LVwG B E B05/10/2019.001/008

E B05/10/2019.001/008Tribunal Administrativo Regional6 de jun. de 2019

Abrir fonte

Regest

Baupolizeilicher Auftrag; Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes; Beseitigung; Bau; Bauwerk; Bauvorhaben; geringes Bauvorhaben; kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden; Baubewilligung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E B05/10/2019.001/008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2019:E.B05.10.2019.001.008

Begründung

Zahl: E B05/10/2019.001/008Eisenstadt, am 06.06.2019

XXX und XX, XXX

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. XXX über die Beschwerde der Frau XXX und des Herrn XX, beide wohnhaft in XXX, vom 02.01.2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 11.12.2018, Zahl: XXX, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wird mit 30.09.2019 festgesetzt.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensverlauf, Beschwerdevorbringen:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX, (im Folgenden „Behörde“), vom 11.12.2018, Zahl: XXX, wurde Frau XXX, geboren am XXX, und Herrn XX, geboren am XXX, beide wohnhaft in XXX, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG aufgetragen, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die nachfolgend angeführten Objekte, welche auf der als „Gl – landschaftlich genutzte Grünfläche“ gewidmeten Teilfläche des Grundstückes XXX der KG XXX ohne baubehördliche Bewilligung errichtet wurden, innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen:

a)eine Hütte in Holzbauweise mit den Abmessungen 119 cm x 119 cm x 217 cm, versehen mit Versorgungsanschluss für Wasser und Entsorgungsanschluss für Abwasser;

b)eine Hütte in Holzbauweise mit den Abmessungen 119 cm x 119 cm x 233 cm, versehen mit Versorgungsanschluss für Wasser und Entsorgungsanschluss für Abwasser;

c)eine Photovoltaikanlage, bestehend aus 4 x 3 Stück Photovoltaik-Modulen, einem Windrad, welches auf einer Holzkonstruktion (Höhe circa 300 cm) befestigt ist, sowie einer Holzbox mit Wechselrichter und zugehörigen zwei Stück freistehenden Batterien.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde. In dieser bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die verfahrensgegenständlichen zwei Kleinsthütten, bei denen es sich um hölzerne Gerätehütten im Ausmaß von 1,2 m x 1,2 m x 2,2 m Höhe handle, und die fünf voneinander unabhängigen Solarmodule mit Pufferbatterie samt Ladereglern und Wechselrichtern für den Betrieb einer elektrischen Wasserpumpe, welche für die landwirtschaftliche Nutzung und die Brauchwasserversorgung des Grundstückes diene, keine unbeweglichen Bauwerke im Sinne des § 2 Bgld. BauG darstellten. Es handle sich um bewegliche Objekte im Sinne des § 293 ABGB, die bloß lose, also ohne Verankerung mit dem Boden, auf lose am Boden abgelegten Waschbetonplatten abgestellt seien. Diese könnten aufgrund des geringen Eigengewichtes von unter 100 kg bzw. 150 kg ohne Anstrengung und ohne Maschinen von einer Person, und zwar um mehr als 15 cm, verschoben werden. Dass diese im Sinne einer werkgerechten Ausführung eine sturmsichere und kippsichere Verbindung mit dem Boden aufweisen müssten, stelle eine irrige Rechtsansicht der Behörde dar. Eine solche Verbindung werde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erst bei Objekten mit den Abmessungen 9,5 m x 2,5 m x 3,5 m für erforderlich erachtet. Bei einer solchen Verbindung ginge die Beweglichkeit der Objekte verloren. Das Eigengewicht der Objekte sei von der Behörde überhaupt nicht festgestellt worden. Weil die Objekte auf Privatgrund eingezäunt und versperrt und zahlreiche Hinweistafeln mit der Aufschrift „Zutritt für Unbefugte strengstens verboten“ aufgestellt seien, liege durch ein allfälliges Umkippen keine Gefährdung vor. Im Falle des Umkippens bestehe keine Gefahr für Menschen, Tiere oder fremdes Eigentum. Leichte bewegliche Objekte könnten bei Sturm eben jederzeit umkippen. Bewegliche Objekte gemäß § 293 ABGB seien keine ortsgebundenen Bauwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bgld. BauG, das Gesetz sei auf diese daher nicht anwendbar. Gegenständlich lägen keine unbeweglichen Sachen und ortsgebundenen Bauwerke oder Gebäude vor, weil die Objekte nicht mit dem Boden in Verbindung stünden. Es handle sich um transportable Anlagen, somit kein Bauwerk wie nach § 2 Abs. 1 lit. f Vorarlberger BauG. Die von der Baubehörde unter Beiziehung eines Bausachverständigen gemachten Wahrnehmungen an Ort und Stelle am 18.09.2017 seien unzutreffend. Es sei irrigerweise von einer erforderlichen Kippsicherheit und einem öffentlich zugänglichen Bereich ausgegangen worden. Feststellungen, dass es sich um bewegliche Sachen handle, seien unterlassen worden. Es sei keine Vermessung der Lage der Objekte durchgeführt worden, sondern habe man sich mit ungefähren Schätzungen als Ortsangaben der abgestellten Gegenstände begnügt, weshalb gegen das Bestimmtheitsgebot für vollstreckbare Verfügungen verstoßen worden sei. Zwischenzeitlich seien die beweglichen Gegenstände teilweise um mehr als einen Meter auf den „Winterquartierplatz“ versetzt worden. Durch diese lagemäßige Verschiebung liege ein rechtliches „Aliud“ vor. Eine sachgemäße und technisch nachvollziehbare Vermessung sei nicht erfolgt, weshalb keine Zuständigkeit der belangten Behörde vorliege. Gemäß § 30 Abs. 1 Bgld. BauG sei die Marktgemeinde XXX zuständige Behörde, zumal die Übertragungsverordnung mit LGBl. Nr. 96/2008, mit Inkrafttreten 31.12.2008, als Verordnung zur Baugesetznovelle 2008 auf Grund von § 35 Abs. 8 Bgld. BauG in der Baugesetznovelle 2013, LGBl. Nr. 11/2013, nicht mehr anwendbar sei. Die Marktgemeinde XXX habe als in Wahrheit zuständige Behörde Meldungen der Beschwerdeführer über die Abstellung der beweglichen Objekte zur Kenntnis genommen und einen Bescheid nach dem Bgld. Kanalanschlussverpflichtungsgesetz erlassen. Das Abstellen einer Dixie-Toilette und eines Dixie-Waschplatzes bedürfe weder in Österreich noch in Europa einer Aufstellbewilligung in Form einer Baubewilligung, weil es sich eben um bewegliche und keine ortsgebundenen unbeweglichen Bauwerke handle. Im Übrigen seien die beanstandeten abgestellten beweglichen Gegenstände auch als Bauten im Grünland zulässig, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 und Abs. 5 Bgld. RPG erfüllten. Sie stünden in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung, weil sie der Fäkalienentsorgung zur Grundstückspflege anwesenden Personen dienten. Die Photovoltaikanlage werde zum Betrieb der elektrischen Wasserpumpe unbedingt benötigt, die Brauchwasserversorgung sei bei der landwirtschaftlichen Nutzung zur Bewässerung und als Spülwasser bzw. Brauchwasser für die Dixie-Toilette und den Dixie-Waschplatz unbedingt erforderlich. Durch die für die landwirtschaftliche Nutzung und die Grundstückspflege notwendige Aufenthaltsdauer würden Fäkalien anfallen, die nach dem Bgld. Kanalanschlussgesetz zwingend in den vorhandenen öffentlichen Kanalanschluss auf dem Grundstück zu entsorgen seien. Kein anderer Standort biete eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung, weil sich die Photovoltaikanlage in der Nähe der Wasserpumpe, welche das Wasser aus dem vorbeifließenden S.bach sauge, befinden müsse. Die Aufstellung müsse zudem auf einem Platz mit Mittagssonne und ohne Beschattung durch Bäume erfolgen. Der bereits vorhandene Kanalanschluss befinde sich an der östlichen Grundstücksgrenze, circa 8 m entfernt. Dies sei der maximale Abstand ohne Zwischenschacht und Putzstück. Die Dixie-Toilette und der Dixie-Waschplatz seien daran angeschlossen. Die Baumaßnahme bleibe auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt. Die Bewässerungspumpen hätten einen Leistungsverbrauch von je 650 W und die Photovoltaikanlage einen Leistungsspitzenwert von 1060 W. Diese Dimensionierung und der Betrieb in der Mittagssonne seien unbedingt erforderlich. Die als Sichtschutz für die Dixie-Toilette und den Dixie-Waschplatz dienenden Gerätehütten seien auf die kleinste mögliche Größe beschränkt. Raumordnungsrelevante Gründe stünden nicht entgegen, weil sich das Grundstück innerhalb der Ortsriede XXX befinde und in allen Richtungen von Wohnhäusern, Nebengebäuden und sonstigen Bauten umgeben sei. Aus diesen Gründen habe die in Wahrheit zuständige Behörde der Marktgemeinde XXX die Meldungen der Beschwerdeführer über die Abstellung der beweglichen Objekte auch im Grünland akzeptiert. Im Falle einer Vollstreckung könne das Grundstück mangels Fäkalentsorgung nicht mehr entsprechend § 13 Bgld. BauG gepflegt werden. Zudem würden Verwaltungsstrafverfahren und eine Zwangsversteigerung des Grundstückes drohen. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll vom 01.10.2017 verwiesen, welche der Beschwerde als Beilage angeschlossen sei. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung vor Ort in XXX Nr. XX und allenfalls eine weitere Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen sachlicher und rechtlicher Unrichtigkeit aufzuheben.

