LVwG-AV-46/001-2015•LVwG N LVwG-AV-46/001-2015
LVwG-AV-46/001-2015Tribunal Administrativo Regional11 de fev. de 2015
Subjektives öffentliches Recht; Fahrbahn; Parteistellung; Aufsichtsbehördliches Verfahren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit dem ein vom Beschwerdeführer beantragter bescheidmäßiger Abspruch über sechs näher formulierte Antragspunkte zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ZI. ***, vollinhaltlich bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer und Wasserbenutzungsberechtigter der Abwasserbeseitigungsanlage auf dem Grundstück ***, vorgetragen in der EZ ***, Grundbuch *** und Eigentümer der dazugehörenden Abwasserleitungen und Pumpenschächte.
Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die folgenden – wortwörtlich wiedergegebenen - sechs Punkte betreffend die Regenwasserableitung von ***, KG ***:
„1. ob der amtsbekannte Baubescheid der Marktgemeinde *** vom *** zu Zl.:***, zum Zeitpunkt der ohne Verzug nach dessen Erlassung erfolgten Errichtung der Grundwasserabsenkung, Regenwasserkanalisation w1d Vermengung dieser beiden Wässer, Rechtswirksamkeit entfaltete,
2. der Bescheid lt. Gutachten von Herrn *** nach 3 Jahren nicht mehr anfechtbar war,
3. meine Gattin auf Grund des unter 1. genannten Bescheides, die darin genehmigten Arbeiten in Bezug auf die Grundwasserabsenkung, die Niederschlagswassersammlung und Vermengung dieser beiden Wässer lt. genehrnigten, von der Fa. *** errichteten Bauplänen, sowie deren Ableitung bis zur nordöstlichen Grundgrenze zwischen *** und ***, bescheidmäßig und daher rechtlich gedeckt, durchführte,
4. Die von meiner Gattin auf Grund dieses Bescheides der Marktgemeinde *** lt. Pkt.3. errichteten Arbeiten, nach nunmehr 15 Jahren ab dessen Rechtswirksamkeit und bis heute nicht geänderten Bescheid, unanfechtbar Rechtsbestand genießen,
5. Ob auf Grund des oben genannten Baubescheides, Seite 2 oben, die Festlegung Rechtskraftwirkung hat, der zu Folge die Straße *** gemäß § 23 der NÖ BO 1996, erst nach Fertigstellung und Benützungsbewilligung benützt werden darf, was die Verhinderung der Benützung von über 50, großteils kollaudierten neuen Häuser über viele Jahre betrifft,
6. Wessen Verpflichtung und Haftung es auf Grund der gegebenen Gesetzeslage und des oben genannten Bescheides es war und ist, die Straße, Niederschlagswassersammlung und Ableitung, sowie die Grundwasserabsenkung zu errichten und instand zu halten?
Wenn entsprechend Pkt. 4. aus welchem Grunde immer, negativ beschieden wird, beantrage ich lt. AV vom ***, die Erlassung eines entsprechenden Auftrages in Form eines Bescheides gegen die Gemeinde *** zur flüssigkeitsdichten Verfüllung der Regenwasserleitung, damit meine Gattin eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde *** mit Streitverkündung an die BH X wegen der seit Errichtung des Abtretungsvertrages vom *** erfolgten oftmaligen Überschwemmungen bei starken Regenfällen einbringen kann.“
Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtig sei, dessen sechs Anträge zurückzuweisen. Begründend wird ausgeführt, dass für die Errichtung von Straßen allenfalls der Straßenerhalter verantwortlich sei. Eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X gebe es nicht. Hinsichtlich der Verpflichtung der Gemeinde zur Asphaltierung der Siedlungsstraße wird auf§ 38 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1996 verwiesen, wonach die Gemeinde die Verpflichtung habe, eine staubfrei befestigte Fahrbahn herzustellen, wenn bei einer prozentmäßig festgelegten Anzahl an Häusern an dieser Straße eine Aufschließungsabgabe entsprechend § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung fällig geworden sei. Die angesprochene Straße liege an Grundstücken, die die Widmung "Bauland-Sondergebiet" aufwiesen und für die keine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung fällig geworden sei. Demnach gebe es auch keine gesetzliche Verpflichtung der Marktgemeinde *** die gegenständliche Fahrbahn staubfrei zu befestigen bzw. zu asphaltieren. Dem NÖ Straßengesetz seien grundsätzlich keine Verpflichtungen zur bestimmten Befestigung