LVwG N LVwG-AB-14-0499

LVwG-AB-14-0499Tribunal Administrativo Regional22 de mai. de 2014

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Präklusionsfolgen; ordnungsgemäße Kundmachung des Verhandlungsgegenstandes;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0499

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0499

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, beschlossen:

I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird, soweit mit ihm die Errichtung des Pumpwerkes PW6 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, genehmigt wird, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 914 und 915 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.)

§§ 10 Abs. 4, 19, 41 und 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§ 121 Abs. 1 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§ 28 Abs. 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung

1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage. Nach Fertigstellung der Anlage legte die Konsensinhaberin der Wasserrechtsbehörde ein Kollaudierungsoperat vor, aus dem sich auch Abweichungen gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt ergeben. Dazu gehört auch die Situierung eines Pumpwerkes, welches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet worden ist.

Mit Verhandlungsverständigung vom *** beraumte die Bezirkshauptmannschaft X eine mündliche Verhandlung an, in der sie die genannte wasserrechtliche Bewilligung sowie die Eckdaten des Konsenses anführt. Weiters lautet der Text, mit dem der Verhandlungsgegenstand umschrieben wurde, wie folgt:

„Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft X und beim Gemeindeamt *** aufliegenden Projekt hervor.

Zur Feststellung, ob die Anlagen projektsgemäß errichtet worden sind bzw. ob geringfügige Abänderungen vorgenommen wurden, setzt die Bezirkshauptmann-schaft X eine mündliche Verhandlung (…) an.“

Zur Verhandlung eingeladen wurde unter anderem Frau *** mit dem Zusatz „betreffend Grundstück Nr. ***, KG ***“.

Gemäß einem Aktenvermerk vom *** rief in der Folge Frau *** (vormals ***) an und teilte die Namensänderung und eine neue Adresse mit. Die Bezirkshauptmannschaft X verfügte in der Folge eine neuerliche Zustellung an die im Aktenvermerk angeführte Anschrift. Aus den im Akt befindlichen Rückscheinen ist zu ersehen, dass beide Schriftstücke beim betreffenden Postamt hinterlegt worden waren.

Am *** führte die Behörde die mündliche Verhandlung durch; Frau *** nahm darin weder in eigener Person noch durch einen Vertreter teil.

Mit Bescheid vom ***, ***, stellt die Bezirkshauptmannschaft X fest, dass der Schmutzwasserkanalstrang *** samt Nebensträngen *** und ***, die Pumpstation PW6 und die Pumpdruckleitung im Wesentlichen der Bewilligung entspreche. Weiters wurden mehrere als geringfügig bezeichnete Abweichungen nachträglich genehmigt, darunter die Errichtung des Pumpwerkes PW6 auf dem Grundstück ***, KG ***.

Begründend führte die Behörde in Bezug auf die Genehmigung dieser Abweichung aus, dass von der (damaligen) Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, am *** ihr neuer Familienname und die aktuelle Wohnadresse mitgeteilt worden sei und die Ladung an die neue Adresse durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. ***, KG ***, liege ein vom Vater der Grundstückseigentümerin unterschriebener Revers vor. Zweifel über die Vertretungsbefugnis könnten nicht erblickt werden, da Frau *** weder im Rahmen der Überprüfungsverhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen gewesen sei, noch bis zum Verkauf der Liegenschaft im Mai ***, also zu mindestens 10 Jahre nach Errichtung des Pumpwerkes, Einwende gegen den Bestand der Anlage nicht erhoben hätte. Zu dem Begehren auf „Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand gemäß § 42 Abs. 3 AVG“ führt die Behörde an, dass Frau *** bereits vor persönlicher Zustellung der Verhandlungstermin bzw. der -umfang bekannt gewesen sein müsse, da sie sonst keine Veranlassung gehabt hätte, bei der Behörde anzurufen. Falls sie die Einladung auf Grund einer „nicht fehlerhaften Hinterlegung nicht ordnungsgemäß“ zugestellt erhalten hätte, sei jedoch die Frist zur Erhebung von Einwendungen längst abgelaufen. Auf Grund der eingetretenen Präklusion sei auf die von ***, dem Rechtsnachfolger von ***, erhobenen Einwendungen nicht einzugehen. Da die Grundstückseigentümerin der geänderten Ausführung zugestimmt hätte, wäre spruchgemäß (also im Sinne einer Genehmigung) zu entscheiden gewesen.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf Einwendungen des *** ist festzustellen, dass dieser als Rechtsnachfolger der *** unter anderem vorgebracht hatte, dass eine rechtsgültige Zustimmung seiner Rechtsvorgängerin zur Inanspruchnahme des in Rede stehenden Grundstücks in der KG *** nicht vorliege.

