LVwG K KLVwG-148/2/2022

KLVwG-148/2/2022Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2022

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Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, materiell-rechtliche Frist, Fristversäumnis, Sonderregelung

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Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-148/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.148.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2021, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges – hinsichtlich der Dienstnehmerin xxx – als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2021, Zahl xxx, wurde der Antrag der xxx (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Dienstentganges gemäß § 33 iVm § 49 EpiG 1950 hinsichtlich der Dienstnehmerin xxx (geborene xxx), geboren am xxx gemäß § 71 AVG als unbegründet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wie in der Wortfolge im letzten Halbsatz des § 33 EpiG 1950 zum Ausdruck gebracht werde, es sich bei der in dieser Bestimmung genannten Frist um keine prozessrechtliche, sondern um eine materiell rechtliche Frist handle, nach deren Ablauf ein allfälliger Anspruch im Sinne des § 32 EpiG 1950 ex lege erlösche. Bei einer Versäumung einer materiell rechtlichen Frist sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG nicht zulässig. Darüber hinaus sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde verspätet eingebracht worden, da dieser gemäß § 71 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse. Spätestens mit Antragstellung auf Vergütung des Verdienstentganges bei der zuständigen Behörde - im vorliegenden Fall am 26.3.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.3.2021 – sei das Hindernis (Fehlverhalten der unzuständigen Behörde) weggefallen, zumal zu diesem Zeitpunkt bei der Antragstellerin jedenfalls Kenntnis über die normierte örtliche Zuständigkeit gemäß § 33 EpiG 1950 bestanden habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin Nachstehendes vor:

„...

Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Mit gegenständlichem Bescheid wurde unser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges gem. §§ 33 iVm § 49 EpiG 1950 hinsichtlich xxx abgewiesen. Dies zu unrecht.

Sachverhalt:

Unser Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den hierbehördlichen Bescheid vom 18.10.2021, GZ xxx wurde mit der Begründung abgewiesen, dass einerseits gegen eine materiellrechtliche Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, andererseits dass das Hindernis mit Antragstellung bei der belangten Behörde zum 26.03.2021 weggefallen wäre, da zu diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit der Behörde iSd Epidemiegesetzes bekannt gewesen wäre.

Beweis:Verfahrensgegenständlicher Akt

beizuschaffender Akt GZ xxx

Antrag auf Wiedereinsetzung

PV

Dem ist entgegenzuhalten, dass man nicht verkennt, dass eine Wiedereinsetzung gegen eine materiell-rechtliche Frist unzulässig ist.

Jedoch geht aus dem Wortlaut der inkriminierten Bestimmung des § 49 Abs 1 EpiG 1950, die da lautet:

„(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen".

nicht eindeutig hervor, dass der Anspruch nach Ablauf der drei Monate erlischt. Weder eine Wortfolge „spätestens" noch eine Textierung wie „widrigenfalls der Anspruch erlischt" und dergleichen, wurde in der gesetzlichen Bestimmung niedergeschrieben.

Subsumiert man dies mit den Stenographischen Protokollen zu BGBl I Nr. 62/2020, mit welchem die besagte gesetzliche Bestimmung normiert wurde, wonach dieser Paragraf zu dem Zwecke beschlossen wurde, damit Unternehmen weder Bittsteller werden und diese Bestimmung Unternehmen in dieser schwierigen unkalkulierbaren Zeit vielmehr unterstützen soll, lässt sich unzweifelhaft der Schluss zu, dass es sich hier eben nicht um eine materiellrechtliche Frist handeln kann, die jedwegigen Anspruch der Unternehmen nach Ablauf der Frist erlöschen lässt. Auch der Gesetzgeber hat mit Einführung der Bestimmung zutreffend nicht verkannt, dass in Unternehmen vorwiegend rechtsunkundige Personen arbeiten, die für die Bearbeitung entsprechender Anträge zuständig sind.

Hinzu kommt, dass wir von der damaligen unzuständigen Behörde, Magistrat xxx, bezüglich unseres fristgerecht eingebrachten Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges weder eine Weiterleitung an die zuständige Behörde erfahren haben noch einen Bescheid, der über die Unzuständigkeit spricht, erhalten haben. Sohin haben wir den gesetzlichen Pflichten genüge getan, zumal der Antrag bereits innerhalb offener Frist behördenanhängig war. Dass wir den Antrag nochmals einbrachten, war nur aus Vorsichtsgründen. Das kausale Fehlverhalten, nämlich die Untätigkeit, seitens des Magistrat xxx kann nicht zu unserem Rechtsnachteil gereichen, und wir haben nicht den monetären Schaden aufgrund deren Untätigkeit zu tragen.

Zudem haben wir mit der ersten hoheitlichen Handlung der belangten Behörde, nämlich mit Bescheid vom 18.10.2021, zugestellt am 20.10.2021, von der Unzuständigkeit und der vermeintlichen Verfristung offiziell erfahren. Die Wiedereinsetzung erfolgte rechtzeitig innerhalb von 14 Tagen, nämlich mit 02.11.2021. Damit kann auch dieses Argument nicht als Abweisung des gegenständlichen Antrages greifen.

Beweis:Verfahrensgegenständlicher Akt

beizuschaffender Akt GZ xxx

Antrag auf Wiedereinsetzung

PV

Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde gerechtfertigt.

Zusammenfassend stellen wir daher nachstehende

ANTRÄGE:

1. In der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und das Verfahren in das Stadium in die Frist zur Antragseinbringung zurücksetzen; in eventu

2. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beschlussfassung an die Behörde erster Instanz zurückweisen.“

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 19.1.2021, eingelangt beim Magistrat der xxx am 28.1.2021, den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 3 EpiG 1950 für die Absonderung der Dienstnehmerin xxx (nunmehr xxx) für den Zeitraum vom 23.11.2020 bis 2.12.2020.

