LVwG K KLVwG-633/2/2016

KLVwG-633/2/2016Tribunal Administrativo Regional25 de abr. de 2016

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Adelsbezeichnung, Namensbestandteil, Adelsaufhebungsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-633/2/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.633.2.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch Dr. xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn xxx, wohnhaft in xxx, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.07.2013, Zahl: xxx, wegen Abweisung des Antrages auf Berichtigung eines Namens nach dem Personenstandsgesetz, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang:

Am 15.06.2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag auf Berichtigung einer Beurkundung gemäß § 15 Personenstandsgesetz – PStG. Er begehrte die Beurkundung in den österreichischen Personenstandsbüchern, die sich auf xxx, geboren am xxx beziehen, dahingehend zu berichtigen, dass der Name xxx, in eventu xxx zu lauten habe.

Der Beschwerdeführer begründete den Antrag damit, dass er der Sohn des xxx, geboren am xxx, heutige xxx und der xxx, geborene xxx, geboren am xxx, heutige BRD, sei. Sein Vater sei am xxx, seine Mutter am xxx verstorben. xxx stamme aus einer sächsischen Familie xxx, die urkundlich bereits seit dem 16. Jahrhundert nachgewiesen sei. Gemäß der Urkunde vom 04.07.1889 sei der Familie durch den König von Sachsen die Berechtigung zur Führung des Adels und des Namens „xxx“ verliehen worden. Dies sei vom Königlich Sächsischen Ministerium des Inneren mit Dekret vom 14.10.1911 bestätigt worden. Ab einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt ca. Mitte der 1930iger Jahre, ausgehend von seinem Großvater xxx, habe dieser Teil der Familie den Namensbestandteil „xxx“ nicht mehr geführt. Sein Vater habe bei Beginn des Zweiten Weltkrieges im Sudentenland, das damals ein Teil des Deutschen Reiches gewesen sei, gelebt. Er habe im Zweiten Weltkrieg in der Deutschen Wehrmacht gedient und sei nach kurzer Kriegsgefangenschaft von der amerikanischen Armee entlassen worden. Als Flüchtling sei er nach Kärnten gezogen und habe sich mit seiner Familie im Schloss xxx niedergelassen. Zu diesem Zeitpunkt seien sein Vater, seine Frau Margarete und seine Kinder deutsche Staatsbürger gewesen.

Am 14.09.1949 sei seinem Vater gemäß § 5 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10.07.1945 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Diese Verleihung habe sich auch auf seine Ehegattin xxx und seine damals nicht eigenberechtigten Kinder xxx (das ist der Beschwerdeführer), xxx und xxx bezogen.

Anlässlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft an xxx, dessen Ehegattin und seine Kinder sei offenkundig übersehen worden, dass er als deutscher Staatsbürger richtigerweise den Namen xxx oder xxx führe. Gemäß Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 gelten die früheren Adelsbezeichnungen deutscher Staatsbürger als Teil des Namens und sind als solche weiterzuführen. Als Teil des Familiennamens gehe die ehemalige Adelsbezeichnung auf die eheliche Frau und die Kinder eines deutschen Staatsangehörigen über. Ab Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung seien daher ehemalige Adelsbezeichnungen deutscher Staatsbürger nicht mehr als solche anzusehen, sondern seien zu Bestandteilen des Familiennamens geworden.

Da es sich somit nicht mehr um Adelsbezeichnungen handle, stehe deren Führung auch § 1 des Gesetzes vom 03.04.1919, StGBl Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würfen (im Folgenden kurz: „AdelsG“) nicht entgegen. Dieses Gesetz habe sich vielmehr ausschließlich auf Personen, die am 10.04.1919 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hatten, bezogen.

