LVwG-AB-14-0687•LVwG N LVwG-AB-14-0687
LVwG-AB-14-0687Tribunal Administrativo Regional2 de out. de 2014
Mobile Anlage; Lagerung von Abfällen; abfallrechtliche Genehmigung; Beitragspflichtige Tätigkeit; in Betracht kommender Standort
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§§ 3, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Aufgrund des Antrages der ***, *** vom *** stellte die Bezirkshauptmannschaft X auf Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 Z 3 AlSAG idF BGBl 1989/299 mit Bescheid vom ***, ***, fest, dass die vom *** bis *** vorgenommene Behandlung, einschließlich der damit verbundenen Manipulationen von Betonbrocken und Betonbruch, sowie anschließende Lagerung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in der mobilen Abfallbehandlungsanlage, der Brecheranlage ***, Seriennummer ***, Baujahr ***, eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt und gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b AlSAG nicht von der Beitragspflicht ausgenommen ist.
In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsbehörde auf den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag vom ***, *** und ***, sowie auf das entsprechende Ermittlungsverfahren samt Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2010/07/0218, 2011/17/0132, 2011/07/0163) ging die belangte Behörde davon aus, dass mit dem Genehmigungsbescheid der mobilen Anlage keine Lagerung mitgenehmigt worden sei: Der Genehmigungsbescheid unterscheide zwischen zwei Dokumentationsarten, abhängig davon, ob die Anlage in einem Baurestmassenzwischenlager betrieben (nicht am Ort des Anfalls), oder ob die Anlage am Anfallsort betrieben werden würde. Da von "einem" Zwischenlager die Rede sei und nicht von "dem" Lagerplatz, sei davon auszugehen, dass die genehmigende Behörde selbst davon ausgegangen sei, dass ein Zwischenlagerplatz nicht mitgenehmigt wird, sondern die Anlage auf einem genehmigten/bewilligten Zwischenlagerplatz eingesetzt werden würde.
Die Abläufe (Vorbereiten, Behandeln, Nachsortieren, ... ) im Bescheid seien definiert, da im Zuge des Genehmigungsverfahrens gemäß § 52 AWG auch die Interessen des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen seien und dies nur möglich sei, wenn auch die Beladung und Lagerung im Nachhinein mitbetrachtet werden würde (sämtliche Manipulationsvorgänge, bei denen Arbeitnehmer beteiligt sind). Während diese Manipulationsvorgänge stets gleich ablaufen würden, gäbe es bei den Standorten unterschiedlichste Möglichkeiten, sodass eine Genehmigung für jeden nur denkbaren Standort nicht möglich sei und vom Gesetzgeber zum Schutz der Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG auch nicht gewollt sein könnte. Gegen die Auffassung, dass die Lagerungen mitgenehmigt wurden, spreche auch, dass das AWG im Gegensatz zu der GewO nicht die Einheit der Betriebsanlage kenne.
Weiters spreche auch dagegen, dass das AWG einerseits zwischen dem Lagern und andererseits dem Ablagern unterscheidet. Diese Begrifflichkeiten würden auch vom AISAG herangezogen werden. Eine Lagerung im Sinne des AWG sei jegliche kurzfristige Zwischenlagerung, die eben keine Ablagerung sei.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Zwischenlagerung mitgenehmigt
worden wäre, so wäre der Genehmigungsbescheid nicht eingehalten worden, da gegen die Auflage unter III.A 5. verstoßen worden sei. Das Material stamme laut Auskunft der Antragstellerin von der alten Postgarage bzw Postgleishalle. Diese Anfallsorte seien aufgrund ihrer früheren Verwendung als gefahrengeneigt einzustufen (Nachfüllen von Betriebsflüssigkeiten, Abtropfen von Betriebsmitteln, ... ). Die Behandlung hätte daher laut Genehmigungsbescheid nur erfolgen dürfen, wenn die Untersuchungen im Sinne der Auflage vorab ergäben hätten, dass das Material geeignet sei.
