LVwG N LVwG-AB-14-0433

LVwG-AB-14-0433Tribunal Administrativo Regional13 de mar. de 2015

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Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit; Nachweis der Berufspraxis; Bindung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0433

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0433

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Anerkennung der von Herrn *** in *** tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 47 GewO 1994 „Maler und Anstreicher“ sowie „Lackierer“ gemäß § 373c GewO 1994 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Dem Antrag von Herrn *** wird Folge gegeben und die von ihm in *** tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten werden als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 47 GewO 1994 „Maler und Anstreicher“ sowie „Lackierer“ gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 anerkannt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom *** hat Herr *** beantragt, die in *** tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Maler und Anstreicher (Lackierer)“ anzuerkennen. Diesem Ansuchen waren folgende Unterlagen angeschlossen:

Ein behördliches Zeugnis des Bildungsamtes in ***, ***, vom *** auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

Kopien von Personalausweis und Meldekarte,

ein Strafregisterauszug samt Übersetzung vom ***,

eine Erklärung gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen,

ein Firmenbuchauszug der ***, ausgestellt vom *** Verwaltungs- und Justizministerium, Dienststelle für Firmeninformationen und elektronische Firmenverfahren, vom ***.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Antrag auf Anerkennung der in *** tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 47 Gewerbeordnung 1994 „Maler und Anstreicher“ sowie „Lackierer“ gemäß § 373c Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus der Bestätigung des Bildungsamtes in *** vom *** weder eine konkrete Tätigkeit des Antragstellers abgeleitet werden könne, noch werde damit attestiert, dass die ***, deren Geschäftsführer der Antragsteller gewesen sei und sei, über eine Gewerbeberechtigung für die gegenständlichen Gewerbe verfüge. Allein aus dem Unternehmensgegenstand, welcher im Firmenbuch angeführt sei, könne nicht geschlossen werden, dass auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliege. Nicht ausreichend sei, dass ein Arbeitnehmer der *** eine entsprechende Qualifikation aufweise. Ob der fachlich qualifizierte Arbeitnehmer auch Arbeitnehmer der *** sei, werde nicht attestiert. Vielmehr werde angegeben, dass dieser Arbeitnehmer des Herrn *** sei. Zusammenfassend müsse daher festgehalten werden, dass im amtlichen Zeugnis des Bildungsamtes *** vom *** keine tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten von Herrn *** attestiert werde. Darüber hinaus werde in diesem Zeugnis auch nicht bestätigt, dass die ***, deren Geschäftsführer der Antragsteller sei, über eine Gewerbeberechtigung für das gegenständliche Gewerbe verfüge.

Dagegen hat Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und den Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr *** seit *** geschäftsführender Gesellschafter der *** (früher ***) sei, wobei die Tätigkeiten des Unternehmens unter anderem jene der Maler und Anstreicher seien. Als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer einer GmbH (Kft.) sei er Leiter des Unternehmens und somit auch Betriebsleiter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung. Das *** amtliche Zeugnis bestätige insbesondere die rechtmäßige gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens, in dem der Antragsteller geschäftsführender Gesellschafter sei, in den entsprechenden Berufszweigen. Damit sei genau die Voraussetzung der EU/EWR-Anerkennungsverordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gegeben. Das gegenständliche Gewerbe sei auch in *** reglementiert, das amtliche Zeugnis umfasse daher sinngemäß auch eine Bestätigung der berechtigten Gewerbeausübung. Eine Bescheinigung der höchstpersönlich ausgeübten Tätigkeiten im Gewerbe sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 EU/EWR-Anerkennungsverordnung nicht vorgesehen. Davon abgesehen sei die leitende Tätigkeit im Sinne der Verordnung mit dem vorgelegten Zeugnis nachgewiesen worden. Die Prüfung der einschlägigen Unterlagen, wie zum Beispiel Registerauszug, Zeugnisse, etc. sei nach den unionsrechtlichen Vorschriften stets den die Bestätigung ausstellenden nationalen Behörden vorbehalten und bedürften deren Bestätigungen keiner weiteren Erklärungen und Nachweise und insbesondere auch keine materiellen Überprüfung durch nationale Behörden anderer Mitgliedsstaaten. Ansonsten würde das gesamte Verfahren ad absurdum geführt und würde in die Souveränität des bestätigenden Mitgliedsstaates eingegriffen werden. Da mit dem *** amtlichen Zeugnis genau das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen bestätigt würde, sei die Befähigung im gegenständlichen Gewerbe daher anzuerkennen.

Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt vom Landeshauptmann von Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:

Herr ***, geboren am ***, ist vom *** bis zum *** leitender Angestellter (Geschäftsführer) der ***, gewesen, ab dem *** bis zumindest *** ist er leitender Angestellter (Geschäftsführer) der Rechtsnachfolgerin ***. Das Unternehmen übt seit dem *** Maler- und Lackiererarbeiten aus. Die Tätigkeit des Malers und Lackierers ist in *** eine reglementierte Tätigkeit.

Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen amtlichen Zeugnis des Bildungsamtes in *** vom ***. Das Bildungsamt in *** ist die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom *** über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie.

In rechtlicher Hinsicht ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 373c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:

1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,

2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,

3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,

4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.

(5) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen.

§ 373f GewO 1994 lautet:

(1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (§ 13), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, lauten:

Artikel I

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Herkunftsmitgliedstaat' genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

TITEL III

Niederlassungsfreiheit

KAPITEL II

Anerkennung der Berufserfahrung

Artikel 16

Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.

Artikel 17

Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I

(1) Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder

e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

(2) In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

(3) Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Systematik findet Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.