Die österreichischen Höchstgerichte hätten daher auch schon wiederholt ausgesprochen, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen ehemals deutschen Staatsbürger zu keiner Änderung des bürgerlichen Namens führe. Der Umstand, dass das Wort „von“ vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung eine Adelsbezeichnung gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass dieses Wort nach Inkrafttreten der genannten Verfassung Bestandteil des bürgerlichen Namens geworden sei und demnach auch nicht mehr als Adelsbezeichnung im Sinne des Adelsgesetzes anzusehen sei (siehe VwGH 14.07.1954, VwSlg 3476A; VwGH 12.01.1959, JBl 1959, 642; OGH 28.05.1952, SZ 25/147). In den Wirren der Nachkriegszeit habe sein Vater offenbar keinen Wert auf Führung seines vollen Namens „xxx“ bzw. „xxx“ gelegt, sodass sein Name in den österreichischen Personenstandskurkunden mit „xxx“ angeführt worden sei. Tatsächlich seien diese Eintragungen von Anfang an unrichtig gewesen, sodass die Eintragungen zu berichtigen seien. Dies gelte auch für alle davon abgeleiteten Eintragungen, also jene, die sich auf xxx sowie die Nachkommen des xxx beziehen, darunter auch seine.

Sein Interesse an der Berichtigung ergebe sich daraus, dass die heute lebenden Angehörigen der Familien xxx überwiegend deutsche Staatsbürger seien und als solche naturgemäß den vollen Familiennamen führen würden. Es sei wohl verständlich, dass auch seine Nachkommen die gleichen Familiennamen führen wollen, durch den das Verwandtschaftsverhältnis auch nach außen dokumentiert werde.

Da sein Vater bereits verstorben sei, die Berichtigung der sich auf ihn beziehenden Beurkundungen in den Personenstandsbüchern aber ein Präjudiz für jene Eintragungen darstellten, die sich auf den Antragsteller beziehen, sei er gemäß § 5 Abs. 7 Z 2 Personenstandsgesetz – PStG zur Antragstellung legitimiert. Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde ergebe sich daraus, dass sein Vater in xxx verstorben sei.

Dem Antrag waren die Urkunden, welche sich als Beilagen ./A bis ./M im Akt befinden, angeschlossen.

In der mit xxx datierten Urkunde wurde durch den König von Sachsen den Brüdern xxx, xxx und xxx sowie deren ehelichen Nachkommen die Wiederaufnahme des Adels und die Führung des Namens „xxx“ gestattet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.05.2012, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Berichtigung des Namens in der vom Standesamt der Gemeinde xxx ausgestellten Sterbeurkunde, Zahl: xxx, gemäß § 15 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) von xxx auf „xxx“ in eventu „xxx“ abgewiesen.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.05.212, Zahl: xxx, wurde am 20.06.2012 Berufung erhoben.

Der Berufung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.01.2012, Zahl: xxx, Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben.

Am 24.07.2013, Zahl: xxx, verfasste die Bezirkshauptmannschaft xxx den angefochtenen Bescheid und wies den Antrag auf Berichtung des Namens in der vom Standesamt der Gemeinde xxx ausgestellten Sterbeurkunde, Zahl: xxx vom 22. April 1974, lautend auf „xxx“ auf „xxx“ in eventu „xxx“ erneut ab.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.07.2013, Zahl: xxx wurde am 14.08.2013 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. März 2014, Zahl: xxx, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und dem Antrag auf Berichtigung der Beurkundungen in den Österreichischen Personenstandsbüchern, die sich auf xxx, geboren am xxx beziehen, insofern gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz Folge gegeben, als dessen Name „xxx“ zu lauten habe.

Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. März 2014, Zahl: xxx, brachte die Bezirkshauptmannschaft xxx eine Amtsrevision ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15. März 2016, Zahl: xxx, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof u.a Folgendes aus:

„Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. März 2014 wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24. Juli 2013 stattgegeben und "dem Antrag auf Berichtigung der Beurkundungen in den Österreichischen Personenstandsbüchern, die sich auf W M, geboren am tt.mm.jjjj beziehen, insoferne gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz Folge gegeben, als dessen Name ‚W E M C H von M' zu lauten" habe (Spruchpunkt I.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Begründend gab das Verwaltungsgericht unter dem Titel "Sachverhalt" zunächst den Verfahrensgang wieder und hielt sodann fest, es gehe "von obigem Sachverhalt, wie er sich aus dem vorgelegten Gesamtakt sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, aus". Im Konkreten sei festzuhalten, dass M C H von M der Sohn des in der Urkunde vom 4. Juli 1889 erwähnten M H von M und Vater des verfahrensgegenständlichen W E M C H von M gewesen sei.

