LVwG-AV-63/001-2015•LVwG N LVwG-AV-63/001-2015
LVwG-AV-63/001-2015Tribunal Administrativo Regional24 de fev. de 2015
Kanalanschlussverpflichtung; Abgabentatbestand; Abgabenschuld;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vom *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom ***, Zahl: ***, mit welchem eine Berufung des Herrn *** vom *** gegen einen Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt X vom ***, betreffend die Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab *** für die Liegenschaft *** in ***, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt X vom ***, EDV-Nummer: ***, wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft *** in *** (EZ ***, bestehend aus den Grundstücken *** und ***, KG ***) eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanales ab *** im Jahresbetrag von € 251,81 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 96,48 m² sowie der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** ab *** verordnete Einheitssatz von € 2,61.
Mit Schreiben vom *** brachte Herr *** gegen diesen Abgabenbescheid beim Magistrat der Stadt X das Rechtsmittel der Berufung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf öffentlichem Grund kein Kanal bis zur Grenze der Liegenschaft *** existiere. Der Kanal ende auf öffentlichem Grund im Straßengraben vor dem Nachbargrundstück. Es sei auch bei einer wasserrechtlichen Überprüfung *** festgehalten worden, dass der Kanal nicht bis zur Liegenschaft ausgeführt sei, daher unmöglich nutzbar sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wurde diese Berufung vom Stadtsenat der Stadt *** abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Anschlussverpflichtung seit *** in Rechtskraft erwachsen sei. Wie sich aus einer Niederschrift vom *** ergebe, habe Herr *** anlässlich des Lokalaugenscheines für die Festlegung des Hauskanalanschlusses den Anschluss verweigert. Eine Verlegung des Kanals sei nur bis ca. 50 cm vor der Grundstücksgrenze möglich, da Herr *** mit Besitzstörungsklage gedroht habe.
Gegen diese Berufungserledigung vom *** richtet sich die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, in welcher deren Aufhebung wegen fehlender Nutzungsmöglichkeit des Kanales beantragt wird.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
§ 5
Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(…)
§ 12
Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(…)
(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
§ 17
Hauskanäle, Anschlußleitungen
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.
(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.
(…)
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) eine Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft für die Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Schmutzwasserkanals ab *** vorgeschrieben.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Abgabenbehörden der Stadt *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ab *** der Abgabentatbestand bereits verwirklicht war bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers zur Entrichtung einer Kanalbenützungsgebühr bestanden hat.
Es wird daher im Besonderen zu prüfen zu sein, ob der Abgabentatbestand verwirklicht wurde und ob bzw. ab welchem Zeitpunkt im gegenständlichen Fall eine Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers hinsichtlich einer Kanalbenützungsgebühr bestanden hat.
Gemäß § 12 Abs.3 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluss an den Kanal möglich ist.
Für die gegenständliche Liegenschaft besteht jedenfalls eine (mit dem baurechtlichen Bescheid des Magistrats der Stadt X vom ***, Zahl ***, aufgetragene und rechtskräftige) Anschlussverpflichtung. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem (die verfahrensgegenständliche Liegenschaft betreffenden) Erkenntnis vom 4. September 2008 zu Zl. 2008/17/0143 festgestellt hat, entfaltet bei unverändertem Sachverhalt dieser Anschlussverpflichtungsbescheid auch Bindungswirkung für das Abgabenverfahren. Eine allfällige technische Unmöglichkeit des Anschlusses hätte im Verfahren zur Anschlussverpflichtung geltend gemacht werden müssen und führt, da sie sich nicht erst nach Erlassung dieses Bescheides ergeben hat, auch nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft dieses Anschlussverpflichtungsbescheides.
Ein tatsächlicher Kanalanschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal besteht jedenfalls nicht.
Zwar ändert somit eine ursprünglich vorhandene Unmöglichkeit des Kanalanschlusses nichts am Bestehen der rechtskräftigen Anschlussverpflichtung, wohl aber würde eine fehlende Anschlussmöglichkeit gemäß § 12 Abs. 3, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 mangels eines tatsächlichen Kanalanschlusses das Bestehen einer Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers ausschließen.
Fraglich ist daher aufgrund der Beschwerde, ob auch eine (durch eine bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft vorhandene Anschlussleitung gegebene) faktische Anschlussmöglichkeit vorliegt.
Im gegenständlichen Fall wäre (aus abgabenrechtlicher Sicht) eine Anschlussmöglichkeit dann gegeben, wenn eine Anschlussleitung bis zur Liegenschaftsgrenze auf öffentlichem Grund vorhanden wäre, was sich im Übrigen auch aus § 17 Abs. 3, dritter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 („Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen“) unmittelbar ergibt.
Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch zweifellos nicht gegeben. Wie sowohl vom Beschwerdeführer, als auch seitens der belangten Behörde (in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides ebenso wie im Bericht zur Vorlage der gegenständlichen Beschwerde) dargelegt wurde, endet die Anschlussleitung des öffentlichen Kanals ca. 0,5 Meter von der Grenze der gegenständlichen Liegenschaft entfernt auf öffentlichem Grund.
Eine Anschlussleitung bis zur Grenze der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf öffentlichem Grund ist daher nicht vorhanden, weshalb auch – im Sinne des § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 – die Möglichkeit zum Anschluss für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an den öffentlichen Kanal (noch) nicht besteht.
Da die gegenständliche Liegenschaft bisher nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen wurde, konnte mangels Bestehen einer Anschlussmöglichkeit gemäß § 12 Abs.3 NÖ Kanalgesetz 1977 bisher auch keine Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers hinsichtlich einer Kanalbenützungsgebühr eintreten.
Dementsprechend erweisen sich die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr bzw. die Bestätigung dieser Vorschreibung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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