LVwG B E 215/03/2019.002/003

E 215/03/2019.002/003Tribunal Administrativo Regional16 de dez. de 2019

Abrir fonte

Regest

Vorkaufsrecht; Urbarialgemeinde; Kaufpreis; Kenntnis; Verwaltungsausschuss; Obmann, interne Willensbildung; Erklärung; Vertretungshandlungen; Unterschrift;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 215/03/2019.002/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2019:E.215.03.2019.002.003

Begründung

Zahl: E 215/03/2019.002/003Eisenstadt, am 16.12.2019

XXX, XXX

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der Frau XXX, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. XXX in XXX, vom XXX, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides XXX (im Folgenden: AB) vom XXX, Zl. XXX, betreffend agrarbehördliche Genehmigung einer Anteilsübertragung, (mitbeteiligte Partei: XX)

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und wird dem Kaufvertrag vom 13.12.2018, abgeschlossen zwischen XXX, geb. XXX, als Verkäuferin, und XXX, geb. XXX, als Käufer, hinsichtlich der zwei Agraranteile an EZ XXX, ersichtlich gemacht in EZ XX (Stammsitzliegenschaft), GB XXX, die agrarbehördliche Genehmigung erteilt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Am 16.08.2018 hat Herr RA Dr. XXX folgendes Schreiben an die XXX (im Folgenden: UG) gerichtet:

„In der oben bezeichneten Angelegenheit vertrete ich Ihr Mitglied den Herrn XXX, geb. XXX, wohnhaft in XXX.

Herr XXX beabsichtigt von Frau XXX, geb. XXX, wohnhaft in XXX, zwei agrargemeinschaftlichen Anteile an der EZ XXX, Stammsitzliegenschaft XX, KG XXX zu erwerben. Der Kaufpreis beträgt EUR 4.000--.

Der Agrargemeinschaft steht diesbezüglich ein Vorkaufsrecht zu.

Ich ersuche daher um Mitteilung, ob seitens der Agrargemeinschaft vom zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird. […].“

Mit Schreiben vom 18.09.2018, welches der Obmann der UG unterfertigt hat, wurde Herrn RA Dr. XXX folgendes mitgeteilt:

„Zu Ihrem Schreiben vom 16.08.2018 teile ich Ihnen mit, dass der Vorstand der XXX in seiner Sitzung am 10.09.2018 beschlossen hat, beim geplanten Verkauf der 2 Urbarialanteile von Frau XXX, die XXX das gesetzliche Vorkaufsrecht in Anspruch nimmt und der Übertragung der Anteile an Herrn XXX nicht zustimmt. […].“

Laut Kaufvertrag vom 13.12.2018 zwischen XXX als Verkäuferin und XXX als Käufer wurde die Übertragung der zwei Agraranteile an EZ XXX, ersichtlich gemacht in EZ XX, GB XXX, um den Kaufpreis von 4.000 Euro in das Eigentum des Käufers vereinbart.

Laut Protokoll der Vollversammlung der UG vom 16.12.2018 wurde die Ausübung des Vorkaufsrechtes betreffend die beiden hier in Rede stehenden Agraranteile beschlossen.