Unter dem Titel "rechtliche Beurteilung" führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 würden Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und dürften nicht mehr verliehen werden. Es ergebe sich unzweifelhaft aus dem Akt, dass der Vater des Mitbeteiligten am tt.mm.1900 als W E M C von M in S als Kind des M C H von M und der L B M, geborene F, geboren worden sei. M C H von M sei der Sohn des M H von M, dem mit Urkunde vom 4. Juli 1889 die Führung des Namens "H von M" und die "Wiederaufnahme des Adels" gestattet worden sei.

§ 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919 (AdelsaufhebungsG), bestimme, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge aufgehoben werden. Nach dessen § 2 sei die Führung dieser Adelsbezeichnungen untersagt. Nach § 2 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 237/1919 (Vollzugsanweisung), sei das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" aufgehoben. Der bürgerliche Name des Vaters des Mitbeteiligten, der im Jahr 1919 "offenkundig reichsdeutscher Staatsangehöriger" gewesen sei, habe demnach "H von M" gelautet. Mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1949 sei eine Änderung des bürgerlichen Namens nicht verbunden gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Vater des Mitbeteiligten in der "Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft" vom 14. September 1949 als "W M" angeführt worden sei. Das AdelsaufhebungsG und die Vollzugsanweisung hätten auf den Vater des Mitbeteiligten als zum damaligen Zeitpunkt nicht österreichischen Staatsangehörigen keine Anwendung finden können, weil sein Name im Zeitpunkt der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Adelsbezeichnung mehr getragen habe. Der Umstand, dass das Wort "von" vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung eine Adelsbezeichnung gewesen sei, ändere an der Tatsache nichts, dass dieses Wort nach Inkrafttreten dieser Verfassung Bestandteil des bürgerlichen Namens geworden sei und "demnach auch nicht mehr als Adelszeichen im Sinn des § 2 der Vollzugsanweisung anzusehen" sei.

Eintragungen in Personenstandbüchern hätten nur eine beurkundende aber keine rechtsbegründende Wirkung. Das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens sei nicht Folge einer Eintragung in den Personenstandsbüchern, sondern finde seinen Rechtsgrund in dem vom Gesetz über den Erwerb des Namens anerkannten Tatbestand, wie insbesondere der Abstammung. Auch einer berichtigten Eintragung in einem Personenstandsbuch komme keine größere Beweiskraft als einer gewöhnlichen Eintragung zu. Der Eintragung als solcher komme niemals Rechtskraftwirkung zu. Gegenständlich sei festzuhalten, dass das Recht zur Führung des Namens "H von M" aus der Urkunde vom 4. Juli 1889 abzuleiten sei und somit dieser Ernennungsurkunde rechtsbegründende Wirkung zukomme. Somit hätten die in diversen Urkunden angeführten Namensbezeichnungen "von M" sowie "M" lediglich beurkundende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Wort "von" lediglich ein Bestandteil des Namens bedeute und trotz der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Vater des Mitbeteiligten eine Änderung des bürgerlichen Namens nicht erfolgt sei. Nach § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 sei eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sei.

Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen fehle. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Bezirkshauptmannschaft xxx.

Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht zitiere in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses lediglich die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen, es erfolge jedoch kein Verweis auf die aktuelle ständige Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Es sei offensichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Rechtsprechung befasst habe (Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003, B 557/03). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/17/0114, und vom 28. Februar 2011, Zl. 2010/17/0278) werde deutlich, dass österreichische Staatsbürger gemäß AdelsaufhebungsG keine Adelsbezeichnungen (wie etwa "von") führen dürften. Das Verwaltungsgericht weiche von dieser Rechtsprechung ab.

Die Revision ist zulässig und begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in der Revision zitierten Erkenntnis vom 17. Februar 2010, xxx, u. a. Folgendes ausgeführt:

"Der Argumentation des Beschwerdeführers, sein Wahlvater habe den Nachnamen ‚Graf von X und Y' rechtmäßig im Wege der Adoption von dessen Großmutter erworben, und führe diesen Namen auf Grund der deutschen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) als seinen bürgerlichen Nachnamen, weshalb der Beschwerdeführer seinerseits im Wege der Adoption den unzertrennbaren bürgerlichen Namen seines Wahlvaters, nicht aber eine Adelsbezeichnung angenommen habe, ist zunächst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003, Zl. B 557/03, entgegen zu halten. Darin führt der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin aus:

‚... Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - sei es ‚Prinzessin' oder, wie der Beschwerdeführer begehrt, ‚Prinz' - im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen (vgl. Kolonovits, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, AdelsaufhG §§1, 4, Rz. 8, mwH). ...'

