LVwG N LVwG-AV-528/002-2014

LVwG-AV-528/002-2014Tribunal Administrativo Regional10 de mar. de 2015

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Regest

Präklusion; Übergangene Partei; Baueinstellung; Rechtskraftbestätigung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-528/002-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.528.002.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, mit dem eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend Erlassung eines Baueinstellungsauftrages, als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwgVG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** wurde der Firma *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 30 + 3 Kfz Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz Stellplätze auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***, erteilt. Dieser Bescheid ist laut Zustellungsverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Am *** wurde eine Rechtskraftbestätigung ausgefolgt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der Antragstellung mehrere Nachbarn der vorgenannte Baubewilligungsbescheid diesen zugestellt werde. Es sei davon auszugehen, dass fristgerecht Rechtsmittel eingebracht werden. Die Beschwerdeführerin werde aufgefordert, die Bautätigkeiten einzustellen, da somit nunmehr keine Rechtskraft der Baubewilligung gegeben sei. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde bei Fortsetzung der Bautätigkeit gezwungen wäre, die Bauarbeiten unter Heranziehung der Bestimmung des § 29 NÖ Bauordnung 1996 einzustellen.

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten sowie 35 Kfz-Stellplätzen in ***, ***, Gst-Nr. ***, KG ***, EZ ***, untersagt. Die Baustelle sei während der Zeit der Baueinstellung gegen das Betreten durch unbefugte Personen nachhaltig abzusichern, offene Gruben und Schächte wären tragfähig zu überdecken und sämtliche Stoffe und Baumaterialien von der Baustelle zu entfernen, die zu einer Gefährdung von Personen und Sachen sowie der Umwelt führen könnten. Begründend wird ausgeführt, dass der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom *** – trotz Rechtskraftbestätigung – nicht an die Nachbarn zugestellt worden sei. Der Beginn der Bauarbeiten sei durch die Inhaberin der Baubewilligung mit *** angezeigt worden. Eine als "Änderung des Bauführers" bezeichnete Mitteilung sei am *** erfolgt. Die Bauarbeiten seien auch durch Erdaushub begonnen worden. Mit Schreiben vom *** habe einer der Nachbarn im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 1996, Herr ***, Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom *** habe der Rechtsvertreter dieses Nachbarn auch Vollmachten für weitere Nachbarn bekannt gegeben. Mit Schreiben vom *** habe Herr ***, ***, *** bekannt gegeben, durch Frau ***, ***, *** vertreten zu werden. Gleichzeitig werde mit diesem Schreiben eine Berufung gegen die Baubewilligung eingebracht. Mit Schreiben vom *** sei dem Rechtsvertreter der Nachbarn eine Ausfertigung der Baubewilligung zugestellt und damit die beantragte Parteistellung der Nachbarn im Bauverfahren eingeräumt worden. Mit Schreiben vom gleichen Tag sei die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin von dieser Bescheidzustellung in Kenntnis gesetzt sowie gleichzeitig eingeladen worden, die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Bautätigkeit einzustellen. Diese Schreiben wären nachweislich zugestellt worden, in der Folge wären weitere Bautätigkeiten beobachtet worden. Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 29 NÖ Bauordnung 1996 wird ausgeführt, dass, wenn ein übergangener Nachbarn innerhalb der 4-Wochen-Frist ab dem Baubeginn Einwendungen gegen das Bauvorhaben einbringe, die Baubehörde neuerlich zu prüfen habe, ob - entgegen ihrer bisherigen Annahme - die Verletzung eines Nachbarrechtes dennoch in Betracht komme Zutreffendenfalls, wenn die behauptete Verletzung eines Nachbarrechtes eintreten könnte, müsse sie dem Nachbarn den Baubewilligungsbescheid zustellen. Der Nachbar habe in der Folge in einer Berufung seine Einwendungen auszuführen. Vom Einlangen der Berufung sei sofort der Bauwerber zu verständigen; wenn dieser daraufhin die Bauführung nicht freiwillig einstelle, habe die Baubehörde einen Bescheid nach § 29 NÖ Bauordnung 1996 zu erlassen. Die Baubehörde habe sodann nach § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) bzw. die Berufungsbehörde nach§ 66 AVG über die Berufung zu entscheiden.

1.3.

Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid der Marktgemeinde *** vom *** in Rechtskraft erwachsen sei und am *** eine Rechtskraftbestätigung ausgefolgt worden wäre. In ihrer Mitteilung vom *** habe die Baubehörde festgestellt, dass die Bauverhandlung im Sinne des § 22 NÖ Bauordnung 1996 entfallen könne und aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung keine Hindernisse im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 vorlägen. Weiters sei festgestellt worden, dass die im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Rechte näher genannter Parteien durch das geplante Bauvorhaben nicht berührt würden. Der Baubeginn sei von der Beschwerdeführerin am *** angezeigt worden. Die Nachbarn hätten ihre Rechte innerhalb von vier Wochen, sohin längstens bis *** geltend machen müssen, widrigenfalls deren Parteistellung erloschen wäre. Die Einwendungen seien nicht innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn, sondern verspätet erfolgt. Diese Einwendungen wären ausschließlich im Namen von *** erhoben worden. Allfällige Schreiben vom ***, *** etc. seien verspätet und bewirkten nicht den Erhalt der Parteistellung. Aus dem Sachverhalt ergebe sich nicht, ob *** überhaupt eine Berufung gegen die baubehördliche Bewilligung erhoben habe. Die Voraussetzung des § 29 NÖ Bauordnung 1996 sei nicht erfüllt, da eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, deren Rechtskraftbestätigung nicht aufgehoben worden sei. Mit Schreiben vom *** habe die Marktgemeinde *** als Baubehörde den Nachbarn den Entfall der Bauverhandlung mitgeteilt und die Nachbarn über die Feststellung informiert, dass ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nicht berührt würden. Diese Mitteilung bedinge, dass die Nachbarn die Möglichkeit hätten, gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn ihre Rechte geltend zu machen. Eine rechtzeitige Geltendmachung dieser Rechte sei nicht erfolgt. Ob die Behörde im Sinne des Abs. 2 des zur Begründung herangezogenen Kommentars neuerlich geprüft habe, ob entgegen ihrer bisherigen Annahme die Verletzung eines Nachbarrechtes in Betracht komme, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Sie sei von einer derartigen Prüfung - geschweige denn Begründung - bis dato nicht informiert worden. Erst wenn die behauptete Verletzung eines Nachbarrechtes eintreten könnte, habe die Behörde den Nachbarn den Baubewilligungsbescheid zuzustellen. Die Behörde habe es auch unterlassen, die relevante Vorfrage, ob ein Nachbarrecht verletzt werden könnte, zu prüfen. Erhebe der Nachbar sodann eine Berufung, sei der Bauwerber vom Einlangen der Berufung sofort zu verständigen. Dies sei bis dato nicht erfolgt. In der Mitteilung vom *** wäre die Beschwerdeführerin lediglich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass "davon auszugehen ist, dass fristgerecht Rechtsmittel eingebracht werden". Hierbei handle es sich jedoch nicht um eine Verständigung vom Einlangen der Berufung.

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung vom *** als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Meldung des Baubeginnes am *** nicht in ausreichender Form erfolgt sei, da kein Bauführer namhaft gemacht worden wäre. Festzuhalten sei, dass aufgrund des Zeitablaufes mittlerweile Berufungen vorlägen. Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 sei die Fortsetzung der Bauausführung zu untersagen, wenn keine gültige Baubewilligung vorliege. Im Zuge des Berufungsverfahrens wären im Zusammenhang mit der Baubewilligung diverse kleine Änderungen besprochen worden. Wie sich aus dem Berufungsbescheid gleichen Datums in der Bauangelegenheit ergebe, sei durch die Beschwerdeführerin

eine wesentliche Abänderung des Bauvorhabens vorgenommen worden. Die geänderten Pläne wären bei der Behörde am *** eingelangt und habe eine sofort durchgeführte Begutachtung der Planunterlagen ergeben, dass das Projekt so abgeändert worden sei, dass es keine Identität mehr mit der ursprünglichen Einreichung aufgewiesen habe. Dieses Projekt sei aber in seiner Gesamtheit zu sehen und wäre auf eigenen Antrieb durch die Beschwerdeführerin verändert worden. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz habe mit Berufungsentscheidung vom gleichen Datum die Baubewilligung aufgehoben und das Bauansuchen abgewiesen. Schon aus dieser Überlegung heraus sei die Baubewilligung damit untergegangen, weshalb auch aus heutiger Sicht die Baueinstellung zu Recht verfügt worden sei.

1.5.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom ***, eingebracht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter. Begründend wird im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Berufungsschrift verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Behörde sich ausschließlich auf den untrennbaren Zusammenhang mit der Entscheidung sowie der dafür ausschlaggebenden Begründung im parallel laufenden Bauverfahren berufe und solcher Art versuche, sich mit der aufgeworfenen Problematik des Berufungsverbringens im gegenständlichen Verfahren gar nicht auseinandersetzen zu müssen.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-22:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.

Entfall der Bauverhandlung

§ 22. (1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn

  • die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und

  • gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und

  • innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden.

Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

(3) Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Baubeginn

§ 26. (1) Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.

(2) Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden.

Baueinstellung

§ 29. Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder

2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.

Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird. Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung eines Bauführers fortgesetzt werden.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhaltes nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. u.a. VwGH vom 19. September 1985, Zl. 82/06/0074, sowie VwGH vom 26. September 1985, Zl. 83/06/0262, sowie VwGH vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom 20. Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 u. 2002/05/0100).

