LVwG-AV-56/001-2014•LVwG N LVwG-AV-56/001-2014
LVwG-AV-56/001-2014Tribunal Administrativo Regional16 de mar. de 2015
Feststellungsbescheid; Abfall;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass es sich bei dem im Zeitraum März bis April *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Stadtgemeinde ***, abgelagerten Betondachsteinbruch „Flächenbefestigungsmaterial“ im Ausmaß von 680 t nicht um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 handelt, dieses Material nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt, keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt und die Feststellung, dass bei Betondachsteinbruch die Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 lit. c AlSAG vorliegt, ersatzlos zu entfallen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§§ 3, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, stellte die Behörde auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, wie folgt fest:
„Die Bezirkshauptmannschaft X stellt gemäß § 10 Altlastensanierunsgesetz BGBI
1989/299, in der derzeit geltenden Fassung, fest, dass es sich bei den im Zeitraum
März bis April *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Stadtgemeinde
***, abgelagerten 680 to Betondachsteinbruch "Flächenbefestigungsmaterial"
und 113 to Baurestmassen, um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt und dieser
Abfall gemäß § 3 des Altlastensanierungsgesetzes auch dem Altlastenbeitrag
unterliegt.
Ebenfalls wird festgestellt, dass damit eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt und die
Abfallkategorien gemäß § 6 Abs. 1 lit. b (Baurestmasse) und § 6 Abs. 1 lit. c
(Betondachsteinbruch) AISAG vorliegen.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom ***, auf die Stellungnahme der *** vom ***, und deren Beurteilung durch den Sachverständigen vom ***.
Die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde lautet wie folgt:
„Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Würdigung der
Aussagen der *** und der schlüssigen Gutachten des deponietechnischen
Amtssachverständigen kommt die Behörde zum Schluss, dass es sich bei den auf
dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Zeitraum März bis April *** abgelagerten
Materialien um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt und diese dem
Altlastenbeitrag unterliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Die von der Feststellung Betroffene brachte fristgerecht Berufung gegen diese behördliche Entscheidung wie folgt ein:
„Wir erheben Einspruch zum Feststellungsverfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz vom ***, Kennzeichen *** mit folgender Begründung:
Wir sind der Ansicht, dass, trotz der Ausführungen, unser Flächenbefestigungsmaterial (Betondachsteinbruch) als Produkt zu werten ist und daher nicht dem Altlastensanierungsgesetz unterliegt.
Wir geben daher eine rechtliche Prüfung in Auftrag.
Eine genauere Erklärung werden wir voraussichtlich bis Ende September *** nachreichen.“
Durch ihre rechtsfreundliche Vertretung wurde die Begründung der Berufung mit Schriftsatz vom *** wie folgt ergänzt:
„Wie bereits aus der Berufung ersichtlich ist, wendet sich die Berufung nicht gegen die Feststellung, dass es sich bei den im Zeitraum März bis April *** auf dem Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, Stadtgemeinde ***, abgelagerten 113 Tonnen Baurestmassen um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt und dieser Abfall gemäß § 3 des Altlastensanierungsgesetzes
auch dem Altlastenbeitrag unterliegt, sowie gegen die daran anknüpfende Feststellung, dass damit eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt und die Abfallkategorie gemäß § 6 Abs 1 lit b Altlastensanierungsgesetz (Baurestmassen) vorliegt. Bekämpft wird jedoch die Feststellung, dass es sich bei den im selben Zeitraum auf demselben Grundstück abgelagerten 680 Tonnen Betondachsteinbruch "Flächenbefestigungsmaterial" um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt und dieser Abfall gemäß § 3 des Altlastensanierungsgesetzes auch dem Altlastenbeitrag
unterliegt, sowie die daran anknüpfende Feststellung, dass damit eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt und die Abfallkategorie gemäß § 6 Abs 1 lit c Altlastensanierungsgesetz (Betondachsteinbruch) vorliegt.
Wie in der Berufung bereits vorgebracht wurde, handelt es sich bei dem besagten Flächenbefestigungsmaterial nämlich nicht um Abfall, sondern um ein (Neben-) Produkt. Im Einzelnen ist dies zu begründen wie folgt:
1. Zum objektiven Abfallbegriff
Der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 bezieht sich auf bewegliche
Sachen "deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen".
Meine Mandantin hat dazu im Verfahren bereits den Prüfbericht der *** vom *** vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das Flächenbefestigungsmaterial in seiner Materialqualität der Qualitätsklasse A+ gemäß Recyclingrichtlinie entspricht. Der Amtssachverständige für Deponietechnik hat daraufhin - wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt wird - seine ursprüngliche Beurteilung, es sei eine Gewässergefährdung nicht auszuschließen, revidiert und ausdrücklich festgehalten, dass von dem Material keine Gewässergefährdung ausgeht (Bescheid Seite 5).
Damit gibt es auch keinerlei Anhaltspunkt mehr dafür, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich wäre, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen.
Der objektive Abfallbegriff ist somit jedenfalls nicht erfüllt.
2. Zum subjektiven Abfallbegriff
Der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 bezieht sich auf bewegliche
Sachen, "deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat".
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, bestand hinsichtlich des gegenständlichen Flächenbefestigungsmaterials seitens meiner Mandantin nie eine Entledigungsabsicht und meine Mandantin hat sich dieses Materials auch nie entledigt. Der subjektive Abfallbegriff ist daher ebenfalls nicht erfüllt.
Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu sagen:
2. 1 Das Flächenbefestigungsmaterial ist ein (Neben-)Produkt
Flächenbefestigungsmaterial, wie es im gegenständlichen Fall auf einem Grundstück
meiner Mandantin gelagert wurde (zu dieser Lagerung noch unten), wird von meiner
Mandantin schon seit vielen Jahren als eines der von ihr erzeugten Produkte - neben
Dachsteinen, Dachziegeln etc. - vertrieben (siehe die beiden Auszüge aus der Homepage meiner Mandantin, ***, Beilage ./1 ). Derzeit wird das Flächenbefestigungsmaterial um einen Preis von € 2,56 pro m³ verkauft, die Nachfrage übersteigt dabei stets das Angebot. Aufgrund seiner Zusammensetzung aus hochwertigem, frostbeständigem Beton von hoher Festigkeit und mit geringer Aufnahme von Wasser ist das Material nämlich bestens für die Herstellung stabiler und beständiger Flächenbefestigungen geeignet.
Technisch fällt das Flächenbefestigungsmaterial als Nebenprodukt der Dachsteinerzeugung an: Im Zuge der Dachsteinproduktion werden in einem Fließbandprozess jene Betonsteine, die von ihrer Oberflächenbeschaffung her am besten zur Verwendung als Dachsteine geeignet sind, zur Stapelung und Verpackung weitergeleitet, während die übrigen Betonsteine einer sofortigen Zerkleinerung zu Flächenbefestigungsmaterial samt anschließender visueller Qualitätskontrolle zugeführt werden. Rechtlich handelt es sich somit nicht um Abfall, sondern um ein Nebenprodukt - denn eine Entledigungsabsicht lag bei meiner Mandantin zu keinem Zeitpunkt vor, zumal der Produktionsprozess
in der gewählten Konfiguration von Anfang an darauf ausgerichtet ist, neben den Betondachsteinen eben auch das betreffende Flächenbefestigungsmaterial zu erzeugen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält zu diesem Thema keine klare Aussage. Es wird lediglich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik verwiesen, wo aber zur Frage, ob es sich bei dem Flächenbefestigungsmaterial um ein Produkt oder um Abfall handelt, überhaupt nicht inhaltlich Stellung genommen wird (das wäre auch gar nicht Aufgabe des Amtssachverständigen für Deponietechnik, da es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine deponietechnische Frage handelt), sondern bloß auf eine noch laufende Prüfung verwiesen wird. Insofern ist der angefochtene Bescheid schon mangels schlüssiger Begründung rechtswidrig und aufzuheben.
Richtigerweise hätte die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall oder um ein Nebenprodukt handelt, die einschlägigen Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 3a AWG 2002 anzuwenden gehabt, um eine Subsumtion unter den einen oder den anderen Tatbestand vornehmen zu können.
Die Definition des Begriffs "Nebenprodukt" in § 2 Abs 3a AWG 2002 wurde mit der
AWG-Novelle 2010 eingefügt, um die entsprechende Definition in Art 5 der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) umzusetzen, welche wiederum auf der einschlägigen Judikatur des EuGH beruht; nach der Absicht des Gesetzgebers ist bei der Auslegung dieser Definition auch die Mitteilung der Kommission vom 17.10.2007, KOM(2007) 59 endgültig/2, heranzuziehen (RV 1005 BlgNR XXIV. GP, 16).
Im gegenständlichen Fall sind aber alle Kriterien, welche nach der Definition des § 2 Abs 3a AWG 2002 für das Vorliegen eines Nebenproduktes - auch unter Berücksichtigung der genannten Kommissionsmitteilung - erforderlich sind, erfüllt:
Z 1 - Es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird:
Wie gesagt ist der Produktionsprozess von vornherein darauf ausgerichtet, dass
aus ihm das Flächenbefestigungsmaterial in dieser - verwertbaren - Form hervorgeht,
und es steht von vornherein fest, dass das Flächenbefestigungsmaterial
auch als solches verkauft wird. Die Nachfrage übersteigt stets das Angebot. Es
besteht daher keinerlei Ungewissheit über die weitere Verwendung des Materials,
die Voraussetzung der Z 1 ist somit jedenfalls erfüllt.
Z 2 - Der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die
normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden:
Das Flächenbefestigungsmaterial ist genau so, wie es aus dem Produktionsprozess
hervorgeht, unmittelbar verwendbar und bedarf keiner weiteren Verarbeitung.
Es braucht lediglich auf den zu befestigenden Flächen aufgebracht zu
werden. Die Voraussetzung der Z 2 ist damit ebenfalls erfüllt.
Z 3 - Der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt:
Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die Herstellung des Flächenbefestigungsmaterials integraler Bestandteil jenes Herstellungsprozesses, welcher (auch) der Herstellung des Hauptproduktes "Betondachsteine" dient. Insbesondere wird das Material nicht zur weiteren Bearbeitung an einen anderen Ort verbracht, was nach dem Kriterium der Z 3 gegen das Vorliegen eines Nebenproduktes sprechen würde (vgl. Kommissionsmitteilung Seite 9). Es wird vielmehr sofort an Ort und Stelle - noch im Rahmen eines kontinuierlichen Produktionsprozesses - zerkleinert, eine Zwischenlagerung (soweit überhaupt relevant) findet lediglich nach der Herstellung des Flächenbefestigungsmaterials (vor der abschließenden visuellen Qualitätskontrolle) statt.
Zur Veranschaulichung des Produktionsprozesses sei auch auf das beiliegende
Prozessdiagramm verwiesen (Beilage ./2).
Auch die Voraussetzung der Z 3 ist somit erfüllt.
Z 4 - Die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten:
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die der Verwendung des gegenständlichen Betonbruches als Flächenbefestigungsmaterial entgegenstünde. Das Material ist
für diesen Zweck nicht nur unbedenklich einsetzbar, sondern aufgrund seiner
Eigenschaften (hochwertiger, frostbeständiger Beton; hohe Festigkeit; geringe
Aufnahme an Wasser) sogar bestens geeignet, der Einsatz zu diesem Zweck
somit in höchstem Maße sinnvoll. Wie sich schon aus dem oben unter Punkt 1.
zitierten Prüfbericht der *** vom *** und
die daran anknüpfende Aussage des Amtssachverständigen für Deponietechnik,
dass von dem Material keine Gewässergefährdung ausgeht, ergibt, werden
durch die Verwendung des Materials auch keine Schutzgüter im Sinne des
§ 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt.