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte am 29.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung durch, in der die Bürgermeisterin der Marktgemeinde XXX als Zeugin einvernommen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass § 3 Bgld. BauG auf bewegliche Objekte nicht anwendbar sei. Bewegliche Sachen müssten auch kein Fundament aufweisen, dazu wurde auf die Entscheidung des VwGH zur Zahl Ra 2015/06/0114 verwiesen. Zum Nachweis des geringen Gewichtes der Objekte wurden technische Beschreibungen über die Solarmodule und die Hütten vorgelegt. Weiters wurden Fotos vorgelegt, die die Lageverschiebung der Objekte zeigen sollen, sowie eine Plandarstellung der Kanalführung. Die Lage der verfahrensgegenständlichen Objekte sei in der Vergangenheit mehrmals geändert worden. Die Toilette sei bereits zweimal vom Grundstück verbracht und anderswo verwendet worden. Hinsichtlich der Toilette wurden ein Kanalanschlussverpflichtungsbescheid der Gemeinde vom 05.11.2018 und ein Schreiben der Beschwerdeführer an die Gemeinde überreicht. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass sich die verfahrensgegenständlichen beiden Holzhütten und die Photovoltaikanlage noch immer auf dem Grundstück XXX befänden. Die genaue Lage wurde auf einem von der erkennenden Richterin ausgefolgten Ausdruck aus dem Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ eingezeichnet. Diese seien circa 2014 oder 2015 errichtet worden. Das Windrad und eine Solarzelle seien zuletzt vor einigen Wochen wegen Mäharbeiten lagemäßig verändert worden. Eine Holzhütte habe circa 90 kg, die Photovoltaikanlage circa 30 kg pro Solarmodul. Die Beschwerung erfolge mit Waschbetonplatten, eine große habe 23 kg, eine kleine 14 kg. Das Verrücken erfolge für eine optimale Ausnutzung der Objekte und eine bestmögliche Pflege und Bewirtschaftung des Grundstückes. Die Aufstellungsorte lägen alle auf der als Grünland ausgewiesenen Teilfläche des Grundstückes. Ein Umwidmungsverfahren das Grundstück betreffend sei nicht anhängig. Die Aufstellung der Solaranlage sei bis zu einer Entfernung von circa 50 m vom Bach möglich, weil es hier nur auf den elektrischen Anschluss der Pumpe (230 V) ankomme. Die beiden Hütten seien im Nahebereich des auf dem Grundstück vorhandenen Kanalanschlussschachtes aufgestellt, dabei betrage der maximale Abstand ohne Zwischenschacht und Putzstück circa 8 m.

Die als Zeugin einvernommene Bürgermeisterin der Marktgemeinde XXX, zu der der Ortsteil XXX gehört, bestätigte, dass sich die verfahrensgegenständlichen Objekte der beiden Holzhütten (für WC und Dusche) und der Photovoltaikanlage mit ihrem Zubehör auf dem Grundstück im Grünland befänden. Für diese sei die Gemeinde nicht zuständig, weil sie die Zuständigkeit für Bauten im Grünland bereits 1998 an die Behörde übertragen habe. Lagemäßige Verschiebungen habe sie nicht wahrgenommen. Die verfahrensgegenständlichen Bauten seien zu keiner Zeit im Bauland abgestellt gewesen. Für andere im Bauland errichtete Gebäude und Bauwerke habe die Gemeinde Bauverfahren gemäß § 16 Bgld. BauG durchgeführt. Ein Umwidmungsverfahren des Grundstückes sei weder durchgeführt worden noch anhängig. Die Sanitäranlagen würden für Wohnzwecke genutzt. Das Grundstück sei zum Bachgrundstück hin offen und somit ein Zugang von außen für Fremde möglich.

Die bautechnische Amtssachverständige gab über Befragen an, dass sich die Holzhütten und die Photovoltaikanlage auf Grünland befänden. Sie erläuterte, wie diese auf dem Grundstück errichtet seien und dass sie mit dem Boden in kraftschlüssiger Verbindung stünden, welche sich bereits durch das bloße Aufstellen und die Lasteinwirkung durch das Eigengewicht der Bauten auf den Boden ergebe. Für eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden sei ein Fundament nicht erforderlich und im gegenständlichen Fall auch nicht ausgeführt. Mechanische Verankerungen seien nicht vorhanden, die Lastverteilung erfolge über die am Boden ausgelegten Waschbetonplatten. Für die Herstellung der Holzhütten sowie die Montage und aufgeständerte Errichtung der Photovoltaikanlage und der Windkraftanlage seien fachtechnische Kenntnisse erforderlich. Die Bausachverständige beurteilte, dass und welche baupolizeiliche Interessen des § 3 Bgld. BauG durch die beiden Holzhütten und die Photovoltaikanlage wesentlich beeinträchtigt seien. Die vom Bausachverständigen in der mündlichen Verhandlung der Behörde am 18.09.2017 vorgenommene Beurteilung sei nachvollziehbar. Die von der Behörde eingeräumte Frist von 8 Wochen für die Entfernung der Objekte sei ausreichend bemessen. Über Befragen des Beschwerdeführers führte die Sachverständige ergänzend aus, dass die kraftschlüssige Verbindung der Photovoltaikanlage aufgrund der auf der Unterkonstruktion aufgelegten Ballastierung mittels Waschbetonplatten bestehe. Auch bei den Hütten liege durch das Eigengewicht und eine Ballastierung eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden vor.

