LVwG-S-191/001-2015•LVwG N LVwG-S-191/001-2015
LVwG-S-191/001-2015Tribunal Administrativo Regional28 de jan. de 2015
Parteistellung; Entscheidungsbefugnis der Behörde über privatrechtliche Ansprüche;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wegen Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 25, 56 und 57 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§§ 12 Abs. 2 und 102 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§ 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 28 und 44 Abs. 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1. Verfahren der Strafbehörde und angefochtener Bescheid
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft X die Anträge des *** vom ***, das verwaltungsstrafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffend eine näher bezeichnete Kanalisationsanlage fortzuführen und dem Anzeiger Parteistellung zuzuerkennen, bzw. vom ***, über die Parteistellung bescheidmäßig abzusprechen, als unzulässig zurück.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der Verfahrensverlauf dargelegt und stellt sich zusammengefasst folgendermaßen dar:
Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** in einer sogenannten Sachverhaltsdarstellung den Verdacht der konsenslosen Errichtung einer Kanalisationsanlage im Bereich des Güterweges *** angezeigt und erklärt hatte, sich dem einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren wegen durch diese Anlage verursachte Schäden an seinem Haus als Privatbeteiligter anzuschließen, teilte die Bezirkshautmannschaft X dem Einschreiter
mit Schreiben vom *** unter Hinweis auf § 57 VStG mit, dass seine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der in Betracht kommenden Übertretung und der relevanten Gesetzesbestimmungen unklar sei, und forderte ihn diesbezüglich zu einer Stellungnahme auf.
Dem kam der Einschreiter mit Schreiben vom *** nach, in dem er auf die Bewilligungspflicht der Anlage nach §§ 31 und 32 WRG 1959 verwies. Von dieser konsenslosen Kanalisationsanlage sei er unmittelbar betroffen. Er beantrage, „das Ermittlungsverfahren fortzuführen und dem Meldungsleger Parteistellung zuzuerkennen“.
Mit Schreiben vom *** beantragte der Einschreiter schließlich unter Hinweis auf die vorerwähnten Schreiben, über die Parteistellung bescheidmäßig abzusprechen.
Schließlich brachte der er mit Schriftsatz vom *** eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein, die in der Folge unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid erließ.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde an, dass ein Anzeiger im Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung hätte. Eine Parteistellung käme für ihn nur dann in Frage, wenn eine Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche gemäß § 57 Abs. 1 VStG zu fällen sei. Eine solche Anspruchsberechtigung hätte der Einschreiter jedoch nicht angeben können, sondern lediglich auf seine unmittelbare Betroffenheit verwiesen. Im gegenständlichen Fall existiere jedoch keine Verwaltungsvorschrift, wonach die Verwaltungsbehörde über privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden hätte, insbesondere enthalte das Wasserrechtsgesetz keine derartige Ermächtigung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom ***, in welcher zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird:
Der Beschwerdeführer hätte der belangten Behörde den Verdacht dargetan, dass die Marktgemeinde *** eine nicht bewilligte Kanalisationsanlage betreibe, wodurch es in weiterer Folge zu regelmäßigen Überschwemmungen der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit entsprechenden Schäden käme. Dieser hätte der Aufforderung der belangten Behörde rechtzeitig entsprochen, die Umstände seiner Parteistellung bekannt zu geben.
Der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinen subjektiven Rechten, insbesondere auf Zuerkennung der Parteistellung und der damit verbundenen Parteienrechte, auf Abhaltung eines korrekten Ermittlungsverfahrens und auf amtswegiges Tätigwerden zur Verhinderung des Betreibens einer nicht bewilligten Kanalisationsanlage. Diese Rechtsverletzung sei aus dem Vorliegen einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bewilligungspflichtigen Anlage abzuleiten. Da der Beschwerdeführer unmittelbar von der vermutlich rechtswidrigen Einleitung betroffen wäre, sei ihm Parteistellung zu gewähren. Seine unmittelbare Betroffenheit sei auch durch die Klagen des Beschwerdeführers gegen die Marktgemeinde *** sowie die Republik Österreich dargetan. Das Interesse des Beschwerdeführers, die durch die Einleitung der vermutlich konsenslosen Kanalisationsanlage mitverursachten Überschwemmungen seiner Liegenschaften abzustellen, sei ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG.