Die Voraussetzung der Z 4 ist somit ebenfalls erfüllt.
2. 2 Zur Lagerung auf dem Grundstück
Auch die Lagerung des gegenständlichen Materials auf dem Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, Stadtgemeinde ***, bringt weder eine Entledigungsabsicht meiner Mandantin zum Ausdruck, noch hat sich meine Mandantin des Materials tatsächlich entledigt. Vielmehr steht dieses Grundstück, wie aus dem beiliegenden Grundbuchsauszug ersichtlich ist, im Eigentum meiner Mandantin (Beilage ./3). Es wurde von ihr in der Absicht gekauft, darauf einen Parkplatz zu errichten. Wie im Verfahren bereits vorgebracht wurde, wurde von meiner Mandantin auch bereits die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung dieses Parkplatzes beantragt (Verfahren *** bei der BH X). Das Flächenbefestigungsmaterial wurde auf dem gegenständlichen Grundstück von meiner Mandantin daher in der Absicht gelagert, es bestimmungsgemäß zum Zweck der Errichtung dieses Parkplatzes zu verwenden.
Von einer Entledigungsabsicht kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Dazu
wäre schließlich die Absicht erforderlich gewesen, das Material "loszuwerden"
(zB VwGH 16.12.2010, 2008/07/0005). Die Ablagerung hatte aber nie und konnte nie
den Zweck haben, das Flächenbefestigungsmaterial "loszuwerden", sondern diente von Anfang an der Vorbereitung der bevorstehenden Bauführung.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auch zu dieser Frage ausschließlich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik. Schon deshalb ist der Bescheid rechtswidrig. Bei der Frage, ob aufgrund der Umstände eine Entledigungsabsicht meiner Mandantin anzunehmen ist, handelt es sich nämlich ausschließlich um eine Rechtsfrage. Rechtsfragen zu beurteilen ist aber nicht Aufgabe des Sachverständigen (VwGH 14.1.1993, 92/09/0201; 25.2.2004, 2003/12/0027). Die einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen sind daher unbeachtlich (VwGH 23.1.1992, 91 /06/0184; 29.11.1994, 92/05/0139; 24.4.2002, 2001/12/0218). Dem Bescheid fehlt es insoweit gänzlich an einer (rechtlich beachtlichen) Begründung, er ist daher schon mangels Begründung rechtswidrig und aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen, auf welche sich der Bescheid stützt, in diesem Punkt auch inhaltlich unzutreffend sind:
Der Sachverständige verweist ja zunächst lediglich auf den Umstand, dass das Flächenbefestigungsmaterial zum ersten Mal am *** mittels Fotodokumentation erfasst worden sei und davon auszugehen sei, dass die Schüttungen schon früher stattgefunden hätten. Die Absicht, auf dem gegenständlichen Grundstück einen Parkplatz zu errichten, bestand freilich schon seit geraumer Zeit; wie aus dem beiliegenden Grundbuchsauszug ersichtlich ist, wurde das Grundstück sogar schon Ende *** erworben. Dass die Lagerung bereits im Jahr *** oder früher stattgefunden hat, beweist also keineswegs, dass eine Entledigungsabsicht gegeben gewesen wäre. Für die Frage, ob eine Entledigungsabsicht vorliegt, ist der Zeitpunkt der Lagerung in Wahrheit überhaupt irrelevant, denn der Zweck der Lagerung ist davon unabhängig immer derselbe (Vorbereitung der Parkplatzerrichtung).
Ferner führt der Sachverständige aus, es sei aus der Fotodokumentation ersichtlich, dass noch keine (sonstigen) Vorarbeiten zur Parkplatzerrichtung durchgeführt worden seien. Nun ist es in einem Rechtsstaat aber zweifellos üblich, zuerst die erforderliche Genehmigung einzuholen und erst anschließend mit den Arbeiten zu beginnen. Zwar dürfen gewisse Vorarbeiten schon vor dem Vorliegen der Genehmigung durchgeführt werden, sie müssen dies aber natürlich nicht, und es ist auch keineswegs in allen Fällen sinnvoll, schon vor dem Vorliegen der Genehmigung mit Vorarbeiten zu beginnen. Schließlich gibt das Gesetz dem Bewilligungserwerber für die Errichtung einer bereits genehmigten Anlage fünf Jahre Zeit (§ 80 Abs 1 GewO 1994 ), es steht dem Bewilligungswerber daher frei, mit den Arbeiten auch erst deutlich nach dem Vorliegen der Genehmigung zu beginnen. Aus der Tatsache, dass -abgesehen von der Lagerung des Flächenbefestigungsmaterials - noch keine sonstigen Vorarbeiten in Angriff genommen wurden, lässt sich somit nach den Gesetzen der Logik selbstverständlich nicht der Schluss ziehen, meine Mandantin habe gar keinen Parkplatz errichten und das Flächenbefestigungsmaterial bloß "loswerden" wollen (wofür eine Lagerung auf dem eigenen Grundstück freilich ohnedies höchst ungeeignet gewesen wäre).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Flächenbefestigungsmaterial als
Nebenprodukt hergestellt wurde und sich meine Mandantin dieses Materials weder jemals entledigt hat noch entledigen wollte, sondern das Material für die Errichtung des geplanten Parkplatzes verwenden will. Der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist somit nicht erfüllt, der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 mangels Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 ohnedies nicht. Die im angefochtenen Bescheid im Bezug auf das Flächenbefestigungsmaterial getroffenen Feststellungen sind somit unzutreffend.