einer Straße zu entnehmen. Dementsprechend gebe es auch keine Sanktionen, wonach die Nichterrichtung einer staubfrei befestigten Fahrbahn oder Straße eine Verwaltungsübertretung bilden würde. Was die Versickerung von Oberflächenwässern ins Grundwasser betreffe, so sei diese auf eine von der Gattin des Beschwerdeführers errichtete "Kanalisationsanlage" zurückzuführen, deren dichtes Verschließen mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X aufgetragen worden wäre. Dies deshalb, da es in der Vergangenheit immer wieder dazu gekommen sei, dass die vorhandenen Schachtdeckel geöffnet worden wären, sodass Oberflächenwasser in diese Kanalanlage eindringen konnten. Im Falle der Verschmutzung des Grundwassers durch Eindringen von verschmutztem Wasser in die errichtete Kanalanlage hafte der Eigentümer dieser Kanalanlage. Zu den gemäß§ 45 Abs. 3 AVG gestellten Anträgen wird mitgeteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft X weder als Wasserrechtsbehörde noch als Gemeindeaufsichtsbehörde verpflichtet oder berechtigt sei, einen Bescheid über die Errichtung einer Straße mit Asphaltbelag zu erlassen. Ebenso existiere keine Rechtsgrundlage, wonach dies der Bezirkshauptmannschaft X im Wege der "Ersatzvornahme" möglich wäre.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom , Zl., wurde der vom Beschwerdeführer beantragte bescheidmäßige Abspruch über die sechs näher formulierte Antragspunkte zurückgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens auf das Schreiben der belangten Behörde vom *** verwiesen und dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge keine Rechtsgrundlagen enthielten und es für die Behörde nicht eruierbar gewesen sei, auf welcher Rechtsgrundlage ein Abspruch über die aufgeworfenen Fragen erfolgen könnte. Eine konkretisierende Stellungnahme sei bei der Behörde bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.
Mit Schreiben vom *** erhob Herr *** fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, dadurch Schäden infolge von Überschwemmungen an mehreren Häusern entstanden seien und die Bezirkshauptmannschaft versucht habe ihren gesetzlichen Auftrag zu umgehen. Zu den einzelnen Punkten des Bescheides wird wortwörtlich Folgendes dargelegt:
„Zu Pkt. 1. Wenn die belangte Behörde nicht in Kenntnis ist, ob der amtsbekannte Baubescheid der Marktgemeinde *** vom *** zu ZL :*** zum Zeitpunkt der ohne Verzug nach dessen Erlassung erfolgten Errichtung der Grundwasserabsenkung, Regenwasserkanalisation und Vermengung dieser beiden Wässer Rechtswirksamkeit entfaltete, erhebt sich die Frage, warum meine Gattin als vom Bürgermeister und Konsorten, als in nachweisbarer Betrugs absieht erzwungene Bauwerberin, von der beschwerten Behörde mit amtsmissbräuchlichen Bescheiden verhalten wurde, die Niederschlagswassereinläufe in die Schächte und Leitungen für die Absenkung des Grundwassers durch deren Abdichtung zu verhindern und dadurch für jahrelange Überschwemmungen von 37 teils fertigen und auch kollaudierten Häusern zu sein.
Zu Pkt. 2. liegt in der belangten Behörde das Rechtsgutachten des Herrn *** vom Amt der NÖ. BO auf, das ich in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Baubewilligung seitens der Marktgemeinde *** und da" amtsmissbräuchliche Verhalten der Verantwortlichen in der BH X im Zusammenhang mit mein Ersuchen führe. Dazu beantrage ich nach Prüfung der gesamten diesbezüglich in der Gemeinde und der beschwerten Behörde aufliegenden Akte; die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des vorsätzlichen Betruges durch die Verantwortlichen in der Gemeinde und des Amtsmissbrauches der dafür Verantwortlichen in der BH X einzuschalten. Es sei noch ohne welch immer gearteter Verdächtigung oder Schuldzuweisung bezüglich so manch eingestellter Strafanzeige gegen den Bürgermeister *** nur festgestellt, dass die Schwägerin des Rechtsanwaltes der Gemeinde ***, eine Staatsanwältin ist. Dieses mein Ersuchen stelle ich auch deshalb, weil meine Gattin durch das jahrelange verbrecherische Verhalten der Gemeindeverantwortlichen einen Schaden von nunmehr bereits über 1.000 000,- € erleidet.