Mit Schreiben vom 30.3.2021 teilte der Magistrat der xxx der Beschwerdeführerin mit, dass die Anträge auf Verdienstentgang, eingelangt am 14.1.2021, 28.1.2021 und 26.2.2021, mangels örtlicher Zuständigkeit zur weiteren Verwendung wieder retourniert würden.

Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.3.2021 unter anderem auch den zuvor angeführten Antrag auf Verdienstentgang für die Dienstnehmerin xxx (nunmehr xxx) der Bezirkshauptmannschaft xxx.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.3.2021, eingelangt bei der Behörde am 29.3.2021, auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend xxx als verspätet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 33 iVm § 49 EpiG 1950 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen sei. Bei nicht rechtzeitiger Antragstellung erlösche der Anspruch. Der gegenständliche Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG 1950 sei am 29.3.2021 bei der zuständigen Behörde eingelangt. Nachdem die Absonderung am 2.12.2020 aufgehoben worden sei, habe die dreimonatige Antragsfrist mit 2.3.2021 geendet. Der Antrag sei bei der belangten Behörde erst nach Ablauf dieser Frist und somit verspätet eingebracht worden. Die Einbringung bei der unzuständigen Behörde gehe zu Lasten der Antragstellerin.

In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass in einem derartigen Fall, in dem die unzuständige Behörde so lange mit der Weiterleitung der Verfahrensstücke gezögert habe, von einem schwerwiegenden Fehlverhalten der unzuständigen Behörde auszugehen sei, da sie ihrer gesetzlichen Pflicht der sofortigen Weiterleitung bzw. Weisung nicht entsprochen habe. Aus dem folge rechtlich, dass der Beschwerdeführerin kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, dass es zu einer verspäteten Antragstellung gekommen sei. Der Antrag habe somit als rechtzeitig eingebracht zu gelten. Des Weiteren werde aus Vorsichtsgründen und hilfsweise auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in die Frist zur Antragseinbringung gestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 33 iVm § 49 EpiG 1950 - hinsichtlich der Dienstnehmerin xxx (geborene xxx), geboren am 31.5.1994 - als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei einer Versäumung einer materiell rechtlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG nicht zulässig sei. Außerdem sei der vorliegende Antrag verspätet eingebracht worden.

Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.5.2022, Zahl: KLVwG-2250/4/2021, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, Zahl: xxx, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall der Magistrat der xxx den durch die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 19.1.2021 gestellten Antrag (eingelangt am 28.1.2021) auf Vergütung des Verdienstentganges nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Bezirkshauptmannschaft xxx weitergeleitet, sondern lediglich mit Schreiben mit 30.3.2021 unter anderem auch diesen Antrag der Beschwerdeführerin retourniert habe. Der Antrag sei somit nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige belangte Behörde übermittelt worden, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Zeit von mehr als zwei Monaten mit dem dem Begriff des „unnötigen Aufschubs“ in § 6 Abs. 1 AVG zugrundliegenden Zeithorizont im Einklang stehe. Mit dem Bundesgesetz vom 17.3.2022, BGBl. I Nr. 21/2022, sei das EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 6/2022, geändert worden und sei dem § 49 u.a. die Bestimmung des Abs. 4 angeführt worden, welche normiere, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht gelte. Da im vorliegenden Fall die in § 49 Abs. 4 des EpiG 1950 (in Kraft getreten am 18.3.2022), normierten Voraussetzungen, gegeben seien, sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für die Dienstnehmerin xxx als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren. Die belangte Behörde werde daher in weiterer Folge unter Einholung aller erforderlichen Unterlagen und unter Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Berechnung des Verdienstentganges durchzuführen haben.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gesamtakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs. 2 AVG).

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Unter einer Frist, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG möglich ist, kann nur ein von vornherein bestimmter Zeitraum verstanden werden, innerhalb dessen Rechtshandlungen vorzunehmen sind bzw. ein Zeitraum, vor dessen Ablauf eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehenen Rechtswirkungen auszulösen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell rechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst – geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG nicht zulässig.

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (VwGH 19.9.20016, Ra 2016/11/0098). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass die Versäumung der Frist „tatsächlich“ vorliegen muss (VwGH 16.11.1993, 93/14/0184).

Da im vorliegenden Fall auf Grund der am 18.3.2022 in Kraft getretenen Bestimmung des § 49 Abs. 4 des EpiG 1950 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für die Dienstnehmerin xxx (nunmehr: xxx) als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren ist, liegt mangels Fristversäumnis kein Wiedereinsetzungsgrund vor.

Abschließend ist zu bemerken, dass es sich bei der im angefochtenen Bescheid erfolgten „Abweisung" des Wiedereinsetzungsantrages der Beschwerdeführerin um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, weil mit dem angefochtenen Bescheid – wie sich aus seiner Begründung ergibt – kein meritorischer Abspruch, sondern der Sache nach eine Zurückweisung des Antrages erfolgt ist. Durch dieses Vergreifen im Ausdruck wurde die Beschwerdeführerin jedoch in keinem Recht verletzt (VwGH 15.3.1995, 95/01/0035)).

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da nach der Aktenlage eine mündliche Erörterung der Rechtslage nicht erforderlich war und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand. Gegenständlich war der Sachverhalt unstrittig und lediglich eine Rechtsfrage zu klären.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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