KLVwG-1478/14/2021•LVwG K KLVwG-1478/14/2021
KLVwG-1478/14/2021Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2022
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, unselbständig Erwerbstätige, regelmäßiges Entgelt, Überstunden, materiell-rechtliche Frist
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.06.2021, Zahl: xxx, wegen einem Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 zu Recht:
I.Die Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und wird Spruchpunkt 1. insofern abgeändert, als anstelle der Zahl 647,18 die Zahl 836,79 zu treten hat und wird Spruchpunkt 2.
e r s a t z l o s a u f g e h o b e n ,
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der von der Behörde verfügten Absonderung der xxx vom 09.11.2020 bis 19.11.2020 in der Höhe von Euro 647,18 zuerkannt und der Antrag auf Zuerkennung des über den Spruchpunkt 1. hinausgehenden Vergütungsbetrages als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass obgenannter Bescheid insoweit angefochten wird, als lediglich eine Verdienstvergütung in der Höhe von Euro 647,18 anstelle der beantragten Verdienstvergütung in der Höhe von Euro 836,79 und somit Euro 189,61 zu wenig zuerkannt worden seien.
Es wurde wie folgt erwogen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.11.2020 wurde die Dienstnehmerin xxx der Beschwerdeführerin nach §§ 1, 5, 6 und 7 des Epidemiegesetzes für den Zeitraum 09.11.2020 bis 19.11.2020 abgesondert.
Mit Schreiben vom 19.01.2021 hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einen Vergütungsbetrag in der Höhe von Euro 836,79 angesprochen und dies insbesondere damit begründet, dass im November 2020 neben dem Bruttoentgelt von Euro 1.500,94 auch eine Entschädigung für Überstunden in der Höhe von Euro 440,83 gewährt wurde.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ihrer Dienstnehmerin xxx quartalsweise in den Monaten Juni, September und Dezember Überstunden inklusive Zuschlag ausbezahlt hat. Für das letzte Quartal Oktober, November und Dezember 2020 wurden in diesem Zusammenhang Euro 1.375,63 für Plusstunden, Euro 294,38 für Mehrstundenzuschlag, Euro 0,19 und 2,-- für Überstundenzuschlag 50 %/10 FR und Euro 0,38 und Euro 4,-- für Überstundengrundlohn angesetzt, woraus sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von Euro 558,86 ergibt. Für den Absonderungszeitraum ergibt sich somit eine aliquote Höhe der Überstundenvergütung von Euro 204,92 und ergibt dies, multipliziert mit dem Dienstgeberbeitrag in der Höhe von Euro 17,53, einen Betrag von Euro 240,84 an aliquoter Überstundenvergütung für den Absonderungszeitraum. Festzuhalten ist, dass für den Absonderungszeitraum eine Auszahlung dieses Betrages im Monat Dezember erfolgt ist.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem Berechnungsblatt und dem Lohnkonto der Dienstnehmerin. Ein Grund, weshalb diese Berechnungen bzw. die darin enthaltenen Ansätze unrichtig sein sollten, ist nicht hervorgekommen und ist insbesondere, wie sich aus dem Lohnkonto ergibt, für das Monat Dezember ein überdurchschnittlicher Betrag an die Dienstnehmerin zur Auszahlung gekommen und ist somit davon auszugehen, dass auch die aliquote Sonderzahlung für den Absonderungszeitraum dafür darin enthalten war.
Nach § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.
Der VwGH führt in ständiger Judikatur unter anderem Ra2021/09/0235 aus, dass obiger Bestimmung zugrunde liegt, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem den Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einen öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Der Arbeitgeber hat kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen. Gegenstand der Bemessung des Vergütungsanspruches ist das regelmäßige Entgelt im Sinne des EFZG.
Unter Bedachtnahme auf oben dargestellte Sach- und Rechtslage ist somit davon auszugehen, dass gegenständlich die quartalsweise ausbezahlte Überstundenvergütung zum regelmäßigen Entgelt gehört und demgemäß zu ersetzen war.
Hinzuweisen ist auf §§ 33 iVm 49 Abs. 1 EpiG 1950, wonach nach Ablauf der materiell-rechtlichen Frist von drei Monaten, ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, eine Ausdehnung des Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Demgemäß war nur der ursprünglich begehrte Betrag bzw. der begehrte Differenzbetrag zuzuerkennen, unabhängig davon, dass allenfalls eine höhere aliquote Überstundenvergütung angefallen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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