Die Einsicht in den bei den Kollaudierungsunterlagen befindlichen sogenannten Revers ergibt, dass es sich bei diesem um eine Liste handelt, die als „Revers für die Grundstücksbenutzung“ bezeichnet ist, Angaben zum betroffenen Grundstück und den Eigentumsverhältnissen und eine mit der Bezeichnung „mit der Benützung des Grundstücks einverstanden“ überschriebene Spalte beinhaltet, in der sich handschriftlich der Eintrag „i v. ***“ (offenbar die Unterschrift des Vaters der damaligen Liegenschaftseigentümerin) findet.

2. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid brachte *** mit Schriftsatz vom *** rechtzeitig Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

-Die erforderliche Zustimmung der vormaligen Grundstückseigentümerin liege ebenso wenig vor, wie seine eigene. Die Vertretungsbefugnis des angeblich vertretungshalber einschreitenden Vaters der damaligen Grundeigentümerin sei nicht erwiesen.

-Akt und Umfang der im Revers zugestandenen Benützung des Grundstücks sei unbestimmt.

-Die Einladung zur mündlichen Verhandlung am *** sei mangelhaft gewesen, da im Fall eines Vertretungsverhältnisses die Zustellung an den Vertreter (den Vater der damaligen Grundeigentümerin) zu erfolgen gehabt hätte, weiters weil der Verhandlungsgegenstand und die Einsichtsmöglichkeit in der Verständigung nur mangelhaft umschrieben wären. Schließlich sei die gesetzeskonforme Zustellung im Hinblick auf die Situation der Postzustellung in der Großstadt *** nicht erwiesen. Aus der mangelhaften Umschreibung des Verhandlungsgegenstands sei für die Adressatin die Absicht der Behörde, das ohne Zustimmung der Grundeigentümerin errichtete Pumpwerk nachträglich zu bewilligen, nicht ersichtlich gewesen.

Er halte daher seinen (schon früher gestellten) „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 42 Abs. 3 AVG aufrecht.

Schließlich wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat darüber erwogen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

AVG

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(…)

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(…)

ABGB

§ 914. Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

§ 915. Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869).

VwGVG

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133 (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

3.2. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft X ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren im Sinne des § 121 WRG 1959 durchgeführt. In dessen Zuge hat sie eine Abänderung, nämlich die Errichtung eines Pumpwerkes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers genehmigt.

Im vorliegenden Fall sind im Wesentlichen zwei Fragen zu lösen:

1. ob eine Präklusion des Beschwerdeführers eingetreten ist sowie

2. ob die Zustimmung des Betroffenen, nämlich im konkreten des in seinem Eigentumsrecht berührten Grundeigentümers der Parzelle ***, KG ***, vorliegt.

Diese zweite Frage stellt sich – aus rechtlicher Sicht – nur dann, wenn die Berufung zulässig ist, also der Beschwerdeführer seine Parteistellung nicht durch Präklusion verloren hat.

Das Rechtsinstitut der Präklusion trägt dem Interesse nach Rechtssicherheit Rechnung und fordert von den Parteien, dass sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung ihre Einwendungen vorbringen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verlieren. Eine derart gravierende Rechtsfolge für den Betroffenen setzt allerdings voraus, dass er auch ordnungsgemäß von der Verhandlung verständigt wird. Dazu gehört nicht nur die Zustellung der Einladung zur Verhandlung, sondern auch eine entsprechend eindeutige Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes, aus der die Parteien ersehen können, in wie weit ihre Rechte betroffen sein könnten und welche Rechtsfolgen für sie verbunden sind, wenn sie keine Einwendungen erheben (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG², § 41, RZ 19 und die dort zitierte Judikatur).

