LVwG N LVwG-AV-32/001-2015

LVwG-AV-32/001-2015Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2015

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Regest

Aussetzung; Abbruch ungeachtet eines anhängigen Bewillligungsverfahrens; Vorfrage;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-32/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.32.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn ***, ***, , vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom , ZI., betreffend die Aussetzung eines Bauverfahrens zu ZI., zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit einem an die Marktgemeinde *** adressierten Schreiben vom *** erstattete Herr *** in seinem Namen und namens seiner Gattin, Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), Anzeige darüber, dass Frau *** bereits vor einigen Jahren ohne Baubewilligung und ohne zivilrechtliche Genehmigung durch seine Gattin, auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** eine Garage, die auch als Abstellraum benützt wird, errichtet habe. Dabei sei das Garagentor zur Öffnung in Richtung des, im Alleineigentum seiner Gattin stehenden Grundstückes *** hergestellt, wofür es keine Genehmigung zur diesbezüglichen Nutzung unter Inanspruchnahme ihres Grundstückes gebe. Er ersuche daher die am 19.d.M. erfolgende Überprüfungsverhandlung, in der es um widmungswidrige und nicht genehmigbare Verbauung von Verkehrs- und Wasserflächen gehe, auch auf diese Materie auszudehnen und rigorose Maßnahmen zu setzen.

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Beschwerdeführerin zu der am *** auf der Parzelle Nr. *** EZ *** KG ***, ***, stattfindenden Überprüfungs-Bauverhandlung geladen.

Im Rahmen der zur Bauverhandlung am *** erstellten Niederschrift wurde festgehalten, dass Gegenstand dieser Überprüfungsverhandlung die Anzeige des Herrn *** und der Beschwerdeführerin sei, derzufolge Frau *** (Anteilseigentümerin der Liegenschaft ***, ***, Parzelle ***, EZ. ***, ***, KG ***) eine Garage, die auch als Abstellraum genützt werde ohne baubehördlicher Bewilligung errichtet habe. In seinem Befund hebt der beigezogene Sachverständige hervor, dass der gegenständlichen Überprüfung ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und ein Vermessungsplan zu Grunde lägen. Bei der gegenständlichen Baulichkeit handle es sich nicht um eine Garage, sondern um eine überdachte Stellfläche, die zur Verkehrsfläche Parzelle *** mit einem Hubgliedertor abgeschlossen sei. Neben der Baulichkeit befinde sich eine Gehtüre, die nach Innen aufgehend eingerichtet sei. Die Lage des Objektes sei in den vorliegenden Planunterlagen nicht ersichtlich. Das Objekt sei in massiver Bauweise ausgeführt und besitze ein Ausmaß von etwa 8,00 m x 5,00 m und eine Höhe von etwa 2,30 m. Die Stellfläche sei betoniert und verfliest. Seitliche Wände seien nicht vorhanden, die Massivdecke ruhe auf einem Pfeilermauerwerk. In der Decke seien 3 Lichtkuppeln eingebaut. Die Dachwässer würden nicht auf Straßengrund abgeleitet, sondern über einen Sickerschacht, der sich auf dem Grundstück *** befinde, abgeleitet. Im Gutachten stellte der Sachverständige fest, dass die vorgefundene Baulichkeit baubehördlich bewilligungspflichtig sei, da Nachbarinteressen berührt würden und es an eine Verkehrsfläche angrenze. Da die genaue Lage des Objektes und die Grundgrenzen in der Natur nicht eindeutig ersichtlich wären, sei daher eine genaue Vermessung mit Feststellung des Naturbestandes durch einen befugten Geometer vorzunehmen und sei dieser Plan als Grundlage für das weitere Vorgehen der Baubehörde heranzuziehen.

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom *** wurde die Beschwerdeführerin zur der am *** an Ort und Stelle stattfindenden Fortsetzung zu der am *** auf der Parzelle Nr. *** EZ *** KG ***, ***, unterbrochenen Überprüfungs-Bauverhandlung geladen.

