KLVwG-1820/2/2022•LVwG K KLVwG-1820/2/2022
KLVwG-1820/2/2022Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2022
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Absonderungsbestätigung, Bescheidcharakter
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx vom 30.09.2022 gegen den Spruchteil I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.09.2022, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag vom 27.02.2021 der xxx, xxx, xxx, auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend des xxx, geboren am xxx, für den Absonderungszeitraum von 23.11.2020 bis 25.11.2020, in der Höhe von EUR 1.320,98 gemäß §§ 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3a, 33 iVm 49 Abs. 1 und Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 131/2022, als unbegründet abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Absonderungsbestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2022, Zahl: xxx, wurde amtlich bestätigt, dass xxx, geboren am xxx, aufgrund des Vorliegens eines Verdachtes auf eine SARS-CoV-2-Infektion nach den Vorschriften des Epidemiegesetzes 1950 in der Wohnung xxx, xxx, behördlich abgesondert und mit Absonderungsbestätigung vom 17.03.2022, Zahl: xxx, wurde die Absonderung mit 25.11.2020 wieder aufgehoben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2022, Zahl: xxx, wurde die xxx (nunmehr Beschwerdeführerin) vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bzw. über die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 aufgrund des Fristablaufes, zugestellt am 24.06.2022, verständigt.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme zum erfolgten Parteiengehör abgegeben.
Mit Spruchteil I des Bescheides der belangten Behörde vom 05.09.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag vom 27.02.2021 der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend des xxx gemäß § 32 EpiG 1950 aufgrund des Fristablaufes abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Entschädigung erst am 27.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Nachdem die Absonderung mit 25.11.2020 aufgehoben worden sei, endete die dreimonatige Antragsfrist mit Ablauf des 26.02.2021. Der Antrag sei erst nach Ablauf dieser Frist und somit verspätet eingebracht worden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes im Zusammenhang mit Covid-19 bzw. zahlreichen anderen zusätzlichen Projekten die fristgerechte Einreichung nicht erfolgt sei und werde um nachträgliche Fristverlängerung für das Einbringen des Begehrens für die Vergütung des Verdienstentganges für xxx ersucht.
Die belangte Behörde legte unter Zusammenfassung des Verfahrensausganges den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II.Feststellungen:
Mit Absonderungsbestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2022, Zahl: xxx, wurde amtlich bestätigt, dass xxx, geboren am xxx, behördlich abgesondert wurde und mit Absonderungsbestätigung vom 17.03.2022, Zahl: xxx, wurde die Absonderung mit 25.11.2020 wieder aufgehoben.
Die Absonderungsbestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2022, Zahl: xxx, hat nachstehenden Inhalt:
„ABSONDERUNGSBESTÄTIGUNG
Im Wege des vorliegenden Schreibens wird amtlich bestätigt, dass xxx, geb. xxx, wh. xxx, xxx, zufolge der mündlichen Anordnung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx am 22.11.2020 aufgrund des Vorliegens eines Verdachts auf eine SARS-CoV-2-Infektion nach den Vorschriften des Epidemiegesetzes 1950 in der Wohnung xxx, xxx, behördlich abgesondert wurde und die behördliche Absonderung aufgrund des negativen Testergebnisses bis einschließlich 25.11.2020 andauerte.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann:
xxx“
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den mit dem Antrag vom 27.02.2021 vorgelegten Dokumenten (Erhebungsformular vom 27.02.2021, Abrechnungszeitraum 23.11.2020 bis 30.11.2020, Entgeltnachweis: Monat November 2020) und dem Beschwerdevorbringen.
Es steht aufgrund des Akteninhaltes fest, dass im Hinblick auf den Arbeitnehmer kein Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx ergangen ist. Darüber hinaus wurde weder ein behördlicher Mandatsbescheid, noch ein sonstiges Schriftstück mit Bescheidcharakter im Hinblick auf die „Absonderung“ von der belangten Behörde ausgestellt. Daraus ist zu schließen, dass dem Arbeitnehmer gegenüber auch kein mündlicher Bescheid verkündet worden ist (zumal ein solcher auch nicht niederschriftlich beurkundet wurde).
Für das erkennende Gericht steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei der „Absonderungsbestätigung“ des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2022, Zahl: xxx keinesfalls um einen Bescheid handelt. Dies ergibt sich weder aus dem äußeren Erscheinungsbild, noch aus dem Inhalt des Schriftstücks, mit dem lediglich bestätigt wird, dass xxx am 22.11.2020 aufgrund des Vorliegens eines Verdachts auf eine SARS-CoV-2-Infektion nach den Vorschriften des Epidemiegesetzes 1950 in der Wohnung xxx, xxx, behördlich abgesondert worden sei. Dieses Schreiben begnügt sich mit der abschließenden Mitteilung, dass die behördliche Absonderung aufgrund des negativen Testergebnisses bis einschließlich 25.11.2020 angedauert habe.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl 186/1950, idgF, lauten wie folgt:
„Absonderung Kranker
§ 7
(1)Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
(…)
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32
(1)Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit
COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2)Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3)Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht
ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4)Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5)Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6)Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges erlassen.