Auch ging die belangte Behörde davon aus, dass eine solche Zwischenlagerung sehr wohl gemäß § 32 WRG bewilligungspflichtig sei. Wenn ungeprüftes Material ohne Schutzmaßnahmen gelagert werde, so sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung eines Gewässers möglich sei. Insbesondere sei auch eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2002 erforderlich gewesen, weil die Lagerung nicht nur während der zwei Tage, sondern auch bei der Nachkontrolle am ***, sohin länger als 7 Tage, noch vorhanden gewesen sei.
Deshalb wären entsprechend der zitierten Judikatur nicht sämtliche Bewilligungen vorhanden, sodass spruchgemäß festzustellen wäre.
Die ***, *** erhob gegen diesen Feststellungsbescheid rechtzeitig Beschwerde und begründete diese im Wesentlich damit, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Z 1 lit b AlSAG nur das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der AISAG-Beitragspflicht unterliegen würde. Diese die AlSAG-Beitragspflicht auslösende Zeitdauer sei noch lange nicht erreicht. Anstatt auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut abzustellen und im Rahmen ihrer rechtlichen Prüfung den Wirkungsbereich des AlSAG-Tatbestandes nach den sonstigen, gesetzlichen Auslegungsregeln festzulegen, hätte sich die belangte Behörde unreflektiert auf eine zweifelhafte Judikatur des VwGH gestützt. (2010/07/218; 2011/17/0132). Hätte der Gesetzgeber konkret eine bewilligungslos durchgeführte Zwischenlagerung gleich vom ersten Tag weg einer Beitragspflicht unterwerfen wollen, dann hätte er das Wort "zulässigerweise" auch in § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG aufgenommen.
Bei Vorliegen der Genehmigung nach § 52 AWG 2002 könne eine Anlage ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden (im Genehmigungsbescheid nicht ausgeschlossenen) Standorten aufgestellt und betrieben werden. Dass eine zeitweilige Aufbewahrung/Lagerung jedenfalls mitgenehmigt worden sei, ergebe sich aus den im Bescheid angeführten Tätigkeiten "Vorsortierung – Abfallbehandlung - Nachsortierung", die sinngemäß und aufgrund der Definition in Anlage 2 AWG 2002 ein Aufbewahren/Lagern während dieses Zeitraums mitumfassen würde. Weiters ergebe sich das daraus, dass im Genehmigungsbescheid davon die Rede sei, dass das ,,Aufgabematerial mittels Schaufellader oder Bagger in den Aufgabetrichter eingebracht" werden würde; das impliziere, dass das Material dabei von einer Lagerstätte genommen
werden müsste. Ferner sei dies Punkt A 7 des Spruchteiles III. (Beilage./2) abzuleiten, wonach für Asphaltbruch besondere Auflagen für dessen Lagerung vor der Behandlung vorgesehen seien. Zudem gehe der Genehmigungsbescheid der mobilen Brecheranlage ganz offensichtlich auch davon aus, dass die Materialien nach der Behandlung irgendwo zumindest kurzfristig aufbewahrt werden müssten. Ansonsten wäre die Beschreibung, dass das behandelte Material "auf Halde" ausgebracht und nachsortiert wird, zweckfrei. Es ergebe sich somit aus dem Genehmigungsbescheid der mobilen Brecheranlage, dass das Material vor und nach der Behandlung irgendwo zumindest kurzfristig aufbewahrt bzw. vor- und nachsortiert werden müsste. Damit seien die R 5- und R 13-Verwertungsverfahren vom Genehmigungsbescheid der mobilen Brecheranlage umfasst.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 A WG 2002 umfasse der Begriff "Abfallbehandlung" sämtliche in Anhang 2 genannte Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Von der Genehmigung der Brecheranlage sei das R 13-Verfahren umfasst. Aufgrund der
klaren Legaldefinition des Begriffes "Abfallbehandlung" sei somit das Lagern bzw.
Vor- und Nachsortieren vor und nach der Behandlung als "Abfallbehandlung" zu qualifizieren. Der Abfall wäre daher nicht im Sinne des AlSAG "ab-/gelagert" worden.
