LVwG-BL-14-0023•LVwG N LVwG-BL-14-0023
LVwG-BL-14-0023Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2015
Anwendung von Strafbestimmungen; Kollektivvertragsrechtliche Vereinbarungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau Gabriele Kirschner, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.09.2014, Zl. BLS2-V-14 6148/5, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als in den Spruchpunkten 3., 5. und 27. die Geldstrafen auf jeweils € 100,-- herabgesetzt (insgesamt € 300,--) und die Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit jeweils 12 Stunden (insgesamt 36 Stunden) festgesetzt werden. In den Spruchpunkten 1., 2., 4., 6., 9., 11., 12., 14., 17., 18., 20., 22., 23., 24., 26. und 28. werden die Geldstrafen auf jeweils € 200,-- herabgesetzt (insgesamt € 3.200,--) und die Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG mit jeweils 24 Stunden (insgesamt 384 Stunden) festgesetzt.In den Spruchpunkten 7., 8., 10., 13., 15., 16., 19., 21. und 25. werden die Geldstrafen auf jeweils € 300,-- (insgesamt € 2.700,--) herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG mit jeweils 36 Stunden (insgesamt 324 Stunden) festgesetzt.
2. Für das verwaltungsbehördliche Verfahren sind als Kostenbeitrag insgesamt € 620,-- zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrichten.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 64 Verwaltungsstrafgesetz – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat mit Straferkenntnis vom 05.09.2014, Zl. BLS2-V-14 6148/5, Frau Gabriele Kirschner für schuldig befunden, dass sie als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Interspar GmbH mit Sitz in 2460 Bruck an der Leitha, Industriegelände West 1, zu verantworten hat, dass bei einer Überprüfung der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen für die Arbeitsstätte die folgenden im Verkauf tätigen ArbeitnehmerInnen beschäftigt wurden, obwohl bei einer Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die übrigen Samstage arbeitsfrei zu bleiben haben.
im April 2013:am 06., 13. und 27.
im Mai 2013:am 11., 18. und 25.
im April 2013:am 06., 20. und 27.
im Mai 2013:am 04., 18. und 25.
im Mai 2013:am 11., 18. und 25.
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im Juni 2013:am 01., 08., 22. und 29.
im April 2013:am 06., 20. und 27.
im Mai 2013:am 04., 11. und 18.
im Juni 2013:am 01., 08., 15., 22. und 29.
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im Mai 2013:am 04., 11., 18. und 25.
im Juni 2013:am 01., 08., 15., 22. und 29.
im April 2013:am 06., 13. und 20.
im Mai 2013:am 04., 11., 18. und 25.
im Juni 2013:am 01., 08. und 15.
im Mai 2013:am 04., 11., und 18.
im Juni 2013:am 01., 08., 15. und 22.
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im Mai 2013:am 04., 18., und 25.
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im Mai 2013:am 04., 11. und 18.
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im Mai 2013:am 04., 11., 18., und 25.
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im Mai 2013:am 11., 18., und 25.
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im Juni 2013:am 01., 08., 22. und 29.
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im Mai 2013:am 11., 18., und 25.
im Juni 2013:am 01., 08., 15. und 22.
im Mai 2013:am 04., 18., und 25.
im Juni 2013:am 01., 08., 15. und 22.
im Mai 2013:am 04., 11. und 25.
im Mai 2013:am 04., 11. und 25.
im Juni 2013:am 01., 08., 15. und 22.
Wegen Übertretung nach § 22f Abs. 3 Arbeitsruhegesetz – ARG i.V.m. Z VI. C. a Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben bzw. V. 2.1.3. Kollektivvertrag für Handelsarbeiter wurde gemäß § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz jeweils eine Geldstrafe von € 504,-- (insgesamt € 14.112,--) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 72 Stunden (insgesamt 2016 Stunden) verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurden € 1.411,20 als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.
Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk gestützt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird das Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die vorgeworfenen kollektivvertraglichen Übertretungen nicht unmittelbar auf die Bestimmungen des § 22f Abs. 3 ARG abzustellen seien. Aus den Bestimmungen des § 22f Abs. 3 ARG gehe nicht hervor, dass durch Verweisung auf kollektivvertragliche Bestimmungen auch Strafnormen festgesetzt werden könnten. Wäre eine solche Interpretation zulässig, dann wären die Kollektivvertragsparteien ermächtigt, Verwaltungstatbestände zu normieren bzw. negative Zulassungsvoraussetzungen zu erlassen. Die Erweiterung der verwaltungsrechtlichen Straftatbestände auf kollektivvertragliche Bestimmungen stellen eine unzulässige dynamische Verweisung dar und verstoße gegen das Legalitätsprinzip. Es würden sich die Verwaltungsstraftatbestände ohne Einflussnahme des Gesetzgebers ändern, wenn die Kollektivvertragsparteien die hier bezughabenden kollektivvertraglichen Bestimmungen abändern würden. Der Gesetzgeber würde damit seine eigene Kompetenz aufgeben. Auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes sei die bekämpfte Entscheidung verfassungswidrig. Im § 22fAbs. 3 ARG werde auf den Kollektivvertrag Bezug genommen. Dies habe zur Folge, dass unterschiedliche Kollektivverträge zur Geltung kommen können und das Vorliegen eines Verwaltungsstraftatbestandes vom jeweiligen Kollektivvertrag abhängt. Die bloße Wiedergabe der Ausführungen einer Verfahrenspartei entspreche nicht den Erfordernissen des Inhaltes einer Bescheidbegründung im Sinne des § 60 AVG. Die belangte Behörde habe die angebotenen Beweise im Vorhinein beurteilt und liege sohin eine antizipierende Beweiswürdigung und daher mangelhafte Beweiswürdigung vor.
Am 18.12.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden die Beschwerdeführerin, die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk als Parteien geladen.
Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass sie als Geschäftsleiterin auch für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes verantwortlich sei. In dem Interspar-Markt in 2460 Bruck an der Leitha seien ca. 70 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie habe seitens der Firma Schulungen hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes erhalten. Das Schreiben des Arbeitsinspektorates vom Vorjahr sei ihr sicher auch zugegangen. Sie könne jedoch nicht sagen, wann es war. Der jeweilige Abteilungsleiter mache den Dienstplan für seinen Bereich. Die Dienstpläne würden von ihr kontrolliert. In diesem Markt gäbe es 5 Abteilungen. Es seien viele Arbeiternehmer in Vollzeit beschäftigt und könne man aus Dienstgeberseite nicht so flexibel sein wie bei Teilzeitkräften. Teilweise würden die ArbeitnehmerInnen untereinander die Samstagsdienste tauschen, weil einer frei haben wolle. Dies passiere jedoch nur mit Zustimmung des jeweiligen Abteilungsleiters und mit ihrer Zustimmung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Gemäß § 22f Abs. 1 ARG dürfen Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
§ 22f Abs. 3 ARG lautet:
Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Abs. 1 und 2 festsetzen.
Nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte bzw. HandelsarbeiterInnen haben bei Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben (VI. C. a Angestellte bzw. V. 2.1.3. Arbeiter).
Nach der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk wurden bei einer Überprüfung der Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitnehmer der Arbeitsstätte Interspar GmbH in 2460 Bruck an der Leitha, Industriegelände West 1, festgestellt, dass 28 namentlich angeführte ArbeitnehmerInnen in den Monaten April, Mai und Juni 2013 an mehr als zwei Samstagen innerhalb von vier Wochen nach 13.00 Uhr beschäftigt worden sind.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat die Beschuldigte in der Rechtfertigung vom 26.06.2013 ausgeführt, dass nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben bzw. dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter, Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge, die in Verkaufsstellen einen Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, am folgenden Samstag zur Gänze arbeitsfrei haben. Bei diesen kollektivvertraglichen Bestimmungen handle es sich um Sonderbestimmungen gemäß § 22f Abs. 3 ARG. Die Entstehungsgeschichte der bezughabenden gesetzlichen Bestimmung (§ 22f ARG) zeige, dass eine Ermächtigung für die Erlassung verwaltungsrechtlicher Straftatbestimmungen durch die Kollektivvertragsparteien vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen wäre. Durch Betriebsvereinbarungen könnten Verschiebungen des arbeitsfreien Samstages innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen zugelassen werden, weil der Kollektivvertrag weitere Abweichungen normiert. Der Gesetzgeber verfolge damit das Ziel, die Öffnungszeiten sowie auch die Arbeitsleistungen während der Öffnungszeiten weitestgehend zu liberalisieren. Aus diesem Grund sei die gesetzliche Beschränkung der Arbeitszeit an Samstagen ersatzlos gestrichen worden. Es würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, dass Kollektivvertragsparteien ermächtigt werden, Verwaltungsstraftatbestände zu normieren bzw. negative Zulassungsnormen zu erlassen. Ein Zuwiderhandeln gegen kollektivvertragliche Bestimmungen sei einer verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit nicht zugänglich. Letztlich handle es sich bei Kollektivverträgen um Instrumentarien privatrechtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften, die keinen öffentlich-rechtlichen Charakter, sondern ausschließlich privatrechtlichen Charakter entfalten. Sofern eine Verletzung kollektivvertraglicher Bestimmungen vorliege, habe dies lediglich privatrechtliche Konsequenzen zur Folge.
In einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk vom 11. Juli 2014 wird ausgeführt, dass die §§ 22f ARG und 12a ARG von der Strafnorm des § 27 Abs. 1 ARG nicht ausgenommen seien. Es sei nicht richtig, dass die Beschränkung der Arbeitszeit an Samstagen ersatzlos gestrichen worden sei. Die Kollektivvertragsparteien seien ermächtigt, eigene Regelungen zu erwirken. Im Kommentar zum Kollektivvertrag Handelangestellte werde darauf verwiesen, dass der Arbeitsinspektor allfällige Verstöße feststelle und sie der Bezirksverwaltungsbehörde anzeige, die die Strafen verhänge. Die Strafen könnten empfindlich sein, da sie für jeden betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen seien.
In der hiezu ergangenen Stellungnahme vom 05.08.2014 führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass nicht auf die Frage eingegangen worden sei, ob eine Verweisung auf kollektivvertragliche Strafbestimmungen vom Gesetzeswillen umfasst sei. Aus den OGH-Entscheidungen sei wesentlich zu entnehmen, dass es sich bei Kollektivverträgen um Instrumentarien privatrechtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften handle, die keinen öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sondern ausschließlich privatrechtlichen Charakter entfalten.
Unbestritten ist, dass die 28 namentlich angeführten ArbeiternehmerInnen im Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 in den meisten Fällen wiederholt an mehr als zwei Samstagen innerhalb von vier Wochen nach 13.00 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sind.
Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.
Gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz kann der Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulassen, soweit nach diesem Bundesgesetz eine kürzere Normalarbeitszeit vorgesehen ist.
Das AZG enthält keine generelle Erlaubnis für den Kollektivvertrag von seinen gesetzlichen Regeln über die Begrenzungen der Arbeitszeit abzuweichen. Es gibt zahlreiche Einzelbestimmungen, die dem Kollektivvertrag die Befugnis zu Abweichungen geben. Die Zahl dieser Regelung hat im Lauf der Zeit ständig zugenommen. Darin schlägt sich unter anderem die Forderung nach Flexibilisierung der Arbeitszeit nieder. In der Sache handelt es sich darum, dass das Arbeitszeitgesetz in einem bestimmten Umfang gegenüber dem Kollektivvertrag nur dispositive Wirkung besitzt. Manche bezeichnen solche gesetzlichen Regelungen als Zulassungsnormen. Wenn das AZG dem Kollektivvertrag die Zulassung von Abweichungen erlaubt, kann sich die Frage ergeben, ob der Kollektivvertrag auf die Zulassung abweichender Regelungen beschränkt ist oder ob er die betreffende Regelung gleich selbst vornehmen kann. Das AZG enthält vereinzelt Bestimmungen, nach denen der Kollektivvertrag nicht bloß abweichende Regelungen zulassen, sondern gleich selbst eine abweichende Regelung treffen darf (z.B. Verkürzung der Ruhezeit nach § 12 Abs. 2). Vom Gesetz abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können nur auf Grund und in den Grenzen der Bestimmungen des AZG getroffen werden. Der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung kann von einer bestehenden Ermächtigung auch nur teilweise Gebrauch machen. Liegt eine wirksame Abweichung vom Gesetz vor, kann dies öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Lässt etwa der Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden zu, wird damit zunächst diese lange Arbeitszeit erlaubt. Die Strafbarkeit des Arbeitgebers entfällt. Gleichzeitig entfällt auch das zivilrechtliche Verbot einer entsprechenden Arbeitszeitvereinbarung. Außerdem bewirkt die Ausdehnung der Normalarbeitszeit den Entfall des Anspruchs auf den gesetzlichen Überstundenzuschlag (siehe dazu Grillberger, AZG § 1a RZ 4 bis 8).