Hierzu replizierte der Beschwerdeführer, dass die gutachterliche Stellungnahme in krassem Widerspruch zur Entscheidung des VwGH vom 22.12.2015, Ra 2015/06/0114, stehe. Demnach müsse die feste Verbindung mit dem Boden so beschaffen sein, dass die Anlage nicht an einen anderen Ort bewegt werden könne. Das Verschieben der Objekte erfolge derart, dass unmittelbar anschließend an den Aufstellungsort neue Reihen Waschbetonplatten aufgelegt und die Objekte in Teilen um diese Breite von circa einem halben Meter verschoben würden. Die an den Hütten seitlich montierten Waschbetonplatten und die aufgelegten Waschbetonplatten würden dazu nicht entfernt. In den Fällen, in denen die Toilette vom Grundstück verbracht worden sei, sei diese mit einer handelsüblichen Rodel zu einem Anhänger transportiert, auf diesen aufgeladen und weggebracht worden. Aufgrund der vorgenommenen Lageveränderungen sei der Beseitigungsauftrag der Behörde somit zwischenzeitlich erfüllt. Die Objekte seien vom ursprünglichen Standort weggeschoben worden und die neue Lage stelle rechtlich ein „Aliud“ dar.

I.4. Der Beschwerdeführer gab mit Eingaben per E-Mail vom 01.06.2019 und 02.06.2019 ergänzende Stellungnahmen zum Verhandlungsergebnis ab. Es wurde mitgeteilt, dass bei der Gemeinde bereits ein Antrag auf Umwidmung der als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesenen Teilfläche des Grundstückes XXX in „GHg – Grünfläche-Hausgärten“ eingebracht worden sei. Dadurch könnten die aufgestellten beweglichen Objekte auch ortsfest als geringfügige Bauwerke genehmigt werden. Aufgrund des Umwidmungsantrages sei daher ein bedingter Wiederherstellungsauftrag gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz Bgld. BauG zu erlassen. Aufgrund des Kanalanschlussverpflichtungsbescheides der Marktgemeinde XXX, welcher in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sei, liege ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 3 Z. 14 Bgld. BauG vor. Gegen die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland dem Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige sei aufgrund ihrer Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bereits Anzeige nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB und § 289 StGB erstattet worden, welche bei entsprechend negativem Verfahrensausgang für die Beschwerdeführer auch auf die erkennende Richterin ausgedehnt werde. Das Qualifizierungsmerkmal „Verbindung mit dem Boden“ könne nicht ohne Angabe eines entsprechend großen Eigengewichtes gemacht werden, sonst seien alle im Freien abgelegten Gegenstände wie Gartentische, Gartensessel oder Gartenpumpen als Bauwerke oder Bauten zu qualifizieren. Im Falle einer Vollstreckung habe die Behörde mit aktivem Widerstand in jeder legalen Weise gegen diese ungerechtfertigte Staatsgewalt zu rechnen.

II. Sachverhalt:

II.1. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes XXX, EZ. XXX, der KG XXX in der Marktgemeinde XXX mit der Adressbezeichnung XX. Das Grundstück weist eine Größe von 2.672 m² auf und ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Teilfläche von 1.106 m² als „BW – Bauland-Wohngebiet“ und mit der übrigen Fläche von 1.566 m² als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen.

Das Grundstück liegt circa 100 m nach der Ortstafel „XXX“ innerhalb des Ortsriedes. Es grenzt unmittelbar an den S.bach auf Grundstück X sowie westlich an das Grundstück XXXX mit einer Fläche von 83 m² an, welches ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführer steht, sowie an das Straßengrundstück XXXXX. Das Grundstück XXX ist nicht eben. Es weist eine starke Böschung zur Straße auf Grundstück XXXXX auf, an die die als Bauland gewidmete Teilfläche anschließt. Das übrige Grundstück ist zum Bach hin leicht geneigt. Das Grundstück XXX ist zum Bachgrundstück hin nicht eingezäunt.

II.2. Die Beschwerdeführer haben auf dem Grundstück XXX zwei Hütten in Holzbauweise mit den Abmessungen 119 cm x 119 cm x 217 cm und 119 cm x 119 cm x 233 cm, jeweils mit einem Versorgungsanschluss für Wasser und einem Entsorgungsanschluss für Abwasser, sowie eine Photovoltaikanlage, bestehend aus 4 x 3 Stück Photovoltaik-Modulen, einem Windrad mit 2 Stück Photovoltaikmodulen, befestigt auf einer Holzkonstruktion mit einer Höhe von circa 300 cm, einer Holzbox mit Wechselrichter und dazugehörigen zwei Stück freistehenden Batterien, auf Waschbetonplatten auf jenem Teil des Grundstückes errichtet, der als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ gewidmet ist.

Die Hütten und die Photovoltaikanlage wurden circa 2014/2015 errichtet und befinden sich ganzjährlich am Grundstück XXX. Die Lage der Objekte auf der als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesenen Teilfläche am Grundstück wurde seither geringfügig verändert.

II.3. Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid liegt folgender Verfahrensverlauf zugrunde:

Bei der erstmaligen Überprüfung des Grundstückes XXX der KG XXX am 06.11.2014 stellte das amtliche Naturschutzorgan der Behörde fest, dass auf dem Teilstück des Grundstückes, welches als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ gewidmet ist, zwei Holzhütten sowie eine Photovoltaikanlage, bestehend aus 4 Paneelen, montiert auf einer Holzkonstruktion, mit Waschbetonplatten beschwert, ohne baurechtliche Bewilligung errichtet wurden. Dies wurde auch bei der neuerlichen Überprüfung am 07.12.2015 festgestellt.

Mit Schreiben der Behörde vom 02.02.2016, Zahl: XXX, wurden die Beschwerdeführer nach Darlegung der Rechtslage aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schriftstückes um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen oder die nicht bewilligten Bauvorhaben bis Ende April 2016 vom Grundstück zu entfernen, widrigenfalls die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung) von Amts wegen durchgesetzt werden müsse.

Die Beschwerdeführer bestritten die Bewilligungspflicht mit Schreiben vom 10.02.2016. Ein Ansuchen um Baubewilligung wurde nicht gestellt.

Bei einer weiteren Überprüfung am 20.04.2016 stellte das amtliche Naturschutzorgan ebenfalls die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes fest.

Mit Bescheid der Behörde vom 07.07.2016, Zahl: XXX, wurde wegen der nicht genehmigten Bauführung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der angeführten Objekte gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG verfügt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 09.02.2017, Zahl: E B05/10/2016.012/002, wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren stellte das amtliche Naturschutzorgan der Behörde am 30.05.2017 bei einer Überprüfung an Ort und Stelle fest, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte noch immer vorhanden sind.

Am 18.09.2017 führte die Behörde zur Überprüfung der Bauausführung eine örtliche Erhebung unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung durch. Bei dieser Bauüberprüfung gemäß § 25 Bgld. BauG wurden die aus dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde XXX zu entnehmenden Widmungsgrenzen zwischen „BW – Bauland-Wohngebiet“ und „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ im Beisein des Vermessungstechnikers PM als Berater der Beschwerdeführer eingemessen und abgesteckt. Die Breite des „BW – Bauland-Wohngebietes“ an der nördlichen Grenze betrug 20,18 m, gemessen vom Grenzpunkt XXX. Die Breite des „BW – Bauland-Wohngebietes“ an der südlichen Grenze betrug 25,55 m, gemessen vom Grenzpunkt XX. Die derart festgelegte Widmungsgrenze wurde, wie in der Verhandlungsschrift vom 18.09.2017, Zahl: XXX, festgehalten, von den Anwesenden ohne Einwand zur Kenntnis genommen. Die Festlegung der Widmungsgrenze ergab, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte auf jenem Teil des Grundstückes situiert waren, der im Flächenwidmungsplan als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist.

Die Behörde forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2018, Zahl: XXX, neuerlich auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens um nachträgliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen oder die nicht bewilligten Bauvorhaben zu entfernen, widrigenfalls die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung) von Amts wegen zwangsweise auf Kosten der Beschwerdeführer durchgesetzt werde.

Im Schreiben vom 12.06.2018 bestritten die Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht der Objekte neuerlich, ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung wurde nicht eingebracht, woraufhin die Behörde den angefochtenen Bescheid erließ.