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht, welche gleichermaßen auf die Führung des in § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung genannten Adelsprädikats ‚Graf' sowie des in § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung angeführten Adelszeichens ‚von' Anwendung findet. Dass derartige Adelsprädikate bzw. Adelszeichen in Deutschland auf Grund der dortigen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich um (ehemalige) Adelsprädikate handelt, deren Führung nach der österreichischen Rechtslage - seien diese Prädikate nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs - auf Grund des Adelsaufhebungsgesetzes sowie der betreffenden Vollzugsanweisung verboten ist."

Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Ansicht, dass das Adelszeichen "von" nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des bürgerlichen Namens geworden sei und "demnach auch nicht mehr als Adelszeichen im Sinn des § 2 der Vollzugsanweisung" anzusehen sei, steht mit der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang.

Soweit der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung - in der das genannte hg. Erkenntnis xxx nicht erwähnt wird - den Standpunkt einnimmt, die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen beträfen ausschließlich Fälle, in denen ein Namenserwerb durch Adoption stattgefunden habe, in jenen Fällen, in denen kein neuer Name erworben worden, sondern ein Wechsel der Staatsbürgerschaft erfolgt sei, bestehe eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 14. Juli 1954, VwSlg. 3476 A, vom 11. Februar 1957, Zl. 2261/56, vom 18. November 1957, Zl. 1645/57, und vom 12. Jänner 1959, Zl. 960/58), so ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis xxx - insofern der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgend - die in der älteren Judikatur vertretene Annahme, dass nach der österreichischen Rechtslage die Führung von in Deutschland auf Grund der dortigen Rechtslage zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführten Adelsprädikaten bzw. Adelszeichen auf Grund des AdelsaufhebungsG sowie der betreffenden Vollzugsanweisung nicht verboten sei, nicht aufrecht erhalten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt demnach die im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, B 212/2014-17, B 213-215/2014-14, wie folgt zusammengefasste Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes:

"1. Gemäß § 1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG wird ‚(d)er Adel (...) österreichischer Staatsbürger (...) aufgehoben'. § 1 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, ‚und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt', trifft. Der Zusatz ‚von' stellt ein gemäß § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung aufgehobenes Adelszeichen dar.

In VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof - anlässlich der Beurteilung der Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die einen ehemaligen Adelstitel als Familiennamen führte - ausgesprochen, dass es nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG unzulässig ist, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege der Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben (dem ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, siehe VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Hinblick auf die besondere Funktion des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit (vgl. Kolonovits, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Vorbemerkungen zum AdelsaufhebungsG, Rz 8) auch festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest. Es ist das aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Normprogramm des AdelsaufhebungsG, die in Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§ 1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

Das AdelsaufhebungsG schließt demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder - zusätzen, die im Sinne des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (so VfSlg 17.060/2003).

2.1. Der Landeshauptmann von xxx ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu xxx mit der Eheschließung und die Beschwerdeführerinnen zu xxx und xxx durch Abstammung den Namen ‚W', also den Namen ihres Mannes bzw. ihres Vaters, ohne das Adelszeichen ‚von' erworben haben. Dass es sich bei diesem Zusatz im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu xxx um einen im Sinne des Art 109 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung - der in Deutschland nach wie vor als einfaches Bundesrecht in Geltung steht (vgl. Ellenberger, in: Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch73, 2014, § 12 BGB, Rz 6) - gegebenenfalls nach deutschem Recht zulässigen Bestandteil seines Namens handelt, ändert nichts daran, dass für die Beschwerdeführerinnen zu xxx und xxx als österreichische Staatsbürgerinnen dieser Zusatz nach den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung eine unzulässige Adelsbezeichnung darstellt, die auf die Beschwerdeführerinnen im Lichte des AdelsaufhebungsG verfassungskonform durch die jeweils zum Zeitpunkt des Namenserwerbs anzuwendenden einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 92 AGBG idF BGBl 122/1967, § 146 ABGB idF BGBl 122/1967 bzw. idF BGBl 108/1973) nicht weitergegeben werden konnte. Dies gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu xxx.