Im Rahmen der zur Bauverhandlung am *** erstellten Niederschrift wurde festgehalten, dass Gegenstand dieser fortgesetzten Überprüfungsverhandlung die Anzeige des Herrn *** und der Beschwerdeführerin sei, derzufolge Frau *** (Anteilseigentümerin der Liegenschaft ***, ***, Parzelle ***, EZ. ***, Baulos ***, KG ***) eine Garage, die auch als Abstellraum genützt werde ohne baubehördlicher Bewilligung errichtet habe. In seinem Befund legt der beigezogene Sachverständige dar, dass nunmehr ein Lageplan der Vermessung vorliege, der zeige, dass sich ein Teil einer Baulichkeit (Garage bzw. überdachter Stellplatz) auf der Verkehrsfläche, Parzelle ***, KG ***, Eigentümerin ***, befinde. Bei der zuvor erwähnten Baulichkeit handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben. Ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung bzw. eine Bewilligung selbst liege nicht vor. Die Anteilseigentümerin sei daher durch die Baubehörde zur Erlangung einer nachträglichen Bewilligung aufzufordern, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass einerseits Grundgrenzen nicht überbaut werden dürften und andererseits auf Grundstücken mit der Widmung Verkehrsfläche nicht mit Gebäuden, die keiner Ausnahme nach § 18 NÖ ROG unterliegen, bebaut werden dürften. Die Baubehörde habe allerdings gleichzeitig zu prüfen, ob die vorhandene Baulichkeit überhaupt einer nachträglichen Bewilligung zugeführt werden könne.

Mit Schreiben vom *** teilte Herr *** im Namen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass durch den nordseitigen Verbau mit dieser Toranlage daher nicht mehr von einem Carport gesprochen werden könne. Weiters sei durch den Überbau vom Grundstück *** auf das Grundstück *** ein nicht genehmigbarer Verstoß gegen die NÖ Bauordnung gesetzt worden. Außerdem werde durch das als Zufahrt und Zugang genützte vollflächig verkleidete Tor, eine stete Besitzstörung durch die Angezeigte gesetzt, was in einem weiteren Gerichtsverfahren geklärt werden müsse.

1.2.

Mit Schreiben vom *** stellte Frau *** durch ihren ausgewiesenen Vertreter den Antrag, das Bauverfahren zu ZI.*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Urteils des BG *** zu *** auszusetzen, da dieses Gerichtsurteil eine Vorfrage für das oben genannte Bauverfahren behandle.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, ZIen. *** und *** wurde dieser Antrag abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen angeführt, dass sich das Verfahren vor dem BG *** zur Zahl *** in keinster Weise mit dem zur Zahl *** anhängigen Bauverfahren befasse. Richtig sei allerdings, dass sich das Klagebegehren zwar auf verschiedene, bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** auch anhängige Verfahren in anderen Angelegenheiten beziehe, was - ohne Prüfung des näheren Sachverhalts - durchaus als mögliche Vorfrage gewertet werden könne. Die Baubehörde sehe hier keine Veranlassung und sei auch nicht berechtigt, dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung vor dem BG *** auszusetzen. Ob das Verfahren vor dem BG *** dann in weiterer Folge irgendwann eine direkte oder indirekte Auswirkung auf das antragsgegenständliche Bauverfahren habe oder nicht, sei rein spekulativ und nicht vorhersehbar und berechtige die Baubehörde nicht, hier vorausschauend einem Aussetzungsantrag stattzugeben. Zusammengefasst sei der Ausgang des vor dem BG *** anhängigen Verfahrens für die Baubehörde der Marktgemeinde *** keine Vorfrage im Bauverfahren zur Zahl ***, sodass dem Antrag nicht stattgegeben werde.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom *** rechtzeitig Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich das gegenständliche Bauwerk teilweise auf Fremdgrund befinde, grundsätzlich bewilligungsfähig wäre und die Frage der ausschließlichen Nutzungsmöglichkeit jener Flächen, auf welchen sich das Bauwerk befindet, eine wesentliche Vorfrage für das gegenständliche Bauverfahren sei. Die Beschwerdeführerin (Grundeigentümerin) und Herr *** hätten zu *** des Bezirksgerichtes *** eine Klage auf Räumung eingebracht, wobei seitens der Antragstellerin eingewendet worden sei, dass sämtliche Flächen, wie sie sich im derzeitigen Zustand befänden und eingezäunt seien, der ausschließlichen Nutzung der Antragstellerin unterlägen, da anlässlich des Kaufvertragsabschlusses von den damaligen Grundeigentümern und Verkäufern *** sämtliche Flächen, wie sie sich auch noch derzeit darstellten und in der Natur durch einen Zaun abgegrenzt seien, dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin zur ausschließlichen Nutzung übergeben worden wären. Dieser Rechtsauffassung habe sich auch das Bezirksgericht *** angeschlossen und die Räumungsklage abgewiesen (der Berufung ist eine Fotokopie des Urteiles beigelegt). Gegen dieses Urteil hätten die Beschwerdeführerin und Herr *** das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, das Landesgericht *** als Berufungsgericht habe über diese Berufung noch nicht entschieden, sodass das Urteil des Bezirksgerichtes *** derzeit noch nicht rechtskräftig sei. Die Entscheidung des Landesgerichts *** über die erhobene Berufung sei für die Frage, ob das gegenständliche Bauwerk in der derzeitigen bzw. modifizierten Form genehmigungsfähig sei, von erheblicher Bedeutung, sodass der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Vorfrage, die aufgrund des Umstandes, dass sich das Verfahren bereits im Rechtsmittelverfahren befinde, in absehbarer Zeit geklärt sein dürfte, eine wesentliche und relevante Vorfrage für die Entscheidung über die nachträgliche Bewilligung des gegenständlichen Bauwerks darstelle. Die Baubehörde selbst könne mangels diesbezüglicher Kompetenz über die Frage der Berechtigung der Nutzung der gegenständlichen Flächen als wesentliche Vorfrage zu der zu erlassenden Bewilligung nicht entscheiden. Die Begründung, dass die Frage der Berechtigung zur Nutzung im gegenständlichen Bauverfahren nicht relevant sei, wäre insoweit unrichtig, als einerseits vorerst geklärt werden müsse, ob eine ausschließliche Nutzungsberechtigung bestehe. Erst bei Vorliegen einer derartigen rechtskräftigen Entscheidung sei es möglich, die Zustimmung der bücherlichen Grundeigentümer zur Errichtung des Bauwerkes einzuholen bzw. durch Gerichtsurteil ersetzen zu lassen.