Beweis: oben erwähnte Urkunden;
Zeuge ***, p.A. ***
Wie bereits aus der von meiner Mandantin am ***eingebrachten Berufung hervorgeht, wird daher der
Antrag
gestellt,
A. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern,
a) dass festgestellt wird, dass es sich bei den im Zeitraum März bis April *** auf
dem Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, Stadtgemeinde ***,
abgelagerten 680 Tonnen Betondachsteinbruch "Fiächenbefestigungsmaterial"
nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt und dieses Material daher gemäß
§ 3 des Altlastensanierungsgesetzes nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt,
und
b) dass die im letzten Satz des Spruches enthaltene diesbezügliche Feststellung,
dass damit eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt und die Abfallkategorie gemäß
§ 6 Abs 1 lit c Altlastensanierungsgesetz (Betondachsteinbruch) vorliegt,
entfällt;
B. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die erstinstanzlich zuständige Behörde zurückzuverweisen.“
Dem Bund, vertreten durch das Zollamt ***, wurde das Rechtsmittel im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 VwGVG übermittelt, und langte folgende Stellungnahme vom *** beim Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich ein:
Der EUGH hat bei der Beurteilung ob ein Material Abfall oder ein Nebenprodukt ist
drei Kriterien aufgestellt. Diese sind:
1. wenn die Verwendung eines Materials mit Gewissheit erfolgt und nicht nur die Möglichkeit besteht,
2. vor seiner Weiterverwendung keine weitere Bearbeitung erforderlich ist und
3. und es im Rahmen eines kontinuierlichen Produktionsprozess entsteht:
Der nationale Gesetzgeber hat im § 2 Abs. 3a AWG 2002 diese Kriterien im
Wesentlichen übernommen und noch hinzugefügt, dass die weitere Verwendung zulässig ist, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
Dass von einem Nebenprodukt gesprochen werden kann müssen die oben
angeführten Kriterien eingehalten werden.
1. Normierung und Konformität des Materials
Flächenbefestigungsmaterial ist ein nicht näher definierter Begriff. Aus dem
Informationsblatt der *** über Flächenbefestigungsmaterial ergibt sich kein
Hinweis in welcher Form das Flächenbefestigungsmaterial eingesetzt werden kann.
Die Verwendung an Schüttmaterialien unterliegt jedenfalls einer Normierung. Diese
Normierung beinhaltete z.B. die Geometrische Anforderungen, Physikalischen
Anforderungen, chemischen Anforderungen, die Dauerhaftigkeit, Konformitäts-
bewertung und Kennzeichnung und Etikettierung des Materials.
So sind Schüttmaterialien aus Naturstein wie Straßenschotter 0/32 oder Frostkoffer
0/63 nach EN 13242 normiert und müssen von einer Konformitätserklärung (CE)
umfasst sein.
Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um Material, dass keiner Normierung
unterzogen wurde und für das auch keine Konformitätserklärung (CE) ausgestellt
wurde.
Nach Ansicht des Zollamtes liegt daher Abfall im Sinne des AWG 2002 vor, da das
Material auf jeden Fall einer Behandlung und Prüfung unterzogen werden müsste,
bevor es an den Letztabnehmer abgegeben wird, da nur so ein sinnvoller Einsatz und gesetzeskonformer im Sinne des § 2 Abs. 3a Ziffer 4 AWG 2002 gewährleistet werden kann.
Das Ziel der *** ist die Herstellung von Betondachsteinen und nicht die
Herstellung von Flächenbefestigungsmaterial. Der Betondachsteinbruch fällt in der Produktion an, wenn die Dachziegel nicht der Norm entsprechen oder im Produktionslauf beschädigt werden.
Daher ist die Beschwerdeführerin alleine aus Kostengründen bemüht die anfallenden
Produktionsrückstände so gering wie möglich zu halten.
Dies ergibt sich bei der Gegenüberstellung des zu erzielbaren Preis für Betondachsteine von € 1,64 pro Stück *** Classic 1/1 (offizielle Preisliste der ***) und dem Preis von € 2,65 pro Kubikmeter Flächenfestigungsmaterial. Ein
Stück Betondachstein (*** Classic) hat ein Gewicht von 4,3 kg. Ein Kubikmeter
Flächenbefestigungsmaterial mit einem durchschnittlichen Gewicht von 1,6 Tonnen
entspricht einer Menge von ca. 370 Stock Ziegel.
Bei dem vorliegenden Preis von € 2,65 pro Kubikmeter Betondachsteinbruch (dies entspricht einem Preis von € 1,656 pro Tonnen) ist von einem symbolischem Wert im
Sinne des Punkt 3.3.1.1 der Mitteilung der Kommission an den Rat und das
Europäische Parlament vom 21.2.2007 auszugehen, da vergleichbares Material wie
Straßenschotter in der Körnung 0/32 oder 0/70 zwischen € 7,70 und € 9,45 pro Tonne kostet und vergleichbarer Betonbruch in der Körnung 0/63 zwischen € 3,8 und € 9,60 kostet (hierzu wurden Preislisten aus dem Internet herangezogen).
Die Preisgestaltung des anfallenden Botendachsteinbruches lassen nach Ansicht des Zollamtes darauf schließen, dass es sich hierbei um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt.
3. Von der *** ist das verfahrensgegenständliche Material auf dem
Grundstück Nr. *** in der KG *** gelagert worden. Auf diesem Grundstück
befand sich keine für die Lagerung eines Produktes geeignete Fläche.
Die *** lagert das Flächenbefestigungsmaterial für eine unbestimmte Zeit, da es
keine gesicherte und vertragliche festgelegte Abnahme und mögliche Verwertung gibt.
Aus diesem Grund ist jedenfalls die Abfalleigenschaft anzunehmen. Vergleiche hierzu das Urteil des EUGH in der Rechtssache C-9/00 (Palin Granit Oy).
