KLVwG-2900/5/2014•LVwG K KLVwG-2900/5/2014
KLVwG-2900/5/2014Tribunal Administrativo Regional1 de dez. de 2014
Abfall, Altkleider, Sammelcontainer, Second-Hand Shop, Siedlungsabfälle
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx – Verein, vertreten durch xxx, gegen den Spruchpunkt 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21.01.2013, Zahl: WO3-ABF-55/2012 (016/2013), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t:
I.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21.01.2013, Zahl: WO3-ABF-55/2012 (016/2013), wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Antrag vom 25.07.2012 ersuchte der xxx Verein, vertreten durch xxx, die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg möge feststellen, dass die vom Antragsteller gesammelte Gebrauchtkleidung keinen Abfall im Sinne der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes oder der Kärntner Abfallwirtschafts-ordnung darstellt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31.07.2012, Zahl: WO3-ABF-55/2012 (002/2012), wurde der Feststellungsantrag vom 25.07.2012 an den Abfallwirtschaftsverband xxx mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
Weiters wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31.07.2012, Zahl: WO3-ABF-55/2012 (003/2012), der Feststellungsantrag vom 25.07.2012 an die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben des Abfallwirtschaftsverbandes xxx vom 06.08.2012, bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg am 08.08.2012 protokolliert, wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 31.07.2012 der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg mitgeteilt, dass der Abfallwirtschaftsverband xxx aufgrund der Bestimmungen des Kärntner Abfallbeseitigungsgesetzes 1978 im Jahr 1979 gegründet und als ein Gemeindeverband gemäß Artikel 116a Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes zu sehen sei. Der Wirkungsbereich des Abfallwirtschaftsverbandes xxx würde zuletzt in der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 (jetzt 2004) umfassend geregelt worden sein. Neben der Errichtung und des Betriebes von Abfallbehandlungsanlagen sei der Abfallwirtschaftsverband xxx gemäß § 10 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung im Zusammenwirken mit den Gemeinden verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen. Nach § 2 Abs. 2 des v.z. Gesetzes würden unter den Begriff der Abfälle auch die Altstoffe fallen, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung würde der Abfallwirtschaftsverband xxx seit dem Jahr 1996 die Altkleider im gesamten Verbandsgebiet einsammeln und habe dafür Verträge mit privaten Entsorgern geschlossen. In allen Gemeinden des Verbandsgebietes seien unter Absprache mit den Gemeinden an den Umweltinseln Altkleidersammelbehälter zur Sammlung von Kleidern und Schuhen aufgestellt. Der derzeitige Vertragspartner sei die Firma xxx in xxx, die im Besitz aller Berechtigungen zur Sammlung der Altkleider sei. Der Vertrag mit der xxx würde erst im Herbst des Vorjahres abgeschossen worden sein und es wäre im Jänner 2012 zur Neuaufstellung von Altkleidersammelbehältern gekommen. Die xxx Klagenfurt sammle auch im Namen der xxx und habe von der xxx alle Altkleidersammelbehälter übernommen. Eine Bestätigung seitens der xxx liege vor. In den letzten Monaten habe der xxx Verein in einigen Gemeinden des Verbandsgebietes des Abfallwirtschaftsverbandes xxx Altkleidersammelbehälter ohne Genehmigung durch die Gemeinde sowie ohne Genehmigung durch den Abfallwirtschaftsverband xxx aufgestellt. Aufgrund dieser Tatsache sei von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes am 03.04.2012 der Leiter der Umweltabteilung kontaktiert und um seine Rechtsmeinung ersucht worden. Xxx habe erklärt, dass es sich bei der Altkleidersammlung um eine Aufgabe des Abfallwirtschaftsverbandes handle. Eine Sammlung ohne Zustimmung durch Gemeinde oder Abfallwirtschaftsverband entspreche nicht den Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004. Mit Schreiben vom 12.04.2012 sei seitens des Verbandes die Abteilung 7 des Landes Kärnten als Abfallrechtsbehörde von der nicht genehmigten Sammlung in Kenntnis gesetzt und die Behörde aufgefordert worden, sie wolle die nicht genehmigte Sammlung untersagen. Aufgrund dieses Schreibens vom 12.04.2012 würde der Abfallwirtschaftsverband xxx mit Schreiben vom 02.5.2012, Zahl: 07-AL-AWAL-101/1-2012, des Amtes der Kärntner Landesregierung, unter dem Titel „Rechtsauskunft“ in Kenntnis gesetzt worden sein, dass die Altkleider den nicht gefährlichen Siedlungsabfällen zuzuordnen seien und bei einer Sammlung durch einen Entsorger mit Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 ein ausdrücklicher Auftrag durch die jeweilige Gemeinde oder durch den Abfallwirtschaftsverband zu erteilen sei. Es gebe keinen ausdrücklichen Auftrag einer Gemeinde aus dem Verbandsgebiet und auch keinen ausdrücklichen Auftrag durch den Abfallwirtschaftsverband xxx an den xxx Verein. Nachdem die Sammlung von Altkleidern durch xxx nicht genehmigt sei, stelle sie eine nichtautorisierte Sammlung dar. Aus diesem Grund würde der Abfallwirtschaftsverband xxx mit Schreiben vom 25.06.2012 den xxx Verein aufgefordert haben, die Sammlung im Verbandsgebiet einzustellen und die Sammelcontainer bis 31.07.2012 zu entfernen. Als Folge dieses Schreibens an xxx hätte der Verband von xxx am 04.07.2012 ein Schreiben, mit welchem um einen Gesprächstermin ersucht wurde, erhalten. Der Gesprächstermin wäre für den 08.08.2012 festgelegt worden. Am 27.07.2012 sei ein Schreiben der xxx eingetroffen. Darin sei mitgeteilt worden, dass bei den Bezirkshauptmannschaften Wolfsberg und Völkermarkt ein Feststellungsverfahren gemäß §§ 6 Abs. 1 AWG 2002, 3 K-AWO 2004 eingeleitet worden sei. Gleichzeitig würde der Abfallwirtschaftsverband xxx in dieser Angelegenheit vor der Einleitung von allfälligen weiteren Maßnahmen um Geduld ersucht worden sein, bis die Bescheide über die Feststellung „Abfall oder kein Abfall“ erlassen seien. Zur inhaltlichen Eingabe der xxx vom 25.07.2012 würde sich der Abfallwirtschaftsverband zur aufgezeigten Rechtsmeinung nicht äußern wollen. Es würde lediglich zum sachlichen Inhalt in zwei Punkten wie folgt dazu Stellung genommen werden:
Im Punkt 2.1. im letzten Absatz würde festgehalten werden, dass keinesfalls „Abfall-Textilien“ durch xxx gesammelt werden. Auch der Abfallwirtschaftsverband xxx sammle über die getrennte Sammlung über Altkleidersammelbehälter diese „Abfall-Textilien“ nicht mit. Vorher genannte Materialien würden über die Hausmüllabfuhr gesammelt werden.
Im Punkt 2.2. würde auf ein undatiertes Schreiben des Verbandes verwiesen werden. Dieses Schreiben trage bei genauerer Betrachtung das Datum 25.06.2012. Aufgrund der dem Verband übermittelten Rechtsauskunft der Abteilung 7 des Landes Kärnten, die sich vollinhaltlich mit dessen Rechtsverständnis decke, und unter Einbeziehung des Erlasses des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 05.07.2011, Zahl: 7-AL-AWAL-101/1/11, habe sich der Abfallwirtschaftsverband xxx veranlasst gesehen, den xxx Verein aufzufordern, die Sammlung der Altkleider im Verbandsgebiet einzustellen und die Altkleidersammelbehälter zu entfernen.
