LVwG-MD-13-0034•LVwG N LVwG-MD-13-0034
LVwG-MD-13-0034Tribunal Administrativo Regional13 de mar. de 2014
Tatort; Unterlassungsdelikt; Örtliche Unzuständigkeit der Strafbehörde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 i.Vm. § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 20,-- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verwalterin der *** bzw. des *** nicht dafür gesorgt hat, dass in ***, *** (Raucher Lounge) – laut vorliegender Anzeige – am *** um 18 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden.
Es wurde nicht dafür Sorge getragen, dass in den o.a. Räumlichkeiten, welche von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden können und daher als öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z. 11 Tabakgesetz zu qualifizieren sind, nicht geraucht werden durfte.
Die “Raucherlounge“ ist mit einer Glaswand zur Mall abgetrennt. Es gibt eine grüne Raucherkennzeichnung ohne Warnhinweis.
Allerdings ist der Bereich der “Raucherlounge“ nicht durch eine Türe, sondern nur durch einen offenen Durchgang erreichbar und somit nicht ausreichend vom Mall-Bereich getrennt. Rauch dringt von dieser Raucherlounge ungehindert in die Mall.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom *** wurde von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Aufhebung und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen aus, dass er keine Verwaltungsübertretung „als handelsrechtlicher Geschäftsführer“ der *** zu verantworten habe, da er nicht Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei. Zudem sei diese Gesellschaft weder Eigentümerin noch Betreiberin der Betriebsanlage „***“, welche einen Teil des ***-Areals darstelle. Vielmehr sei diese bloß von der Eigentümerin, der ***, mit der Verwaltung des *** beauftragt worden. Die *** sei als bloße Verwalterin nicht Inhaberin des ***; Inhaberin sei vielmehr die ***. Zudem handle es sich bei der „Raucherlounge“, welche mittlerweile entfernt worden sei, um eine Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz. Die Raucherlounge sei mit einer Glaswand zur Mall abgetrennt und so ausgeführt gewesen, dass Rauch auf Grund von Unterdruck abgesaugt worden sei und nicht in die Mall dringen habe können. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass eine Konstruktion wie die Raucherlounge objektiv nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz entsprochen habe, fehle es ihm an dem für die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung erforderlichen Verschulden, insbesondere da die Errichtung der Raucherlounge auf Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, erfolgt sei und die Ausführung und die Betriebsweise der Raucherlounge zum Tatzeitpunkt exakt diesem Bescheid entsprochen haben.
Ohne auf dieses Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, wird in rechtlicher Hinsicht Folgendes festgestellt:
Gemäß § 13 Abs. 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
§ 13c Tabakgesetz bestimmt:
Abs. 1: Die Inhaber von
1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 2: Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;
6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), welcher gemäß § 38 VwGVG in Verfahren der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen anwendbar ist, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 13c Abs. 2 Z 3 Tabakgesetz ergibt sich, dass es sich bei einem Verstoß dagegen um ein Unterlassungsdelikt handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 VStG erkannt hat, liegt der Tatort bei Unterlassungsdelikten dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Derartige Dispositionen und Anweisungen werden im Regelfall am Sitz des Unternehmens getroffen; nur wenn die örtlichen Verhältnisse derart überwiegen, dass keine generelle Weisung erfolgen kann, kommt als Tatort eine einzelne Betriebsstätte bzw. Filiale in Betracht (vgl. z.B. VwGH 28.02.2012, Zl. 2011/04/0181; 21.12.1998, Zl. 98/17/0052).
Da das Tabakgesetz den Nichtraucherschutz für das gesamte Bundesgebiet generell regelt, können Unternehmen mit mehreren Filialen grundsätzlich mit einer generellen Weisung das Rauchen in sämtlichen Filialen bzw. Niederlassungen erlauben oder verbieten. Solange daher für die Behörde im konkreten Fall nicht erkennbar ist, dass das Unternehmen derart unterschiedliche Filialen betreibt, dass für diese der Nichtraucherschutz mit keiner generellen Weisung geregelt werden kann, ist im Zweifel von einem Tatort am Sitz des Unternehmens, im gegenständlichen Fall also im Verwaltungsbezirk des Magistrats der Stadt X, auszugehen. Die Behörde hat daher im Einzelfall zu prüfen und konkret zu beweisen, warum sie von einem derartigen Sonderfall ausgeht, dass der Tatort die Filiale ist. In allen anderen Fällen ist ohne Überwiegen besonderer örtlicher Verhältnisse der Tatort am Sitz des Unternehmens anzunehmen.
Da die *** ihren Sitz in *** hat, ist mangels konkreter Feststellungen der belangten Behörde, entsprechend der vorzitierten Judikatur, die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X nicht gegeben.
Somit war - ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen - das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, zumal gemäß § 27 VwGVG die örtliche Zuständigkeit der Behörde in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Die ordentliche Revision ist
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