Die Beschwerdeführer teilten der Behörde mit Schreiben vom 29.12.2018 mit, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte lagemäßig um mehr als 15 cm verschoben worden seien.

Es lagen zu keiner Zeit weder für die Holzhütten noch für die Photovoltaikanlage baubehördliche Bewilligungen vor.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten und durch Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“.

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland unter Beiziehung einer bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung durchgeführt.

Daraus ergeben sich der vorangeführte Verfahrensverlauf und festgestellte Sachverhalt.

Die Beurteilung, dass die verfahrensgegenständlichen Objekte auf jener Teilfläche des Grundstückes XXX der KG XXXh errichtet wurden, welche im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXX als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 18.09.2017. Darin wurden die Widmungsgrenzen und die Lage der Objekte, von den Beschwerdeführern unter Beiziehung eines Vermessungstechnikers als Berater unwidersprochen, festgestellt.

Eine Verhandlungsniederschrift ist eine unbedenkliche öffentliche Urkunde. Eine nach § 14 AVG aufgenommene Niederschrift liefert gemäß § 15 AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit von öffentlichen Urkunden sind Tatsachen anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung des vollen Beweises für öffentliche Urkunden als erschüttert erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.03.1994, 91/06/0016). Solche wurden nicht vorgebracht. Auch aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros für Vermessungswesen PM vom 26.09.2017 geht nicht hervor, dass sich die Objekte nicht auf der als „Grünland“ ausgewiesenen Teilfläche des Grundstückes XXX der KG XXX befinden.

Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und die dortigen Aussagen des Beschwerdeführers ergaben eindeutig, dass die verfahrensgegenständlichen Bauwerke nach wie vor im Grünland situiert sind. Eine weitere Beweisaufnahme über die Positionierung der Objekte durch einen Augenschein an Ort und Stelle wird nicht für erforderlich erachtet, weil damit die hier maßgeblichen Sachverhaltselemente klar gegeben sind. Dabei sind auch geringfügige Lageverschiebungen der Objekte unbeachtlich, wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird. Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins wurde daher, auch mangels Nennung eines konkreten Beweisthemas, nicht gefolgt.

Die Beurteilung, dass Bauwerke bzw. Gebäude im Sinne des § 2 Bgld. BauG vorliegen, und die Beurteilung der von diesen wesentlich beeinträchtigten baupolizeilichen Interessen des § 3 leg. cit. erfolgte anhand der übereinstimmenden Gutachten der von der Behörde und vom Verwaltungsgericht beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen. Das Landesverwaltungsgericht folgt der übereinstimmenden Fachmeinung dieser Amtssachverständigen. Die vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige ist dem Gericht bereits aus mehreren Verfahren als korrekte Gutachterin bekannt. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Sachverständige gutachterliche Schlussfolgerungen nur dann trifft, wenn sie aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit überzeugt ist. Auch ist ihr schon aufgrund der langjährigen Erfahrung zuzumuten, eindeutig zu erkennen, ob ein Bauwerk bzw. ein Gebäude vorliegt, und weiters, ob und gegebenenfalls welche baupolizeilichen Interessen dadurch wesentlich beeinträchtigt werden. Es liegen hier auch keine Umstände vor, die die Fachkunde der Amtssachverständigen in Zweifel ziehen würden. Die Sachverständige ging auf alle ihr gestellten Fragen ein und beantwortete diese für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend.

IV. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2019, lauten:

§ 1:

„Geltungsbereich:

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1. - 6. […],

7. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind,

8. - 22. […].“

§ 2:

„Begriffsbestimmungen:

(1) Bauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Folientunnel gelten nicht als Gebäude.

(3) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 53/2008)

(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen die baupolizeiliche Interessen berühren sowie Niveauänderungen im Bauland, wenn diese die Höhe von 1m und eine Fläche von 100 m² überschreiten.

(5) Ein Baugrundstück besteht aus einem Grundstück oder mehreren Grundstücken, die für Bauvorhaben vorgesehen und geeignet sind.

(6) Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes dann ist für Anträge nach §§ 16 und 17 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.

(7) – (13) […].“

§ 3:

„Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen):

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie

1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,

2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,

3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich

a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

b) Brandschutz,

c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,

d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,

e) Schallschutz,

f) Energieeinsparung und Wärmeschutz

entsprechen.

4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen,

5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie

6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.“

§ 16:

„Geringfügige Bauvorhaben:

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere

1. das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,

2. Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,

3. freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,

4. Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,

5. nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,

6. emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,

7. freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,

8. Balkon- und Loggienverglasungen,

9. Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,

10. Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,

11. Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,

12. Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,

13. Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie

14. Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.“

§ 17:

„Bewilligungsverfahren:

(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.

(2) - (5) […].“

§ 26:

„Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung:

(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.

(2) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauwerber, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

(3) Die Aufforderung um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Bauvorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Ist die Behebung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.

(4) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes bereits zweimal nachträgliche Baubewilligungen beantragt und verweigert wurden.“

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zu den verfahrensgegenständlichen Objekten:

Auf dem Grundstück XXX, EZ. XXX, der KG XXX in der Marktgemeinde XXX befinden sich, wie der Verhandlungsschrift der Behörde vom 18.09.2017, Zahl: XXX, zu entnehmen ist, unter anderem folgende Objekte:

„1) 2 Stück Holzhütten

Auf dem Untergrund wurden Waschbetonplatten lose verlegt. Darauf wurden 2 nahezu identische Holzbauten mit den Außenabmessungen von ca. 119 x 119 cm und einer Firsthöhe von 217 cm bzw. Firsthöhe von 233 cm aufgestellt.

Die vier Außenwände wurden mit Nut-Feder-Brettern hergestellt. Der Zugang erfolgt über eine nach außen aufgehende Holztür. Das Satteldach wurde mit Nut-Feder-Brettern und mit einer Eindeckung aus Bitumenschindeln ausgestaltet. Die Dachwässer werden oberflächig abgeleitet. Beide Objekte verfügen über Versorgungsanschlüsse für Wasser und Entsorgungsanschlüsse für Abwasser.

Laut Angaben des Grundstückseigentümers ist diese Anlage an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. In einem der Objekte ist ein WC installiert, in dem anderen eine Duschkabine. In beiden Objekten sind Installationen für eine elektrische Beleuchtung vorhanden.

  1. Photovoltaik-Anlage

a) 4 x 3 Stück Photovoltaik-Module (je 80 Watt Leistung), welche mit Holzkonstruktionen frei auf Waschbetonplatten aufgestellt wurden. Die Unterkonstruktionen wurden mit Waschbetonplatten beschwert.

b) Windrad, welches auf einer Holzkonstruktion (Höhe ca. 300 cm) befestigt ist und auf Waschbetonplatten aufgestellt und mit Waschbetonplatten beschwert wurde. Zusätzlich sind zwei Stück PV-Module mit je 100 Watt Nennleistung an der Holzkonstruktion montiert.

c) Holzbox mit Wechselrichter und zugehörigen zwei Stück freistehenden Batterien.“

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzte die beigezogene Bausachverständige die Beschreibungen wie folgt:

„Holzhütten:

Die Beschreibung aus der Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2017 wird verlesen. Ergänzend zu dieser Beschreibung wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass die Wasserversorgung nicht vom öffentlichen Netz erfolgt, sondern Wasser von einem am Grundstück befindlichen Brunnen oder aus dem Bach entnommen wird und als Brauchwasser über Schlauchverbindungen für die Dusche und die WC-Spülung verwendet wird. Die Entsorgung dieses Abwassers erfolgt über einen beweglichen Schlauchanschluss mit einem Durchmesser von 120 mm und einer Steckverbindung an den errichteten Kanal. Aus den vorliegenden Fotos ergibt sich weiters, dass der Aufstellungsplatz, auf welchem diese beiden Holzhütten errichtet sind, mit lose auf dem Erdreich aufgelegten Waschbetonplatten befestigt wurde. Auf den Fotos ist weiters ersichtlich, dass die Holzhütten an den seitlichen und hinteren Wänden mittels frei montierten Waschbetonplatten beschwert wurden.