Sofern die Aufbewahrung allerdings nicht als "Behandeln" zu beurteilen sei (wovon bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht auszugehen ist), erlaube sich die Beschwerdeführerin aus Vorsichtsgründen darauf hinzuweisen, dass rein begrifflich bei der zu beurteilenden Aufbewahrung kein "Ab-/lagern" nach dem AlSAG vorliege: Der AlSAG-Beitragspflicht als "Lagern" unterliegen nämlich nur jene Tätigkeiten, die auf das Belassen von Abfällen für zumindest ein Jahr an einem bestimmten Ort gerichtet sind (Scheichl/Zauner, AlSAG-Kurzkommentar, 55) und somit den Tatbestand des "Ablagerns" erfüllen.
Die Beschwerdeführerin habe definitiv nicht gegen die Auflage in Spruchteil III A 3 des Genehmigungsbescheides für die Brecheranlage verstoßen.
Da aber für die Genehmigung mobiler Behandlungsanlagen nicht die für ortsfeste Behandlungsanlagen normierte Konzentration des § 38 AWG 2002 gelte (Schmelz zu § 52 in List/Schmelz, A WG 2002³, 361), hätten daher zumindest theoretisch zur Genehmigungspflicht nach § 52 AWG weitere Genehmigungspflichten hinzutreten können. Nach Prüfung des entsprechenden Genehmigungsbescheides kam die Einschreiterin zum Schluss, dass nach dem Betriebsanlagenrecht der GewO,
dem WRG und den naturschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Niederösterreich keinerlei Genehmigungspflichten für den Betrieb der Brecheranlage samt zugehöriger Aufbewahrung der Betonbrocken und des Betonbruchs vorlägen.
Die Personen *** (per Adresse der belangten Behörde), *** (Adresse werde unverzüglich nachgereicht), *** (Adresse werde unverzüglich nachgereicht) und *** (per Adresse der ausgewiesenen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin) wurden als Zeugen in der Verhandlung vor dem angerufenen Landesverwaltungsgericht beantragt.
Eine Prüfung insbesondere des Ausnahmetatbestandes in § 3 Abs. 1 a Z 6 AlSAG habe die belangte Behörde nicht vorgenommen; dies obwohl auf Grund von Qualitätssicherungsmaßnahmen für das aufbereitete Material die Güteklasse A+ objektiviert worden sei. Auch habe die Behörde weite Strecken des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem Feststellungsantrag einfach übergangen und hierdurch verfassungsgesetzlich gewährleistete Verfahrensgrundrechte (Art. 7 B-VG) der Beschwerdeführerin verletzt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge daher feststellen, dass die Tätigkeit nicht dem AlSAG-Beitrag unterliege, in eventu nach § 3 Abs. 1a AlSAG von der AlSAG-Beitragspflicht ausgenommen sei, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zurückverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Antrag der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in die von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akten *** und *** Einsicht genommen wurde.
Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-PL-13-0205 und LVwG-AB-14-0687 gemäß § 15 NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.
In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des ***, sowie durch die Einholung eines Gutachtens des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Die Beweisanträge auf Einvernahme des ***, des *** und des *** werden abgewiesen, zumal einerseits nicht von der Beschwerdeführerin angegeben wurde, zu welchem Beweisthema diese Zeugen einzuvernehmen wären, andererseits ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes durch die Aussage dieser Personen nicht zu erwarten.
Die ***, *** ist unter anderem im Erd-, Hoch- und Tiefbau tätig. Im Frühjahr *** wurde sie mit dem Abbruch der ***, bestehend aus Post- und Paketumschlageplatz, in *** beauftragt.
Diesem Unternehmen wurde auch der Auftrag zur Errichtung von Wirtschaftswegen, einer Baustelle und einer Lagerfläche im Zuge des Projektes „Güterzugumfahrung / ***“ erteilt. In diesem Zusammenhang holte sie ein geotechnisches und geohydrologisches Gutachten des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ein, weil geplant war, ua dieses Grundstück für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie zur Verwirklichung des Auftragsgegenstandes in Anspruch zu nehmen.
Da zur Realisierung des Bauvorhabens „Güterzugumfahrung / “ aufbereitete, qualitätsgesicherte Baurestmassen im Ausmaß von zumindest 1.300 m³ benötigt wurden, wurde von den ca. 4.000 m³ beim Abbruchvorhaben „“ angefallenen Betonbrocken und Betonbruch Material im Ausmaß von 2.000 m³ auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, das im Nahebereich des Bauloses „Güterzugumfahrung / ***“ und ca 15 km vom Anfallsort der Abfälle in *** entfernt liegt, verbracht und dort auf unbefestigter Fläche ohne Sickerwassererfassung gelagert. Zuvor wurde ein Lagerplatz auf diesem Grundstück im Ausmaß von 30 x 25 m geschaffen.