Aus dem zitierte Prüfbericht der *** Umweltconsulting m vom ***
ergibt sich, dass das Flächenbefestigungsmaterial der Qualitätsklasse A+ gem.
Recyclingrichtlinie entspricht. Daraus ergibt sich zwar, dass bei der Lagerung keine
Gefährdung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erwarten sei,
gleichzeitig jedoch die Recyclingrichtlinie angesprochen wird, welche die
ordnungsgemäße Aufbereitung von Baurestmassen regelt.
Dass von einem Stoff keine Gefährdung für Mensch oder die Umwelt ausgeht
bedeutet jedoch nicht, dass das betreffende Material nicht Abfall sein kann (EUGH in
der Rechtssache Palin Granit).
Für Materialien die bei der Produktion von Baustoffen anfallen hat der Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b 2. Fall Altlastensanierungsgesetz den Beitragssatz mit € 8,00 bis zum 31. Dezember 2011 und ab 1. Jänner 2012 mit € 9,20 festgelegt.
Eine beitragsfreie Verwertung solcher Materialien ist nach den Bestimmungen des
§ 3 Abs. 1 a Ziffer 6 Altlastensanierungsgesetz möglich.“
Seitens der Beschwerdeführerin wurde auf dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom *** wie folgt repliziert:
„Diese Ansicht des Zollamtes entbehrt jeder rechtlichen Grundlage: Es gibt zahlreiche Produkte (Haupt- oder Nebenprodukte), die zulässigerweise vertrieben und verwendet werden, ohne dass sie irgendeiner "Normierung" unterzogen wurden und ohne dass für sie irgendeine "Konformitätserklärung" (CE) ausgestellt worden wäre.
Beispielsweise wird die Herstellung von Gemälden keiner Normierung unterzogen, und es wird für Gemälde auch keine Konformitätserklärung (CE) ausgestellt. Nach Ansicht des Zollamtes müsste es sich deshalb bei einem Picasso um "Abfall" handeln. Diese Ansicht entspricht natürlich nicht dem Gesetz:
Bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach verlangt § 2 Abs 3a Z 4 AWG 2002 nichts anderes, als dass die weitere Verwendung des betreffenden Materials „zulässig" sein muss. Das ist sie nach dem rechtsstaatlichen Verteilungsprinzip (dazu Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht [1927, Neudruck 1969]) immer, solange es kein Gesetz gibt das sie für unzulässig erklärt. Nun existiert aber schlicht und einfach keine Rechtsvorschrift, welche der Verwendung des gegenständlichen
Materials als Flächenbefestigungsmaterial in irgendeiner Weise entgegenstünde. Auch dem Zollamt ist eine solche Rechtsvorschrift offensichtlich nicht bekannt. Schon deshalb ist das Kriterium des § 2 Abs 3a Z 4 im gegenständlichen Fall erfüllt.
Aber selbst wenn man den (wie gesagt unrichtigen) Standpunkt des Zollamtes zugrunde legt, die Zulässigkeit der Verwendung müsse im Wege der Übereinstimmung des Materials mit einer technischen Norm nachgewiesen werden, handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein Nebenprodukt. Wie sich aus dem VBE-Prüfbericht vom *** (Beilage ./4) ergibt, entspricht das gegenständliche Flächenbefestigungsmaterial nämlich sowohl den Anforderungen der
Richtlinie für Recyclingbaustoffe als auch den Anforderungen der ÖNORM EN 13242/B3132 (Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau). Die technische Eignung des Materials zur Unterbaubefestigung von Flächen- wie im gegenständlichen Fall des von uns projektierten Parkplatzes - ist damit jedenfalls nachgewiesen.
Beweis: VBE-Prüfbericht vom *** (Beilage ./4);
Zeuge ***, p.A. ***.
Zu Punkt 2. "finanzieller Vorteil":
Bei den Ausführungen unter Punkt 2 des Schreibens des Zollamtes bleibt unklar, auf welches Kriterium des § 2 Abs 3a AWG 2002 sich das Zollamt damit überhaupt bezieht. Ein Kriterium, wonach der Hersteller eines Nebenproduktes aus dessen Vertrieb einen "finanziellen Vorteil" bestimmter Größenordnung erzielen oder für das Nebenprodukt einen bestimmten "Mindestpreis" verlangen müsste, existiert nämlich in § 2 Abs 3a AWG 2002 nicht. Die in Punkt 2 der Stellungnahme des Zollamtes enthaltenen Ausführungen sind daher rechtlich nicht relevant.
Die einschlägigen Ausführungen des Zollamtes sind aber auch inhaltlich unzutreffend, weshalb sie der guten Ordnung halber richtigzustellen sind wie folgt:
a) Unzutreffend ist schon die Behauptung, das Ziel der Firma *** sei "die Herstellung von Betondachsteinen und nicht die Herstellung von Flächenbefestigungsmaterial" (die Stellungnahme des Zollamtes lässt auch nicht erkennen, wie das Zollamt zu dieser Behauptung gelangt). Eine solche Sichtweise entspräche nicht dem normalen Verständnis unternehmerischer Tätigkeit. Unser Ziel besteht vielmehr - wie bei Unternehmen allgemein üblich - darin, mit den von uns hergestellten Produkten Geld zu verdienen, gleichgültig ob es sich dabei nun um Haupt- oder Nebenprodukte handelt.