Photovoltaikanlage/Windrad:

Die Beschreibung aus der Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2017 wird verlesen. Ergänzend zu dieser Beschreibung wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass die derzeitige Situation für die Ausführung dieser Photovoltaikanlage auf dem heute vorgelegten Foto (Beilage ./C) ersichtlich ist und die in der Niederschrift beschriebenen Objekte so auch am Foto ersichtlich sind.“

Dass diese Objekte auf dem Grundstück der Beschwerdeführer (nach wie vor) vorhanden sind, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und durch Vorlage von Fotos in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sogar ausdrücklich bestätigt. Auch die als Zeugin einvernommene Bürgermeisterin der Gemeinde bestätige dies.

V.2. Zur Lage der verfahrensgegenständlichen Objekte:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich dazu Folgendes:

„Die beiden Gebäude sind im nordöstlichen Segment des Grundstückes in einer Entfernung von ca. 9,00 Meter zur nördlichen Grundstücksgrenze (zu Grundstück Nr. 505) und einer Entfernung von ca. 10,00 Meter zur östlichen Grundstücksgrenze (beim S.bach) etabliert. […].

Die Photovoltaikanlage ist im südostsetigen Bereich des Grundstückes in einer mittleren Entfernung von ca. 6,00 Meter zur östlichen Grundstücksgrenze (beim S.bach) bzw. 15,00 m zur südlichen Grundstücksgrenze (zu Grundstück Nr. 507/2) angesiedelt.“

Der Verlauf der Widmungsgrenze ist dem Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ zu entnehmen, wird im angefochtenen Bescheid mit „circa 30 m gemessen von der östlichen Grundstücksgrenze“ angegeben und auch in der Verhandlungsschrift vom 18.09.2017 beschrieben. Demnach beträgt die Breite der als „BW – Bauland-Wohngebiet“ gewidmeten Teilfläche an der nördlichen Grenze, gemessen vom Grenzpunkt XXX, 20,18 m und an der südlichen Grenze, gemessen vom Grenzpunkt XX, 25,55 m. Die übrige Fläche des Grundstückes ist als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen.

Daraus ergibt sich, dass die vorhin beschriebenen Objekte der Holzhütten (für WC und Dusche) und Photovoltaikanlage ausschließlich auf jenem Teil des Grundstückes situiert sind, der als „Gl - landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist.

Wenn die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben an die Behörde vom 29.12.2018 mitteilen, dass die beiden Holzhütten (richtigerweise) in einer Entfernung von circa 8,40 m von der nördlichen Grundstücksgrenze und circa 9,30 m von der östlichen Grundstücksgrenze sowie die Photovoltaikanlage circa 17 m von der südlichen Grundstücksgrenze und circa 4,60 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt seien, so ändert dies nichts an dieser Beurteilung. Die Objekte befinden sich auch nach diesen Angaben auf jener Teilfläche des Grundstückes, welche als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist.

Auch nach der Stellungnahme der Bausachverständigen in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung sind die verfahrensgegenständlichen Objekte auf der als Grünland ausgewiesenen Teilfläche des Grundstückes situiert. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in der Verhandlung eingeräumt.

V.3. Zur Zuständigkeit der Behörde:

Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19.05.1998, LGBl. Nr. 42/1998 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2008, wurde die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches unter anderem der Gemeinde XXX aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft (XXX) übertragen. Dazu gehören für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Bgld. Raumplanungsgesetzes) unter anderem die Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist oder die Erteilung von Baubewilligungen (Z. 2) und nach der Z. 3 die Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nichtbewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen nach Z. 1 und Z. 2.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Verfahren wegen nichtbewilligter Bauführung gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG betreffend zwei Holzhütten und eine Photovoltaikanlage in jenem Bereich des Grundstückes XXX der KG XXX, der im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist. Die Behörde ist nach Z. 3 der genannten Verordnung zuständig für Verfahren wegen nichtbewilligter Bauführung betreffend Bauten im Grünland. Sie gründete ihre Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid somit zu Recht auf die zitierte Verordnung.

Diese Verordnung wurde auf Grundlage des § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung - Bgld. GemO erlassen, nicht aber, wie in der Beschwerde vorgebracht, auf Grundlage von § 30 Bgld. BauG. Wenn in der Beschwerde daher auf die Baugesetznovelle mit LGBl. Nr. 11/2013 verwiesen wird, mit der § 30 leg. cit. geändert wurde, so ist dies gegenständlich irrelevant. Diese Novelle des Baugesetzes hat keinerlei Auswirkungen auf die Übertragungsverordnung der Marktgemeinde XXX, welche auf Grundlage einer anderen Rechtsvorschrift erlassen wurde.

V.4. Adressaten des baupolizeilichen Auftrags:

Gemäß § 26 Abs. 2 1. Fall Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird, den Bauwerber oder, wenn der Bauwerber über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen.

Die Holzhütten und die Photovoltaikanlage wurden von den Beschwerdeführern errichtet. Sie sind somit Bauwerber und zudem je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes, weshalb der Bescheid richtigerweise an sie zu richten war.

V.5. Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 26 Abs. 2 1. Fall Bgld. BauG:

Ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 26 Bgld. BauG hat zu ergehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. ) Es muss sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handeln, das ohne Baubewilligung ausgeführt wurde.

2. ) Es muss von der Behörde die Aufforderung ergangen sein, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Die Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

3. ) Der Bescheidadressat kommt dieser Aufforderung nach Punkt 2. innerhalb der Frist nicht nach.

V.6. Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens:

V.6.1. Ein Bauauftrag muss erkennen lassen, aus welchen Gründen die von ihm erfassten Anlagen von der Baubehörde als bewilligungspflichtig beurteilt wurden (vgl. VwGH 03.11.1978, 2129/74).

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 7 Bgld. BauG sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Photovoltaikanlage, die auf einer Dach- oder Wandfläche parallel dazu aufliegt oder eingefügt ist, sondern um eine freistehende, aufgeständerte, auf einer Grünfläche aufgestellte Photovoltaikanlage, welche nach dieser Bestimmung nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist und somit unter das Bgld. BauG fällt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Bgld. BauG sind Bauwerke oder Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Nur solche unterliegen überhaupt den Bestimmungen des Bgld. BauG.

Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen von Bauwerken oder Gebäuden, nach ihrem Vorbringen handelt es sich um „bewegliche (und nicht ortsfeste) Sachen im Sinne des § 293 ABGB“. Gemäß § 293 ABGB sind Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen. Diese Definition nach zivilrechtlichen Bestimmungen ist für das gegenständliche Bauverfahren nicht relevant, zumal im hier anzuwendenden Bgld. BauG eigene Gesetzesdefinitionen und Regelungen bestehen. Im Verwaltungsverfahren ist von diesen geltenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts auszugehen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer wird zudem auf § 294 ABGB, der das Zugehör definiert, sowie § 296 ABGB und § 297 ABGB verwiesen, die regeln, was als unbewegliche Sachen zu gelten hat bzw. zu den unbeweglichen Sachen gehört. Ob nicht tatsächlich als unbeweglich zu geltende Sachen nach diesen Bestimmungen vorliegen, wäre auch in einem zivilrechtlichen Verfahren erst zu klären.