Dort wurden diese Materialien zumindest am *** und am *** mit einer mobilen Brechanlage der Marke ***, Seriennummer ***, Baujahr ***, gebrochen. Qualitätssicherheitsmaßnahmen nach Behandlung der Abfälle ergaben, dass das gebrochene Material die Güterklasse A+ aufweist.
Diese „Brecheranlage“ wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom ***, ***, als mobile Abfallbehandlungsanlage gemäß § 52 AWG 2002 zur Behandlung ua der Abfallarten mit den Schlüsselnummern 31409 (Bauschutt, keine Baustellenabfälle) und 31427 (Betonbruch) genehmigt. Projektsgemäß wird das Aufgabematerial (Beton- oder Asphaltbruch) mittels Schaufellader oder Bagger in den Aufgabetrichter der Brechanlage eingebracht, vorsortiert, das für die Wiederverwertung geeignete Material auf die gewünschte Korngröße gebrochen und in weiterer Folge auf Halde ausgetragen, von wo sie mit einem Radlader oder Bagger wieder entfernt werden können. In Auflage 8. dieses Genehmigungsbescheides wurde die Führung von Aufzeichnungen vorgeschrieben, wobei zwischen einer Verwendung der mobilen Brechanlage in einem Baurestmassenzwischenlager und einer Verwendung am Ort des Anfalls differenziert wurde.
Ursprünglich war geplant, die gelagerten Baurestmassen innerhalb von einer Woche zu brechen und beim Projekt „Güterzugumfahrung / ***“ zu verwenden.
Weitere Genehmigungen wurden nicht geholt; insbesondere ein genehmigtes Zwischenlager für Baurestmassen bestand auf der verfahrensinkriminierten Liegenschaft nicht. Das Grundstück befindet sich auch nicht innerhalb des Bauvorhabens „Güterzugumfahrung / ***“ und wurde die verfahrensgegenständliche Behandlung im Rahmen der Umweltverträglichkeits-prüfung nicht mitbewilligt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** bzw ***, wurde die ***, *** in weiterer Folge verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten Baurestmassen (Betonbrocken, Betonbruch und andere Baurestmassen) in einer Menge von 2.000 m³ innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, zu entfernen. Weiters wurde dieses Unternehmen verpflichtet, das auf diesem Grundstück gelagerte Bodenaushubmaterial (vermengt mit Betonbrocken) in einer Menge von 300 m³ innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu entfernen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht ist Stand der Technik, dass Behandlungsanlagen für Baurestmassen nur auf Dichtflächen zu betreiben sind, welche über eine Erfassung und Sammlung der anfallenden Sickerwässer verfügen. Eine Ausnahme besteht für mobile Brechanlagen nur, wenn diese auf einer Baustelle zur Aufbereitung der dort anfallenden mineralischen Baurestmassen verwendet werden. An diesen Standorten ist davon auszugehen, dass durch die Art der Baustelle und den Abbruch von vormals bestehenden Bauwerken gewisse Einwirkungen vorliegen, welche aufgrund der Einmaligkeit der Einwirkung tolerierbar sind und stellt die Behandlung der mineralischen Baurestmassen an diesen Standorten im Vergleich zur Einwirkung durch die Baustelle keine wesentliche Verschlechterung dar.
Der Stand der Technik ist unabhängig der Lagerdauer bei Baurestmassenzwischen-lagern immer der gleiche, da bereits mit ersten Niederschlagsereignissen der Großteil der enthaltenen Schadstoffen freigesetzt wird.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und werden von der Beschwerdeführerin auch grundsätzlich nicht bestritten.
Auch dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde in keinster Weise entgegengetreten.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungs-verfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl VwGH vom 20.9.2012, 2008/07/0183 mwN).
Der Feststellungsantrag der potenziellen Beitragsschuldnerin bezog sich auf einen von *** bis *** verwirklichten Sachverhalt, sodass im verfahrensgegenständlichen Fall nach § 7 Abs. 1 AlSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 31. März 2013 gegolten hat.