1.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom , ZI., wurde der Berufung der Frau *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom , ZI. *** und , stattgegeben. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass grundsätzlich das Bauverfahren zu ZI. nicht unmittelbarer Gegenstand des Urteils des BG *** vom *** sei. Den Ausführungen der Berufungswerberin sei hier aber zu folgen, da ein indirekter Zusammenhang mit diesem Verfahren und den vom Urteil des BG *** umfassten Bauverfahren bestehe. Dies letztlich deshalb, weil das Urteil die Räumung von Baulichkeiten auf dem der Antragstellerin und nunmehrigen Berufungswerberin gehörigen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen betreffe und der Ausgang des Rechtsstreits vor dem BG *** ein Präjudiz für das Bauverfahren ZI. darstellen könnte. Dies könne daher für das weitere Bauverfahren im Hinblick auf die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer von Bedeutung sein.

1.4.

Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn ***, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den gegenständlichen Aussetzungsbescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom *** und führte im Wesentlichen aus, dass kein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen dem nicht rechtskräftigen Urteil des BG *** und dem Bauverfahren zu Zl. *** bestehe. Die Berufung der Behörde auf dieses Urteil sei wohl mehr einer amtsmissbräuchlichen Verzögerungstaktik der Baubehörde seit dem Jahre *** (zu Zl.) zuzuschreiben; dieses Urteil sei auf Grund der Missachtung rechtsgestaltender Grundbedingungen durch die Richterin erfolgt. Wortwörtlich führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

„a.) Erstere [Anmerkung: Frau *** und deren Vater ***] ein gegenseitiges Belastungs- und Veräusserungsverbot im Grundbuch eingetragen hatten,

b) die Grundstücke mit Millionenbeträgen seit vor dem Kauf durch *** pfandmäßig belastet waren und im Zuge des Konkurses von Herrn und Frau *** die Versteigerungserträge zur Deckung dieser Schulden nicht reichten und

c) das Grundstück *** bereites damals die Widmung „Verkehrsfläche“ hatte und eine Verbauung, wie sie *** bei Gericht behauptete, auch deshalb nicht möglich gewesen wäre. Weiters, dass allenfalls sog. Sehr private Abmachungen zwischen Frau *** und Herrn ***, über grundbücherliche nicht durchsetzbare Belange keine vermögensrechtlichen Auswirkungen haben konnten, da ja nebstbei Frau *** mit einem bücherlichen Belastungs- und Veräusserungsverbot, derartigen Übereignungsversuchen gegenüber abgesichert war.Der rechtlichen Würdigung vorgreifend sei hier bereits angemerkt, dass Argumente a.) und b) zivilrechtliche Fragestellungen darstellen, die vom LG *** in dessen Urteil zu *** als nicht begründet abgewiesen wurden. Es soll hier festgehalten werden, dass der Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** und der Bescheid deckungsgleich sind. Dies ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***.“

1.5.

Beim Landesgericht *** war ein Verfahren zu Zl. *** betreffend die Berufung der Ehegatten *** gegen das Urteil des BG , Zl., wegen Räumung anhängig, in welchem von Frau *** die Entfernung des auf der Liegenschaft Grundstücksnummer ***, inneliegend EZ ***, KG ***, von der Teilfläche *** des Grundstückes *** zur südlichen Grundgrenze des Grundstückes *** auf dem Grundstück *** befindlichen Zaunes und die geräumte Übergabe einer planlich ersichtlichen Fläche auf den Grundstücken *** und *** an die Erstklägerin, sowie die Entfernung der auf dem Grundstück ***, inneliegend der EZ ***, KG *** errichteten Holzterrasse und die geräumte Übergabe einer planlich ersichtlichen Fläche des Grundstückes *** begehrt wurde.