Nach den Ergebnissen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung stellen die Holzhütten und die Photovoltaikanlage der Beschwerdeführer, wie nachstehend erörtert, Bauwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG dar, die Hütten sind Gebäude und unter § 2 Abs. 2 leg. cit. zu subsumieren. Dazu ist einerseits zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Anlagen mit dem Boden in Verbindung stehen, und andererseits, ob zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Laut Bescheidbegründung handelt es sich bei den Hütten in Holzbauweise um Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Bgld. BauG, da diese vierseitig umschlossen und eingedeckt seien und durch die vorhandene Tür auch von Menschen betreten werden können. Auch die Photovoltaikanlage ist auf Waschbetonplatten aufgestellt und mit solchen beschwert und stellt ein Bauwerk gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es bezüglich des Erfordernisses der Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal eines Bauwerkes oder Baues nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht auf die Demontagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert ist (vgl. VwGH 13.09.1988, 86/04/10135). Fest bzw. „kraftschlüssig“ mit dem Boden verbunden ist eine bauliche Anlage schon dann, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes oder unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072). Die Holzhütten sind, wie der Bescheidbegründung auch zu entnehmen ist, zusätzlich zu ihrem Eigengewicht durch das Anbringen von Waschbetonplatten an den hinteren bzw. seitlichen Gebäudeseiten beschwert, um eine festere Verbindung mit dem Boden herzustellen und die Standsicherheit zu erhöhen. Auch wenn solche Hütten in jedem Baumarkt erhältlich seien, seien für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, nach der Judikatur des VwGH stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich (vgl. VwGH 30.09.2015, 2013/06/0251).

Nach dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2015, Ra 2015/06/0114, ist die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke. Das Erfordernis „Verbindung mit dem Boden“ soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden. Bei den verfahrensgegenständlichen Holzhütten und der Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um transportable Anlagen. Sie sind nicht fahrbar und werden bei geringfügigen Lageverschiebungen durch den Beschwerdeführer nicht zerlegt. Dieses Erkenntnis betrifft zudem eine Bestrafung nach dem Vorarlberger Baugesetz, die dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen. Die höchstgerichtlichen Ausführungen betreffen die Erfordernisse für die Qualifikation eines Gebäudes und dessen Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz. Dass die baurechtlichen Bestimmungen nicht auf den dort verfahrensgegenständlichen Container anwendbar gewesen wären, wird hingegen nicht erkannt.

Die gegenständlichen Bauten stehen mit dem Boden in Verbindung, wie sich dies auch aus der Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt. Diese Verbindung mit dem Boden ergibt sich demnach bereits durch das bloße Aufstellen und die Lasteinwirkung durch das Eigengewicht der Bauten auf den Boden. Ein Fundament ist für eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden jedenfalls nicht erforderlich. Ein Fundament im herkömmlichen Sinn ist im gegenständlichen Fall auch nicht ausgeführt, die Lastverteilung erfolgt über die am Boden ausgelegten Waschbetonplatten. Eine mechanische Verankerung im Sinne von Haken, Schrauben, Abspannungen oder dergleichen sind bei den gegenständlichen Bauten nicht vorhanden. Die kraftschlüssige Verbindung der Photovoltaikanlage besteht aufgrund der auf der Unterkonstruktion aufgelegten Ballastierung mittels Waschbetonplatten. Diese Ballastierung ist aufgrund der Vermeidung von Schäden bzw. Lageverschiebungen durch Windangriff erforderlich. Die vorhandene Photovoltaikanlage samt Ballastierung, die nach Angaben des Beschwerdeführers ein Gewicht von 53 kg pro Solarmodul aufweist, bildet eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden. Bei den Hütten, die laut Beschwerdeführer ein Eigengewicht von je 90 kg und eine Ballastierung von 46 kg aufweisen, liegt durch dieses Eigengewicht eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden vor. Auch wenn solche Bauten leicht wieder mobilgemacht werden können, lässt die Art der Aufstellung auf eine feste Verbindung mit dem Boden schließen (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0119; 21.01.2015, 2012/10/0072).

Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG verlangt für die Qualifikation von Bauwerken oder Bauten neben dem Erfordernis der Verbindung mit dem Boden weiters das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung dieser Anlagen. Bei Beurteilung des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes fachtechnischer Kenntnisse für die werkgerechte Herstellung eines Gebäudes nach der Bgld. BauO kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung verlangt (vgl. VwGH 16.09.1997, 97/05/0139). Dazu gehören auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an (vgl. VwGH 15.05.2014, Ro 2014/05/0022). Es reicht aus, wenn für die Herstellung des Bauwerkes fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, auch wenn dies für das Aufstellen nicht der Fall ist (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Das Erfordernis „bautechnische Kenntnisse“ wurde von der Judikatur unter anderem angenommen, wenn diese zur standsicheren Aufstellung (Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) erforderlich sind. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre.

Nach der Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sind für die Herstellung der Holzhütten sowie die Montage und aufgeständerte Errichtung der Photovoltaikanlage sowie die Errichtung einer Windkraftanlage fachtechnische Kenntnisse erforderlich. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der gegenständlichen Objekte, die dafür erforderliche Konstruktion und die zu erwartende Beanspruchung durch Windkräfte ist gegenständlich davon auszugehen, dass für die fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass bewegliche Gegenstände wie Gartentische, -sessel, -kisten, etc. keine Bauwerke darstellten, so ist hierzu auszuführen, dass für deren Aufstellung – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – gerade keine bautechnischen Kenntnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG erforderlich sind. Es handelt sich bei diesen daher um keine Bauwerke oder Bauten nach dieser Bestimmung.

Zusammengefasst sind die verfahrensgegenständlichen Holzhütten und die Photovoltaikanlage somit Bauwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG, die Hütten zudem Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. Dies ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Stellungnahmen der vom Landesverwaltungsgericht Burgenland und des von der Verwaltungsbehörde beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen.

V.6.2. Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG hat zu ergehen, wenn es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne Baubewilligung ausgeführt wurde. Ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben liegt aufgrund der Rechtslage immer dann vor, wenn es sich um kein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Bgld. BauG handelt. Ein solches liegt vor, wenn an dem Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Der von der Behörde herangezogene Bausachverständige führte in der Verhandlung am 18.09.2017 zur Frage, ob baupolizeiliche Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG betroffen seien, laut der im Akt erliegenden Niederschrift zur Zahl: XXX Folgendes aus:

„Für die ordnungsgemäße Ausführung eines Gebäudes, welches vierseitig geschlossen und überdeckt ist und zum Betreten von Personen gedacht ist, ist jedenfalls die statische Eignung und die Standsicherheit zu gewährleisten. Ebenso ist die fachgerechte Ausführung der Kanalanlage für die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abwässer sicherzustellen. […].

Für das Windrad ist die Stand- und Kippsicherheit eine wesentliche Frage für die Beurteilung der Personensicherheit.“

Im gegenständlichen Fall sind nach der Einschätzung der Behörde durch die beiden Holzhütten und die Photovoltaikanlage die baupolizeilichen Interessen des § 3 Z. 1 Bgld. BauG (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan), § 3 Z. 3 lit. a Bgld. BauG (mechanische Festigkeit und Standsicherheit), § 3 Z. 3 lit. b Bgld. BauG (Brandschutz), § 3 Z. 3 lit. c Bgld. BauG (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) und § 3 Z. 3 lit. d Bgld. BauG (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) wesentlich beeinträchtigt.

Eine Konstruktion, unter der bzw. in der sich Menschen aufhalten, wie hier bei den beiden Holzhütten (für WC und Duschgelegenheit), ist grundsätzlich geeignet, durch das Herabstürzen von Bauteilen schwere Verletzungen zu verursachen, wenn sie nicht ausreichend standsicher errichtet wird. Das Umstürzen einer Dixie-Toilette kann durch die vorhandenen Fäkalien zudem zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung des Bodens und des angrenzenden Baches und damit der Umwelt führen.