Er beantrage somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung Zuerkennung der Parteistellung im „Verwaltungs(-straf-)verfahren (insbesondere) nach WRG, auf Fortführung des verwaltungs(-straf-)rechtlichen Ermittlungsverfahrens und Unterbindung von Einleitungen aus der nicht bewilligten Kanalisationsanlage in die öffentliche Regenwasserkanalisation. In eventu wird die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
VStG
§ 25 (1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
(…)
§ 56 (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
(…)
§ 57 (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.
AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
WRG
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
§ 102
(1) Parteien sind:
a)der Antragsteller;
b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(…)
VwGVG
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 44 (…) (2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
VwGG
§ 25a (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…) (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im vorliegenden Bescheid wurde über die Parteistellung des nunmehrigen Beschwerdeführers in einem Verwaltungsstrafverfahren entschieden. Dies war der Gegenstand des angefochtenen Bescheides und nur dies kann Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgerichts ein.
Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens ist - ausgenommen der hier von vornherein nicht zutreffende Fall der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung (§ 56 VStG) - der Strafanspruch des Staates. Dritte haben an diesem Strafanspruch keinen Anteil und somit unter diesem Gesichtspunkt auch keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren (abgesehen von der Parteistellung diverser in verschiedenen Materiengesetzen vorgesehener Legalparteien).
Ein durch eine Verwaltungsübertretung Geschädigter kann sich im Rahmen des § 57 VStG dem Verfahren anschließen und ist in diesem Fall Partei im Sinne des AVG (§ 57 Abs. 1 leg.cit.). Dies setzt jedoch voraus, dass die betreffende materiengesetzliche Verwaltungsvorschrift eine entsprechende Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsstrafbehörde eingeräumt hat. Dies ist, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht geschehen. Der Beschwerdeführer hatte daher als Anzeiger, auch wenn er durch die behauptete Verwaltungsübertretung unmittelbar betroffen sein mag, keine Parteistellung und kann daher durch einen diese verneinenden Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 25.02.2009, 2006/03/0072).
Die Beschwerde ist somit nicht berechtigt. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Ergänzend sei bemerkt, dass die unmittelbare Betroffenheit, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt, sowie ein begreifliches Interesse an einer Angelegenheit ihm noch nicht Parteistellung im Sinne des § 8 AVG vermitteln.
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse iSd § 8 AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (VwGH 10.10.2006, 2004/03/0100, mit Hinweis auf 28.5.1991, 87/04/0053). Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes in Betracht. Maßgebend ist, dass die Sach-entscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (VwGH, aaO, mit Hinweis auf 17.1.1990, 89/03/0319).
Mit anderen Worten: es kommt auf das konkrete Verwaltungsverfahren und die dabei anzuwendenden jeweiligen (materien)rechtlichen Vorschriften an. Entscheidend ist dabei, ob die in einem Verwaltungsverfahren zu vollziehenden Normen dem Schutz der Interessen des Einzelnen dienen, wodurch subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden. Dies ist im Wasserrechtsgesetz durchaus der Fall (vgl. §§ 12 und 102 WRG 1959); so käme die Parteistellung des Beschwerdeführers in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren oder auch in einem gewässerpolizeilichem Verfahren nach § 138 WRG 1959 in Betracht, letzteres unter der Voraussetzung, dass der Betroffene selbst einen konkreten Antrag stellt und nicht bloß ein amtswegiges Verfahren initiieren möchte (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/07/0044; 23.4.1998, 98/07/0041).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das in diese Richtung gehende Vorbringen in der Beschwerde als ein solcher Antrag gewertet werden könnte, da dies jedenfalls nicht Gegenstand des den Prüfrahmen für das Verwaltungsgericht bildenden angefochtenen Bescheides war. Damit hindert allerdings auch die Rechtskraft des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht eine Antragstellung in Richtung eines gewässerpolizeilichen Auftrages.
Da die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhing, auch zumal dieses Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche auch nicht fehlt oder uneinheitlich ist, war die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zuzulassen.
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