Bezug nehmend auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31.07.2012 führte der abfallfachliche Amtssachverständige (ASV) der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.09.2012, Zahl: 8BA-14922/3-2012, wie folgt aus:
Zum Feststellungsantrag der xxx, ob es sich bei den im Bezirk Wolfsberg in verschiedenen Gemeinden über Sammelcontainer entgegengenommenen Spenden von Gebrauchtkleidungsstücken um Abfälle und gegebenenfalls um welche Abfallart es sich dabei handle, werde ausgeführt, dass der Antragsteller xxx ein Verein nach österreichischem Vereinsgesetz sei. Die Erlöse aus der Sammlung der Gebrauchtkleider würden bei gemeinnützigen Projekten verwendet werden. Die Sammlung der Gebrauchtkleidung erfolge über in verschiedenen Gemeinden des Bezirkes xxx über auf Privatgrund aufgestellten Containern. Die Container würden mit der Zustimmung des Grundeigentümers aufgestellt werden. Bei der Auswahl der Standorte würde auf das Orts- und Landschaftsbild sowie auf die Verkehrssicherheit geachtet werden. Die Leerung erfolge mindestens 1 x wöchentlich, bei Überfüllungen würde innerhalb von 24 Stunden reagiert werden. Die Sammelergebnisse würden für jeden einzelnen Sammelcontainer vom Antragsteller aufgezeichnet und überwacht werden.
Der Antragsteller weise durch Maßnahmen, wie Aussendungen, Schaltungen in Gemeindezeitungen und Beschriftungen auf den Containern darauf hin, dass nur wieder verwendbare Gebrauchtkleidung und keine nicht mehr verwendbare Kleidung gesammelt würde. Der Antragsteller führe eine aktuelle Statistik des xxx Sortierwerks in der Slowakei an, wonach sich die gesammelte Ware aus rund 3 % textilem Restmüll und rund 97 % aus Kleidung zusammensetze, die wiederum in verschiedenen Kategorien sortiert und wiederverwertet würden.
Beurteilung:
„Nach den Vorgaben des § 2 AWG sind Abfälle bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen.“
Im vorliegenden Fall seien die Gebrauchtkleider aufgrund ihrer Verwendung unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen. Ob sich die Besitzer bei Einbringung in die Sammelcontainer dieser beweglichen Sachen entledigen wollten, könnte nur in Einzelbefragungen ermittelt werden, wobei durchaus anzunehmen sei, dass dabei vielfach der „Spendengedanke“ im Vordergrund stehe. In Zusammenhang mit dem subjektiven Abfallbegriff (…entledigt hat) sei aus fachlicher Sicht jedoch auch der „Zustand der Sammelware nach dem Einwerfen“ zu beurteilen.
Aufgrund der Gestaltung der Sammelcontainer (insbesondere der Größe der Einwurföffnung bzw. Einwurfklappe) könnten sehr leicht auch andere Materialien (insbesondere auch andere Abfälle) eingeworfen werden. Nachdem die Sammelcontainer jederzeit zugänglich seien, sei es nicht möglich das Einbringen in die Container zu kontrollieren bzw. Personen daran zu hindern, ungeeignete Materialien und andere Abfälle einzuwerfen. Der Antragsteller führe eine aktuelle Statistik des xxx Sortierwerkes in xxx an, wonach sich die gesammelte Ware aus rund 3 % textilem Restmüll und rund 97 % aus Kleidung zusammensetze, die wiederum in verschiedenen Kategorien sortiert und wiederverwertet werden würden.
Aus fachlicher Sicht sei festzustellen, dass sich die Besitzer der Gebrauchtkleider bei Einbringen in frei zugängliche Container (lose oder in Säcken) nach dem subjektiven Abfallbegriff dieser beweglichen Sachen entledigt hätten und somit die Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 1 gegeben sei. Wesentlich für diese Feststellung sei die Art der Sammlung, die zu einer Sammelfraktion führe, deren Zustand und Qualität eine sofortige Weiternutzung nicht zulasse.
„Nach § 2 Abs. 3 AWG ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG 2002), solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.“
Diese Ausschließungsgründe seien im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da die Neuheit von Kleidern nur beim Kauf im Handel (d.h. aus dem Verkaufsregal ggf. original verpackt mit Preisschild) gegeben sei. Mit dem erstmaligen Tragen bzw. der erstmaligen Verwendung oder der erstmaligen Reinigung sei diese Neuheit nicht mehr gegeben. Gebrauchtkleider würden nur dann in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, wenn sie getragen oder im Haushalt (z.B. Wäsche) verwendet werden. Dies treffe auf die in die Sammelcontainer eingebrachten Materialien nicht zu. Entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung idgF seien die durch die xxx in Gemeinden des Bezirkes xxx gesammelten Gebrauchtkleider der nicht gefährlichen Abfallart Schlüsselnummer SN 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ zuzuordnen. Im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 seien Altkleider nicht gefährliche Abfälle, für deren Entsorgung (Sammlung und Behandlung) die Abfallwirtschaftsverbände verpflichtet seien. Die jeweilige Gemeinde bzw. der Abfallwirtschaftsverband können sich hierfür auch Dritter bedienen, die dann in ihrem Auftrag tätig werden.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 10.10.2012, Zahl: WO3-ABF-55/2012 (007/2012), wurde dem xxx Verein , vertreten durch xxx, zum Antrag vom 25.07.2012 mitgeteilt, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.09.2012 übermittelt werde. Daraus sei zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall die gesammelten Gebrauchtkleider aufgrund ihrer Verwendung unbestritten als bewegliche Sachen und somit als Abfall anzusehen seien. Entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung idgF seien die gesammelten Gebrauchtkleider der nicht gefährlichen Abfallart Schlüsselnummer SN 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ zuzuordnen. Des Weiteren würde aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass sich die Besitzer der Gebrauchtkleider bei Einbringen in frei zugängliche Container nach dem subjektiven Abfallbegriff dieser beweglichen Sachen entledigt hätten und somit Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gegeben sei. Wesentlich für diese Feststellung sei die Art der Sammlung, die zu einer Sammelfraktion führe, deren Zustand und Qualität eine sofortige Weiternutzung nicht zulasse. Die Neuheit von Kleidern sei nur beim Kauf im Handel (original verpackt mit Preisschild) gegeben.
„Gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idF BGBl I Nr. 35/2012, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Zufolge § 2 Abs. 3 leg. cit. ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.“
Im Sinne der Bestimmungen nach § 2 Abs. 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl Nr. 17/2004 idF LGBl Nr. 76/2011, sind Altkleider nicht gefährliche Siedlungsabfälle. Zufolge § 10 Abs. 1 K-AWO sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.“
Es sei daher beabsichtigt bescheidmäßig festzustellen, dass die gesammelten Gebrauchtkleider Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 seien. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Gebrauchtkleider weder Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinne des § 3 K-AWO sei. Es handle sich aber um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d) (Siedlungsabfälle). Im Rahmen des Parteiengehörs stehe es der Antragstellerin frei, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme hierzu abzugeben.
Mit Stellungnahme der xxx vom 30.10.2012 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zusammenfassend mitgeteilt, dass die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass gebrauchte Kleider deswegen nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stünden, weil dies nur dann gelte, wenn sie (offenbar gemeint unmittelbar und ununterbrochen) getragen oder im Haushalt verwendet würden, dies aber nicht auf die in die Sammelcontainer eingebrachten Gebrauchtkleider zutreffe, somit unrichtig sei. Der Antragsteller halte seinen Antrag wie im Schriftsatz vom 25.07.2012 voll inhaltlich aufrecht.