Zu Pkt. 3. hat die belangte Behörde bezüglich der Grundwasserabsenkung keine Feststellung gemacht, obwohl sie in Kenntnis der Rechtssituation ist. Allein dieser Punkt, beweist die Arroganz der Betroffenen, die damit vermeinen, "Wer'' zu sein!! Das sollte aber in Bälde die auch von mir anzurufende Staatsanwaltschaft samt Strafgericht entscheiden, wenn es im Sinne meines Ersuchens nicht seitens der hiermit angerufenen Oberbehörde erfolgt. So bestreitet der Bürgermeister ebenfalls in verbrecherischer Weise - selbst dem einst einschreitenden Landwirtschaftsministerium gegenüber- dass die Gemeinde Auftraggeber für den Straßen- und Kanalbau, sowie die Grundwasserabsenkung bei ihrer Kontrahentenfirma *** war und die beschwerte Behörde glaubt es nicht nur, sondern versucht auch im Sinne einer Rechtsumgehung, jedwedes Verschulden der Gemeinde zu decken. Dies weil sich einem alten Sprichwort gemäß, Gewisse keine Augen auspieken.
Zu Pkt. 4. fand die beschwerte Behörde es ebenfalls nicht nötig, eine korrekte Antwort zu erteilen. So hat ihr beidseits der im "Öffentlichen Eigentum" der Gemeinde *** stehenden, als Verkehrsfläche gewidmeten Straßenfläche auf *** der KG ***, die Baubehörde den Bau von 37 Häusern rechtskräftig bewilligt und großteils mit anderen, von Kiener bereits errichteten Häusern kollaudiert.
Zu Pkt. 5. hat die Gemeinde, die zu insgesamt 56 Häusern führende Straße ebenfalls baubehördlich (anstatt nach dem Straßengesetz) rechtswidrig für meine Gattin (lt. ***) aber bewusst in Betrugsabsicht bewilligt und im Bezug habenden Baubescheid, rechtskräftig festgestellt, dass die Straße bis zu deren Kollaudierung nicht begangen oder befahren werden darf, worüber die beschwerte Behörde Kenntnis hat, sich aber mit Ausflüchten über diesen Intelligenzbeweis der Gemeinde *** anschließt, ohne willens oder geistig in der Lage zu sein, sich reelle Gedanken darüber zu machen, wenn man durch Dummheit und Präpotenz, einem oder mehreren: Bürgern unseres Staates, über Jahre hinweg, denn Zugang und die Zufahrt zu ihren vorerst insgesamt 30 kollaudierten Häusern bescheidmäßig verbietet und durch die Nichterrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Niederschlagswasserableitung sämtliche kollaudierten und nicht ganz fertig gestellten Häuser bei Regen unter Wasser setzt, da es keine, gesetzlich vorgeschriebene Regenwasserableitung gibt, welche die Gemeinde vor ca. 40 Jahren zu errichten, verpflichtet gewesen wäre.
Zu Pkt. 6. Dazu kommt noch, dass die Gemeinde vor etwa 2 Jahren zum Schein eine wasserrechtliche Bewilligung ausschließlich für die Errichtung eines Regenwasserkanals bei der BH X mit einer Bauzeit von nur einigen Monaten erwirkte und sodann in freunderlwirtschaftlicher, ebenfalls amtsmissbräuchlicher Weise "wegen Geldmangels" eine jahrelange Verlängerung erwirkte. Hier war es im Zuge deren Genehmigung, der beschwerten Behörde egal, ob sich das Regenwasser mit dem Grundwasser weitere Jahre vermischt oder nicht. Die beschwerte Behörde suchte unter Umgehung Ihres gesetzlichen Auftrages vergebens, für die Nichterrichtung der Straße samt Grund-und Niederschlagswasserentfernung der Gemeinde einen Persilschein auszustellen, obwohl sie in Kenntnis des beigelegten Abtretungsvertrages vom ***, des damalige Straßengesetzes und des gesamten Schriftverkehrs in dieser Materie ist. Meine Gattin bekämpfte man aber diesbezüglich jahrelang in amtsmissbräuchlicher Weise und läuft trotzdem noch frei herum.“
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
2.4. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:
Zuständigkeit
§ 2. (1) Baubehörde erster Instanz ist
der Bürgermeister
der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz ist
der Gemeindevorstand (Stadtrat)
der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
(örtliche Baupolizei)
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde. Erstreckt sich ein Bauwerk auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk zum Großteil ausgeführt werden soll.