Mit Eingabe vom 18.12.2018 hat Herr RA Dr. XXX unter Berufung auf die Bevollmächtigung durch die beiden vorgenannten Vertragsparteien und Vorlage des Kaufvertrages bei der AB die Genehmigung der Übertragung der Anteilsrechte an EZ XXX, KG XXX, beantragt.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid der AB wurde der Antrag des Herrn XXX in Spruchpunkt I. mangels Parteistellung zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag der Frau XXX „auf agrarbehördliche Genehmigung der Übertragung von in ihrem Eigentum stehenden 2 Anteilen an der Einlagezahl X, GB XXX, derzeit gebunden an die Einlagezahl XX dieses Grundbuches, an Herrn XXX laut Kaufvertrag vom 13.12.2018 abgewiesen“. Letzteres wurde damit begründet, dass die Anzeige vom 16.08.2018 an die UG ausdrücklich im Namen des Käufers, Herrn XXX, auf den sich allein die Vertretungsbefugnis bezogen habe, erfolgt sei. Dieser sei nicht Partei des Verfahrens, weshalb keine rechtswirksame Anzeige erfolgt sei. Die Frist betreffend die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei nicht ausgelöst worden.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt II. und wird vorgebracht, der Antrag sei auf agrarbehördliche Genehmigung der Übertragung von Anteilsrechten an der EZ XXX der KG XXX gerichtet gewesen und sei hinsichtlich der EZ X in dieser KG abgesprochen worden. Weiters sei der Rechtsanwalt, wie bei jeder zweiseitigen Vertragserrichtung, für beide Vertragsteile tätig gewesen. Ein Vollmachtsverhältnis liege hinsichtlich beider Vertragsparteien vor und vertrete er beide Parteien. Herr XXX sei bereits Mitglied der UG, er verfüge über vier Agraranteile an der EZ XXX, gebunden in EZ XXXX, der KG XXX. Bei der Anzeige nach § 57 Abs. 1, 1. Satz, FLG sei nicht relevant, welche Person diese erstatte. Die AB vermenge die Anzeigepflicht mit der Antragspflicht nach § 56 Abs. 2 lit. a FLG. Die Beschwerdeführerin verweist auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Agrargemeinschaft gewisse Mindestinformationen zur Verfügung zu stellen seien, damit sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen könne, es aber nicht darauf ankomme, von wem die Information stamme. Dies sei auch ständige Rechtsprechung des OGH zu § 1075 ABGB. Die UG sei selber von einer ordnungsgemäßen Anzeige ausgegangen und habe sie akzeptiert. In ihrem Schreiben sei jedoch kein konkretes Zahlungsanbot enthalten und sei zudem der Verwaltungsausschuss nicht befugt einen Liegenschaftsankauf zu beschließen, dies obliege der Vollversammlung. Zusätzlich sei das Schreiben lediglich durch den Obmann und nicht auch dessen Stellvertreter gefertigt, was nach § 51 Abs. 4 FLG erforderlich gewesen sei. Die Genehmigung der Übertragung der gegenständlichen Agraranteile wurde beantragt.

Die Beschwerde wurde der UG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Sie hat sich dazu nicht geäußert.

Sachverhalt:

Die beabsichtigte Übertragung von zwei agrargemeinschaftlichen Anteilen an der EZ XXX, Stammsitzliegenschaft XX, GB XXX, wurde der UG von Herrn RA Dr. XXX mit Schreiben vom 16.08.2018 in dem oben angeführten Wortlaut mitgeteilt. Demnach wurden die Verkäuferin und der Käufer namentlich, mit Geburtsdatum und Adresse angeführt und war der vereinbarte Kaufpreis genannt.

Mit Schreiben vom 18.09.2018 wurde dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass der Vorstand der UG beschlossen hat, beim geplanten Verkauf der zwei Urbarialanteile das gesetzliche Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen und dass der Übertragung der Anteile an den in Aussicht genommenen Käufer nicht zustimmt wird. Das Schreiben wurde allein vom Obmann der UG unterfertigt.

Am 13.12.2018 wurde ein Kaufvertrag zwischen den im Schreiben vom 16.08.2018 genannten Vertragsparteien betreffend die Übertragung der zwei Agraranteile an EZ XXX, ersichtlich gemacht in EZ XX6, GB XXX, um den Kaufpreis von 4.000 Euro geschlossen.

Am 16.12.2018 hat die Vollversammlung der UG die Ausübung des Vorkaufsrechtes betreffend die beiden hier in Rede stehenden Agraranteile beschlossen.