Der Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung teilte mit Schreiben vom 28.11.2012, Zahl: 8BA-14922/3-2012, der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zum Schreiben der xxx vom 30.11.2012 in Bezug auf den Feststellungsantrag, ob es sich bei den im Bezirk Wolfsberg in verschiedenen Gemeinden über Sammelcontainer entgegengenommenen Spenden von Gebrauchtkleidungsstücken um Abfälle und gegebenenfalls um welche Abfallart es sich dabei handle, mit, dass die Stellungnahme vom 18.09.2012 vollinhaltlich aufrecht bleibe.
Mit Stellungnahme vom 28.11.2012, Zahl: 07-AL-AWAL-207/1-2012, führte die Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung als AWG-Behörde im Hinblick auf die Sammlung von Alttextilien im Bundesland Kärnten im Wesentlichen aus, dass für die Sammlung von Alttextilien für das Bundesland Kärnten die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl Nr. 17/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 89/2012, maßgeblich seien.
Demnach gelten gemäß § 2 Abs. 1 K-AWO idgF als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm. Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind gemäß § 2 Abs. 2 K-AWO idgF, insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe. Als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. Das können Abfälle sein, wie unter anderem Papier, Pappe, Kartonagen, Glas (Weißglas und Buntglas), Metalle (Verpackungen oder Haushaltsschrott), Textilien, Leichtfraktion (Verpackungen), sonstige Altstoffe wie Fette/Frittieröle, Flachglas, Altreifen, sonstige Kunststoffe u.a.
Nach Maßgabe der K-AWO seien Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen. Die Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände könnten sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen sei, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen (§ 10 Abs. 1 und 2 K-AWO).
Erfolge die Sammlung von einzelnen Altstoffen in dezentralen Sammelbehältern, so seien diese in ausreichender Anzahl an für jedermann leicht zugänglichen Stellen und, entsprechend der voraussichtlich anfallenden Masse, für mehrere Altstoffe an gemeinsamen Örtlichkeiten aufzustellen oder anzubringen (dezentrale Sammelstellen). Die dezentralen Sammelbehälter seien so aufzustellen oder anzubringen, dass durch ihren Betrieb keine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Keime, Geruch, Staub oder Lärm oder eine sonstige Beeinträchtigung der Umwelt eintrete. An den dezentralen Sammelstellen stehe für die Gemeindebürger in der Regel auch ein Container für Alttextilien (z.B. Contrapunkt) zur Verfügung.
Wie schon der Sachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner fachlichen Stellungnahme vom 18.09.2012 festgestellt habe, könne bei dieser Form der Sammlung (Einbringung von Alttextilien in einen Sammelcontainer) nicht einwandfrei sichergestellt werden, dass die Qualität und der Zustand der Sammelware eine sofortige Wiederverwendung zulasse. Dies könnte nur bei einer persönlichen Übergabe genau verifiziert werden.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass Alttextilien, welche nicht direkt an einen Second-Hand-Shop übergeben, sondern in einen Sammelcontainer eingeworfen würden (hierbei könne von einer Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ausgegangen werden), als Abfälle zu werten und der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ der Anlage 5 der „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis“ (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl II Nr. 570/2003 idgF BGBl II Nr. 498/2008, zuzuordnen seien. Für die Sammlung dieser Alttextilien bedürfe es gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 AWG 2002, idgF, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie würde der Begriff „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ als eine Verwertungsmaßnahme eingeführt worden sein. Sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das würde im konkreten Fall heißen, dass Altkleidungsstücke, nachdem sie repariert und/oder gereinigt worden seien, damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hätten. Dies würde in § 5 Abs. 1 AWG 2002, idgF, explizit klargestellt werden.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 10.12.2012, Zahl: WO3-ABF-55/2012 (012/2012), wurde dem xxx Verein ,vertreten durch xxx, mitgeteilt, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2012 sowie der Schriftsatz der bezughabenden Rechtsabteilung – Abteilung 7, Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung mit gleichem Datum übermittelt werden. In beiden Fällen würde die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Alttextilien, welche in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, als Abfälle zu werten und der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ zuzuordnen seien. Es sei daher beabsichtigt, bescheidmäßig festzustellen, dass die gesammelten Gebrauchtkleider Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 seien. Im Übrigen würde auf das Schreiben vom 10.10.2012 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang würde weiters darauf verwiesen werden, dass es für die Sammlung von Alttextilien gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 AWG 2002 in der geltenden Fassung einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. Diesbezüglich würde empfohlen werden, mit xxx von der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung Kontakt aufzunehmen. Es stehe frei, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme hierzu abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 wurde von xxx ein Antrag auf Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 16.01.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg gestellt. Mit E-Mail-Nachricht vom 02.01.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg der beantragten Fristerstreckung zugestimmt.
Mit Stellungnahme vom 15.01.2013, bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg am 15.01.2013 protokolliert, führte xxx im Wesentlichen aus, dass davon auszugehen sei, dass – wie bereits im Schriftsatz vom 30.10.2012 umfassend dargestellt – Gebrauchtkleider gerade keinen Abfall iSd AWG darstellen würden, sondern – wie in den EB zur AWG-Novelle 2010 explizit angeführt – als sogenannte Second-Hand-Kleider „nie zu Abfall werden“. Das Amt der Kärntner Landesregierung begehe in seiner Stellungnahme einmal mehr den Fehler, Altkleider per se als Abfall zu definieren. Wenn das Amt der Kärntner Landesregierung nunmehr Regelungen bzw. Erläuterungen für einen „Gegenstand, der Abfall ist“ heranziehe, dann präjudiziere sie die Frage der Abfalleigenschaft von Altkleidern bereits, anstatt diese zu prüfen. Die Unterscheidung, die das Amt der Kärntner Landesregierung treffe, in dem es zwischen Altkleidern, die einem Second-Hand-Shop übergeben worden seien, und solchen, die in einen dafür vorgesehenen Altkleider-Container eingebracht werden würden, sei willkürlich und finde auch keinerlei Grundlage im Gesetz, in der Realität, die der Antragsteller seit über 25 Jahren praktiziere, oder in den vom Amt der Kärntner Landesregierung selbst zitier-ten Erläuternden Bemerkungen zur AWG-Novelle 2010. Wenn in der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung auf Seite 4 angeführt werde, dass „bei dieser Form der Sammlung (Einbringung von Alttextilien in einen Sammelcontainer) nicht einwandfrei sichergestellt werden“ könne, „dass die Qualität und der Zustand der Sammelware eine sofortige Wiederverwendung zulässt“, dann werde ein weiteres Kriterium eingeführt, das allerdings im Gesetz nicht vorgesehen sei. Wie schon in der Stellungnahme vom 30.10.2012 angeführt, seien die Kriterien für Abfall, dass entweder bewegliche Sachen vorliegen, deren sich der Besitzer entledigen möchte oder entledigt habe (§ 2 Z 1 AWG 2002, subjektiver Abfallbegriff) oder „deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich“ sei um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (§ 2 Z 2 AWG, objektiver Abfallbegriff). Der objektive Abfallbegriff werde im § 2 Abs. 3 AWG noch dahingehend modifiziert, dass es sich nicht um Abfall handle, wenn eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu sei oder in der für sie bestimmungsgemäßer Verwendung stehe. Diese Kriterien seien einzig und alleine heranzuziehen, um die Abfalleigen-schaft einer Sache nach AWG zu bejahen oder eben zu verneinen. Ob eine sofortige Wiederverwendung möglich sei oder nicht, sei kein Kriterium des AWG. Im Übrigen sei auch hier die Unterscheidung willkürlich, denn auch bei der Abgabe in einem Second-Hand-Laden oder in einer Sammelstelle würden oftmals Altkleider abgege-ben werden, die beispielsweise noch gereinigt werden müssen. Dass diese Altkleider durch einen vollkommen sauberen Zustand zu Abfall werden sollen sei eine Inter-pretation des Gesetzes, die im selbigen keine Begründung finde. Dass zwischen (un-sauberen wie sauberen) Altkleidern-Sammelcontainern und in Second-Hand-Läden unterscheiden werde, sei ebenso eine vollkommen willkürliche Differenzierung. Vielmehr komme es eben, wie schon im Schriftsatz vom 30.10.2012 angeführt, auf die Intention des bisherigen Eigentümers an. Warum die Intention des bisherigen Eigentümers eine andere sein sollte, wenn er die Altkleider in einer Sammelstelle abgebe oder in einen Sammelcontainer des Antragstellers oder eines anderen Anbieters hineinwerfe, würde vom Amt der Kärntner Landesregierung unzureichend begründet werden. Der Aufwand, den der bisherige Eigentümer habe, die Altkleider an eine Stelle zu bringen, die für ihre ordnungsgemäße Weiterverwendung als Klei-dungsstück sorge, sei in beiden Fällen ein größerer als wenn diese Altkleider in den Hausmüll geworfen würden. Dieses differenzierte Handeln des bisherigen Eigen-tümers, dass er eben seine Altkleider nicht in den Hausmüll werfe, sondern sie einer Stelle zukommen lasse, die für ihre ordnungsgemäße Wiederverwertung als Klei-dungsstücke sorge, zeige ja schon ganz eindeutig, dass es dem bisherigen Eigen-tümer nicht darum gehe, dass er sich dieser Kleidungsstücke entledigen möchte, sondern dass diese einer ordnungsgemäßen Weiterverwendung zugeführt würden. Die Intention des bisherigen Eigentümers sei aber beim Verbringen der Altkleider in einen Container oder bei der Abgabe in einer Sammelstelle ganz genau dieselbe. Dass sich ein Konsument seiner Altkleider entledigen möchte, wenn er diese in einen Container werfe, dies aber bei der Abgabe in einer Sammelstelle nicht der Fall wäre, sei wiederum eine Differenzierung, die sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche als auch keine Begründung im Gesetz oder in den Erläuternden Bemerkungen finde. Wenn das Amt der Kärntner Landesregierung in ihrem Schrift-satz auf Seite 4 davon ausgehe, dass beim Einwurf in einen Sammelcontainer „von einer Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ausgegangen werden“ könne, dann bleibe es jedwede Begründung dafür schuldig, warum davon ausgegangen werden könne. Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Amtssachverständige in seiner wenigen Zeilen umfassenden Stellungnahme keine weiteren Argumente anführe, sondern teile er lediglich mit, dass sein Gutachten vom 18.09.2012 voll inhaltlich aufrecht bleibe.
Mit dem Bescheid vom 21.01.2013, Zahl: WO3-ABF-55/2012 (016/2013), stellte die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg fest, dass die vom Antragsteller, xxx, vertreten durch xxx, gesammelte Gebrauchtkleidung
1. Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und
2. kein Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinne des § 3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) ist. Es handelt sich aber um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. d K-AWO (Siedlungsabfälle).
In der Bescheidbegründung ist dem Spruchteil 2. des o.z. Bescheides im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Hinblick auf die spezielle Formulierung des § 3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 die Feststellung zu treffen gewesen sei, dass es sich bei der in Frage stehenden Gebrauchtkleidung weder um Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm handle. Sie sei aber als Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d) leg. cit. und somit als Siedlungsabfall zu werten.
In der dagegen erhobenen Berufung xxx vom 05.02.2013 wurde moniert, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg in dem angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht unrichtig sei, weil es sich bei der vom Berufungswerber gesammelten Gebrauchtkleidung (Second-Hand-Kleidung) um keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 handle und sich somit auch die Qualifizierung als Altstoffe (Siedlungsabfälle) erübrige, und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass – wie schon in den Schriftsätzen vom 30.10.2012 und vom 15.01.2013 ausgeführt – das Amt der Kärntner Landesregierung und nun die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg die Bestimmungen über das Abfallende gemäß § 5 AWG 2002 (wonach nach dem Ende des Verwertungsverfahrens in Form der „Vorbereitung der Wiederverwendung“ das Ende der Abfalleigenschaft erreicht sei) als Argument dafür heranziehe, dass die gegenständlichen Gebrauchtkleider (Second-Hand-Kleider) Abfall seien. Dies sei jedoch eine denkunmögliche und jeden-falls unrichtige Schlussfolgerung, weil die Verwertung im Sinne einer „Vorbereitung der Wiederverwendung“ ja zunächst einmal voraussetze, dass es sich beim gegen-ständlichen Produkt um Abfall handelt. Gerade diese Vorfrage sei im vorliegenden Verfahren zu klären. Unzulässig sei, diese Vorfrage als gegeben vorauszusetzen und sodann aus den Vorschriften über das Abfallende irgendwelche Rückschlüsse auf die Abfalleigenschaft im vorliegenden Fall zu ziehen. In den von der BH Wolfsberg zitierten Erläuternden Bemerkungen (Seite 12 von 30, 1005 der Beilagen XXIV. GP), heiße es: "Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwendet werden, so spricht man bei den Maßnahmen, die dies ermöglichen sollen, von einer "Vorbereitung zur Wiederverwendung". Zu unterscheiden ist dies von der "Wiederverwendung" von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (z.B. Second-Hand-Kleider). Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar. Wiederverwendet werden können auch Bestandteile von Produkten, die damit Nicht-Abfall bleiben, während das restliche Produkt nach dem Ausbau zu Abfall wird."