Eine nähere Betrachtung der Verhandlungsanberaumung der Bezirkshauptmann-schaft X für die Verhandlung am *** zeigt, dass der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers berechtigt ist.

Aus der Umschreibung des Gegenstandes ist lediglich zu ersehen, dass die Behörde festzustellen beabsichtige, ob das Vorhaben projektgemäß ausgeführt wurde oder ob geringfügige Abweichungen vorlägen. Dass die Genehmigung solcher Abweichungen Gegenstand der Verhandlung sein könnte, ist für einen durchschnittlichen Betrachter, zumal einen des Wasserrechtsgesetzes nicht kundigen, nicht zu erkennen. Die bloße Anführung des § 121 WRG 1959 genügt dafür nämlich nicht. Auch der Hinweis auf ein bei der Behörde bzw. der Gemeinde aufliegenden Projekt ändert daran nichts, geht doch aus der Verhandlungs-anberaumung nicht hervor, dass es sich dabei um sogenannte Kollaudierungs-unterlagen handelt. Ein unbefangener Empfänger des Schriftstücks könnte nämlich annehmen, dass die Behörde das im Jahre *** genehmigte Projekt meint.

Eine ordnungsgemäße Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes hätte zumindest erfordert, dass die Behörde ausführt, dass die Marktgemeinde *** Kollaudierungsunterlagen vorgelegt hat und dass sich aus diesen Unterlagen Abweichungen ergeben, welche im Zuge des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens genehmigt werden können/sollen. In einem solchen Fall hätte nämlich die Grundeigentümerin in Verbindung mit der Anführung der Nummer ihrer Parzelle ersehen können, dass die Genehmigung von Anlagen auf ihrem Grundstück Thema der Verhandlung sein soll.

Da somit der Gegenstand der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, können die Präklusionsfolgen von vornherein nicht eintreten, sodass sich weitere Überlegungen zur ordnungsgemäßen Zustellung erübrigen. Auch spielt die Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG keine Rolle mehr, da diese ja die einmal eingetretene Präklusion voraussetzt.

Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Abweichung im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens vorliegen, nämlich vor allem die Zustimmung des Betroffenen. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage.

Diese Frage kann jedoch ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beantwortet werden. Dazu bedarf es nämlich der Klärung des Vorliegens und des Umfanges der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Marktgemeinde *** einerseits und der ursprünglichen Grundeigentümerin *** und *** andererseits in Bezug auf das strittige Pumpwerk. Dabei werden insbesondere auf Feststellungen zu den Vertretungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Unterfertigung des Reverses zu treffen sein, etwa durch Befragung der damals Beteiligten, insbesondere von *** und *** sowie der Vertreter der Gemeinde ***. Auch die Vertretungs-verhältnisse sind nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen; die Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG, welche im übrigen keine Vertretungsfiktion aufstellt, ist dafür nicht einschlägig. Bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Verhältnisse werden erforderlichenfalls auch die Umstände bei der von den Einreichunterlagen abweichenden Herstellung des Pumpwerkes zu ermitteln sein (etwa wiederum durch Vernehmung der Beteiligten), sowie im Hinblick auf eine mögliche konkludente Zustimmung die Umstände des angeblich mehr als 10 Jahre unangefochtenen Bestandes des Pumpwerkes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers.

Was die Auslegung von Verträgen anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass dafür die Bestimmungen der §§ 914f ABGB anzuwenden ist, wobei es nicht auf die subjektive Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen der Beteiligten ankommt (vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/07/0195).

Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit der gleichen Raschheit und nicht mit größerem Aufwand bewerkstelligen wird können, als dies auch dem Gericht möglich wäre. Die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist daher weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, sodass das Gericht von der Regelung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch machen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen kann, was hiemit geschieht.

Die ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war schon deshalb zuzulassen, da zur Anwendung der Kassationsregel in § 28 Abs. 3 VwGVG noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gerade die Kognitions-befugnis der Verwaltungsgerichte war im Zuge der Entstehungsgeschichte des § 28 VwGVG Gegenstand intensiver Diskussion (vgl. dazu die bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, zitierte Literatur zu § 28) und stellt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Aus diesem Grund war die ordentliche Revision zuzulassen.

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