Mit Eingabe vom 18.12.2018 hat Herr RA Dr. XXX unter Berufung auf die Bevollmächtigung durch die beiden vorgenannten Vertragsparteien und Vorlage des Kaufvertrages bei der AB die Genehmigung der Übertragung der Anteilsrechte an EZ XXX, KG XXX, beantragt.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid der AB wurde der Antrag des Käufers zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag der Verkäuferin abgewiesen (Spruchpunkt II.), was wie oben ausgeführt begründet wurde. Die vorliegende Beschwerde betrifft ausschließlich Spruchpunkt II.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig. Strittig ist allein die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes.

Rechtslage:

Die bezughabenden Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (im Folgenden: FLG) lauten:

§ 51:

„(1) […].

(3) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen und führt bei den Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Agrargemeinschaft und führt die von der Vollversammlung gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durch. Ihm obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Verwaltungsausschusses sowie die Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene und des Voranschlages für das folgende Jahr.

(4) Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt.

(5) […].“

§ 56:

„(1) Die Übertragung von Anteilsrechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch letztwillige Verfügungen oder im Wege der Zwangsversteigerung

a) durch Absonderung von einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft),

b) […]

ist nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig.

(2) Die Übertragung von Anteilsrechten ist zu genehmigen, wenn der Erwerb des Anteilsrechts erfolgt:

a) durch ein Mitglied der Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß § 57 nicht Gebrauch macht,

b) […].“

§ 57 FLG:

„(1) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.

(2) Die Genehmigung zur Übertragung des Anteilsrechtes kann mit der Begründung des Erwerbs durch die Agrargemeinschaft nur dann versagt werden, wenn der von der Agrargemeinschaft angebotene Übernahmepreis mindestens so hoch wie das Gebot des Dritten ist.“

Die bezughabenden Bestimmungen der Satzungen für Agrargemeinschaften, erlassen mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.05.1971, Zl. V/1-7069/49-71 idgF (im Folgenden kurz: Satzungen) lauten:

„§ 5 Anteilsrechte

(1) Die Übertragung von Anteilsrechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch letztwillige Verfügungen oder im Wege der Zwangsversteigerung

a) durch Absonderung von einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft),

b) […]

ist nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig.

(2) Die Übertragung von Anteilsrechten ist zu genehmigen, wenn der Erwerb des Anteilsrechts erfolgt:

a) durch ein Mitglied der Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß Abs. 4 nicht Gebrauch macht,

b) [...].

(4) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 5 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.

(5) [...].

(6) Die Genehmigung zur Übertragung des Anteilsrechts kann mit der Begründung des Erwerbs durch die Agrargemeinschaft nur dann versagt werden, wenn der von der Agrargemeinschaft angebotene Übernahmepreis mindestens so hoch wie das Gebot des Dritten ist.

(7) [...].“

„§ 8

(1) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft und beschließ über alle wichtigen, die Agrargemeinschaft betreffenden Angelegenheiten.

(2) Ihr obliegt insbesondere

a) […];

d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung und Benützung hinausgehen, wie Ankauf von Liegenschaften, Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften und Anteilsrechte, Verpachtung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke und Verpachtung für landwirtschaftiche Nutzung für eine Pachtdauer von mehr als 6 Jahren, Verfügungen über das Stammvermögen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen;

e) […].“

„§ 20

(1) […].

(2) Zur rechtsgültigen Fertigung von Schriftstücken, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten erwachsen oder die eine Verbindlichkeit beurkunden (z.B. Kauf- und Pachtverträge, Verpflichtungserklärungen), ist die eigenhändige Unterschrift des Obmannes und des Obmannstellvertreters erforderlich. Wenn einer von ihnen verhindert ist oder wenn die Stelle eines von ihnen dauernd erledigt ist, hat an dessen Stelle die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses zu treten.

(3) Zur rechtsgültigen Fertigung anderer Schriftstücke genügt die Unterschrift des Obmannes.