Wenn von „Wiederverwendung“ gesprochen werde, sei daher zunächst als Vorfrage zu klären, ob es sich beim relevanten Gegenstand um Abfall handle und die Verwendung damit im Abfallbereich und nicht im Nicht-Abfallbereich geschehe. Nur wenn diese Vorfrage zu bejahen sei, führe der Abschluss dieser Wiederverwendung von Abfall zum Abfallende (§ 5 Abs. 1 AWG 2002). Aus diesen Vorschriften über das Abfallende könne für das vorliegende Verfahren nichts gewonnen werden. Insbe-sondere könne aus dem Umstand, dass ein Gegenstand wieder verwertet werde, eben nicht auf die Abfalleigenschaft geschlossen werden, wie dies die Bezirks-hauptmannschaft Wolfsberg unrichtigerweise tue, weil die Wiederverwertung ja auch im Nicht-Abfallbereich stattfinden könne. Die Frage, ob ein Gegenstand Abfall sei, sei vorweg und gesondert nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu klären. Somit sei auch die Frage, ob es sich bei den Gebrauchtkleidern, die der Berufungswerber sammle, um Abfall handle, nicht auf-grund der Vorschriften über die Verwertungsverfahren von Abfall, sondern nach den gesetzlichen Legaldefinitionen zu beantworten, und könne nicht einfach – wie das die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg tue – als Prämisse vorausgesetzt werden. Wenn überhaupt, so würden die Erläuternden Bemerkungen der AWG-Novelle 2010 zur Wiederverwendung ausschließlich den Standpunkt des Berufungswerbers stützen. Diese würden nämlich explizit darauf hinweisen, dass Second-Hand-Kleider kein Abfall seien. Zu unterscheiden sei insbesondere einerseits die Wiederverwendung von Abfall und andererseits "die Wiederverwendung von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (z.B. Second-Hand-Kleider)". Der Gesetzgeber führe hier in seiner Erläuterung explizit an: "Während sich diese Maßnahme (Anm. des Berufungs-werbers: Wiederverwendung von Second-Hand-Kleidern) ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar." Daraus sei ganz eindeutig erkennbar, dass es die Intention des Gesetzgebers der Abfallwirtschaftsgesetzesnovelle 2010 gewesen sei, Second-Hand-Kleider nicht in das Regime des AWG 2002 einordnen zu wollen. Bei den Materien des Abfallrechts handle es sich um Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Es seien daher die ein-schlägigen EU-Richtlinien sowie die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für die Beurteilung der Frage zu beachten, ob es sich im konkreten Fall bei den vom Antragsteller eingesammelten Gebrauchtkleidern um "Abfälle" handle oder nicht. Gemäß Artikel 3 Z 1 der derzeit in Geltung stehenden Richtlinie 2008/98/EG sei Abfall jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledige, entledigen will oder entledigen muss. Diese Definition bzw. jene gleich lautende der Vorgän-gerrichtlinien 75/442/EG sowie 2006/12/EG habe den EuGH mehrmals dazu veran-lasst, zum Abfallbegriff Stellung zu nehmen. Ebenso hätte sich der österreichische Verwaltungsgerichtshof des Öfteren mit dem Abfallbegriff zu beschäftigen gehabt. In Österreich bestimme § 2 Abs. 1 AWG 2002, dass Abfälle bewegliche Sachen seien, „deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat" (Ziffer 1) oder "deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen" (Ziffer 2). Die Definition des Abfallbegriffes umfasse sohin einen subjektiven Abfallbegriff – alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat – und einen objektiven Abfallbegriff – deren Erfassung als Abfall "im öffentlichen Interesse erforderlich ist". Die Begriffsdefinition "Abfall" in § 2 Abs. 1 K-AWO 2004 entspreche der oben genannten Definition in § 2 Abs. 1 AWG 2002, wobei § 2 Abs. 1 K-AWO 2004 den Begriff der Abfälle auf Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 beschränke, die nicht gefährlich seien, und Klärschlamm. Gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 seien Siedlungsabfälle "Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind." Nach § 2 Abs. 2 K-AWO gehören zu den nicht gefährlichen Sied-lungsabfällen insbesondere Hausmüll, Sperrmüll, Betriebsmüll und Altstoffe. Die diversen Abfallarten würden in Österreich in Umsetzung verschiedener Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch in der Abfallverzeichnisverordnung erfasst (BGBl. II Nr. 570/2003 idgF) werden. In Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung werde unter Kapitel 20 die begriffliche Einordnung für Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallkatalogs vorgenommen. Dort fänden sich unter anderem die getrennt gesammelten Fraktionen Bekleidung (Untergliederung 20 01 10) und Textilien (Untergliederung 20 01 11). Das hieße aber nicht, dass jegliche Bekleidung und Textilien automatisch Abfälle seien. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG bedeute die Aufnahme eines Stoffes oder eines Gegenstandes in die Liste nämlich nicht, dass es sich bei diesem Stoff oder Gegenstand notwen-digerweise um Abfall handle. Um Abfall handle es sich vielmehr nur dann, wenn der Stoff oder Gegenstand der Begriffsbestimmung des Abfalls gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie entspreche (Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/98/EG). Es sei daher auch bei Bekleidung und Textilien in jedem Fall zu prüfen, ob der gesetzliche Abfallbegriff erfüllt sei. Der subjektive Abfallbegriff ergebe sich aus § 2 Abs. 1 K-AWO iVm § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und definiere Abfälle als bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Der subjektive Abfallbegriff basiere auf der Legaldefinition des Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2008/98/EG (arg. "entledigen will"). Der EuGH habe mehrmals in seiner Judikatur, insbesondere in der Rechtssache der Kommission gegen Italien C-263/05 vom 18.12.2007 festgehalten, dass sich die Einstufung als Abfall vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ergebe. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei von einer "Entledigung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 nur dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei (jüngst VwGH 22.03.2012, 2010/07/0178 und 15.09.2011, 2009/07/0145 mwN). Wenn die Weggabe einer Sache nicht in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, sondern andere Gründe dafür vorliegen, sei das Vor-liegen des subjektiven Abfallbegriffes auszuschließen (VwGH 04.07.2001, 99/07/0177). Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg gehe auch hier einfach davon aus, dass ein Tatbestandsmerkmal, nämlich die Entledigungsabsicht, gegeben sei. Die Entledigungsabsicht in § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 könne aber im Falle von Gebrauchtkleidern nicht einfach als gegeben angenommen werden, wie das die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg in ihrem Bescheid auf Seite 16 tue. Auch wenn die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg auf Seite 17 des Bescheides Ausführungen zum Thema "Vorbereitung zur Wiederverwendung" tätige, so setze auch dieser Begriff schon voraus, dass es sich um Abfall handle. Nur Abfall könne wieder-verwendet im Sinne des AWG 2002 werden. Dass zur Vorbereitung zur Wieder-verwendung auch die Reinigung von z.B. Gebrauchtkleidern gehöre, wie dies die Tabelle in den Erläuternden Bemerkungen zur AWG-Novelle 2010 (Seite 10 von 30) anführe, heiße nicht, dass die Entgegennahme von Gebrauchtkleidern deswegen automatisch die Sammlung von Abfall bedeuten würde. Die Reinigung von Gebrauchtkleidern könne z.B. auch deswegen geschehen, weil ihr Besitzer diese in die Reinigung bringe. In diesem Fall handle es sich natürlich nicht um Abfall. Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zitiere die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (GZ 2002/07/0133 und GZ 2009/07/0154), wonach eine Sache als Abfall zu qualifizieren sei, weil bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden habe. Nach Meinung der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg ginge die Abfall-eigenschaft demnach nur dann verloren, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt würden. Auch dies sei wieder ein gedanklicher Fehlschluss, denn § 5 AWG 2002 regle ja das Abfallende, was – wie bereits ausgeführt – ja schon von der Wortbedeutung voraussetze, dass die Sache zunächst einmal Abfall sei. Genau dies sei aber nicht der Fall, was die Behörde aufgrund der Legaldefinition der Abfälle festzustellen gehabt hätte. Wenn die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg rechtsirrig meine, dass der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Spendengedanke nichts an der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidern ändere, dann sei das unzutreffend. Es entspreche herrschender Judikatur und Lehre, dass nicht jede Weitergabe einer Sache an eine andere natürliche oder juristische Person ein "Entledigen" darstelle. Solange jemand eine Sache mit dem Zweck weitergebe, sie in ihrer ursprünglichen oder bestimmungsmäßigen Verwendung zu belassen, ohne dass dies der Sache eine neue bestimmungsgemäße Verwendung gibt, sei davon auszugehen, dass eine Entledigungsabsicht im abfallrechtlichen Sinn nicht vorliege (VwGH aaO; List, Abfallrecht, 2. Aufl., 24). Die nutzbringende Verwendung einer Sache durch den Besitzer oder die nutzungsbringende Weitergabe der Sache indiziere, dass keine Entledigungsabsicht vorliege. Auch eine erkennbare Schenkungsabsicht lasse die Entledigungsabsicht verneinen (List, aaO, 29). Eine solche Schenkungsabsicht liege im Falle der Spende von funktionsfähiger Second-Hand-Kleidung, egal ob im Con-tainer oder im Second-Hand-Shop, vor.