Das LG *** hat am *** zu Recht erkannt, dass der Berufung nicht statt zu geben sei, da eine vertraglich eingeräumte Servitut zugunsten der Frau *** an den Parzellen *** und *** bestehe. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Herr *** als bevollmächtigter Vertreter seiner Gattin von den Uferverbauten und dem Zaun wusste, bei deren Errichtung mithalf und zustimmte. Dies wurde vom Landesgericht als unzweifelhafte Einräumung einer entsprechenden Servitut qualifiziert. Somit wurde im Ergebnis das Urteil des BG *** zu *** bestätigt und musste Frau *** die auf der Parzelle *** liegende Holzterrasse und den auf Parzelle *** befindlichen Zaun nicht entfernen, da diese der Nutzung der Parzelle *** dienten.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

2. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG):

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen,

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder

2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und

das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

(3) Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.

2.5. NÖ Bauordnung 2014:

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt

Übergangsbestimmungen

70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

3.1. Würdigung:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Gegenstand des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgesetzten Bauverfahrens zu ZI. *** ist die Überprüfung des auf der Parzelle *** befindlichen Bauwerks. Dabei handelt es sich um eine überdachte Stellfläche, die in massiver Bauweise ausgeführt ist und ein Ausmaß von etwa 8 x 5 m und eine Höhe von 2,3 m besitzt. Die Stellfläche verfügt nicht über Seitenwände, die Massivdecke ruht auf einem Pfeilermauerwerk. Für diese Stellfläche gibt es weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung. Somit hatte die Baubehörde über einen Abbruchauftrag bzw. das Absehen davon gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 zu entscheiden. Die im Rahmen der Überprüfungsverhandlung durchgeführte Vermessung hatte ergeben, dass sich das gegenständliche Bauwerk in geringem Ausmaß auf der Parzelle ***, welche im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht, befindet.

3.1.2.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Da Gegenstand des vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ausgesetzten Bauverfahrens zu ZI.*** ein ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß § 70 leg.cit.) anzuwenden. Flankierend hat dazu der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, ZI. Ro 2014/03/0076 ausgeführt, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat.

3.1.3.

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen.

3.1.4.

Eine Vorfrage gemäß § 38 AVG ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist (vgl. VwGH vom 20. Februar 1992, ZI.91/19/0320, vom 15. Mai 2009, ZI. 2007/09/0113, und vom 23. März 2010, ZI. 2008/18/0305). Präjudiziell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung eine Rechtsfrage betreffen muss, deren Beantwortung für die Hauptfrageentscheidung eine notwendige Grundlage ist und die diese Rechtsfrage in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 188). Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen bezüglich Vorfragen in baurechtlichen Angelegenheiten ausgesprochen, dass eine strittigen Grundgrenze (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2009, ZI. 2008/05/0143) und die Feststellung von Eigentumsverhältnissen am überbauten Grund (vgl. VwGH vom 15.Dezember 2009, ZI. 2007/05/0057) zivilrechtliche Vorfragen gemäß § 38 AVG darstellen. Die Baubehörden hatten somit gemäß § 38 AVG über das Vorliegen einer Vorfrage zu entscheiden.

Für den gegenständlichen Fall hat dies für die Zeit während des von den Gemeindebehörden durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens bedeutet, dass die Baubehörde grundsätzlich für die Beurteilung, ob eine nachträgliche Baubewilligung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 3 iVm § 49 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 erteilt werden kann, die Information darüber benötigt hatte, wer ein Eigentumsrecht an der Parzelle *** hat oder ob etwaige Servituten auf dieser Parzelle bestehen. Die Aussetzung des Verfahrens war vor dem Hintergrund der (damals anzuwendenden) Bauordnung 1996 durchaus denkmöglich.

Da jedoch nach der seit 1. Jänner 2015 anzuwendenden Bestimmung des § 35 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrages vorgesehen ist, kommt der Klärung der Eigentumsverhältnisse nun keine Bedeutung als Vorfrage (mehr) für das in Rede stehende Bauverfahren zu. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte im Lichte der Rechtslage ab 2015 somit das gegenständliche Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen.

Dem Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist daher im Ergebnis nicht beizupflichten, wenn er davon ausgegangen ist, dass das zu erwartende Urteil des LG *** eine wesentliche Vorfrage für das Bauverfahren *** darstellt.

Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrem Recht auf Durchführung eines den Vorschriften der NÖ Bauordnung 2014 entsprechenden Verfahrens verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben war.

3.1.5.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da von den Parteien kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurde und die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Punkt 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und liegt zur Verfahrensaussetzung eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

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