Auch das Verwaltungsgericht gelangt, unter Heranziehung der Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen, zur Beurteilung, dass diese baupolizeilichen Interessen wesentlich beeinträchtigt sind. Im gegenständlichen Fall ist zudem die Frage der Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken und damit zusammenhängend die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan (§ 3 Z. 1 Bgld. BauG) fraglich. Dies ist im Zuge eines baubehördlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

Ebenso sind die baupolizeilichen Interessen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit gemäß § 3 Z. 3 lit. a Bgld. BauG wesentlich beeinträchtigt. Die Bauwerke bzw. Gebäude sind Windkräften ausgesetzt und haben eine solche Höhe, dass die Nutzungssicherheit zu gewährleisten ist. Wenn die Bauten umfallen, ergibt sich eine Gefährdung für auf dem Grundstück anwesende Personen. Eine weitere Gefährdung, z. B. durch Stromschlag, ergibt sich durch die ungehinderte Zugänglichkeit zur Photovoltaikanlage und die nicht nachgewiesene ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage. Damit ist das baupolizeiliche Interesse der Nutzungssicherheit gemäß § 3 Z. 3 lit. d Bgld. BauG wesentlich beeinträchtigt.

Weiters ist das baupolizeiliche Interesse Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz gemäß § 3 Z. 3 lit. c Bgld. BauG wesentlich beeinträchtigt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Kanalanschluss offensichtlich nicht dauerhaft dicht ausgeführt ist, da er mehrmals montiert und demontiert wurde. Eine Dichtheitsprüfung nach jeder Neuaufstellung von einem befugten Fachmann wird offensichtlich nicht durchgeführt, auch durch die vom Beschwerdeführer angegebene jederzeit mögliche Lageverschiebung kann sich bereits dadurch eine Undichtheit dieser Anschlüsse ergeben und ist somit auch eine Wassergefährdung durch mögliche Verunreinigungen des Grundwassers sowie des direkt angrenzenden Baches nicht auszuschließen. Eine gesundheitliche Gefährdung durch Aerosolbildung bei der Verwendung von Brauchwasser zum Duschen wäre in einem Bauverfahren ebenso zu prüfen.

Weil baupolizeiliche Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, liegt kein geringfügiges Bauvorhaben vor. Für das Bauvorhaben ist eine Baubewilligung notwendig.

Diese Auslegung wird auch gestützt durch den mit der Baugesetznovelle 2019, LGBl. Nr. 29/2019, neu geschaffenen § 16 Abs. 3 Bgld. BauG. Dieser enthält eine demonstrative Aufzählung, welche Bauvorhaben - vorbehaltlich des Abs. 1 - als geringfügig gelten. Dazu gehören unter anderem nach der Z. 3 leg. cit. freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m². Aus dieser vom Gesetzgeber neu geschaffenen Regelung folgt im Umkehrschluss, dass freistehende Bauten und Gebäude außerhalb von Flächen, die als „Bauland“ oder „Grünfläche-Hausgärten“ gewidmet sind, nicht als geringfügige Bauvorhaben gelten. Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar um freistehende Bauten und Gebäude, bei denen die in dieser Gesetzesbestimmung genannte Größe von 20 m² nicht überschritten wird, diese sind aber auf einem als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesenen Grundstücksteil errichtet.

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass aufgrund des Kanalanschlussverpflichtungsbescheides der Marktgemeinde XXX vom 05.11.2018, Zahl: XXX, über ein Dixie-Klosett mit einer Grundfläche von 1,44 m² und einen Waschplatz mit einer Grundfläche von 1,44 m² ein geringfügiges Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 3 Z. 14 Bgld. BauG vorliege. Nach dieser Bestimmung gelten als geringfügige Bauvorhaben Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen der Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen. Diese Bestimmung wurde mit der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2019 mit LGBl. Nr. 29/2019 eingefügt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs. 3 Bgld. BauG ist die Baubehörde unabhängig von der demonstrativen Aufzählung von geringfügigen Bauvorhaben weiterhin angehalten, Bauvorhaben, auch wenn sie in der Aufzählung Erwähnung finden, auf eine mögliche Verletzung baupolizeilicher Interessen zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind vor allem Überlegungen im Bereich der Standfestigkeit, der Tragfähigkeit und des Brandschutzes sowie der Benützungssicherheit in die Beurteilung einzubeziehen. Wie weiters den Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs. 3 Z. 14 Bgld. BauG zu entnehmen ist, kommen für diesen Tatbestand z. B. von einer Gewerbebehörde nach § 79 GewO vorgeschriebene zusätzliche Auflagen in Frage. Wenn hiebei jedoch wesentliche baupolizeiliche Interessen wie z. B. die Statik berührt werden, ist trotzdem ein baubehördliches Bewilligungsverfahren erforderlich.

Auch im vorliegenden Fall sind durch die beiden Holzhütten (als Sanitäranlagen für WC und Dusche), für die ein rechtskräftiger Kanalanschlussverpflichtungsbescheid vorliegt, mehrfach baupolizeiliche Interessen des § 3 Bgld. BauG wesentlich beeinträchtigt. Dazu zählt nicht nur das baupolizeiliche Interesse Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz gemäß § 3 Z. 3 lit. c leg. cit., sondern auch, wie zuvor erläutert, andere bzw. weitere baupolizeiliche Interessen. In diesem Fall ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur neu geschaffenen Bestimmung des § 16 Abs. 3 Z. 14 leg. cit. trotzdem ein baubehördliches Bewilligungsverfahren erforderlich.

Es liegen somit keine geringfügigen Bauvorhaben im Sinne des § 16 Bgld. BauG vor. Für diese ist nach der durch die Baugesetznovelle 2019, LGBl. Nr. 29/2019, neu geschaffenen Regelung des § 17 Bgld. BauG bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.

V.7. Zur Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen:

§ 26 Abs. 2 Bgld. BauG sieht für den Fall der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung (1. Fall) folgende stufenweise Bauaufträge vor: Als 1. Auftrag hat eine Baueinstellung zu ergehen mit gleichzeitiger Aufforderung, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Werden keine Baumaßnahmen mehr durchgeführt bzw. sind diese bereits abgeschlossen, so hat keine Baueinstellung gemäß § 26 Abs. 2 leg. cit. mehr zu erfolgen. In diesem Fall beschränkt sich der 1. Bauauftrag auf die Aufforderung, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Als 2. Auftrag hat die Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erfolgen, wenn der Aufforderung gemäß dem 1. Auftrag nicht nachgekommen wurde oder die beantragte nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Aufforderung an die Beschwerdeführer, innerhalb einer Frist von vier Wochen um baubehördliche Bewilligung anzusuchen, mit Schreiben der Behörde vom 02.02.2016 und vom 18.05.2018. Diese Schreiben wurden zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und enthalten auch keine förmliche Rechtsmittelbelehrung, es handelt sich aber aus folgenden Gründen um Bescheide im Sinne des AVG:

Es liegt ein baupolizeilicher Auftrag mit imperativem Charakter vor. Es handelt sich nicht um eine bloße Mitteilung mit einem narrativen oder belehrenden Inhalt, sondern wird darin die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck gebracht, normativ und rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen. Dafür spricht auch die Fristsetzung für die Antragstellung. Der im Schreiben erteilte Auftrag ist als Bescheidspruch zu deuten. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dieser in der Formulierung „es ergehe der Auftrag“, eine bestimmte Handlung zu setzen, einen bescheidmäßigen Abspruch erblickt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist nicht die äußere Form, sondern vielmehr der Inhalt eines Schreibens maßgeblich. Die fehlende Bezeichnung als „Bescheid“ oder die fehlende Rechtsmittelbelehrung können keine Beurteilung als bloß formlose Mitteilung bewirken.

Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 3 Bgld. BauG, der mit der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2019, LGBl. Nr. 29/2019, neu eingeführt wurde, hat die Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Bauvorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

Gegenständlich steht einer nachträglichen Baubewilligung die geltende Flächenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ entgegen. Dass die verfahrensgegenständlichen Objekte im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stünden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht oder erwiesen. Nach dieser Bestimmung wäre die von der Behörde vorgenommene Aufforderung an die Beschwerdeführer, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, gar nicht (mehr) erforderlich.