Aufschließungsabgabe
§ 38. (8) Die Gemeinde muß eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
bei einseitiger Bebauung für 70 %,
bei zweiseitiger Bebauung für 50 %
der Strecke zwischen ihrem Anschluß an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatzgrenzen, die an der Verkehrsfläche liegen.
2.5. NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23:
Ausübung des Aufsichtsrechtes
§ 85. (1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung anzuwenden.
(3) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem, in den Fällen des § 90 nur der Gemeinde, ein Rechtsanspruch zu.
Aufsichtsbehörde
§ 86. (1) Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die Verordnungsüberprüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90) und um die Auflösung des Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung.
(2) In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die Fälle der §§ 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß Art. 87 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Eine Entscheidung einer unzuständigen Behörde stellt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar.
Gemäß § 1 AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Die im gegenständlichen Verfahren anwendbare Verwaltungsvorschrift ist die NÖ Bauordnung 1996, in für den gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft begründet wird. Gemäß § 2 NÖ Bauordnung 1996 ist Baubehörde 1. Instanz der Bürgermeister der Gemeinde und Baubehörde 2. Instanz der Gemeindevorstand. Es liegt auch kein Tatbestand des § 2 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 vor, da sich das verfahrensgegenständliche Bauwerk nicht auf Grundstücke mehrerer Gemeinden erstreckt.
Wie die Bezirkshauptmannschaft X in der Begründung des Bescheids vom *** rechtsrichtig ausführt, ist gemäß § 38 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1996 die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter im Gesetz aufgezählter Umstände eine Siedlungsstraße zu asphaltieren. Im gegenständlichen Fall kommt aber kein Aufsichtsrecht bzw. –pflicht der Bezirksverwaltungsbehörde zum Tragen, zumal dem Beschwerdeführer auch kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts zukommt (§ 85 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996). Ferner erwächst dem Nachbarn aus § 38 NÖ Bauordnung 1996 kein subjektives öffentliches Recht (vgl. VwGH vom 24.1966, Zl. 2.258/64 und vom 28. April 2003, Zl. 2003/17/0026) auf Herstellung einer staubfrei befestigten Fahrbahn. Nur die Gemeinde, nicht der Partei des zugrunde liegenden Verfahrens, besitzt in diesem aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 86 NÖ Gemeindeordnung 1973 Parteistellung und ist daher zur Einbringung eines Rechtsmittels legitimiert (vgl. VwGH vom 10. Mai 1994, Zl. 93/05/0288).
Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde in dem vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren sachlich nicht zuständig. Somit ist ihr auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sie nicht berechtigt sei, einen Bescheid über die Errichtung einer Straße mit Asphaltbelag zu erlassen.
Da der vom Beschwerdeführer angesprochene Baubewilligungsbescheid vom , ZI., bereits in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht mehr über diesen abzusprechen. Gegenstand dieser Beschwerde ist (nur) die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom , ZI., sodass das Landesverwaltungsgericht über diesen abzusprechen hat.
Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens sind allgemein, d.h. in Ermangelung entsprechender Verfahrensregelungen auch außerhalb des in Art. II EGVG umschriebenen Anwendungsbereiches anzuwenden. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. VwGH vom 18. November 1993, Zl. 92/16/0155). Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom *** vorgebrachten Argumente, die sich auf den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom , ZI. beziehen, sind somit für das gegenständliche Verfahren außer Acht zu lassen (vgl. VwGH vom 11. Oktober, Zl. 2011/05/0134).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich war und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Punkt 3.1.) abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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