(4) […].“

§ 1072 ABGB:

„Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.“

§ 1075 ABGB:

„Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreyßig Tagen, nach der geschehenen Anbiethung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.“

Erwägungen:

In der Beschwerde wird ausschließlich Spruchpunkt II. des angeführten Bescheides bekämpft, sodass nur darüber abzusprechen ist.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Behörde habe nicht über ihren Antrag entschieden, weil im Spruch des Bescheides hinsichtlich der EZ X, GB XXX, abgesprochen worden sei, zeigt keinen rechtlich relevanten Fehler auf. Es ist nach dem gesamten Verfahren klar, dass es um den Verkauf von zwei Agraranteilen an EZ XXX, GB XXX, geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer falschen Grundstücksbezeichnung um eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bescheides hat, wenn für alle Verfahrensparteien ungeachtet der objektiv unrichtigen Bezeichnung des Grundstückes, unzweifelhaft feststeht, welche Liegenschaft den Gegenstand des Verfahrens bildet. Das ist hier der Fall, wird doch auch die Stammsitzliegenschaft genannt und auf den zugrundeliegenden Vertrag Bezug genommen. Eine Behebung des Bescheides aus diesem Grund kam demnach nicht in Betracht.

Die Ansicht der AB laut Begründung des angefochtenen Bescheides, dass keine gehörige Anbietung stattgefunden habe, wird nicht geteilt. Es ist zwar richtig, dass sich der einschreitende Rechtsanwalt im Einleitungssatz seines Schreibens vom 16.08.2018 ausdrücklich nur auf die Vertretung des Käufers bezogen hat, allerdings enthielt das Schreiben den expliziten Hinweis, dass ein Vorkaufsfall vorliegt und sind die Parteien (Verkäufer und Käufer), der Vertragsgegenstand sowie der vereinbarte Kaufpreis genannt. Der Verwaltungsgerichtshof verweist diesbezüglich auf die Bestimmungen des ABGB und die Judikatur des OGH sowie auch auf die darauf bezugnehmende Literatur. Der OGH geht in ständiger Rechtsprechung zu § 1075 ABGB davon aus, dass das Einlösungsanbot dem Berechtigten die Information bieten muss, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus. Die Frist zur Einlösung beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen (RIS-Justiz RS0020180). Grundsätzlich ist der Verkäufer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten die Einlösung anzubieten. Hat der Berechtigte aber bereits Kenntnis aller Tatsachen, die er kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, dann ist ein Anbot für ihn nicht mehr erforderlich, weil er von seinem Einlösungsrecht auch ohne Anbot Gebrauch machen kann (OGH vom 15.12.2010, Zl. 7 Ob198/10h). Im Anlassfall ist Herr RA Dr. XXX als Vertragserrichter eingeschritten. Er hat sich zwar nur auf die Vertretung des Käufers bezogen (was naheliegend ist, weil dieser die Kosten der Vertragserrichtung trägt), allerdings wird er bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft naturgemäß auch für die andere Partei, hier die Verkäuferin, tätig. In diesem Sinne hat er die UG als Vorkaufsberechtigte vom beabsichtigten Verkauf informiert. Dies wurde von der mitbeteiligten Partei auch so verstanden, wie das Schreiben des Obmannes vom 18.09.2018 zeigt. Die UG war demnach in Kenntnis aller relevanten Umstände, um von ihrem Einlösungsrecht Gebrauch zu machen.

Aus dem Schreiben vom 18.09.2018 und aufgrund des nachgeholten Beschlusses der Vollversammlung der UG vom 16.12.2018 ergibt sich zwar, dass die Absicht bestand, das Vorkaufsrecht auszuüben, ein rechtsgültiger Ausdruck dieses Willens ist der UG aber aus den im Folgenden angeführten Gründen nicht gelungen.