In verschiedenen Arbeitnehmerschutzbestimmungen (siehe AZG, ARG, KJBG) verweist der Gesetzgeber auf die Regelungsmöglichkeiten durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung. Der Gesetzgeber überlässt es sohin der Dispositionsbefugnis der Vertragspartner (im Regelfall Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter) z. B. für die jeweilige Berufs- oder Altersgruppe individuelle Vereinbarungen zu treffen [z. B. für Kraftfahrer im Güterverkehr (über 3,5 t), ist eine gesetzliche Einsatzzeit von 12 Stunden vorgesehen. Laut Kollektivvertrag wurde diese Einsatzzeit auf 15 Stunden erhöht. Es besteht sohin keine Strafbarkeit, wenn ein derartiger Fahrzeuglenker eine Einsatzzeit von über 12 Stunden aber bis 15 Stunden aufweist]. Es würde jedoch wohl dem Schutzzweck der Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhezeitgesetzes widersprechen, wenn die Nichteinhaltung der vom Kollektivvertrag abweichenden Zeiten gleichsam sanktionslos für den Arbeitgeber bliebe. Allfällige Lohnansprüche oder Ersatzurlaubszeiten hat der Arbeitnehmer ohnehin allenfalls zivilrechtlich einzufordern. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann auch nicht der Verantwortung gefolgt werden, dass es im Belieben der Kollektivvertragspartner liegt, strafrechtlich verfolgbare Normen zu generieren. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit von bestimmten Übertretungen festgelegt. Kollektivvertragsrechtliche Vereinbarungen sind dezidiert nicht ausgenommen. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung – der Verwaltungsgerichtshof spricht auch von bindenden Regelungen (siehe VwGH vom 14.2.2013, Zl. 2011/08/0074) – greifen die gesetzlichen Bestimmungen, die letztendlich dem Schutz der Arbeitnehmer dienen.
Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keine Bedenken, dass auch die kollektivvertraglichen Vereinbarungen unter die Strafnormen des Arbeitsruhegesetzes fallen. Der Beschwerdeführerin ist insofern zu folgen, dass im Hinblick auf die zahlreichen Berufsgruppen und der dabei bestehenden unterschiedlichen Interessenslagen auch unterschiedliche Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen bestehen, wobei jedoch die jeweilige Übertretung gesondert geahndet wird.
Die Beschwerdeführerin ist verantwortliche Beauftragte für die Arbeitsstätte Interspar GmbH in 2460 Bruck an der Leitha, Industriegelände West 1. Im Zuge des Verfahrens hat sie nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass die Arbeitnehmer untereinander Samstagdienste tauschen. Von einem derartigen Diensttausch ist neben dem zuständigen Abteilungsleiter auch die Beschwerdeführerin in Kenntnis. Durch eine genauere Kontrolle der Anwesenheitsliste an Samstagen hätte dies der Beschwerdeführerin leicht auffallen müssen. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen waren sohin auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen.
Gemäß § 19 VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Schuldform der Fahrlässigkeit aus.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Einsatz der ArbeitnehmerInnen an den Samstagen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ein entsprechendes Kontrollsystem wurde nicht ansatzweise dargelegt. Seitens des erkennenden Gerichtes erfolgte dennoch eine spruchgemäße Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, zumal die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und sich geständig zeigte. Beim Einsatz an den jeweiligen Samstagen kam es auch nicht zu einer Überschreitung der Gesamtwochenarbeitszeit. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht, zumal nach den Ausführungen des Arbeitsinspektorates der Arbeitgeber mit einem Schreiben vom 02.04.2013 aufgefordert wurde, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Die Beschwerdeführerin hat zugestanden, dass ihr dieses Schreiben zugegangen ist. Es liegt sohin ein höheres Verschulden vor, jedoch kein Wiederholungsfall, zumal es zu keinem Verwaltungsstrafverfahren gekommen ist. Die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wurden nach Dauer und Intensität der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen pro Arbeitnehmer neu festgesetzt. Die allseitigen Verhältnisse – monatliches Einkommen von € 2.700,--, Besitz eines Einfamilienhauses, Schulden in der Höhe von € 15.000,-- - wurden mitberücksichtigt.
Gemäß § 54b VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag, sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben worden ist.
Die Revision ist zulässig, weil keine VwGH-Judikatur zur Strafbarkeit von Kollektivvertragsvereinbarungen nach dem ARG vorliegt.
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