LVwG-AV-45/001-2015•LVwG N LVwG-AV-45/001-2015
LVwG-AV-45/001-2015Tribunal Administrativo Regional24 de fev. de 2015
Anfechtungsgegenstand; eigener Wirkungsbereich der Gemeinde;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem in erster Instanz der *** eine baubehördliche Bewilligung erteilt wurde, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
B e g r ü n d u n g
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der *** in erster Instanz baubehördliche Bewilligung für Änderungen bei der Stiege 1 der Wohnhausanlage in ***, ***, erteilt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung bei der Gemeinde *** einzubringen, hingewiesen.
Dagegen brachte Herr *** (in der Folge Beschwerdeführer) mit Schreiben vom *** das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein.
Über diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Berufungsentscheidung vom *** entschieden.
Diese Berufungsentscheidung enthielt den Hinweis, dass dagegen das „außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung beim Landesverwaltungsgerichtshof“ eingebracht werden könne.
Mit einem weiteren, undatierten Schreiben, bezeichnet als „Vorstellung beim Landesverwaltungsgerichtshof“, eingebracht bei der Gemeinde ***, erhob Herr *** die verfahrensgegenständliche Beschwerde, ausdrücklich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** wurde diese Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes der Baubehörden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG,
BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
2.2. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013:
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. …
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. ...
2.4. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:
§ 2 Zuständigkeit
(1) Baubehörde erster Instanz ist
der Bürgermeister
der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz ist
der Gemeindevorstand (Stadtrat)
der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
2.5. NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23:
§ 60 Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters … an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
…
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Bei der Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich gemäß § 3 NÖ Bauordnung 1996 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister.
Die Erteilung einer Baubewilligung ist daher eine Aufgabe des Bürgermeisters. Diese Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Bürgermeister mit dem nunmehr ausdrücklich angefochtenen Bescheid vom ***, Zl. *** wahrgenommen.
Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeindevorstand.
Zufolge § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist der Gemeindevorstand auch Baubehörde zweiter Instanz.
Gegen einen baubehördlichen Bescheid des Bürgermeisters kann daher das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand (gemäß § 63 Abs. 5 AVG innerhalb von zwei Wochen) erhoben werden. Eine Berufung ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Eine Beschwerdemöglichkeit sieht das Gesetz hier jedoch nicht vor.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, konnte daher innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung bei der Gemeinde *** eingebracht werden.
Auf diese Möglichkeit wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auch zutreffend hingewiesen und wurde eine solche Berufung vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** auch eingebracht.
Über diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Berufungsentscheidung vom *** entschieden.
Die gegenständliche Beschwerde, welche wohl aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung, unrichtig als „Vorstellung beim Landesverwaltungsgerichtshof“ bezeichnet wurde, richtet sich jedoch nicht gegen diese Berufungsentscheidung.
In der Beschwerde wurde als angefochtener Bescheid ausdrücklich der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, bezeichnet.
Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann jedoch gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist eben die Erschöpfung des Instanzenzuges.
Ist der Instanzenzug ausgeschöpft und ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen, so kann eine Beschwerde nur gegen diesen und nicht etwa gegen den Bescheid der ersten Instanz erhoben werden. Als tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kommt somit ausschließlich ein letztinstanzlicher Bescheid in Betracht.
Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wurde in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, weder behauptet, noch liegt sie tatsächlich vor. Es handelt sich bei diesem in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten Bescheid eben um einen erstinstanzlichen Bescheid.
Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Gemeindevorstandes, sein.
Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters handelt es sich um einen erstinstanzlichen Bescheid und daher nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand.
Die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erweist sich als unzulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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