§ 2 Abs. 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 bestimmt, dass Abfälle im Sinne dieses
Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 sind.
§ 3 Abs. 1 AlSAG idF BGBl I Nr. 103/2013 lautet wie folgt:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen
Gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 sind von der Beitragspflicht ausgenommen mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.. 1 Z 1 lit. c leg cit verwendet werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Die von der ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten bzw behandelten Betonbrocken und Beton sind beim Abriss der ehemaligen *** in *** angefallen, und wurden von den Auftraggebern dieser Abbrucharbeiten diesem Unternehmen in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern der ***, *** – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).
Bei den gelagerten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind die verfahrensrelevanten Baurestmassen daher als Abfall anzusprechen.
§ 15 Abs. 3 AWG 2002 regelt Folgendes:
Abfälle dürfen außerhalb von
Der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist zu entnehmen, dass es nicht von vornherein auszuschließen sei, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Davon gehe auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt (VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0269).
Die ErläutRV 984 BlgNr XXII. GP 92 führen aus, dass ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen zB Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße sind, ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zB der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen ist.
Gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen.
Eine historische und systematische Interpretation des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ergibt, dass diese Rechtsnorm nicht so zu verstehen ist, dass Lager von Abfällen – ausgenommen die zeitweilige Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle – keiner Genehmigungspflicht nach den abfallrechtlichen bzw den in § 37 Abs. 2 AWG 2002 genannten Materiengesetzen unterliegen. Im Hinblick darauf, dass mit dem Aufbringen von Abfällen bei zulässigen Verwertungsmaßnahmen die Abfalleigenschaft erst zu diesem Zeitpunkt endet, liegt bei positiver Prüfung des § 15 Abs. 4a AWG 2002 ein „geeigneter Ort“ nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Fall vor, für welchen der Gesetzgeber den § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 als Rechtsgrundlage für dieses zulässige Behandeln, de facto Lagern und Ablagern, vorgesehen hat.
§ 52 AWG 2002 lautet wie folgt:
(1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.
(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs.. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.
(7) Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(8) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.. 3) beeinträchtigt werden.
§ 53 AWG 2002 bestimmt Folgendes:
(1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
(2) Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.
(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen Absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.
(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahrens (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung [R13 und D15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002].
Weil die verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht am Anfallsort in ***, also am Ort der Entstehung, behandelt wurden, ist im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu klären, ob eine Lagerung der Abfälle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zulässig erfolgte. Es ist nämlich entscheidungswesentlich, ob die vorliegende mobile Anlagengenehmigung auch eine Lagertätigkeit (vor und nach der Behandlung) umfasst.
Genehmigungspflichtig sind nur solche mobilen Anlagen, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 AWG 2002 genannt sind. Den Erläuterungen zur Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl II 2002/472, ist unter Hinweis auf VwSlg. 11.771 A/1985 zu entnehmen, dass dann, wenn mobile Anlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, mögliche Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend tritt ab dem zweiten Einsatz einer mobilen Anlage eine Änderung einer genehmigten ortsfesten Anlage ein und wäre diese genehmigungspflichtig.
Um die genannte Rechtsfrage in dieser Zusammenschau zu lösen, ist wesentlich, dass § 53 Abs. 1 AWG 2002 nur zum Aufstellen und zum Betrieb der mobilen Behandlungsanlage, also im konkreten Fall zur Durchführung der Brechtätigkeit, berechtigt. Der Genehmigungsinhaber kann die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort aufstellen. Diese Berechtigung umfasst aber nicht die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Abfälle. Den obigen Ausführungen folgend kann ein „in Betracht kommender Standort“ nur der Anfallsort der Abfälle sein, welcher kein Lager für Abfälle im abfallrechtlichen Sinn darstellt, oder ein genehmigtes Zwischenlager.
