LVwG-AV-447/001-2014•LVwG N LVwG-AV-447/001-2014
LVwG-AV-447/001-2014Tribunal Administrativo Regional3 de abr. de 2014
Anwendbarkeit von Rechtsprechung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, die Richter Mag. Christian Gindl und Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von *** gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 4 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 LGBl 6650-10), §§ 24 Abs. 1, 28 Abs.1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.), § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. I Nr. 10/1985 i.d.g.F.), Art. 133 Abs. 4 und 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 i.d.g.F.).
Entscheidungsgründe:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Im Flurbereinigungsverfahren *** hat die NÖ Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom ***, ***, u. a. die Grundstücke *** und ***, KG ***, Eigentümer ***, in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen.
Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass eine Einbeziehung in das Verfahrensgebiet während des Verfahrens grundsätzlich möglich ist, wenn das notwendig ist um
1. gemeinsame Anlagen herzustellen,
2. gemeinsame Maßnahmen durchzuführen,
3. eine zweckmäßige Flureinteilung zu erzielen oder
4. das Verfahren sonst durchführen zu können.
Im konkreten Fall erfolgte die nachträgliche Einbeziehung aus den Gründen der Z. 3 und 4. Eine nähere Ausführung ist in der Begründung des Bescheides nicht enthalten.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Partei *** begründend ein, dass bei der Versammlung am *** am Gemeindeamt *** vereinbart worden wäre, die Gebietserweiterung solange auszusetzen, bis seitens der Stadtgemeinde eine verbindliche Finanzierungszusage gegeben sei. Da dies bis zum heutigen Tag nicht der Fall gewesen wäre, lege er
gegen diesen Bescheid Berufung ein.
Diese Berufung wurde schriftlich gemeinsam mit der Partei *** eingebracht, wobei in Maschinschrift auch der Name der Partei *** angeführt ist, eigenhändig unterfertigt wurde diese aber lediglich von Herrn ***.
Zum Nachweis der Identität des Einschreiters bzw. der Authentizität des Anbringens wurde die Berufung gemäß § 10 Abs. 4 AVG mit der Aufforderung an die Partei *** rückgemittelt, diese binnen drei Wochen mit der Unterschrift versehen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückzusenden, widrigenfalls die Berufung ex lege als zurückgezogen gilt.
In der Folge wurde innerhalb der gesetzten Frist die Berufung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen an das Landesverwaltungsgericht übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erklärte der Beschwerdeführer, dass die Finanzierung durch die Stadtgemeinde nicht geklärt sei. Zusage sei nach wie vor keine erfolgt. Die Einleitung des Verfahrens sei unter der Voraussetzung erfolgt, dass den Parteien keine Kosten erwachsen.
Grundsätzlich sei keine Information über die weitere Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens erfolgt, sodass viele Parteien aus heutiger Sicht für die Einstellung des Verfahrens seien.
Die Schaffung von Parkplätzen für den Badeteich sei Angelegenheit der Stadtgemeinde. Verfahrensvorteile für Grundeigentümer bzw. unsere Grundstücke seien aus heutiger Sicht nicht erkenntlich.
Von der Gemeinde sei eine Bodenschutzanlage in Etappen entfernt worden. Das solle nunmehr nachträglich saniert werden.
Der Obmannstellvertreter erklärte, dass ursprünglich bei der Einleitung nur Agrarstrukturmängel behandelt worden seien. Die weitere Vorgangsweise mit der Gemeinde hinsichtlich Flächentausch und der Herstellung von Parkplätzen sei bisher nicht weiter besprochen worden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vom NÖ Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 FLG dürfen während des Verfahrens Grundstücke – auch auf Antrag – mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, um
gemeinsame Anlagen herzustellen
gemeinsame Maßnahmen durchzuführen
eine zweckmäßige Flureinteilung zu erzielen oder
das Verfahren sonst durchführen zu können.
Da auf der ursprünglich eingebrachten Berufung die Unterschrift der Partei *** fehlte und auf Grund der gemeinsamen Einbringung mit der Partei ***, die als einzige die Berufung eigenhändig unterfertigte, Zweifel darüber bestanden, ob die Berufung tatsächlich auch von Herrn *** eingebracht werden wollte bzw. diesem zuordenbar war, erfolgte die Vorgehensweise gemäß § 10 Abs. 4 AVG (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 1. 7. 1998, 96/09/0119). Innerhalb der gesetzten Frist wurde die Berufung mit der Unterschrift versehen von Herrn *** wieder an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückgesandt.
