LVwG N LVwG-AV-126/001-2015

LVwG-AV-126/001-2015Tribunal Administrativo Regional24 de fev. de 2015

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Regest

Mängelbehebung; Zurückweisung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-126/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.126.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung (Umschreibung), den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung einer Lenkberechtigung (Umschreibung) für die Klassen AM und B abgewiesen.

1.2. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und darin (auszugsweise und wörtlich) wie folgt ausgeführt:

„[…]

In umseits rubrizierter Verwaltungsrechtssache wird

B e s c h w e r d e

gegen den schriftlichen Bescheid, sofern man von einem solchen ausgehen kann, der belangten Behörde vom ***, welcher dem nunmehrigen Beschwerdeführer bevollmächtigten am *** postalisch zugestellt wurde, innerhalb der gesetzlichen 4-Wochenfrist erhoben und wie folgt begründet:

Die Begründung der belangten Behörde wird in seinem vollen Umfang bestritten zumal es nicht der Richtigkeit entspricht.

Es wird daher an das sogenannte Landesverwaltungsgericht in *** gestellt der

ANTRAG

Der Beschwerde Folge zu geben, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien hievon zu verständigen.“

1.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde binnen zwei Wochen aufgefordert, zumal die Angabe der Gründe fehle, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. In diesem Schreiben wurde überdies darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn der Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllt wird.

1.4. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am *** zugestellt. Eine Verbesserung ist bis dato nicht eingelangt.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen § 9 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Beschwerde ua. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), zu enthalten.

Gemäß dem im Wege des § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.2. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

2.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

2.4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).

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