LVwG-AB-14-0999•LVwG N LVwG-AB-14-0999
LVwG-AB-14-0999Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2015
Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Wohnbeihilfe; Anrechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit *** beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft X Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes einschl. des Wohnbedarfs nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes.
Aus dem Antrag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren mj. Sohn, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, die Leistungen beantragt hat.
Des Weiteren ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihre Wohnung Miete in der Höhe von 350,-- Euro zu leisten hat.
Als Einkommen wurde angegeben, sie beziehe Leistungen des österreichischen Arbeitsmarktservices in der Höhe von 16,90 Euro täglich und erhalte Familienbeihilfe.
Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde gab sie an, dass sie einen Wohnzuschuss in der Höhe von 200,-- Euro vom Amt der NÖ Landesregierung und für ihren Sohn einen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von 150,-- Euro monatlich erhält.
Unter Berücksichtigung dieser Angaben wurden ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den Zeitraum *** bis *** in der Höhe von monatlich 144,21 Euro zugesprochen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sie monatlich über ein anrechenbares Gesamteinkommen in der Höhe von 657,-- Euro (Notstandshilfe und Unterhaltsvorschuss) verfügt.
Dargelegt wurde auch, dass der bewilligte Wohnzuschuss in der Höhe von200,-- Euro auf den Wohnaufwand im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (250,30 Euro) anzurechnen bzw. abzuziehen ist. Es kann daher nur mehr ein Wohnaufwand in der Höhe von 50,30 Euro berücksichtigt bzw. angerechnet werden.
Bei der Berechnung wurde dieser Wohnaufwand berücksichtigt und ergab somit das Ergebnis für den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von 144,21 Euro.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit *** eingebrachte Beschwerde.
Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 3 des NÖ MSG der 25% Wohnkostenanteil in der Mindestsicherung dann und insofern zu kürzen ist, als der Aufwand anderweitig gedeckt ist. In ihrem Fall betrage die Miete 355,18 Euro, wovon die Wohnbeihilfe in der Höhe von 200,-- Euro gleich vom 25% Wohnkostenanteil abzuziehen ist. Es sei verkannt worden, dass die Wohnbeihilfe primär auf ihre Miete in der Höhe von 355,18 Euro anzurechnen ist. Es verbleibe ihr daher eine Nettomiete von 155,18 Euro, und diese seien ihr als Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs im Rahmen der Mindestsicherung zu leisten. Denn nur in Höhe der Differenz zwischen 250,-- Euro (25%iger Wohnkostenanteil für sie und ihrem Sohn) und der Nettomiete von 155,18 Euro ist der „Aufwand anderweitig gedeckt“ und darf also die Wohnbeihilfe auf den Wohnkostenanteil der Mindestsicherung angerechnet werden.
Es wurde daher beantragt, die Mindestsicherung nach folgender Kalkulation zuzuerkennen:
610,49 Euro Richtsatz für die Beschwerdeführerin
140,42 Euro Richtsatz für ihren Sohn
155,18 Euro verbleibende Nettomiete
Daraus ergebe sich ein Betrag in der Höhe von 249,09 als Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet und bezieht Notstandshilfe in der Höhe von täglich 16,90 Euro.
Sie lebt mit ihrem mj. Sohn *** in einem gemeinsamen Haushalt, für den sie 150,-- Euro an Unterhaltsvorschuss erhält.
Bei dem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um eine Mietwohnung, für die die Beschwerdeführerin monatlich einen Beitrag in der Höhe von 355,18 Euro zu leisten hat.
Vom Amt der NÖ Landesregierung wird ihr monatlich ein Wohnzuschuss in der Höhe von 200,-- Euro bewilligt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag, ihren Ausführungen in der Beschwerde und aus den Auszügen des Österreichischen Arbeitsmarktservices.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben,
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Anrechnung eines Betrages von 200,-- Euro an monatlichem Wohnzuschuss ist auszuführen, dass hinsichtlich der Anrechnung der Wohnbeihilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf die zitierten Gesetzesbestimmungen zu verweisen ist. Demnach sieht § 8 NÖ MSG vor, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung von dritter Seite, die dazu bestimmt ist, den Bedarf für Wohnen zumindest teilweise abdecken zu können. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe ist daher als erster Schritt vorweg vorzunehmen. Lediglich jener Wohnbedarf, der durch die Leistungen eines Dritten – im gegenständlichen Fall eben von der Wohnbeihilfe – nicht gedeckt ist, ist im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Hinsichtlich dieser Berechnungsmethode ist ergänzend auf die Regierungsvorlage zum NÖ MSG zu verweisen, wonach ebenso festgehalten wurde, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Objektsförderung (Wohnbeihilfe) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des § 6 auf den 25 %igen Wohnkostenanteil anzurechnen ist.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berechnung für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die belangte Behörde folgendermaßen:
Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wurde mit insgesamt 750,91 Euro errechnet (610,49 Euro für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Person plus 140,42 Euro für den mj. Sohn mit Anspruch auf Familienbeihilfe). Von diesem Betrag ist das Gesamteinkommen in der Höhe von 657,-- Euro (507,-- Euro durchschnittliche monatliche Notstandshilfe für die Beschwerdeführerin plus 150,-- Euro Unterhalt für den mj. Sohn) abzuziehen. Somit verbleibt ein Betrag in der Höhe von 93,91 Euro für den notwendigen Lebensunterhalt.
Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt für die Beschwerdeführerin und ihrem mj. Sohn insgesamt 250,30 Euro (203,50 Euro für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Person plus 46,80 Euro für den mj. Sohn mit Anspruch auf Familienbeihilfe).
Die Subjektförderung der NÖ Wohnungsförderung in der Höhe von 200,-- Euro wurde vom errechneten Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs von 250,30 Euro abgezogen und der verbleibende Betrag von 50,30 Euro wurde als Wohnaufwand berücksichtigt.
Die gesamte Leistung im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt daher 144,21 Euro monatlich.
Die Anrechnung des Wohnzuschusses durch die Verwaltungsbehörde in Höhe von € 200,-- erfolgte somit rechtmäßig.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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