Natürlich trifft es zu, dass der Vertrieb von Betondachsteinen - wie das Zollamt durch
seinen Preisvergleich zu belegen sucht - ein einträglicheres Geschäft ist als der Vertrieb des Flächenbefestigungsmaterials. "Hauptziel" des Herstellungsverfahrens ist daher natürlich die Herstellung von Betondachsteinen und nicht die Herstellung des Flächenbefestigungsmaterials. Das ist aber bei allen Nebenprodukten so - sonst würde es sich ja von vornherein nicht um "Nebenprodukte" handeln, sondern um "Hauptprodukte" (siehe die Definition des "Nebenproduktes" § 2 Abs 3a AWG 2002: "Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist[. .. ]").
b) Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass es sich bei dem von uns derzeit verlangten Preis von € 2,56 pro m³ Flächenbefestigungsmaterial um einen bloß "symbolischen Preis" handelt. Schon die vom Zollamt angeführten Vergleichszahlen betreffend Straßenschotter und Betonbruch zeigen, dass unser Flächenbefestigungsmaterial zwar relativ günstig ist, sich preislich aber keineswegs in völlig anderen Größenordnungen bewegt als am Markt verfügbare Alternativprodukte. Im Übrigen legen wir als gewinnorientiertes Unternehmen die Preise unserer Produkte (Haupt- und Nebenprodukte) schlicht und einfach so fest, wie wir die Produkte am besten am Markt absetzen können. Dazu sind wir selbstverständlich auch berechtigt. Auch das AWG 2002 verlangt für das Vorliegen
eines "Produktes" nicht einen bestimmten "Mindestpreis", weshalb der Vorwurf des
Zollamtes, dass das von uns vertriebene Flächenbefestigungsmaterial im Vergleich zu Alternativprodukten relativ billig sei, eher befremdlich erscheint.
Wenn sich das Zollamt in diesem Zusammenhang auf Punkt 3.3.1.1 der Kommissionsmitteilung beruft, liegt dem ein rechtliches Missverständnis zugrunde: Auch die Kommission vertritt in ihrer Mitteilung nicht den Standpunkt, für Nebenprodukte müsse ein bestimmter "Mindestpreis" verlangt werden. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen der Kommission zu bloß „symbolischen Preisen" auf - theoretisch denkbare - Umgehungsfälle, in denen - vom jeweiligen Abnehmer! - ein symbolischer Preis geboten werden könnte, "damit das Material als Nicht-Abfall eingestuft wird und dann außerhalb der ordnungsgemäßen Abfallbehandlungsanlagen behandelt werden kann" (siehe Kommissionsmitteilung Seite 8).
Ein solcher Fall liegt bei unserem Flächenbefestigungsmaterial aber ganz offenkundig nicht vor: Unsere Abnehmer kaufen das Flächenbefestigungsmaterial, weil es zu einem bestimmten Verwendungszweck (Flächenbefestigung) geeignet ist und von den Abnehmern auch zu diesem Zweck verwendet wird. Unsere Abnehmer zahlen den von uns festgesetzten Preis also allein deshalb, um ein zur Flächenbefestigung geeignetes Produkt zu erhalten. Die Annahme, unsere Abnehmer würden diesen Preis deshalb bezahlen, damit dieses in Umgehung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften als Nicht-Abfall eingestuft wird und wir solcherart eine billigere Entsorgungsmöglichkeit erhalten, ist völlig lebensfremd. ln unserem Fall ergibt sich die Höhe des Preises vielmehr schlicht aus den Marktgegebenheiten, von einem "symbolischen Preis" kann keine Rede sein.
Beweis: Zeuge ***, p.A. ***.“
Mit Schriftsatz vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Rechtsmittelwerberin der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** gemäß § 6 AWG 2002, ***, übermittelt und mitgeteilt, dass seitens des zuständigen Bundesministers weder vom Aufhebungs- noch Abänderungsrecht Gebrauch gemacht wurde.
Von März bis Ende April *** wurden von der *** im südwestlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ua ca. 400 m³ Dachziegelbruch abgelagert.
Dieser Dachziegelbruch stammt aus dem Dachziegelproduktionsbetrieb der *** im Nahebereich dieses Grundstückes.
Der Produktionsprozess der Dachsteinerzeugung ist darauf ausgerichtet, Dachsteine in qualitätsgesicherter Form zu produzieren. Jene Produktionsbestandteile, die nach dem Hotmelt-Prozess den Qualitätskriterien nicht entsprechen, werden bei einer Kontrolle aus dem Produktionsprozess permanent ausgeschieden. Diese Produktionsrückstände aus der Dachsteinerzeugung werden in weiterer Folge maschinell zerkleinert, visuell kontrolliert und als „Flächenbefestigungsmaterial“ am Markt angeboten.
Von diesem Unternehmen wurde der von der Behörde vorgefundene Dachziegelbruch auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, verbracht, da der Bau eines Parkplatzes auf dieser Liegenschaft geplant ist und soll dieses Material für die Unterbaubefestigung verwendet werden.
Vor der Ablagerung des Dachziegelbruches auf der Liegenschaft wurden keine Vorarbeiten, wie zB ein geordneter Humusabtrag, durchgeführt.
Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt *** vom *** wurde von der Bezirkshauptmannschaft X ein Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG ua betreffend den von der *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagerten Betondachsteinbruch im Ausmaß von 680 t eingeleitet.
Aufgrund der vor Ort vorgefundenen Zusammensetzung des Betondachsteinbruches aus teilweise sehr großen Betondachsteinscherben und der Tatsache, dass dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung keine weiteren Unterlagen zur Verfügung standen, insbesondere ob der vorliegende Betonbruch Reste von Schalungsölen bzw sonstigen Zuschlagsstoffen aufweist, kam der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seiner Stellungnahme vom *** zum Schluss, dass eine Grundwassergefährdung durch dieses Materiallagerungen nicht ausgeschlossen werden kann.
