KLVwG-1573/7/2022•LVwG K KLVwG-1573/7/2022
KLVwG-1573/7/2022Tribunal Administrativo Regional20 de out. de 2022
Epidemierecht, COVID-19, Versammlung, FFP2-Maske, Schutzmaskentragepflicht, Zigarette
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.08.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nach der am 14.10.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.08.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben zum angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmerln an einer Demonstration, welche eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953 darstellt, und somit an einer Zusammenkunft gemäß § 13 Abs. 6 Zif. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBI. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 71/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 19.02.2022 bis 04.03.2022 bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 6 Z. 1 bis 7 leg.cit. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z. 2 gilt dies auch im Freien.
Es wurde festgestellt, dass Sie während der Veranstaltung keine FFP2-Maske getragen haben.
Tatzeit: Datum: 20.02.2022, Uhrzeit: 13:40 Uhr
Tatort: xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 8 Abs. 8 Zif. 3 und § 5 Abs. 4 COVID-19-MG, BGBI. I Nr. 12/2020 idF BGBI. I Nr. 6/2022 iVm. § 13 Abs. 6 der 5. Novelle zur 4. COVID-19-MV, BGBI. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 62/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
120,00
1 Tag 16 Stunden
§ 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19-MG; BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. Nr. 6/2022
“
Zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführerin ein zu zahlender Gesamtbetrag von Euro 132,-- auferlegt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit 01.09.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) vorbringt, die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Im gesamten Verwaltungsakt sei nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin angeblich während der gesamten Veranstaltung oder nur kurzfristig angeblich keine FFP2-Maske angelegt gehabt hätte. Es sei nicht dargelegt worden, wie viele Personen überhaupt an der Veranstaltung teilgenommen hätten und in welchem Abstand diese zur Beschwerdeführerin gestanden seien. Es sei ebenso nicht ersichtlich, in welchem Bereich des Demonstrationszuges, sich die Beschwerdeführerin angeblich aufgehalten hätte.
Weiters wurde auch die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt vor und langten diese am 08.09.2022 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.
Die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung hat am 14.10.2022 stattgefunden.
II. Feststellungen:
Am 20.02.2022 fand um die Mittagszeit in xxx, an der Örtlichkeit xxx, eine angemeldete Versammlung unter dem Titel „xxx“ statt. Der Versammlungsort war abgegrenzt, einerseits durch die dortigen Gebäude beim sogenannten xxx, andererseits hat es eine Absperrung mittels Absperrband gegeben. In diesem Bereich der Absperrung, hat die Polizei die Personen beim Eintreten kontrolliert, ob diese eine FFP2-Maske tragen. Bei der Veranstaltung haben 200 – 300 Personen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin hat beim Betreten des Veranstaltungsortes, eine FFP2-Maske getragen.
Im Zuge der Veranstaltung wurden Reden gehalten, während dieser die Beschwerdeführerin, die Maske immer wieder nicht getragen hat, um zu rauchen, zu trinken oder zu schnäuzen. Beim anschließenden Demonstrationszug, an dem die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, hat sie ebenso die Maske nicht durchgehend getragen, sondern für das Rauchen heruntergezogen. Sie befand sich im Pulk des Demonstrationszuges, im vorderen Drittel. Der einschreitende Polizeibeamte hat die Beschwerdeführerin zum angelasteten Tatzeitpunkt und Tatort xxx, für drei Minuten beobachtet, in welchen diese keine FFP2-Maske getragen hat. In diesen drei Minuten, hat die Beschwerdeführerin weder Getränke, noch Lebensmittel konsumiert.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.200,-- und hat keine Sorgepflichten.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde bzw. dem Gesamtakt und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.10.2022 (Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einvernahme des Zeugen xxx).
Dass die Beschwerdeführerin zum angelasteten Tatzeitpunkt keine FFP2-Maske getragen hat, ergibt sich aus der Anzeige des einschreitenden Polizeibeamten, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.05.2022, sowie dessen Befragung im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auch seitens der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, keine Maske getragen zu haben, sondern diese für das Rauchen, Trinken von Wasser oder Schnäuzen, heruntergezogen zu haben. Dass sie nicht durchgehend ordnungsgemäß die FFP2-Maske getragen hat, steht eindeutig fest.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 255/2021, können beim Auftreten von COVID-19 vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, können in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
Gemäß § 13 Abs. 6 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 62/2022, ist bei Zusammenkünften bzw. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, bei Zusammenkünften auch im Freien, eine Maske zu tragen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin hat objektiv gegen den Tatbestand des § 13 Abs. 6 4.COVID19Maßnahmenverordnung verstoßen, zumal sie am 20.02.2022, um 13:40 Uhr, in der Stadtgemeinde xxx, xxx, an einer Demonstration bzw. Versammlung teilgenommen hat, ohne bei dieser Teilnahme, durchgehend eine FFP2-Maske getragen zu haben.
Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht das Nichteinhalten eines Mindestabstandes gegenüber anderen Personen vorgeworfen wird, dies ist für den konkreten Fall nicht relevant. Ebenso die Anzahl der Teilnehmer und an welchen Punkten die Beschwerdeführerin, angeblich keine Maske getragen hätte. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass die Beschwerdeführerin an dieser Veranstaltung teilgenommen und zum angelasteten Tatzeitpunkt, keine Maske getragen hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes, dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, kein Verschulden trifft.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein hätte müssen, dass bei der gegenständlichen Veranstaltung Maskenpflicht herrscht, da auch vor Betreten des Veranstaltungsortes und Beginn der Veranstaltung, durch die Polizei kontrolliert wurde, ob eine FFP2-Maske getragen wird, weshalb die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit trifft.
Das Rauchen einer Zigarette rechtfertigt nicht, das Nichtragen einer FFP2-Maske. In § 20 Abs. 4 der 4.-COVID-19-Maßnahmenverordnung hat der Gesetzgeber sämtliche Ausnahmen zur Maskenpflicht angeführt, wozu das Rauchen nicht gehört.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022, begeht, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt in der Gesundheitsvorsorge und dient die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske der Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich.
Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe konnte nicht herabgesetzt werden, zumal sie bei einem Strafrahmen von € 50,-- bis zu € 500,-- im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens liegt und rechtfertigen auch der subjektive und objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie spezial- und generalpräventive Erwägungen, keine anderslautende Entscheidung.
Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der im Spruch ersichtliche Kostenbeitrag aufzuerlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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