2.2. Der Landeshauptmann von xxx ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Familienname des Beschwerdeführers zu xxx im Ehebuch als ‚W' einzutragen ist. Zum Zeitpunkt der Berichtigung der den Beschwerdeführer zu xxx betreffenden Eintragung im österreichischen Ehebuch war das Personalstatut des Beschwerdeführers zu xxx, der zu diesem Zeitpunkt sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, gemäß § 9 IPRG das österreichische. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war der Beschwerdeführer zu xxx hingegen ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und erwarb seinen Namen nach deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen durch Abstammung. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte nun für den Beschwerdeführer zu xxx das im AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen ‚von' im Namen zu führen, unmittelbar Geltung. Sein Familienname lautet daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt ‚W'. Der Landeshauptmann von xxx hat daher die insoweit unrichtige Eintragung im Ehebuch - dazu, dass die Eintragungen in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung haben, VfSlg 9729/1983 - zu Recht und in Anwendung der Anordnungen des AdelsaufhebungsG berichtigt."

Das auf einer gegenteiligen Rechtsansicht beruhende angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z l VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 16 Das Kostenbegehren war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG im Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG die Revisionswerberin keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat.“

Dieser Sachverhalt gründet sich auf dem Gesamtakt.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

Somit war erneut über die Beschwerde der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Vater des Antragstellers und Beschwerdeführers xxx wurde am xxx in xxx, heutige Tschechische Republik, als Kind des xxx und der xxx, geb. xxx, geboren. xxx ist der Sohn des xxx, dem gemäß der Urkunde vom xxx durch den König von Sachsen die Berechtigung zur Führung des Adels und des Namens „xxx“ verliehen, die Wiederaufnahme des Adels gestattet und vom Königlich Sächsischen Ministerium des Innern mit Dekret vom 14.10.1911 bestätigt wurde. xxx lebte zu Beginn des Zweiten Weltkrieges im Sudetenland, das damals Teil des Deutschen Reiches war und diente in der Deutschen Wehrmacht. Nach einer Kriegsgefangenschaft durch die amerikanische Armee gelangte er als Flüchtling nach Kärnten und ließ sich mit seiner Familie in der Nähe von xxx nieder. Zu diesem Zeitpunkt waren sein Sohn xxx, seine Frau xxx und seine Kinder deutsche Staatsbürger. Am 14. September 1949 wurde xxx von der Kärntner Landesregierung zu Zahl: xxx die österreichische Staatsbürgerschaft und kraft Gesetzes dessen nicht eigenberechtigten ehelichen Kindern xxx, xxx und xxx und seiner Ehegattin verliehen. xxx verstarb am xxx in xxx. Seine am xxx in xxx, heutige BRD, geborene Ehegattin xxx, geborene xxx, verstarb am xxx in xxx

Der Beschwerdeführer erachtet gemäß § 5 Abs. 7 Z 2 Personenstandsgesetz seine Legitimation zur Antragstellung in der Tatsache, dass sein Vater bereits verstorben ist und die Berichtigung, der sich auf ihn beziehenden Beurkundungen in den Personenstandsbüchern ein Präjudiz für jene Eintragungen darstellt, die sich auf ihn als Antragsteller beziehen, als gegeben.

Zur Begründung des Antrages wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die oben wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.

Der am xxx in xxx geborene Beschwerdeführer legte dem Antrag u.a. auch seine Geburtsurkunde, ausgestellt am 30. November 1944 vom Standesamt xxx vor, in welcher als Vater xxx und als Mutter xxx, geborene xxx eingetragen sind. In der Geburtsurkunde sind zum Zeitpunkt der Eintragung der Geburt sowohl der Familienname des Vaters als auch des Beschwerdeführers mit „xxx“ beurkundet worden.

Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte xxx das im Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen „von“ im Namen zu führen, unmittelbar Geltung. Sein Familienname lautete daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt „xxx“. Der Name „xxx“ war seit diesem Zeitpunkt auch der Familienname seiner Ehegattin und seiner ehelichen Kinder.