Somit gilt die Berufung als ursprünglich und rechtzeitig eingebracht.
Wie aus den zuvor zitierten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des FLG ersichtlich ist, kann eine nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Verfahrensgebiet ausschließlich aus den dort angeführten vier Gründen erfolgen. Im bekämpften Bescheid wurde dazu ausgeführt, dass die beiden betroffenen Grundstücke der Partei *** nachträglich einbezogen wurden, um einerseits eine zweckmäßige Flureinteilung zu erzielen andererseits das Verfahren sonst durchführen zu können, wobei dahingestellt blieb, worin dieser angenommene und zugrunde gelegte konkrete Verfahrenserfolg bestehen soll.
Tatsächlich wurde aber vom Beschwerdeführer aber in seiner Beschwerdebegründung auch gar nicht der Mangel des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides eingewendet, sondern die nicht vorliegende Finanzierungszusage der Stadtgemeinde *** geltend gemacht.
Unbeschadet der Prüfung einer allfälligen Zusage der Übernahme entstehender Verfahrenskosten seitens der Stadtgemeinde ist festzuhalten, dass entscheidungsrelevant ausschließlich das Zutreffen eines der gesetzlich normierten Parameter für die Erlassung des bekämpften Bescheides ist. Dieser Umstand liegt nach Ansicht der NÖ Agrarbezirksbehörde vor. Verwiesen wird im gegenständlichen Bescheid auf die Notwendigkeit der Heranziehung der betreffenden Grundstücke, um die Flureinteilung zweckmäßig gestalten oder grundsätzlich das Verfahren sonst durchführen zu können. Wenngleich es sich bei der vorliegenden Begründung ausschließlich um eine Zitierung des Gesetzestextes handelt und offen bleibt, wodurch konkret diese Verfahrenszwecke erreicht werden sollen bzw. wodurch die betreffenden beiden Grundstücke im Speziellen betroffen sind, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, auf diese Umstände näher ein zugehen. Die Beschwerdebegründung einer mangelnden Finanzierungszusage vermag keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides aufzuzeigen, ist die Klärung dieser Frage doch keine Voraussetzung zu dessen Erlassung.
Dies ist vielmehr einem anderen Verfahrensschritt vorbehalten. Grundsätzlich sind die Kosten mangels anderer Vereinbarung nach dem Wert der künftigen Grundabfindung auf alle Parteien des Flurbereinigungsverfahrens aufzuteilen. Über Antrag einzelner Parteien ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Kostenbefreiung möglich. Wenn nunmehr die Stadtgemeinde im Weg freiwilliger Vereinbarung Kosten ganz oder teilweise von einzelnen oder auch allen Verfahrensparteien übernehmen will, ist dies als privatrechtliche Vereinbarung zu werten, die aber für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtlich unbeachtlich bleiben muss.
Auch sämtliche in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgebrachten Argumente stehen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid.
Somit muss der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdebegründung am Inhalt des bekämpften Bescheides bzw. an den Voraussetzungen zu dessen Erlassung vorbeigeht und mit diesem in keinerlei Zusammenhang steht. Unter dieser Prämisse musste der Beschwerde, die zwar eine Beschwerdebegründung enthält und somit zulässig, aber nicht stichhaltig ist, ein Erfolg versagt bleiben (siehe VwGH vom 11. Oktober 2000, Zl. 99/01/0130, VwGH vom 30.06.2011 u. a.). Diese Erkenntnisse legen die (nicht mehr anwendbare) Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG aus, doch ist diese nunmehr in § 9 Abs. 1 VwGVG inhaltlich aufgegangen, sodass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall herangezogen werden kann.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesbezüglich wird auf die oben angeführte Judikatur verwiesen. Da die zu lösende Rechtsfrage darüber hinaus gesetzlich eindeutig geregelt ist und keinerlei Spielraum für allfällige Interpretationen besteht, handelt es sich um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
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