Von der *** wurde ein Prüfbericht vom *** im weiteren Verfahren vorgelegt, der ergab, dass das Material die Qualitätsklasse A+ gemäß Recyclingrichtlinie aufweist. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse kam der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz mit Stellungnahme vom *** zum Ergebnis, dass derzeit von diesem Material keine Gewässergefährdung ausgeht.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines PkwParkplatzes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, samt zwei Zufahrten gewerberechtlich genehmigt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde auf Antrag der *** vom *** gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 festgestellt, dass das im Betrieb der *** in ***, ***, anfallende Flächenbefestigungsmaterial nicht Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist, sondern ein Nebenprodukt darstellt.
Gestützt wurde diese behördliche Entscheidung ua auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Verfahrenstechnik, welcher in seiner Stellungnahme vom *** ausgeführt hat, dass es sich bei dem Material um einen nachvollziehbaren sinnvollen Nebenproduktstrom handelt. Diese Erledigung
ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Produktsbeschreibung idF *** ist festgehalten, dass das Flächenbefestigungsmaterial die Qualitätsklasse A gemäß Richtlinie für Recycling-Baustoffe aufweist und zur Verwendung in Wasserschutzgebieten und im Grundwasserschwankungsbereich nicht geeignet ist. Die Korngruppe ist mit 0/200 angegeben. Ob sich die Materialqualität zwischen *** und *** geändert hat, kann nicht festgestellt werden.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten abfallrechtlichen Feststellungs-bescheid vom ***, ***, sowie aus dem aktuellen auf der Homepage der Rechtsmittelwerberin publizierten Produktioninformationsblatt.
Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungs-verfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl VwGH vom 20.9.2012, 2008/07/0183 mwN).
Der Feststellungsantrag der potenziellen Beitragsschuldnerin bezog sich auf einen von März bis Ende April *** verwirklichten Sachverhalt, sodass im verfahrensgegenständlichen Fall nach § 7 Abs. 1 AlSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am *** gegolten hat.
§ 2 Abs. 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 bestimmt, dass Abfälle im Sinne dieses
Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 sind.
§ 3 Abs. 1 AlSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 lautet wie folgt:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen
Gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 sind von der Beitragspflicht ausgenommen mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.. 1 Z 1 lit. c leg cit verwendet werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 2 Abs. 3a AWG 2002 grenzt Abfall im Rechtssinn von einem Nebenprodukt wie folgt ab:
„Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Im Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 wurden von der Bezirkshauptmannschaft X diese Kriterien wie folgt beurteilt:
„Zu Ziffer 1 . :
Eine Weiterverwendung des nicht als Betondachziegel verwendeten Materials ist
durch dessen Einsatz als Flächenbefestigungsmaterial gewährleistet.
Der beabsichtigte Einsatz des Materials ist für die Behörde bei Betrachtung der
einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen jedenfalls rechtlich zulässig.
Eine Vertriebsschiene für das Material und die stoffliche Eignung für den
Verwendungszweck wurden von der Antragstellerin im Antrag vom *** bzw.
in der Stellungnahme vom *** nachgewiesen.
Die Tatsache, dass für das Flächenbefestigungsmaterial ein eher geringer
Verkaufspreis verlangt wird, ist für sich allein nicht hinreichend, um das Material als
Abfall einzustufen.
Eine Weiterverwendung des Materials unter wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen
für die *** liegt hier offensichtlich vor.
Zu Ziffer 2.:
Eine Verwendung des Materials ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen
industriellen Verfahren hinausgeht, ist hier offensichtlich gegeben.
Das Material wird unmittelbar nach dem "Ausscheidungsprozess" vor Ort zerkleinert,
gelagert und zu Verkaufszwecken bereitgehalten.
Eine weitere Verarbeitung findet nachweislich nicht statt.
Die Weiterverwendung wird hier ähnlich gesehen wie bei Schnittabfällen aus
unbehandeltem Holz.
Zu Ziffer 3.:
Am schwierigsten ist das Tatbestandsmerkmal "integraler Bestandteil eines
Herstellungsprozesses" zu beurteilen, da dafür keine gesicherten rechtlichen
Definitionen bestehen.
Die rechtliche Würdigung erfolgte hier auf Basis der Wortinterpretation dieses
Begriffes, der Kommissionsmitteilung vom ***, des vorgelegten
Prozessdiagrammes und der Stellungnahme des fachlich zuständigen
Amtssachverständigen für Verfahrenstechnik.
Da der Produktionsrückstand hier direkt vor Ort im Anschluss an das Betonziegelherstellungs-Verfahren durch Zerkleinern weiter verarbeitet und für den
Weiterverkauf zwischengelagert wird, wird dieser Vorgang (noch) als integraler
Bestandteil des Gesamtprozesses gesehen; der Amtssachverständige spricht sogar
von einem nachvollziehbar sinnvollen Nebenproduktstrom.
Es erfolgt jedenfalls keine vom Ziegel-Herstellungsprozess losgelöste, eigenständige
Weiterverarbeitung.
Zu Ziffer 4.:
Zur Qualität des Flächenbefestigungsmaterials wurden eine Untersuchung der *** vom *** und ein Prüfbericht des *** vom *** vorgelegt.
Diese Untersuchungen belegen die Eignung des Materials für den beabsichtigten
Einsatz, eine Verletzung von Schutzgütern des AWG 2002 ist nicht ersichtlich.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** die
gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage (unter
anderem) durch Errichtung und Betrieb eines Zubaues zur Produktionshalle für
Dachsteinbruch (Bruchbox) im Standort ***, ***, erteilt.