(7)Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründete Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG:
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Telefonischer Bescheid
§ 46
(1)Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2)Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3)Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49
(1)Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des
Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2)Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4)Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristegerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5)Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6)Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. Und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin stützt den Antrag auf Ersatz der Vergütung des Verdienstentganges auf § 32 EpiG 1950. Ein auf diese Bestimmung gestützter Ersatzanspruch setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut voraus, dass durch eine der in Abs. 1 Z 1 bis Z 7 angeführte Maßnahme ein Verdienstentgang eingetreten ist (vgl. dazu VwGH vom 26.03.2021, Ra/2021/09/0015), etwa durch eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 1 EpiG). Eine derartige Absonderung müsste mittels Bescheid erfolgen (§ 46 EpiG).
Zur Absonderungsbestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirksverwaltungsbehörde xxx vom 17.03.2022, Zahl: xxx:
Zunächst war zu prüfen, ob die Bestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2022 ein derartiger Bescheid ist. Im Einzelnen sehen die §§ 58 ff AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid als solcher zu bezeichnen und grundsätzlich auch zu begründen ist, den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und mündlich zu verkünden oder schriftlich zu erlassen ist. Schriftliche Bescheide haben gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten und sind grundsätzlich entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen. Diese vom Gesetz geforderten Merkmale können als „Mindesterfordernisse“ bezeichnet werden. Allerdings sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nach herrschender Ansicht nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich. Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 6 und 7 (Stand 01.07.2005, rdb.at)). Dieser formlosen Erledigung kann die im gegenständlichen Schriftstück verwendete Fertigungsklausel der Person, die die Bestätigung ausgestellt hat, mit „für den Bezirkshauptmann“ nicht genügen.
Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen für die zur Entscheidung anstehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (vgl. VwGH vom 18.12.1991, 91/12/0267). Bloße, d.h. keinen solchen autoritativen Abspruch enthaltene Mitteilungen können nicht als Spruch iSd § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Dazu zählen z.B. die Mitteilung einer Rechtsansicht (vgl. VwGH vom 14.06.1995, 95/12/0110), sonstige Rechtsbelehrungen (vgl. VwGH vom 20.02.1991, 91/02/0012), die narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, z.B. betreffend die Erlassung der für den Bescheid maßgeblichen Verordnung (vgl. VwGH vom 20.06.2001, 2001/06/0013) oder die Bekanntgabe von sonstigen Tatsachen (vgl. VwGH vom 28.04.1993, 93/12/0111). (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 17 und 18 (Stand 01.07.2005, Rdb.at)).
Bei insgesamt objektiver Betrachtung der „Absonderungsbestätigung“ des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2022, Zahl: xxx kann dieser ein normativer Wille nicht entnommen werden. Die Erledigung ist insgesamt nicht auf eine Rechtsfeststellung gerichtet, sondern begnügt sich abschließend in der Mitteilung, dass zufolge eines zwischenzeitig vorliegenden negativen Testergebnisses des Arbeitnehmers keine Infektion vorliegt. Im Übrigen wird lediglich der Gang des Geschehens wiedergegeben, wonach der Arbeitnehmer aufgrund des Vorliegens eines Verdachtes auf eine SARS-VoV-2- Infektion nach den Vorschriften des EpiG 1950 in der Wohnung xxx, xxx, behördlich abgesondert wurde.
Aus all den oben angeführten Gründen erschließt sich für das erkennende Gericht, dass dem Schreiben des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2022 kein Bescheidcharakter zukommt.
Im Verwaltungsakt einliegend ist eine E-Mail-Nachricht des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2021, aus welcher folgendes zu entnehmen ist.
„Anbei der Befund von xxx, wir haben leider keinen Erhebungsbogen aufliegen über die Absonderung. Laut Befund wurde er aber offensichtlich über uns getestet, das heißt wenn das Ergebnis am 25.11. da war, ist eine Absonderung vom 22.11. weg sehr wahrscheinlich.“
Fallbezogen wurde weder schriftlich ein Absonderungsbescheid gemäß §§ 7 oder 17 EpiG erlassen, noch – den Fall einer mündlichen Verkündung vorausgesetzt – niederschriftlich beurkundet (vgl. VwGH vom 23.04.2021, Ra 2020/09/0070). Daran mag auch das Vorliegen der Bestätigung vom 17.03.2022, Zahl: WO11ALL1318/2021 (056/2022) nichts ändern, zumal es sich dabei – unter Verweis auf Punkt 2. – nicht um einen Bescheid im Sinne des AVG handelt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und zudem die Akten in Zusammenschau mit der Beschwerde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Zudem wurde von keiner Partei des Verfahrens eine Verhandlung beantragt.
Es besteht daher kein Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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