LVwG N LVwG-WN-14-1005

LVwG-WN-14-1005Tribunal Administrativo Regional25 de fev. de 2015

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Bescheinigung über die Probefahrt; Anbringung von Probefahrtkennzeichen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-WN-14-1005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WN.14.1005

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe für den Spruchpunkt b) in der Höhe von 60,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) auf den Betrag von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 20,-- Euro neu festgesetzt.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens für Spruchpunkt a) in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe am ***, um 15:35 Uhr, in ***, am westlichen Bereich des *** Parkplatzes Seite *** den PKW mit dem Probefahrtkennzeichen *** im Zuge einer Probefahrtunterbrechung somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt,

a.ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967 so am Fahrzeug hinterlegt, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre und

b.war die vordere Probefahrtkennzeichentafel am Cockpit hinter der Windschutzscheibe abgelegt, obwohl Kennzeichentafeln am Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen.

Der Beschwerdeführer habe daher folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

a.§ 45 Abs. 1a KFG 1967

b.§ 102 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 7 KFG

Er wurde daher für Spruchpunkt a) und Spruchpunkt b) gemäß § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 30,-- Euro ( Spruchpunkt a) und 60,-- Euro (Spruchpunkt b) zuzüglich der Verfahrenskosten in der Höhe von 20,--, belangt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten nun als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass das Straferkenntnis wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem ganzen Inhalte nach angefochten werde.

Begründend wird hierzu ausgeführt, dass die Behörde nicht festgestellt habe, dass es sich um eine Probefahrt gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 KFG handelte und überdies habe sie verkannt, dass sich die Bestimmung des § 45 Abs. 1a KFG nur auf die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 leg. cit beziehe, womit das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Des Weiteren wurde auch gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben, da der Beschwerdeführer Präsenzdiener sei und an Taggeld € 400,-- monatlich erhält.

Es wurden daher die Antrage gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

3. Feststellungen:

Das Probefahrtkennzeichen *** ist auf die Firma *** in *** zugelassen.

Von der Fa. *** wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem ggst. Kennzeichen am ***, um 15:35 in ***, westlicher Bereich des *** Parkplatzes, *** Seite, abgestellt hatte. Dies wurde nie bestritten.

Feststeht des Weiteren, da nicht bestritten, dass die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit.c KFG nicht im Fahrzeug hinterlegt war und die vordere Probefahrtkennzeichentafel nicht fest verbunden am Fahrzeug angebracht war, sondern im Cockpit hinter der Windschutzscheibe abgelegt war.

Da die Probefahrtkennzeichentafeln nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen waren und er auch nicht in der Firma des Zulassungsinhabers angestellt war, hat er die Probefahrtkennzeichen zur Durchführung einer Probefahrt gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 verwendet. Er hat somit keine Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes durchgeführt und auch keine Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges bei einem Ankauf durchgeführt. Auch wurde nicht behauptet, es handelte sich um eine Fahrt zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung nach dem III. und V. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1967.

Es handelte sich somit um eine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 KFG und es war somit die Hinterlegung der Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967 bei einer Probefahrtunterbrechung gemäß § 45 Abs. 1a KFG 1967 durch Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr notwendig.

Bestritten wurde auch nicht, dass die vordere Probefahrtkennzeichentafel nicht fest verbunden am Fahrzeug angebracht war.

4. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 45 Abs. 1 und Abs. 1a KFG 1967 besagt:

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 49 Abs. 7 KFG 1967 besagt:

Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Abs. 6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.

§ 102 Abs. 1 KFG 1967 besagt:

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967 besagt:

Der Lenker hat bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind, mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 besagt:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

5. Erwägungen:

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2010, GZ 2009/02/0269, ist zu lesen, dass sich ohne weiteres aus den Verweisungen in § 102 Abs. 5 lit c KFG 1967 und in § 45 Abs. 1a KFG 1967 jeweils auf § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 ergibt, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind, nur bei Probefahrten iSd § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 besteht.

Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer eine Probefahrt im Sinne der gesetzlichen Bestimmung durchgeführt.

Bereits in einem älteren Erkenntnis judizierte der VwGH, dass das Abstellen eines mit Probefahrtkennzeichen versehenen Fahrzeuges durchaus in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck der Probefahrt stehen kann (VwGH 14.3.1985, GZ 85/02/0014).

Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967 mitzuführen und sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen.

Zur Verwaltungsübertretung betreffend die nicht gesetzeskonforme Anbringung der vorderen Probefahrtkennzeichentafel ist auszuführen, dass das Kraftfahrgesetz 1967 auch auf abgestellte bzw. geparkte Fahrzeuge Anwendung findet und daher eine Hinterlegung der Kennzeichentafel hinter der Windschutzscheibe nicht der festen Anbringung am Fahrzeug entspricht.

6. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- u. Erschwerungsgründe wurden bereits von der belangten Behörde abgewogen und werden diesbezüglich diese Ausführungen vom erkennenden Gericht geteilt.

Die belangte Behörde ging bei den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers von einer Höhe von 2.000,-- Euro aus. Vom Beschwerdeführervertreter wurde allerdings in der Beschwerde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde Präsenzdiener war und ein Einkommen von 400,-- Euro beziehe.

Da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Präsenzdienst bereits beendet ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun wieder ein höheres Einkommen bezieht.

Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG reicht bis € 5.000,--. In Anbetracht dieser Strafdrohung liegt die von der Landespolizeidirektion Niederösterreich verhängte Strafe im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, dennoch konnte aufgrund der Länge der Verfahrensdauer eine Herabsetzung für Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses in Betracht gezogen werden. Das erkennende Gericht ist auch der Ansicht, dass trotz des hohen Strafrahmens eine Strafminderung möglich ist, da der Beschwerdeführer nicht ohne Kennzeichentafel das Fahrzeug abgestellt hatte, sondern diese wenigstens sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt hatte.

Neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur sorgfältigeren Aufmerksamkeit bei der Benützung von Probefahrtkennzeichen zu veranlassen, sind Strafen insbesondere aus generalpräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und wäre eine noch niedrigere Strafe keine geeignete Abschreckung.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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