KLVwG-227/2/2015•LVwG K KLVwG-227/2/2015
KLVwG-227/2/2015Tribunal Administrativo Regional20 de fev. de 2015
Widerstreitverfahren, Widerstreitverhandlung, Wasserkraftwerk, Parteistellung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008, Zahl: 15-KW-177/2008 (007/2008), mit welchem das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes xxx gemäß § 109 Abs. 2 WRG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008, Zahl: 15-KW-177/2008 (007/2008), wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes xxx gemäß § 109 Abs. 2 WRG zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt zwar ident mit jenem der am 08.04.2008 verhandelten Widerstreitprojekten der xxx GmbH und der xxx GmbH sei. Die Einreichung des Projektes durch die Beschwerdeführerin sei jedoch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Widerstreitverhandlung sei vom 25.03.2008 bis zum 07.04.2008 öffentlich kundgemacht worden. Das Projekt der Beschwerdeführerin sei somit im Widerstreitverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen, da dieses nach dem im § 109 Abs. 2 WRG genannten Zeitpunkt eingerichtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie u.a. ausführte, dass sie als bekannte Beteiligte im Widerstreitverfahren persönlich zu laden gewesen sei. Selbst wenn sie nicht als bekannte Beteiligte zu werten gewesen wäre, hätte die Widerstreitverhandlung in geeigneter Form gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundgemacht werden müssen. Die alleinige Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde xxx sei keine Kundmachungsform gewesen, die sicherstellen würde, dass die Beschwerdeführerin als Beteiligte von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt hätte. Hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt, hätte sie bis zum Schluss der mündlichen Widerstreitverhandlung einen geeigneten Antrag stellen können.
Als Berufungsbehörde behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit Bescheid vom 03.08.2009, Zahl: BMLFUW-UW.4.1.12/0181-I/6/2008, den angefochtene Bescheid ersatzlos. Begründend führte der Bundesminister aus, dass zu überprüfen sei, ob die Anberaumung der Widerstreitverhandlung rechtmäßig erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin bekannte Beteiligte/Partei bzw. Beteiligte im Widerstreitverfahren gewesen sei. Dies habe nämlich zur Folge, dass sie persönlich zu laden bzw. in sonstiger geeigneter Weise zu laden gewesen wäre. Laut Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Beteiligte sei und folglich gemäß § 41 Abs. 1 AVG von der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen gewesen wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als bekannte Beteiligte im Widerstreitverfahren zu laden gewesen wäre, sei als nächster Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Beteiligte in Betracht komme. Diese Prüfung ergäbe, dass der Beschwerdeführerin die Stellung einer Beteiligten iSd § 102 Abs. 2 WRG zukomme, da gemäß § 8 AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nähmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, als Beteiligte zu werten seien. Wenn daher noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kämen, sei die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 AVG überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Sei eine Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form kundgemacht worden, so habe dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe. Im gegenständlichen wasserrechtlichen Widerstreitverfahren sei keine über den Anschlag an die Gemeindetafel hinausgehende Kundmachung in geeigneter Form erfolgt. Der Landeshauptmann habe nicht in ausreichender Form dafür Sorge getragen, dass die Beschwerdeführerin als Beteiligte von der Widerstreitverhandlung Kenntnis erlangt habe. Die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung in geeigneter Form diene jedoch insbesondere der Absicherung, dass auch die der Behörde nicht bekannten Beteiligten von der Verhandlung Kenntnis erlangten und die Möglichkeit erhielten, entsprechende Einwendungen zu erheben.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der xxx GmbH Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Dieser hat mit Erkenntnis vom 29.01.2015, Zahl: 2013/07/0065-8, den angefochtenen Bescheid des Bundesministers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
„Nach § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Eingabe vom 17. September 2007 beim LH die Durchführung der Vorprüfung und Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Wasserkraftwerk im Gemeindegebiet von xxx . Ein weiterer Projektant, die xxx GmbH , suchte ebenfalls mit Eingabe vom 17. September 2007 um Vorprüfung und Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Wasserkraftwerk im selben Gewässerabschnitt an.