Im vorliegenden Fall könne auch aus den vorgelegten Beweismitteln (insbesondere E-Mail-Verkehr der Spender) geschlossen werden, dass Menschen, die Gebraucht-kleider in dafür vorgesehene Gebrauchtkleidersammelcontainer werfen, dies aus jenem Grund tun würden, weil es ihnen wichtig sei, dass diese Kleidungsstücke weiterhin einer ordnungsgemäßen Verwendung (eben als Kleidungsstücke) zugeführt werden. Ginge es diesen Personen rein darum, sich dieser Kleidungsstücke zu ent-ledigen, so würden sie nicht mitunter einen weitaus längeren Weg bis zu einem Gebrauchtkleidercontainer in Kauf nehmen. Vielmehr würden sie die Gebrauchtklei-der in den nächstgelegenen Müllcontainer werfen, der ja vor jedem Wohnhaus zu finden sei. Gerade also der Mehraufwand, der sich für den Einzelnen ergebe, zeige, dass der auch vom Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren anerkannte Spenden-gedanke bei der Hergabe von Gebrauchtkleidern im Mittelpunkt stehe, und nicht eine Entledigungsabsicht. Es sei richtig, dass die Judikatur des OGH dahin gehe, dass der Abfallbegriff nicht voraussetze, dass der Besitzer, der sich eines Gegenstandes oder Stoffes entledige, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere aus-schließen wolle. Jedoch sei dieses Tatbestandsmerkmal genau das Gegenstück zur Entledigungsabsicht; dies bedeute, dass der Besitzer die Sache "loswerden" möchte (VwGH 22.12.2005, 2005/07/088). Natürlich bedeute dies nicht, dass der bisherige Besitzer die wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen möchte. Vielmehr sei dem sich der Sache entledigenden Besitzer nur wichtig, dass er sie loswerde. Genau umgekehrt sei es jedoch bei den Gebrauchtkleidern. Hier gehe es dem bisherigen Besitzer gerade – im positiven Sinne – darum, dass diese bestim-mungsgemäß weiter benützt würden. Um dieses Ziel zu erreichen, nehme der bisherige Besitzer ja auch größere Wege zum nächsten Gebrauchtkleidercontainer auf sich. Wenn die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg ausführe, dass in die Gebrauchtkleidersammelcontainer sehr leicht auch andere Materialien eingeworfen werden könnten, dann könne dies kein Argument dafür sein, dass bei jenen Besit-zern, die ordnungsgemäß Gebrauchtkleider einwerfen, ein Entledigungswille vorhan-den wäre. Es erscheine denkunlogisch, dass vorschriftswidrig eingeworfene Gegen-stände die Gebrauchtkleider zu Abfall machen sollten bzw. wieso dies ein Indiz für die Entledigungsabsicht der bisherigen Besitzer darstellen sollte. Wenn in die Sam-melcontainer neben Gebrauchtkleidern auch Abfall eingeworfen werden sollte, so entsorge der Berufungswerber diesen ohnedies ordnungsgemäß. Inhalt des Feststel-lungsantrags sei jedoch nicht gewesen, festzustellen, ob in den Sammelcontainer auch Abfall eingeworfen würde, sondern einzig und allein, ob es sich bei Gebraucht-kleidern um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle. Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vermische diese beiden Fragen auf unzulässige Weise und ziehe aus möglichen Tatsachen Schlussfolgerungen, die keinen Halt in den Tatbestandsvoraus-setzungen des § 2 AWG 2002 fänden. Eine Sache werde nicht automatisch zu Abfall, nur wenn neben ihr – unzulässigerweise – auch Abfall entsorgt werde. Nach dem ob-jektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 K-AWO iVm § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 liege Abfall vor, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser beweg-lichen Sachen als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beein-trächtigen. Im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. liege die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung des Abfalls insbesondere dann, wenn an-sonsten die Gesundheit der Menschen gefährdet werde, Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen verursacht würden, Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt würden, Lärm verursacht werde, das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern befürchtet werde oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden könne. Konkretisiert werde dieser Begriff in § 2 Abs. 3 AWG 2002 durch zwei Negativ-Tatbestände. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liege jedenfalls nicht vor, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist (Abs. 3 Z 1) oder in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemä-ßen Verwendung steht (Abs. 3 Z 2).
Im konkreten Fall betreffend den objektiven Abfallbegriff gehe es darum, ob die gespendeten Gebrauchtkleider in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen würden oder nicht. Stoffe, die nach erstmaligem Gebrauch einer weiteren gleichwertigen Ver-wendung zugeführt würden, blieben in bestimmungsgemäßer Verwendung (z.B. Mehrwegflasche, die immer wieder befüllt wird; List, aaO 25). Eine bestimmungs-gemäße Verwendung liege auch dann vor, wenn Stoffe, die nach ihrer Verwendung serviciert werden müssen (Reinigung, Wartung, Instandsetzung), danach wieder verwendet werden (VWGH 28.10.1997, 94/05/0231). Dies entspreche der Situation bei den gegenständlichen Gebrauchtkleidern. Auch diese würden gereinigt und seien im Großteil danach wieder verwendbar. Die bestimmungsgemäße Verwendung ende also trotz Reinigungsprozess niemals. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren aus-geführt, bedeute der Begriff der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nicht, dass eine Sache ununterbrochen in dieser Verwen-dung steht. Eine solche Interpretation würde der o.a. Judikatur des VwGH, dass Reinigung, Wartung oder Instandsetzung nicht der bestimmungsgemäßen Verwen-dung entgegensteht, widersprechen. Außerdem würde es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu verbinden sein, dass Gebrauchtkleider, die in die Reinigung oder in den Keller gebracht werden, dadurch zu Abfall würden. Die Entledigungs-absicht könne hier keine Rolle spielen, da sie Tatbestandsmerkmal des subjektiven Abfallbegriffs sei und objektiver und subjektiver Abfallbegriff unabhängig voneinan-der, in ihren Tatbestandselementen gerade nicht kumulativ existierten. Dies sei an einem einfachen Beispiel veranschaulicht: Würde man der Interpretation der Bezirks-hauptmannschaft Wolfsberg folgen, so wäre eine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 auch dann nicht mehr gegeben, wenn sich die Kleidung beispielsweise in der Reinigung befindet. Denn in diesem Augenblick stehe sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht in der bestimmungsgemäßen Verwendung, weil sie ja nicht getragen, sondern (chemisch) gereinigt werde. Dies würde aber bedeuten, dass einmal getragene Kleider, die aus diesem Grund nicht mehr neu im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, in jenem Moment, in dem ihr Eigentümer sie nicht mehr trägt oder sie zumindest aus seiner Gewahrsame entlässt, was jedenfalls der Fall sei, wenn er sie in die Reinigung bringt, zu Abfall würden. Diese Konsequenz, dass getragene Kleider unter den Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 fallen würden, wenn sie in die Reinigung gebracht werden, könne wohl dem Gesetzgeber nicht ernsthaft unterstellt werden. Dasselbe würde sich zum Beispiel auch bei Verwahrung von Winterkleidung im Sommer im Keller ergeben. Auch diese werde in der warmen Jahreszeit (also ca. 5-6 Monate) nicht getragen, sondern in Behältern verwahrt. Nach der von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg ange-wandten Definition würde es sich hier auch nicht um eine ordnungsgemäße Ver-wendung handeln, wodurch die gelagerte Winterkleidung zu Abfall würde.
