KLVwG-54-55/3/2014•LVwG K KLVwG-54-55/3/2014
KLVwG-54-55/3/2014Tribunal Administrativo Regional30 de jan. de 2014
Bringungsgenossenschaft, Grundstücke, Mitglied, Satzung, Satzungsänderung, Beschluss, Zwei Drittel Mehrheit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Genehmigung einer Satzungsänderung gemäß § 70 Abs. 4 Forstgesetz, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Bringungsgenossenschaft xxx hat in ihrer Vollversammlung vom 7.5.2006 zu Punkt 3. der über die Vollversammlung aufgenommenen Niederschrift nachstehende Beschlüsse gefasst:
„1.) Der Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.04.1999, mit dem das Grundstück xxx (xxx) aus der Genossenschaft ausgeschieden wurde, wird aufgehoben. Dieser Beschluss erfolgt einstimmig.
2. ) Die Hauptversammlung beschließt die Neuaufnahme von Grundstücken bzw. Teilflächen von Grundstücken nach der beiliegenden Aufstellung, die somit den aktuellen Mitgliederstand zeigt. Die Neuaufnahme von Flächen bezieht sich auf die Grundstücke xxx (xxx), xxx (xxx), xxx, xxx, xxx (xxx), sowie auf zahlreiche schon einbezogene Grundstücke. Der Unterschied ergibt sich aus der bisherigen und neuen Aufstellung. Dieser Beschluss wird einstimmig gefasst.
xxx wird nur Mitglied der BG xxx unter der Voraussetzung, dass yyy das uneingeschränkte Fahrrecht auf den Alpen bestehenden Wiesenwegen (Moos) durch die Parzelle xxx (Besitzer xxx) bis zu den Parzellen xxx und xxx (Besitzer yyy) weiterhin bestehen bleibt.“
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde die vorstehend wiedergegebenen Beschlüsse betreffend die Aufnahme von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie das Ausscheiden von Grundstücksteilen nach der dem Bescheid angeschlossenen Aufstellung gemäß § 70 Abs. 4 und 5 Forstgesetz 1975 genehmigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bringungsgenossenschaft xxx in ihrer Vollversammlung vom xxx mit der erforderlichen Mehrheit eine Satzungsänderung, betreffend der Aufnahme und das Ausscheiden von Grundflächen, beschlossen habe. Die Behörde habe die Aufnahme von neuen Flächen in die Genossenschaft und das Ausscheiden von Grundflächen aus der Genossenschaft dann zu genehmigen, wenn dies von der Genossenschaft beschlossen und der Beschluss mit einer qualifizierten Mehrheit gefasst wurde, sowie den Satzungen bzw. dem Forstgesetz entspreche. Im gegenständlichen Fall sei der Beschluss von der Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mehr als zwei Drittel der einbezogenen Flächen befinden, gefasst worden. Dies entspreche sowohl der Satzung als auch dem Forstgesetz, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer erst mit Begleitschreiben vom xxx zugestellt.
In der dagegen mit Schriftsatz vom xxx fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde begründend Folgendes ausgeführt:
„Bilddokument – Berufungs(Beschwerde)vorbringen“
I. Der Beschwerde war aus nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden:
Die Bestimmungen des § 70 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013, lauten wie folgt:
„Satzung
§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.
(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten
1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,
2. Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,
3. Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,
5. Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft und
6. den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.
(3) In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.
(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.
(5) Satzungsänderungen bedürfen - sofern die Satzung nicht anderes bestimmt - der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist - sofern die Satzung nicht anderes bestimmt - die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.“
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer der Satzungsänderung selbst zugestimmt hat und dass diese mit der gemäß § 70 Abs. 5 ForstG erforderlichen qualifizierten Mehrheit beschlossen wurde.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen zunächst auf die behördliche Genehmigung, betreffend die Ausscheidung des Grundstückes xxx des xxx bezieht, ist festzuhalten, dass die gänzliche Ausscheidung des Grundstückes xxx nicht Gegenstand der am xxx beschlossenen und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom xxx behördlich genehmigten Satzungsänderung war.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen bleibt zu bemerken, dass damit keine den Bestimmungen des § 70 ForstG oder der sonstigen Bestimmungen des Forstgesetzes widersprechenden Umstände aufgezeigt werden.
Aufgrund des der Behörde gemäß § 70 Abs. 4 ForstG eingeräumten eingeschränkten Prüfungsumfanges musste der Beschwerde daher ein Erfolg versagt bleiben.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
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