Beide Vorhaben wurden vom LH einer vorläufigen Überprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die beiden Vorhaben im Widerstreit stehen. Die beschwerdeführende Partei beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 2008 die Einleitung eines Widerstreitverfahrens.
Der LH setzte mit Ladung vom 17. März 2008 die mündliche Verhandlung im Widerstreitverfahren für den 8. April 2008 fest. Die beschwerdeführende Partei und die xxx GmbH wurden dazu persönlich geladen.
Zusätzlich wurde die Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen.
Am 8. April 2008 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt und geschlossen.
Am 24. April 2008, also nach Abschluss der mündlichen Widerstreitverhandlung, beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Wasserkraftwerk im selben Gewässerabschnitt.
Dieser Antrag wurde vom LH mit Bescheid vom 23. September 2008 zurückgewiesen.
Die ersatzlose Behebung dieses Bescheides begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst wie folgt: Der LH habe durch einen Kundmachungsmangel nicht sichergestellt, dass alle widerstreitenden Ansuchen (auch das potentiell widerstreitende Ansuchen der mitbeteiligten Partei als Beteiligte) im Rahmen der mündlichen Widerstreitverhandlung berücksichtigt hätten werden können. Der LH habe nicht in ausreichender Form dafür Sorge getragen, dass die mitbeteiligte Partei als Beteiligte von der Widerstreitverhandlung Kenntnis erlange. Die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung in geeigneter Form diene jedoch insbesondere der Absicherung, dass auch die von der Behörde nicht bekannten Beteiligten von der Verhandlung Kenntnis erlangten und die Möglichkeit erhielten, entsprechende Einwendungen zu erheben.
Damit verkennt die belangte Behörde - wie die beschwerdeführende Partei im Ergebnis zutreffend ausführt - die Rechtslage.
Der Regelungsinhalt des § 109 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. § 109 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. stellt nun auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem - bei Vorliegen der weiteren in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen - noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet - sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzugs widerstreitender Bewerbungen - kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, Zl. 2011/07/0119).
Zutreffend führt die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid aus, dass Gegenstand einer Widerstreitverhandlung "die Behandlung aller rechtzeitig gestellten widerstreitenden Ansuchen" ist.
In einem Widerstreitverfahren kann es für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach § 109 Abs. 2 WRG 1959), aus der die widerstreitenden Projektsabsichten klar erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/07/0112), wird nämlich eine ParteisteIlung im Widerstreitverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründet.
Frühestens mit der Einreichung ihres Projektes am 24. April 2008 konnte die mitbeteiligte Partei Partei des Widerstreitverfahrens werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kreis der Verfahrensbeteiligten aufgrund des Schlusses der Widerstreitverhandlung aber bereits abschließend festgelegt: Es waren dies einzig und allein die beschwerdeführende Partei und die xxx GmbH. "Verhandlungsgegenstand" war das Widerstreitverfahren zwischen diesen Parteien.
Zum Zeitpunkt der AntragsteIlung durch die mitbeteiligte Partei am 24. April 2008 konnte diese der Verfahrensgemeinschaft von beschwerdeführender Partei und xxx GmbH im Widerstreitverfahren (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz Kommentar, 2013, K 9 zu § 109 WRG) nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch die mitbeteiligte Partei jedenfalls unzulässig, welcher Umstand vom LH in seinem Bescheid vom 23. September 2008 zutreffend erkannt wurde.