Der Vorkaufsberechtigte muss ein konkretes Zahlungsangebot machen (VwGH vom 16.12.2010, Zl. 2009/07/0040). Ein solches fehlt hier. Nachdem aber gemäß § 57 Abs. 2 FLG und § 5 Abs. 6 der Satzungen der Übernahmepreis im Falle der Einlösung durch die UG mindestens so hoch sein muss, wie das Gebot des Dritten, kann die Erklärung dahingehend verstanden werden, dass dies der beabsichtigte Einlösepreis durch die UG war. Weitere diesbezüglichen Ausführungen erübrigen sich, weil die Erklärung des Obmannes auch im Hinblick auf die im Innenverhältnis erfolgte Zustimmung zur Ausübung des Vorkaufsrechtes mangelhaft ist.

Im zitierten Schreiben wird nämlich auf einen Beschluss des Vorstandes der UG - gemeint ist offensichtlich der Verwaltungsausschuss - verwiesen. Dieses Organ ist jedoch zur Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht zuständig. Nach § 8 Abs. 2 lit. d der Satzungen obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung und Benützung hinausgehen. Ein solcher Beschluss wurde erst nachträglich eingeholt.

Abgesehen von dieser fehlerhaften internen Willensbildung ist im gegenständlichen Schreiben auch keine rechtswirksame Abgabe einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach Außen zu sehen. Zwar vertritt der Obmann die UG nach Außen, zu allen Vertretungshandlungen, durch die der UG Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist er allerdings gemäß § 51 Abs. 4 FLG nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt. So sieht auch § 20 Abs. 2 der Satzungen vor, dass zur rechtsgültigen Fertigung von Schriftstücken, durch die der UG Verbindlichkeiten erwachsen, die eigenhändige Unterschrift des Obmannes und des Obmannstellvertreters erforderlich ist. Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, können demnach nur vom Obmann gemeinsam mit seinem Stellvertreter mit Wirksamkeit nach außen gesetzt werden. Eine solche Vertretungshandlung erfordert daher eine Erklärung, aus der für ihren Adressaten zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich um eine gemeinsame Willenserklärung des Obmannes und seines Stellvertreters handelt, die auf die Vornahme einer solchen Vertretungshandlung gerichtet ist (VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2002/07/0005). In der Erklärung, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, ist ein Angebot zu sehen. Hätte die Verkäuferin ihre Zustimmung erklärt, wäre damit ein Vertrag zustande gekommen. Damit wären der UG Verbindlichkeiten entstanden. Die in schriftlicher Form abgegebene Erklärung, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, hätte daher zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Schriftstückes bedurft, welches sowohl vom Obmann als auch vom Obmannstellvertreter unterfertigt ist und aus dem sich für den Empfänger zweifelsfrei das Vorliegen einer auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes der UG gerichteten gemeinsamen Willenserklärung des Obmannes und seines Stellvertreters ergibt. Diese Voraussetzungen erfüllt das zitierte Schreiben vom 18.09.2018 nicht, weil es nur vom Obmann unterfertigt ist. Die Übermittlung an RA Dr. XXX konnte daher nicht wirksam die Ausübung des Vorkaufsrechtes iSd § 57 Abs. 1 FLG bewirken.

Weitere diesbezügliche Schritte der UG wurden aktenkundig in der sechswöchigen zur Verfügung stehenden Frist nicht gesetzt. Der Käufer der Agraranteile ist bereits Mitglied der UG. Sonstige Gründe für eine Versagung der Genehmigung wurden nicht behauptet und bestehen nach dem Akt auch keine solchen Anhaltspunkte. Deswegen war die Genehmigung spruchgemäß zu erteilen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Falle der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Falle der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Ergeht an:

1)Herrn Rechtsanwalt XXX, per Telefax: XXX

2)XXX, unter Rückschluss des Bezsaktes

3)XXX, zH Herrn Obmann XXX

4)Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, 1010 Wien, Stubenring 1, per E-Mail: Abt.33@bmnt.gv.at, zur Kenntnis

Mag. O b r i s t

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.