Dem Hinweis des Beschwerdeführervertreters auf die Literatur, insbesondere dem in der RdU 2013/145 veröffentlichen Artikel von ***, „Ist die nicht ortsfeste Anlage im System des österreichischen Anlagenrechts nun angekommen?“ samt Ausführung zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.1992, 91/12/0097, ist deshalb hinzufügen, dass es aus abfallrechtlicher Sicht sehr wohl einen Unterschied macht, ob die mobile Anlage zum Abfall kommt oder der Abfall zur Anlage. Im Übrigen beschäftigt sich dieses Judikat lediglich mit der Frage, wann eine örtlich gebundene Einrichtung im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 vorliegt.
Die Erleichterung des § 52 f AWG 2002 gegenüber der Genehmigungspflicht für ortsfeste Anlagen besteht also bei mobilen Anlagen darin, dass für den einmaligen Einsatz auf einer Anlage und im Baustellenbetrieb keine zusätzliche abfallrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeit benötigt wird. Diese wäre aufgrund der fehlenden Ortsfestigkeit der mobilen Anlage bei einmaligem Einsatz – ohne Wiederholungsabsicht – nach § 37 AWG 2002 im Übrigen gar nicht erteilbar.
Es mag wohl sein, dass die bloße vorübergehende Errichtung und das bloß vorübergehende Betreiben eines Lagers keine örtlich gebundene, sprich ortsfeste Einrichtung darstellt, und somit für dieses Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden könnte. Der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 folgend dürfen Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage aber nicht gelagert oder behandelt werden.
Die Rechtsansicht wird auch dadurch untermauert, als gemäß Gutachten des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen bei der Errichtung und beim Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen Stand der Technik die Errichtung einer Dichtfläche, welche über eine Erfassung und Sammlung der anfallenden Sickerwässer verfügt, ist. Gemäß § 52 Abs. 5 AWG 2002 hat die Behörde im Genehmigungsverfahren für eine mobile Anlage erforderlichenfalls geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 bestimmt, dass eine Genehmigung – also auch eine solche nach § 52 leg cit – nur erteilt werden darf, wenn die Emissionen von Schadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt sind.
Würde man die Rechtsauffassung vertreten, mit der Genehmigung der mobilen Anlage wäre auch das Zwischenlager mitgenehmigt worden, so würde das bedeuten, dass bei der Genehmigung der mobilen Anlage die Errichtung einer Dichtfläche samt Sickerwassererfassung zur Begrenzung von Emissionen nach dem Stand der Technik als Bedingung vorgeschrieben werden müsste. Nicht nur, dass diese Bedingung nicht rechtmäßig vorschreibungsfähig, weil projektsändernd, wäre, würde mit dieser Bedingung quasi die Errichtung einer ortsfesten Anlage als notwendig erachtet werden, die wiederum aber nach § 37 ff AWG 2002 zu genehmigen wäre.
Diese technisch notwendige Maßnahme, va zum Schutz von Boden und Gewässer, würde bei weiter Auslegung des § 53 Abs. 1 AWG 2002 das Genehmigungsregime für Baurestmassenzwischenlagerungen nach § 37 AWG 2002 bzw nach den in § 37 Abs. 2 AWG 2002 genannten Materien gänzlich konterkarieren, als die Genehmigungspflicht für Zwischenlager dieser Abfallart durch die Erwirkung einer mobilen Anlagengenehmigung – zB für eine Brechanlage – umgangen werden könnte.
Die Begründung des Einschreiters, aus der mobilen Genehmigung könne eine Zwischenlagergenehmigung abgeleitet werden, weil ein „Vor- und Nachsortieren“ im Bescheid angeführt sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Einerseits ist die angeführte „Vor- und Nachsortierung“ in Spruchpunkt II. ein Arbeitsschritt innerhalb der Brechtätigkeit. Anderseits mag es stimmen, als der Betrieb einer mobilen Anlage zumindest eine kurzfristige Lagerung von Abfällen bedingt. Aus dieser Notwendigkeit kann aber nicht geschlossen werden, dass – soweit nicht ein Einsatz der Anlage am Anfallsort geplant ist – hierfür kein genehmigtes Zwischenlager – insbesondere eines, welches dem Stand der Technik entspricht - herangezogen werden müsste. Dem in der Beschwerdeschrift gezogenen Rückschluss, eine mobile Anlagengenehmigung umfasse deshalb eine Genehmigung der R 5 und R 13-Verwertungsverfahren kann deshalb nicht gefolgt werden.