Der Weg von Kleiderspenden aus dem xxx-Kleidercontainer zur Second-Hand-Kleidung bedürfe keiner Produktionsleistung, vielmehr gehe es darum, die Kleidung auf dem richtigen Weg zum richtigen Verwender zu bringen. Dies sei eine Logistik-Leistung, vergleichbar etwa mit der Distribution von Post: Abholung, Sortierung, Transport, Zustellung – als Teil des Logistik-Prozesses. Verglichen mit dem Aufwand, den es bereite, ein neues Kleidungsstück herzustellen – Rohstoff, Faserproduktion, Spinnerei, Weberei, Modedesign, Schneiderei usw. – sei der Aufwand der Sortierung/ Logistik vernachlässigbar. Die beim Berufungswerber gesammelten Gebrauchtkleider würden zu einem überwiegenden Großteil – wie bereits im erstinstanzlichen Verfah-ren ausgeführt zu 97 % – einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt. Zwischen dem Einwurf in den Container und dem erneuten Tragen der Gebraucht-kleider durch die neuen Besitzer lägen allenfalls Reinigung und Transport, beides Zwischenschritte, die nach Ansicht des VwGH (s.o.) Sachen nicht zu Abfall werden ließen. Was die Neuheit der Kleidung betreffe, so sei zu bedenken, dass mehrere Milliarden Menschen weltweit Secondhand tragen würden, weil neue Kleidung für sie unerschwinglich wäre bzw. weil die Weltproduktion an Faserstoffen nicht ausreiche, um alle Menschen mit Kleidung zu versorgen. Dafür würde man nämlich das 3,3-fache der Produktion benötigen, was ebenso unrealistisch sei wie z.B. Übernächti-gungen in Österreich (lt. statistischem Zentralamt, Stichwort "Hotelbetten") von 126 Mio. auf 415 Mio. zu erhöhen. Die Grundlage hierfür sei genauso begrenzt wie die Ressourcen an Wasser, Ackerfläche, Dünger. Die Sammlung und Wiederverwendung getragener Kleidung sei also die Grundlage für die Verlängerung der Lebensdauer der Kleidung auf das 3,3-fache. Die Begünstigten aus der Kleidersammlung des Antragstellers seien also auf Secondhand angewiesen, die Kleidung aus dem Con-tainer sei für sie subjektiv „neu“, weil sie diese ja zuvor nicht besessen hätten. Auch aus humanitären Gesichtspunkten sei Gebrauchtkleidung somit ein besonderer Wertstoff. Gebrauchtkleidung sei für einen Großteil der Menschen die einzige Möglichkeit, sich menschenwürdig zu kleiden. Es sei schade, dass die BH Wolfsberg im vorliegenden Fall diesen wichtigen, auch rechtlich relevanten Aspekt nicht be-achte.
Zusammenfassend sei daher weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt, sodass die vom Berufungswerber gesammelte Gebrauchtkleidung nicht den gesetzlichen Abfallbegriff erfülle. Aus all diesen Gründen beantrage der Berufungs-werber die Abänderung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21.01.2013, WO3-ABF-55/2012 (016/2013), dahingehend, dass fest-gestellt werde, dass es sich bei der vom Berufungswerber gesammelten Gebraucht-kleidung nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21.01.2013, WO3-ABF-55/2012 (016/2013).
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.12.2013, Zahl: 07-AL-AWAL-207/5-2013, wurde die Berufung der xxx Verein, vertreten durch xxx, gemäß den §§ 2, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 193/2013, iVm den §§ 2 und 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl Nr. 17/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 89/2012, iVm den §§ 63 Abs. 1 und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 161/2013, als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zum objektiven Abfallbegriff zu sagen sei, dass die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 taxativ aufgezählten Schutzinteressen, bei deren Gefährdung die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich sei, durch die verfahrensgegenständlichen Altkleider in der Regel nicht beeinträchtigt würden, weshalb auch auf die Frage der nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen sei. Zu beurteilen sei somit lediglich das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs, also die beim Besitzer vorliegende Entledigungsabsicht in Bezug auf die in den Sammelcontainer eingeworfenen Altkleider. Zur Bejahung der Abfalleigenschaft genüge bereits das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 (vgl. VwGH vom 20.03.2013, Zahl: 2010/07/0175 und vom 15.09.2011, Zahl: 2009/07/0154). Daher handle es sich bei der vom Berufungswerber gesammelten Gebrauchtkleidung um Abfälle iSd AWG 2002, welche der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ der Anlage 5 der „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 498/2008, zuzuordnen seien, und um Altstoffe iSd K-AWO (Siedlungsabfälle). Im Ergebnis bejahte der Landeshauptmann von Kärnten das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes mit der Begründung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung denjenigen Personen, die ihre alte Kleidung in die von der xxx aufgestellten Sammelcontainer werfen, eine solche Entledigungsabsicht durchaus unterstellt werden könne: So werde die Kleidung weggegeben, weil sie nicht mehr gebraucht werde. Dass man dabei noch das Gefühl habe, etwas Gutes zu tun, könne als positiver Nebeneffekt betrachtet werden, stelle aber nicht den ausschlaggebenden Grund für den Einwurf der Altkleider in den Sammelcontainer dar, selbst wenn dafür unter Umständen ein etwas weiterer Anfahrtsweg zur nächsten Sammelstelle in Kauf genommen werde. Stünde der Spendengedanke im Vordergrund, dann wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Leistung einer Geldspende weitaus naheliegender.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.12.2013, Zahl: 07-AL-AWAL-207/5-2013, wurde vom xxx Verein vertreten durch xxx, mit Schriftsatz vom 11.02.2014 die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
An dieser Stelle wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.12.2013, Zahl: 07-AL-AWAL-207/5-2013, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidern, insoweit er sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 bezieht als unbegründet abgewiesen hat. Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.12.2013, Zahl: 07-AL-AWAL-207/5-2013, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidern, im Umfang des angefochtenen Bescheides, insoweit er sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und führte begründend auszugsweise aus wie folgt:
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein erstinstanzlicher Bescheid mit zwei Spruchpunkten zugrunde, von denen jeder für sich allein und unabhängig von dem anderen bestehen kann, weshalb Trennbarkeit der Spruchpunkte vorliegt.
Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheids bezieht sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft der vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidung nach einem Bundesgesetz (AWG 2002), wohingegen sich dessen Spruchpunkt 2. auf die Feststellung der Abfalleigenschaft der vom Revisionswerber gesammelten Gebrauchtkleidung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) bezieht. Die K-AWO ist ein Kärntner Landesgesetz, dessen Vollziehung gemäß Art 15 B-VG Landessache ist.
Gemäß Art 101 Abs. 1 B-VG hat die Landesregierung die Vollziehung des Landes auszuüben; grundsätzlich ist die Landesregierung als oberstes Verwaltungsorgan des Landes mit den obersten Verwaltungsgeschäften im selbständigen Vollzugsbereich des Landes betraut. Die K-AWO legt zwar nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde fest, es besteht aber auch keine ausdrückliche abweichende Regelung, wonach der Instanzenzug früher endete. Die Kärntner Landesregierung war daher (nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 18. Dezember 2013 noch geltenden Rechtslage) die zuständige Berufungsbehörde (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. das das NÖ KulturflächenschutzG 1994, ebenfalls die Landesregierung als Berufungsbehörde betreffende Erkenntnis vom 6. November 2003, 2002/07/0129).