Dieser Sachverhalt stützt sich auf den Gesamtakt.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 ist Folgendes festzuhalten:

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, B 212/2014, ausgeführt hat, wurde in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 normiert, dass Adelsbezeichnungen nur mehr als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen. Ursprünglich sei diese Entscheidung laut Verfassungsgerichtshof in Österreich nach 1945 durch das Bundesministerium für Inneres dahingehend beachtet worden, dass ehemalige deutsche Staatsangehörige, die gemäß Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung ihre ehemaligen Adelstitel als Bestandteil ihres Namens führten, nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nur mehr ihren Familiennamen – ohne die ehemalige Adelsbezeichnung – führen durften. Diese Personen sollten sich demnach im Sinne der Vollzugsanweisung in Hinkunft einer Nenn- und Schreibweise ihres Familiennamens bedienen, die sich in ihrer Zusammensetzung von jener der übrigen Staatsbürger nicht mehr unterscheide; sie hätten also nur ihren Vornamen und ihren Zunamen (Geschlechtsnamen) zu führen. Der Adel österreichischer Staatsbürger sei nicht nur als Vorzug, sondern auch als bloßer Teil des Familiennamens aufgehoben worden. Der Verwaltungsgerichtshof hingegen vertrat ursprünglich die Ansicht, dass die ehemaligen Reichsdeutschen Adelsbezeichnungen den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes dann nicht unterworfen seien, wenn der Namensträger – ein ehemaliger adeliger deutscher Staatsangehöriger – erst nach dem Inkrafttreten des Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt habe (Verwaltungssammlung 3476A/54 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Zahl: 2008/17/0114 der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgend die in der älteren Judikatur vertretene Annahme, dass nach der österreichischen Rechtslage die Führung von in Deutschland aufgrund der dortigen Rechtslage zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführten Adelsprädikaten bzw. Adelszeichen aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes sowie der betreffenden Vollzugsanweisung nicht verboten sei, nicht aufrecht erhalten und die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, B 212/2014 bis 17, B 213 bis 215/2014-14 vertretene Rechtsansicht geteilt. Zum Standpunkt, bestimmte Entscheidungen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003, B 557/03; Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/17/0114, und vom 28. Februar 2011, Zl. 2010/17/0278) beträfen ausschließlich Fälle, in denen ein Namenserwerb durch Adoption stattgefunden habe, in jenen Fällen, in denen kein neuer Name erworben worden, sondern ein Wechsel der Staatsbürgerschaft erfolgt sei, bestehe eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 14. Juli 1954, 2362/53, VwSlg 3476 A/1954, vom 11. Februar 1957, 2261/56, vom 18. November 1957, 1645/57, und vom 12. Jänner 1959, 960/58), ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis 2008/17/0114 – insofern der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgend – die in der älteren Judikatur vertretene Annahme, dass nach der österreichischen Rechtslage die Führung von in Deutschland auf Grund der dortigen Rechtslage zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführten Adelsprädikaten bzw. Adelszeichen auf Grund des AdelsaufhebungsG 1919 sowie der betreffenden Vollzugsanweisung nicht verboten sei, nicht aufrecht erhalten hat. Das Adelsaufhebungsgesetz bewirkt zudem unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten keinen unzulässigen Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, B 212/2014, ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht.

Insoweit die vom Beschwerdeführer begehrte Berichtigung auch damit begründet wird, dass heute lebende Angehörige der Familie xxx überwiegend deutsche Staatsbürger seien, den vollen Familiennamen führen würden und auch die Nachkommen des xxx den gleichen Familiennamen führen wollen, um das Verwandtschaftsverhältnis zu diesen zu dokumentieren möchten, ist festzuhalten, dass diesem Interesse die geltenden Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Somit ist im gegenständlichen Fall eine Berichtigung – wie vom Antragsteller iSd § 15 Abs. 3 Personenstandsgesetz begehrt – aufgrund der Rechtslage und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes nicht zulässig.

Rechtslage:

Gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl I 2013/16 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

Nach § 42 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Berichtung durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

Gemäß § 42 Abs. 3 leg. cit. kann die Berichtigung auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.

§ 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl Nr. 211/1919, idgF lautet wie folgt:

§ 1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§ 2 der Vollzugsanweisung des Standesamtes für Inneres und Unterrichtung und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Standesämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr. 237/1919, idgF lautet wie folgt:

§ 2.

Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens “von”;

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich “bürgerlich” genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

§ 6 der Vollzugsanweisung des Standesamtes für Inneres und Unterrichtung und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Standesämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl Nr. 237/1919, idgF lautet wie folgt:

§ 6.

Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.

xxx, der Vater des Beschwerdeführers, wurde am xxx in der heutigen Tschechischen Republik geboren. Er war der Sohn des xxx. xxx war der Sohn des xxx, dem durch den König von Sachsen mit Urkunde vom 4.7.1889 die Berechtigung zur Führung des Adels und des Namens „xxx“ verliehen und die Wiederaufnahme des Adels gestattet wurde. xxx ließ sich mit seiner Familie in Österreich in der Nähe von xxx nieder. Zu diesem Zeitpunkt waren er, seine Frau xxx und seine Kinder, d.h. auch der Beschwerdeführer, deutsche Staatsbürger. Am 14. September 1949 wurde xxx von der Kärntner Landesregierung die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Verleihung bezog sich auch auf dessen Ehegattin und die nicht eigenberechtigten ehelichen Kinder. xxx war daher seit der Verleihung am 14.09.1949 österreichischer Staatsbürger. Damit entfaltete sich für ihn das im Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, dass Adelszeichen „von“ im Namen zu führen und erlangte unmittelbar für ihn Geltung. Nach österreichischem Recht lautete daher sein Familienname „xxx“.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014 zu Zlen B 212/2014, B 213/2014, B 214/2014 und B 215/2014 wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 1 des im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz der Adel österreichischer Staatsbürger aufgehoben worden ist. § 1 der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiere diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, und zwar gleich viel, ob es sich um im Inland erworbene oder um ausländische Vorzüge handle, treffe. So verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis zu VfSlg 17.060/2003. Darin habe der Verfassungsgerichtshof – anlässlich der Beurteilung der Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die einen ehemaligen Adelstitel als Familiennamen führte – ausgesprochen, dass es nach den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes unzulässig sei, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege der Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trage, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben (dem sei auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, siehe VwGH 17.02.2010, 2008/17/0114). Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischen Gleichgewichtes auch festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen. An dieser Auffassung sei festzuhalten. Kein österreichischer Staatsbürger solle also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der iSd Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthalte und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt und des Standes.

Das Adelsaufhebungsgesetz schließt nach dieser Entscheidung vom 26.06.2014 demnach für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namenbestandteilen oder -zusätzen, die iSd Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus als auch, dass eine Person für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatbürgerschaft weiterführt (VfSlg 17.060/2003). Ganz deutlich hat der Verfassungsgerichtshof darin ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zu Zl xxx, der vorerst lediglich deutscher Staatsbürger gewesen ist und einen Familiennamen mit dem Zusatz „von“ nach deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen durch Abstammung von seinem deutschen Vater erworben hat, mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft den Zusatz „von“ aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung nicht mehr führen darf. Somit trifft dieses Verbot auch deutsche Staatsbürger, die nach deutschem Recht kraft Abstammung Adelstitel als Teil des bürgerlichen Namens führen dürfen, sobald sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Damit sind nicht nur Fälle von Adoption österreichischer Staatsbürger durch deutsche Staatsbürger von diesem Verbot der Namensführung erfasst. Beim Zusatz „Freifrau von“ handelt es sich zweifelsfrei um eine verbotene Adelsbezeichnung nach dem Adelsaufhebungsgesetz iVm der angesprochenen Vollzugsanweisung.

Gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen nicht, zumal der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein (C-208/09) ausgesprochen hat, dass es nicht unverhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedsstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheits-grundsatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat. Weiters wurde in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, dass ein solches Verbot nicht als eine Maßnahme anzusehen sei, die das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt ungerechtfertigt beeinträchtige.

Die Ansicht, dass das Adelszeichen „von“ nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des bürgerlichen Namens geworden sei und „demnach auch nicht mehr als Adelszeichen im Sinn des § 2 der Vollzugsanweisung“ anzusehen sei, steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2010, 2008/17/0114, und vom 28. Februar 2011, Zl. 2010/17/0278) nicht im Einklang.

Damit steht aber im konkreten Fall fest, dass für xxx mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1949 das im Adelsaufhebungsgesetz und dem dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen „von“ im Namen zu führen, Geltung erlangt hat. Dementsprechend war es daher der belangten Behörde verwehrt, dem gestellten Antrag zu entsprechen und begehrte Beurkundung in den österreichischen Personenstandsbüchern, die sich auf xxx beziehen, zu berichtigen. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und erwies sich die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

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