LVwG N LVwG-AV-567/001-2014

LVwG-AV-567/001-2014Tribunal Administrativo Regional10 de mar. de 2015

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Regest

Wasseranschlussabgabe; Entstehen des Abgabenanspruches; Veränderungsanzeige;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-567/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.567.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid neu gefasst worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude errichtet ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für Zu- und Umbauten beim bestehenden Einfamilienhaus auf dem Bauplatz in ***, *** (Parz.Nr. *** EZ *** KG ***) bewilligt.

Mit einem an die mitbeteiligte Stadtgemeinde *** gerichteten Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer eine Baubeginnsanzeige ein.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom *** wurde für das auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtete Wohngebäude unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 151,5 m² (ein eingeschoßiges Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 76,5 m² und der Anteil der unbebauten Fläche mit 75 m²) erstmals eine Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass für das ggst. Bauvorhaben eine Fertigstellungsanzeige nicht vorliege. Weiters wird dargelegt, welche Atteste bzw. Befunde dieser Anzeige beigelegt werden müssen.

Mit Schreiben vom *** wurde durch den Bauführer des Beschwerdeführers die Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 erstattet und – neben der Bauführerbescheinigung - die notwendigen Befunde und Atteste vorgelegt.

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 und der geltenden Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** aus Anlass der durchgeführten Veränderung auf der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 989,69 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 151,5 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 230,78 m² herangezogen wurde:

I. Bestand nach der Änderung

Gebäude Bebaute Flächeangeschl. Geschoße Fläche

Einfamilienhaus103,852 + 1 155,78

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 562,15 m275

(maximal von 500 m2 = 75 m2)

Berechnungsfläche nach der Änderung 230,78

II. Bestand vor der Änderung

Gebäude Bebaute Fläche angeschl. Geschoße Fläche

Einfamilienhaus76,5 1 + 1 76,5

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 589,5 m2 75

(maximal von 500 m2 = 75 m2)

Berechnungsfläche vor der Änderung 151,5

1.3.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die Ermittlung der Berechnungsfläche unrichtig sei, da sich am Altbestand nichts geändert habe, sondern lediglich ein Zubau im Ausmaß von ca. 26 m² errichtet worden sei.

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers materiell rechtlich keine Folge gegeben, dieser Bescheid aber wegen Verwendung nicht gesetzeskonformer Begriffe neu gefasst. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Zitierung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen dargelegt, dass bei einer Änderung der der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegten Berechnungsfläche diese neu zu berechnen sei. Die Neuberechnung ergebe folgendes Ergebnis: Die neu verbaute Fläche betrage laut Bauakt 103,85 m², die Hälfte hievon wären sohin 51,92 m². Dieser Betrag sei mit der um 1 erhöhten Geschoßzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße (sohin dem Faktor 3) zu multiplizieren, was eine erste Teilfläche der Berechnungsgrundlage von 155,77 m² ergeben habe. Zusammen mit den maximal 15 % der mit höchstens 500 m² zu berücksichtigenden unbebauten Fläche ergebe sich eine weitere zu berücksichtigende Teilfläche von 75 m², sodass die neue Berechnungsgrundlage 230,77 m² betrage. Ziehe man hievon die bisherige Berechnungsfläche von 151,5 m² ab, verbleibe eine der Ermittlung der Wasseranschlussabgabe zu Grunde zu legende Flächendifferenz von 79,28 m². Multipliziert mit dem gültigen Einheitssatz von € 11,35 ergebe sich die vorgeschriebene Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von € 899,83. Diesem Betrag wären noch die 10 %ige USt. hinzuzufügen.

1.5.

Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig durch seinen ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe nach der damals geltenden Rechtslage innerhalb von fünf Jahren verjährt sei. Wie im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt, sei erstmals mit Bescheid vom *** eine Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben worden, wobei damals die Berechnungsfläche mit 151,50 m² ermittelt worden war. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre das Haus auf der gegenständlichen Liegenschaft in dem Umfang errichtet gewesen, wie es sich heute darstelle. Dies sei der Stadtgemeinde *** auch bekannt, da die entsprechende Baubewilligung am *** zu Zl. *** erteilt worden wäre. Die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe wäre erstmals mit Bescheid vom *** vorgeschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung aber bereits eingetreten gewesen, sodass keine Vorschreibung mehr erfolgen hätte dürfen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7:

Wasseranschlußabgabe

§ 6 (1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b)in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

Ergänzungsabgabe

§ 7. Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

Veränderungsanzeige

§ 13. (1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

§ 15. (2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens des Beschwerdeführers die Verjährung der Abgabenforderung eingewendet worden ist.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452).

Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.

3.1.4.

Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112).

Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten.

Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung – die Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 erfüllt die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien nicht - vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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