Insoweit daher der Landeshauptmann mit dem angefochtenen Bescheid (auch) über die Berufung gegen die mit dem erstinstanzlichen Bescheid zu Spruchpunkt 2. getroffene Feststellung auf Grundlage des § 3 K-AWO absprach, belastete er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher – im genannten Umfang – gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Mit Schreiben vom 27.10.2014 wurde vom Verwaltungsgerichtshof die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.12.2013, Zahl: 07-AL-AWAL-207/5-2013, samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist.
§ 28 Abs. 1 VwGVG normiert:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:
„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebli-che Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenerspar-nis verbunden ist.
§ 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr. 103/2013, und der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl Nr. 17/2004, in der Fassung LGBl Nr. 89/2012, Anwendung zu finden haben.
Gemäß § 6 Abs. 1 des AWG 2002 hat die Bezirkshauptmannschaft, wenn begründete Zweifel bestehen,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,
dies entweder vom Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.
Nach § 6 Abs. 3 AWG 2002 ist örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Als Abfälle gelten gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 2 Abs. 3 leg. cit. jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 4 leg. cit.) sind
a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
2. „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
4. „Problemstoffe“ gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
§§ 2, 3 und 10 K-AWO LGBl Nr. 17/2004, in der Fassung LGBl Nr. 89/2012, lauten wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 K-AWO gelten als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm.
Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Abs. 2 leg. cit. insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:
a)als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie
aa) in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,
bb) durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und
cc) ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;
b)als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;
c)als Betriebsmüll gelten die sonstigen nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, insbesondere die Abfälle aus Gewerbe und Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, aus Anstalten, aus öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie nicht Haus- oder Sperrmüll sind;
d)als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002.
Letzteres können Abfälle sein, wie unter anderem Papier, Pappe, Kartonagen, Glas (Weißglas und Buntglas), Metalle (Verpackungen oder Haushaltsschrott), Textilien, Leichtfraktion (Verpackungen), sonstige Altstoffe wie Fette/Frittieröle, Flachglas, Altreifen, sonstige Kunststoffe u.a.
Gemäß § 3 K-AWO hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (§ 2 Abs. 2 lit a bis c oder 3) im Sinne dieses Gesetzes ist.
Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 leg. cit. sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
Die Gemeinden oder Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen (§ 10 Abs. 1 und 2 K-AWO).
Erwägungen/Subsumption:
Gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG tritt durch die Aufhebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides (gegenständlich wegen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.
Nunmehr hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die als Beschwerde zu wertende Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Spruchpunkt 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21.01.2013, Zahl: WO3-ABF-55/2012 (016/2013), zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist bei Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032, dargelegte Rechtsauffassung gebunden.
In Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da das zufolge des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg durchgeführte Ermittlungsverfahren auf Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 und der K-AWO zu einem Ergebnis geführt hat, dem, wie nachfolgend zu erläutern ist, letztinstanzlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Spruchpunkt 1. im Erkenntnis vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, insofern gefolgt wurde, als sich die Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg auf die Bestimmungen des AWG stützt.
Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und des § 2 Abs. 2 lit d K-AWO 2004, auf dessen Grundlage festgestellt wird, dass die gesammelte Gebrauchtkleidung
1. Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF (AWG 2002) und
2. kein Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinne des § 3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 idgF (K-AWO) ist.
Es handelt sich aber um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d K-AWO (Siedlungsabfälle).
Mit Erkenntnis vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision der revisionswerbenden Partei xxx Verein vertreten durch xxx, insoweit sie sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 bezieht, als unbegründet abgewiesen. Daraus folgt, dass mit der Abweisung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass die Altkleider in den Sammelcontainern Abfall sind. In seinem Erkenntnis auf Seite 14 und 15 führt er dazu aus, dass die Auffassung, man wolle sich bei der Abgabe der Gebrauchtkleidung in Container des Revisionswerbers dieser im Sinne des Gesetzes entledigen, offenbar auch hinter dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (S. 58 ff) steht, indem „Altkleider, die vor allem von Hilfsorganisationen mittels lokaler Sammelstellen erfasst werden“, als Abfälle, und zwar als Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 AWG 2002, qualifiziert werden. Schließlich verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, dass die vom Revisionswerber gesammelte Gebrauchtkleidung der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003 idF BGBl II Nr. 498/2008, zuzuordnen ist.
Somit liegt im gegenständlichen Fall die Feststellung vor, dass auf die von Seiten des Beschwerdeführers gesammelte Gebrauchtkleidung die Begriffe nicht gefährlicher Abfall bzw. Siedlungsabfall zutreffen. Das bedeutet, dass aufgrund dieser vom Verwaltungsgerichtshof erfolgten Feststellung die Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) einer Prüfung unterzogen werden können, indem – da es sich um Siedlungsabfall handelt – die Frage der Zuordnung relevant wird (Hausmüll, Sperrmüll, Betriebsmüll, Klärschlamm, Altstoff).
Das erkennende Gericht stellt dazu jedoch fest, dass die Frage, ob es sich bei der gesammelten Gebrauchtkleidung um Hausmüll, Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm oder allenfalls Altstoff handelt, von xxx in ihrem Berufungs- und Revisionsvorbringen nicht gestellt bzw. die durch die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zusätzlich erfolgte Zuordnung („Altstoff“) nicht bekämpft wird, da sich die Revision bzw. Beschwerde nur unspezifisch auf eine „allfällige“ Feststellung der Abfalleigenschaft nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) bezieht, die nach dem Wortlaut dieses Gesetzes nicht beantragt werden kann, da die K-AWO nach § 3 lediglich die Zuordnung innerhalb des „Siedlungsabfalles“ als eigenes Feststellungsverfahren normiert. Eine solche Feststellung ist aber nicht Gegenstand der Beschwerde. Daran ändert auch nichts, dass die durch die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg darüberhinausgehend zugleich getroffene Zuordnung „Altstoff“ zwar moniert wird, jedoch nur insoferne, als es sich bei „Altstoff“ nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 sowie der darauf verweisenden Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 lit d) K-AWO jedenfalls um Abfall handelt. Somit richtet sich die Beschwerde eindeutig – und wie in den im Verfahrensverlauf vorgebrachten Stellungnahmen explizit betont wird – ausschließlich gegen die grundsätzliche Feststellung, dass die gesammelte Gebrauchtkleidung Abfall ist.
Wenn nun von Seiten der xxx in ihrer Beschwerde auch der Abfallbegriff der K-AWO zitiert wird, ist vom erkennenden Gericht dazu festzuhalten, dass § 2 Abs. 1 K-AWO wiederum auf den Abfallbegriff des AWG 2002 verweist, wenngleich dieses Landesgesetz auf Grund der ihm zukommenden Regelungskompetenz damit lediglich auf "Siedlungsabfälle" abzielt. Erst innerhalb der Siedlungsabfälle wird in der K-AWO differenziert (§ 2 Abs. 2), jedoch wird auch dies in der Beschwerde nicht aufgegriffen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt somit fest, dass auf Grundlage der K-AWO nur die Feststellung, welcher Kategorie des Siedlungsabfalls die gesammelten Gebrauchtkleider zuzurechnen sind geltend gemacht hätte werden können, nicht hingegen, ob sie überhaupt Abfall sind.
Ergebnis:
Bei der vom Beschwerdeführer gesammelten Gebrauchtkleidung handelt es sich um Abfälle im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002, welche der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ der Anlage 5 der „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008, zuzuordnen sind, und gelten diese Abfallstoffe zugleich im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 K-AWO für Siedlungsabfälle als Altstoffe nach Abs. 2 lit d) dieser Bestimmung.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, die von der beschwerdewerbenden Partei xxx Verein, vertreten durch xxx, eingebrachte Beschwerde insoweit sie sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 bezieht als unbegründet abzuweisen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.