Gemäß der neuen Bestimmung des § 26 Abs. 3 letzter Satz Bgld. BauG kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen, wenn die Behebung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar ist. Bei dieser auch durch die Burgenländische Baugesetz-Novelle 2019, LGBl. Nr. 29/2019, neu geschaffenen Regelung handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht jedenfalls ein solcher bedingter Wiederherstellungsauftrag zu erlassen. Die Behebung des rechtlichen Hindernisses der mangelnden Flächenwidmung ist derzeit auch nicht absehbar. Dass von den Beschwerdeführern bei der Gemeinde ein Antrag auf Umwidmung in „GHg – Grünland – Hausgärten“ eingebracht wurde, ist nicht ausreichend. Allein durch einen solchen Antrag bzw. eine solche Anregung ist eine Umwidmung noch nicht absehbar. Einen Beschluss des für die Umwidmung zuständigen Gemeinderates oder ein beim Raumplanungsbeirat anhängiges Umwidmungsverfahren gibt es im vorliegenden Fall nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht nicht einmal die Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages der Erlassung eines Entfernungsauftrages entgegen (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/10/0414, mwN). Zur mangelnden Vollstreckbarkeit eines Bescheides betreffend die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ist auf § 26 Abs. 4 Bgld. BauG zu verweisen.

V.8. Fehlen einer Baubewilligung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Bauauftrag voraus, dass das in Frage stehende Bauvorhaben sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Baufreigabe bedurft hätte, eine solche aber nicht vorliegt.

Nach der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführer wurden die Holzhütten und die Photovoltaikanlage circa 2014 oder 2015 errichtet. Im Errichtungszeitpunkt war die Bewilligungspflicht nach dem Bgld. BauG bereits gegeben. Diese lag auch (noch) zum Zeitpunkt der Erteilung des Wiederherstellungsauftrages vor.

Gegenständlich steht aufgrund der Aktenlage und als Ergebnis der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung fest, dass für die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben weder um nachträgliche Baubewilligung bei der Behörde angesucht noch eine solche erteilt wurde.

Es liegen daher die oben angeführten Voraussetzungen für den Auftrag, den rechtmäßigen Zustand durch Entfernen beiden Holzhütten und der Photovoltaikanlage herzustellen, vor.

V.9. Zur Konkretisierung des baupolizeilichen Auftrages:

Die Baubehörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch einen Bescheid zu verfügen, der ausreichend klar bestimmt sein muss (vgl. VwGH 03.07.1986, 86/06/0040). Der Spruch eines Beseitigungsauftrages ist so zu formulieren, dass die behördliche Anordnung klar zum Ausdruck kommt. Eine Verwechslungsgefahr darf nicht gegeben sein. Es darf kein Zweifel darüber bestehen, was Gegenstand des Auftrages ist, und er muss als Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein. Ein baupolizeilicher Auftrag, der nicht ausreichend konkretisiert ist, ist nicht vollstreckbar.

Die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist an Hand des Inhaltes seines Spruches zu beurteilen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen, die einen Bestandteil des Bescheides bilden, wie z. B. Pläne oder Fotos, heranzuziehen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. VwGH 25.03.1997, 96/05/0112).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides verfügt die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung von konkret umschriebenen Holzhütten und einer Photovoltaikanlage innerhalb von 8 Wochen. Er wird den vorangeführten Anforderungen gerecht und ist ausreichend konkretisiert, sodass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen und eine zwangsweise Vollstreckung des Bescheides möglich ist. Der Spruch ist, auch unter Heranziehung der Begründung des Bescheides, klar. Auch der Umfang des Beseitigungsauftrages ist klar. Es ist eindeutig erkennbar, welche Objekte zu beseitigen sind.

Die Photovoltaikanlage ist auch zu unterscheiden vom Solarmodulgerüst, welches auf einem Carport hätte errichtet werden sollen und auf das sich der Bescheid der Behörde vom 04.03.2014 und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 23.04.2014 beziehen. Auch diesbezüglich bestand für die Beschwerdeführer keine Verwechslungsgefahr, wie der Verhandlungsschrift vom 18.09.2017 zu entnehmen ist.

Für die Beschwerdeführer bestand und besteht kein ernstlicher Zweifel daran, welche Objekte auf dem Grundstück XXX gemeint sind. Auch eine Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, nach den Umständen des Falles ist der Spruch des angefochtenen Bescheides somit hinreichend bestimmt.

V.10. Zur bisherigen Nichterfüllung des baupolizeilichen Auftrages:

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass sie die verfahrensgegenständlichen Objekte auf dem Grundstück versetzt hätten und damit dem baupolizeilichen Auftrag nachgekommen seien, so ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Wie im Erkenntnis des VwGH vom 11.01.2012, 2010/06/0272, wurden auch im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführer durch den Beseitigungsauftrag zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung der baulichen Anlagen und Versetzen des Grundstückes in seinen ursprünglichen Zustand, verpflichtet. Ein teilweises Erfüllen des Auftrages ist nicht ausreichend. Das - behauptete – kurzfristige Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen oder das Verschieben der baulichen Anlagen stellen keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar. Im vorliegenden Fall wurde die gesetzmäßige Situation durch Entfernung der baulichen Anlage und Versetzen in den ursprünglichen Zustand nicht hergestellt. Im Hinblick darauf geht auch ein geltend gemachter Verfahrensmangel hinsichtlich der fehlenden Konkretisierung und zweifelsfreien Identifizierung der zu entfernenden baulichen Anlage ins Leere.

Nach der Entscheidung des VwGH vom 12.11.2002, 2001/05/0199, ist mit dem Wort „Beseitigen“ nicht bloß die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der baulichen Anlage gemeint. Es muss vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung von einem Grundstück im Grünland, führt.

Die Verschiebung einer Anlage im Nahebereich des ursprünglichen Aufstellungsortes, noch dazu auf derselben Liegenschaft, stellt keine Beseitigung im Sinne des Bauauftrages dar. Eine bloße Versetzung bzw. Verschiebung einer baulichen Anlage in den Nahebereich des ursprünglichen Standortes bewirkt keine andere baurechtliche Qualifikation der Anlage (vgl. VwGH 15.06.2011, 2010/05/0011).

Unter Anwendung dieser VwGH-Judikatur sind die vom Beschwerdeführer vorgenommenen (geringfügigen) Lageverschiebungen der gegenständlichen Bauten nicht ausreichend. Damit wurde dem erteilten Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen und bewirkt dies auch keine andere rechtliche Qualifikation der Anlage. Dass das Grundstück in den ursprünglichen Zustand versetzt worden wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet.

V.11. Zur Fristsetzung – Spruchpunkt II.:

Die Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheides. Weil diese Frist bereits abgelaufen ist, war mit der vorliegenden Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG festzusetzen.

Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN).

Die Beschwerdeführer haben die von der Behörde festgelegte Frist von acht Wochen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht bekämpft. Es wird angegeben, dass die Objekte jederzeit leicht versetzt werden können. Demnach ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes somit ohne übermäßigen technischen Aufwand möglich. Die von der Behörde vorgenommene Fristsetzung für die Beseitigung war daher jedenfalls ausreichend und angemessen. Auch für die vom Verwaltungsgericht beigezogene bautechnische Amtssachverständige ist die von der Behörde eingeräumte Frist von acht Wochen für die Entfernung der Objekte aus technischer Sicht ausreichend bemessen.

Es wird daher auch vom Verwaltungsgericht eine derartige, sogar etwas längere, Frist für die Entfernung eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision oder eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

Ergeht an:

1)XXX

2)XXX

3)Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes

Mag. XXX

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