KAPITEL IV

Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung

Artikel 50

Unterlagen und Formalitäten

(1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sei.

Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.

ANHANG IV

Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung

Verzeichnis I

Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG

1 Richtlinie 64/427/EWG

Hauptgruppe40Baugewerbe

400allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägtenSchwerpunkt) und Abbruchgewerbe

404Ausbaugewerbe

ANHANG VII

Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können

1. Unterlagen

a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.

b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.

Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Antragstellers auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.

c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.

Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR – Anerkennungsverordnung), BGBl II Nr. 225/2008, lauten:

§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn

1. der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,

2. der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),

3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und

4. die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

(3) Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk).

(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges

Gemäß Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG kann in den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedsstaates oder des Mitgliedsstaat mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird, verlangt werden. Mit der vom *** Bildungsamt am *** ausgestellten Bescheinigung wird bestätigt, dass Herr ***, geb. ***, ab dem *** bis zum *** leitender Angestellter der *** und ab dem *** leitender Angestellter der Rechtsnachfolgerin *** ist, d.h. dass *** nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und Rates, Artikel 3 Abschnitt 1., Punkt i) als Leiter des Unternehmens gilt. Weiters wird mit dieser Bescheinigung bestätigt, dass die Tätigkeiten des Unternehmens seit *** Maler- und Lackierarbeiten (Tapezierarbeiten) sind und dass die Tätigkeit des Malers und Lackierers (Tapezierers) in *** eine reglementierte Tätigkeit ist, die auch mit einer Berufsqualifikation als Maler und Lackierer ausgeübt werden kann. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, Art. 56, Absatz 3 von der Behörde unter Berücksichtigung des Artikels 50 der Richtlinie sowie des Anhanges VII. Punkt 1 Unterpunkt c) zum Nachweis der Berufspraxis, wie unter Titel II der Richtlinie gefordert, ausgestellt wurde.

Gemäß § 373c Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

Das Gewerbe „Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (verbundenes Handwerk)“ wird in § 2 Abs. 2 Z 28 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung angeführt, sodass gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung die durch Bescheinigung nachgewiesene ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung wird als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (Z 1) oder als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht (Z 2) oder in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war (Z 3). Herr *** ist laut Bescheinigung des Bildungsamtes in *** leitender Angestellter ab dem *** der ***, sowie er es bereits am dem *** bis zum *** bei der Rechtsvorgängerin *** war. Im im Verfahren vor dem Landeshauptmann vorgelegten Firmenbuchauszug des Verwaltungs- und Justizministeriums, Dienststelle für Firmeninformationen und elektronische Firmenverfahren wird die Position von Herrn *** mit Geschäftsführer (führender Beamter) angegeben. Damit ist Herr *** als Geschäftsführer der *** Leiter des Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung. Er übt diese Tätigkeit bei der *** seit dem *** aus, somit ist auch die ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung gegeben.

Mit der Bescheinigung des Bildungsamtes in *** vom *** wird bestätigt, dass die Tätigkeiten des Unternehmen seit *** Maler- und Lackiererarbeiten (Tapezierarbeiten) sind, sodass Herr *** mit dieser Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 2 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nachgewiesen hat, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird.

Weiters hat er mit der Bescheinigung des Bildungsamtes in *** vom *** einen Befähigungsnachweis im Sinne des § 1 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung vorgelegt, da das Bildungsamt in *** die gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG zuständige Behörde in *** ist. Schließlich wurde im Verfahren dargelegt, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen, sodass sämtliche Voraussetzungen des § 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung gegeben sind.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass aus der angeführten Bestätigung des Bildungsamtes *** weder eine konkrete Tätigkeit des Antragstellers abgeleitet werden könne, noch damit attestiert werde, dass die *** über eine Gewerbeberechtigung für das gegenständliche Gewerbe verfüge, ist dem entgegen zu halten, dass nach § 2 Abs. 1 Z 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung eine ununterbrochene sechsjährige leitende Tätigkeit ausreicht, eine konkrete persönliche Tätigkeit als Maler und Lackierer ist bei einer leitenden Tätigkeit nicht Voraussetzung. Mit der Bescheinigung des Bildungsamtes in *** wird bestätigt, dass die Tätigkeiten der *** seit *** Maler- und Lackiererarbeiten (Tapezierarbeiten) sind. Weiters wird damit bestätigt, dass die Tätigkeit des Malers und Lackierers in *** eine reglementierte Tätigkeit ist. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nun ausführt, dass aus dem Unternehmensgegenstand im Firmenbuch nicht geschlossen werden könne, dass auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliege und es nicht ausreichend sei, dass ein Arbeitnehmer der Gesellschaft eine entsprechende Qualifikation aufweise, wobei die Stellung dieses Arbeitnehmers zur *** nicht klar sei, so zielt dies letztlich auf eine materielle Überprüfung der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ab. Gemäß Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie wird eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedsstaates oder des Mitgliedsstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt und ist einer Behörde des Aufnahmestaates eine inhaltliche Prüfung der dieser Bescheinigung der zuständigen Behörde zu Grunde liegenden Unterlagen verwehrt. Andernfalls wäre eine solche Bescheinigung einer zuständigen Behörde in einem Verfahren gemäß § 373c GewO 1994 gar nicht erforderlich. Der Landeshauptmann ist vielmehr an eine derartigen Bescheinigung, die auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG, Art. 56 Abs. 3, zum Nachweis der Berufspraxis ausgestellt wurde, gebunden.

Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass dem Antrag von Herrn *** stattgegeben wird und die von ihm in *** tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 47 GewO 1994 „Maler und Anstreicher“ sowie „Lackierer“ anerkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen ging. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen. Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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