In diesem Zusammenhang erweisen sich alle Erwägungen der belangten Behörde zur Frage, ob die Verhandlung des LH vom 8. April 2008 ausreichend kundgemacht wurde, um den Verlust der ParteisteIlung eintreten zu lassen, als unmaßgeblich.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung wie folgt erwogen:
Am 10.09.2007 beantragte die xxx GmbH die wasserrechtliche Genehmigung der Wasserkraftanlage xxx. Am 17.09.2007 beantragte die xxx die wasserrechtliche Genehmigung für das Kraftwerk xxx. Die beiden Projekte wurden dem Sachverständigen zur Begutachtung übermittelt, wobei festgestellt wurde, dass beide Projekte miteinander in Widerstreit stehen. Darüber wurden beide Antragsteller informiert und wurde seitens der xxx GmbH mit Schreiben vom 20.02.2008 gemäß § 109 Abs. 1 WRG die Einleitung eines Widerstreitverfahrens beantragt.
Am 08.04.2008 wurde über die Projekte der xxx GmbH und der xxx GmbH eine mündliche Widerstreitverhandlung im Gemeindeamt xxx in xxx anberaumt. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde vom 25.03.2008 bis zum 07.04.2008 öffentlich kundgemacht und wurden beide Parteien zur Verhandlung persönlich geladen. Die Verhandlung wurde am 8.4.2008 durchgeführt und geschlossen.
Mit Eingabe vom 14.04.2008 hat die Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerkes xxx zur energetischen Nutzung der xxx zwischen xxx und xxx angesucht.
Auch das Projekt der Beschwerdeführerin, welches am 14.04.2008, also nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, eingereicht wurde, steht in Konkurrenz zu den beiden anderen mündlich verhandelten Projekten, da eines der Projekte nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen Projektes behindert oder vereitelt wird.
II. Gesetzliche Grundlage:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl. I 122/2013, tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Die §§ 17, 102, 107 und 109 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 54/2014, lauten wie folgt:
„§ 17
(1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die – ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen – eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, dass alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
§ 102
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;…
§ 107
(1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
(2) Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.
§ 109
(1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.“
III.Erwägungen:
Mit der Einführung der Verwaltungsgerichte am 1.1.2014 entscheidet nicht mehr die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über Rechtsmittel gegen Bescheide des Landeshauptmannes, sondern das Verwaltungsgericht (BGBl I 51/2012). Dadurch dass der Verwaltungsgerichtshof die oa. Entscheidung des Bundesministers vom 03.08.2009 aufgehoben hat und gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtsache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat, hat über die als Beschwerde zu wertende Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten nunmehr das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.
Der Regelungsinhalt des § 109 Abs. 1 und 2 WRG lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. § 109 Abs. 2 zweiter Satz WRG stellt nun auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem – bei Vorliegen der weiteren in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen – noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet – sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzugs widerstreitender Bewerbungen – kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden (VwGH 24.10.2013, 2011/07/0119).
Gegenstand einer Widerstreitverhandlung ist die Behandlung aller rechtzeitig gestellten widerstreitenden Ansuchen. In einer Widerstreitverhandlung kann es für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte iSd § 41 Abs. 1 AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach § 109 Abs. 2 WRG), aus der die widerstreitenden Projektabsichten klar erkennbar sind, wird nämlich eine Parteistellung im Widerstreitverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG begründet. Frühestens mit dem Einreichen ihres Projektes am 24.04.2008 konnte die Beschwerdeführerin Partei des Widerstreitverfahrens werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kreis der Verfahrensbeteiligten aufgrund des Schlusses der Widerstreitverhandlung aber bereits abschließend festgelegt: Es waren dies einzig und allein die xxx GmbH und die xxx GmbH. Verhandlungsgegenstand war das Widerstreitverfahren zwischen diesen Parteien. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin am 24.04.2008 konnte diese der Verfahrensgemeinschaft von xxx GmbH und xxx GmbH im Widerstreitverfahren nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch die Beschwerdeführerin jedenfalls unzulässig. In diesem Zusammenhang erweisen sich die Erwägungen, ob die Verhandlung des Landeshauptmannes am 08.04.2008 ausreichend kundgemacht wurde, um den Verlust der Parteistellung eintreten zu lassen, als unmaßgeblich.
Es war daher die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, Zahl: 2013/07/0065, abzuweisen.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor (§ 25a VwGG).
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