3.1.2.

Die unmittelbaren Nachbarn der Beschwerdeführerin sind – mangels Abhaltung derselben - nicht zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden und sind daher grundsätzlich als übergangene Partei im Sinne der Verwaltungsgesetze anzusehen.

Ein Verlust der Parteistellung gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 kann nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge - bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen - hingewiesen wurde (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/1371). Im vorliegenden Fall sind nun die Nachbarn der Beschwerdeführerin (bis auf zwei Nachbarn) vom Entfall der Bauverhandlung informiert worden, aber in diesem Schreiben vom *** findet sich kein Hinweis auf die Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Nachbarn nicht präkludiert sein konnten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mehrere Nachbarn und Anrainer bereits mit Schreiben vom *** (also jedenfalls rechtzeitig) Einwendungen formuliert haben, die sich mit dem Immissionsschutz vor den geplanten KFZ-Abstellanlagen, der Gebäudehöhe eines Stiegenhauses im Verhältnis zur Belichtung zulässiger Hauptfenster der Nachbarn und der Ein- und Ausfahrt zur vorgesehenen Tiefgarage befassen.

Eine übergangene Partei ist gehalten, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (vgl. VwGH vom 24. September 2014, Zl. 2012/03/0165). Diese Zustellung dieses Bewilligungsbescheides vom *** haben die Nachbarn urgiert und - nach Erhalt desselben am *** - auch das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die übergangene Partei (in einem Mehrparteienverfahren) darf sich in ihrer Berufung nicht nur darauf beschränken, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern muss auch konkrete Einwendungen erheben (vgl. VwGH vom 26. Juni 2013, Zl. 2010/05/0210). Die Nachbarn haben im Rahmen der rechtzeitig eingebrachten Berufungsschriften in der Folge die Gebäudehöhe eines Stiegenhauses im Verhältnis zur Belichtung zulässiger Hauptfenster der Nachbarn, den Immissionsschutz bei den geplanten KFZ-Abstellanlagen, die Ausgestaltung eines Spielplatzes, die Situierung von Vorbauten und die Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage beanstandet.

3.1.3.

Nach § 29 erster Fall NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, eine entsprechende Bewilligung oder Anzeige aber nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0072). Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (vgl. VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0102). Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. VwGH vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067 und vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0144).

Im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren war somit lediglich die Frage zu klären, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt, die ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach § 14 der NÖ Bauordnung 1996 lediglich die Möglichkeit der Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter ausschlaggebend ist; demzufolge kommt es bei der Prüfung der Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob die konkrete Baumaßnahme so ausgeführt wurde oder wird, dass eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. März 1983, Zl. 83/06/0036, sowie VwGH vom 27. Juni 1996, Zl. 96/06/0027). Dass für die geplante Wohnhausanlage eine Baubewilligung notwendig war, ist unbestritten.

3.1.4.

Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob die erteilte Baubewilligung vom *** – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - in Rechtskraft erwachsen ist. Die im Beschwerdefall wiederholt vorgebrachte "Rechtskraftbestätigung" vom ***, nämlich die Mitteilung, dass der Bescheid vom *** in Rechtskraft erwachsen sei, ist (angesichts der übergangenen Parteien) inhaltlich unrichtig. Eine normative Wirkung kommt dieser Erledigung jedenfalls nicht zu (vgl. VwGH vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0013). Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 1999, Zl. 99/12/0199, dargelegt, dass es sich bei Rechtskraftbestätigungen um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Bescheid verbundenen Rechtsfolge handelt, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft z.B. vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist oder von der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes nach mündlicher Verkündung, die materielle Rechtskraft z.B. zusätzlich von der an alle Parteien des Verfahrens erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt. Die Rechtskraftbestätigung selbst ist keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche (Feststellungs)Entscheidung; sie ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes (einschließlich des Umstandes, dass das Organ, das das Urteil oder den Beschluss erlassen hat, auf den sich die Rechtskraftbestätigung bezieht, lege non distinguente durch ihre Erteilung nicht seine Amtsbefugnisse überschreitet) die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 Abs. 1 ZPO der auch im Anwendungsbereich des AVG gilt, zukommt.

3.1.5.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, sie habe eine Baubeginnsanzeige erstattet, gegen die die Nachbarn verspätet Einwendungen erhoben hätten, ist zu entgegnen, dass die Bauvollendungsanzeige ebenso wie die Verpflichtung der Anzeige des Baubeginns gemäß § 26 NÖ Bauordnung 1996 eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Für die Klärung der Frage, ob das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid erloschen ist, hatte diese Anordnung daher keine Bedeutung (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772).

Für die im Beschwerdeverfahren nunmehr gegenständliche Wohnhausanlage lag und liegt somit keine rechtskräftige Baubewilligung vor, weshalb der Bescheid vom *** zu Recht ergangen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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