ln der Projektsbeschreibung dieser Genehmigung wird unter anderem ausgeführt:
"Bei der Fertigungslinie wird eine Endkontrolle an den Dachziegeln durchgeführt und
werden jene Steine die den Qualitätsanforderungen nicht entsprechen gebrochen
und über ein Förderband einer neu errichteten Zwischenlagerstätte in Form einer
Lagerbox aus massiven Betonwänden zugeführt . ... "
Daraus ergibt sich die betriebsanlagenrechtliche Zulässigkeit zur Herstellung des
Flächenbefestigungsmaterials.“
Den Erläuterungen der RV 1005 dB XXIV. GP ist zu dieser gesetzlichen Regelung Folgendes zu entnehmen:
Die neue Abfallrahmenrichtlinie enthält in Anlehnung an die diesbezügliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 18.4.2002, C-9/00, Palin Granit Oy; Urteil des EuGH vom 11. 9. 2003, C-114/01, AvestaPolarit Chrome) eine Definition für Nebenprodukt. Obwohl sowohl Nebenprodukte als auch Abfälle nicht das Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses darstellen, sind diese strikt voneinander zu trennen. Nebenprodukte sind Stoffe oder Gegenstände, die nicht Haupterzeugnis eines Herstellungs- oder Gewinnungsprozesses sind, die aber keine Abfälle sind, da keine Entledigungsabsicht angenommen wird. Diese Stoffe und Gegenstände waren nie Abfälle und sind damit von den Abfällen zu unterscheiden, bei denen ein Abfallende (siehe § 5 AWG 2002) eingetreten ist und die dadurch zu Nicht-Abfällen werden.
Sind die Voraussetzungen gemäß der Definition für Nebenprodukte in Art. 5 der Abfallrahmenrichtlinie gegeben, so wird keine Entledigungsabsicht angenommen. Aus der Tatsache, dass ein Nebenprodukt zu Beginn kein Abfall war, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es in späterer Folge nicht zu solch einem wird. Dies ergibt sich aus den in § 2 Abs. 1 AWG 2002 statuierten Regelungen, wonach jede Sache als Abfall anzusehen ist, derer sich der Besitzer entledigen will, entledigt hat oder entledigen muss.
Ob ein Gegenstand oder Stoff nun als Nebenprodukt oder als Abfall zu qualifizieren ist, ist eine Einzelfallentscheidung.
Eine umfangreiche Ausarbeitung des Abgrenzungsproblems von Abfall und Nebenprodukt findet sich in der Mitteilung der Kommission vom 17.10.2007 (KOM(2007) 59 endgültig/2), die für die Auslegung, ob es sich bei einem Material um Abfall oder um ein Nebenprodukt handelt, herangezogen wird.
Die Definition für Nebenprodukte gemäß Art. 5 der Abfallrahmenrichtlinie wird im AWG 2002, nach einer textlichen Anpassung an die Diktion des AWG 2002 und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergänzt. Demnach sind Voraussetzungen für die Qualifikation als Nebenprodukt die sichere Verwendung (Ein Element der sicheren Verwendung ist der Markt.), dass diese Verwendung ohne weitere Verarbeitung, die einer abfallspezifischen Abfallbehandlung entspricht, erfolgen kann, die Erzeugung des Nebenprodukts integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses ist sowie, dass die Verwendung zulässig und unbedenklich ist.
Unter „normale industrielle Verfahren“ gemäß Z 2 sind solche Verfahren zu verstehen, die nicht abfallspezifisch sind.
Beispiele für Nebenprodukte bzw. Nicht-Abfälle:
-Sägespäne und Holz aus der Be- und Verarbeitung von ausschließlich mechanisch behandeltem Frischholz, die in handelsüblicher Form zB als Einstreu oder Brennmaterial für Öfen in Verkehr gesetzt werden (dies gilt auch für die Produktion von Pellets und Briketts);
-Verschnitte im Rahmen der Produktion, die gesichert wieder dem selben Produktionszweck zugeführt werden (zB Kreislaufmaterial beim Eisen- und Nichteisenmetallguss; Abfälle aus der spanabhebenden Bearbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen; Endstücke, Randabschnitte, Stanzrückstände und Stanzgitter aus Kunststoff; Produktionsabschnitte von Kunststoffrohren; Produktionsrückstände beim Kunststoff-Spritzgussverfahren; Scherben in der Glaserzeugung; Verschnitte in der Spanplatten- und Leimholzerzeugung);
-Qualitätsgesicherte Aluminatlösungen aus der Aluminiumoberflächenbehandlung, dessen Qualität technischen Chemikalien entspricht und welche zB als Fällungshilfsmittel in Kläranlagen verwendet werden;
-Eisenoxide (Farbpigment) aus der Rückgewinnung von Salzsäuren aus der eisenhaltigen Salzsäurebeizen (Ruthner-Verfahren), sofern die Qualität konstant und prozessgesteuert ist und als Eisenpigment eingesetzt wird;
-Eisen(II)sulfat aus der Oberflächenbehandlung von Eisen, sofern eine Qualitätssicherung vorliegt, die Qualität technischer Chemikalien eingehalten (insbesondere Fremdmetallgehalt, Ni, Co, Mn, Cr, etc.) und es eingesetzt wird.
Im konkreten Fall liegt zur Rechtsfrage, ob verfahrensgegenständlich ein Nebenprodukt oder Abfall gelagert wurde, ein rechtskräftiger, die Abfalleigenschaft verneinender Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X nach § 6 Abs 1 AWG 2002 vor. Die Rechtsordnung hat in Gestalt des § 6 AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung gestellt, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist. Solche Feststellungsbescheide sind auch für die das AlSAG 1989 vollziehende Behörde bindend (VwGH vom 26.4.2013, 2010/07/0238 mwN).
Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zu diesem
Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. das hg. Erkenntnis
vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Es hat daher bei seiner Sachentscheidung die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde getroffene, rechtskräftige Entscheidung zu berücksichtigen, wonach das verfahrensgegenständliche Flächenbefestigungsmaterial nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt anzusprechen ist.
Da der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, nunmehr auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend ist, konnte vom erkennenden Gericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren trotz Bedenken an der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im AWG-Feststellungsverfahren keine andere Sachentscheidung gefällt werden. Aus diesem Grund konnte auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache wegen dieser Bindungswirkung nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.
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