Die im angeführten Literaturhinweis getroffene Rechtsansicht, wonach die nach der Behandlung in der mobilen Anlage anfallenden Abfälle als „Abfälle aus der zeitweiligen Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ zu qualifizieren wären, kann vom erkennenden Gericht im konkreten Fall nicht geteilt werden, als sich die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen bereits aus der Entledigungsabsicht der Auftraggeber im Rahmen der Abbrucharbeiten in *** ergibt.
Eine Auseinandersetzung mit den im Beschwerdevorbringen anderen genannten Genehmigungsregimen konnte unterbleiben, als die Rechtsfrage des Genehmigungsumfanges einer mobilen Anlagengenehmigung anhand der abfallrechtlichen Bestimmungen beantwortet werden konnte.
Nachdem die ***, *** Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage und nicht auf einem geeigneten Ort gelagert hat, hat sie entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 AWG 2002 ein Zwischenlager errichtet und betrieben.
Im Übrigen hätte auch eine Genehmigungspflicht nach § 32 WRG im gegenständlichen Fall bestanden, da gemäß Gutachten des bestellten Sachverständigen die Einwirkungen eines Baurestmassenzwischenlagers auf ungedichteten Flächen ohne Sickerwassererfassung nicht bloß gering wären.
Die Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu Sachverhalten, bei welchen Abfalllager ohne die erforderliche Genehmigung errichtet werden, ist auch auf Sachverhalte zu übertragen, wenn Lager entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 errichtet werden. Es kann dem AlSAG-Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er die den abfallrechtlichen Behandlungspflichten widersprechende Lagerungen gegenüber genehmigten (ortsfesten) Abfallzwischenlagern privilegieren wollte. (vgl VwGH vom 24.1.2013, 2010/07/0218).
Die vom Beschwerdeführer getroffene Rechtsrüge an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs. 1 Z 1 lit b AlSAG kann vom erkennenden Gericht bei systematischer Auslegung der abfallrechtlichen Bestimmungen und des Altlastensanierungsgesetzes nicht gefolgt werden. Zwar sind die anderen in § 3 Abs. 1 genannten beitragspflichtigen Tätigkeiten ohne zeitliche Komponente formuliert, sodass dem Gesetzeswortlaut eindeutig entnommen werden kann, dass sämtliche dieser Tätigkeiten – mit oder ohne Genehmigung – der AlSAG-Pflicht unterliegen.
Dass der Normengeber die Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 1a leg cit präziser formuliert hat als die Beitragstatbestände entspricht vielmehr der Intension dieses Gesetzes, die Sicherung und Sanierung von Altlasten finanzieren zu können. Gerade in diesem Zusammenhang wäre es widersinnig, das Handeln entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, das negative Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 leg cit haben kann, nur deshalb beitragsfrei zu stellen, weil eine restriktive Auslegung des Tatbestandes für den potenziellen Beitragsschuldner von Vorteil wäre.
Dem entsprechend ist im verfahrensgegenständlichen Fall eine etwaig „beitragsfreie
Zwischenlagerzeit“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b AlSAG irrelevant, weil mangels der Abfallzwischenlagerung in einer genehmigten Anlage bzw auf einem geeigneten Ort keine zulässige, sondern eine konsenslose Zwischenlagerung am verfahrensgegen-ständlichen Grundstück durchgeführt wurde.
Auch die beantragte Anwendung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG scheidet im konkreten Fall aus, da dieser Ausnahmetatbestand nur für mineralische Baurestmassen zur Anwendung gelangen kann, wenn diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c leg cit verwendet werden. Antragsgemäß war aber nur Gegenstand des gegenständlichen Feststellungsverfahrens die Frage, ob die vom *** bis *** vorgenommene Behandlung einschließlich der damit verbundenen Manipulationen von Betonbrocken und Betonbruch auf dem Grundstück Nr ***, KG ***, AlSAG-beitragspflichtig ist. Bei dieser dem Verfahren zugrundeliegenden Tätigkeit kann aber keine „Verwendung in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme“ erkannt werden, sondern ein Lagern samt Behandeln mit einer mobilen Anlage.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision war zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren eine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung zum Umfang einer mobilen Genehmigung nach § 52 f AWG 2002 nicht vorliegt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.