LVwG-AB-14-4011•LVwG N LVwG-AB-14-4011
LVwG-AB-14-4011Tribunal Administrativo Regional23 de mar. de 2015
Aufwandsentschädigung; Berechnung der Witwen/Witwerpension; ASVG-Entgeltbegriff bei Berechnung der Witwen/Witwerpension
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Witwerversorgungsbezug zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 14 und 15 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, stellte der Landesschulrat für Niederösterreich fest, dass Herrn ***, Witwer nach seiner am *** verstorbenen Ehegattin ***, Hauptschuloberlehrerin in Ruhe, (im Folgenden: der Beschwerdeführer) gemäß den §§ 14 Abs. 1, 15 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) kein Witwerversorgungsgenuss gebühre.
Begründet wurde diese Entscheidung nach Anführung der angewandten Rechtsgrundlagen damit, dass laut den übermittelten Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen für die Kalenderjahre *** und *** die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten € 5.796,81 betrage. Die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin betrage laut den von der NÖ Landesbuchhaltung Abt. F1-BU-LB übermittelten Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen € 2.147,09.
Nach Durchführung der gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchgeführten Berechnung der Berechnungsgrundlagen und der Ermittlung des Prozentsatzes gebühre gemäß § 15 PG 1965 kein Witwerversorgungsgenuss.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** innerhalb offener Frist das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich auf Grund der von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Aufstellung der Bruttobezüge der Jahre *** und *** auf Basis der vom Amt der NÖ Landesregierung ausgestellten Gehaltsnachweise zum Unterschied zu den im bekämpften Bescheid angegebenen durchschnittlichen Monatseinkommen ein niedrigerer Wert ergebe. Die im Bescheid angenommenen Bezüge würden auch Aufwandsentschädigungen betreffen, die je nach Aufwand bzw. Diensteinteilung verrechnet würden und kein Gehaltsbestandteil seien. Es handle sich daher nicht um Einkommen sondern um reine Aufwandsentschädigungen, wie Aufwand für einen PKW, bzw. um Taggeld für erhöhte Aufwendungen, wie Schutzbekleidung oder ähnliches, die seitens des Beschwerdeführers zusätzlich aufgewendet werden müssten und daher das Einkommen in zumindest gleichem Maß schmälerten bzw. nur als Durchläufer anzusehen seien. Das Einkommen setze sich aus dem Grundgehalt und den ständigen Zulagen Dienstzulage und Verwaltungsdienstzulage zusammen. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens und der der Beschwerde beigelegten Gehaltsaufstellung ersuchte der Beschwerdeführer um Neuberechnung.
Der Landesschulrat für Niederösterreich legte die Beschwerde samt Anlage unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Die im von der Behörde vorgelegten Akt nicht enthaltenen Einkommensnachweise für die Jahre *** und *** der verstorbenen Ehegattin wurden vom Landesschulrat für Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Aufforderung übermittelt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat Frau *** am *** geheiratet.
Die Hauptschuloberlehrerin in Ruhe *** ist am *** in aufrechter Ehe verstorben.
Die Verstorbene hatte als Hauptschuloberlehrerin in Ruhe laut dem „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 25.535,28 und laut dem „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 25.994,92.
Aus den im behördlichen Akt befindlichen vom Beschwerdeführer dem Landesschulrat für Niederösterreich übermittelten Lohnzetteln *** und *** für die Zeiträume vom *** bis *** bzw. vom *** bis *** ergeben sich seine Bruttobezüge für *** von € 67.439,08 und für *** von € 71.684,45.
Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Landesschulrates für Niederösterreich und die ergänzend angeforderten Lohnzettel der Verstorbenen für die Jahre *** und ***.
Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der von der Behörde herangezogenen Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten bestritten und forderte die Neuberechnung des Versorgungsbezuges unter Weglassung der Bestandteile seiner Bruttobezüge, die lediglich Aufwandsentschädigungen darstellen würden.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 106 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach § 106 Abs. 2 Z. 5 des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.
Die relevanten Bestimmungen des PG 1965 in der am *** geltenden Fassung lauten:
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.“
§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.“
§ 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
3.1. Ermittlung des Witwerversorgungsbezuges:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 1 PG 1965 gegeben sind und damit die Voraussetzungen für den Anspruch eines Witwerversorgungsgenusses dem Grunde nach vorliegen.
Die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, ist am *** verstorben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versorgungsbezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am ***. Für die Ermittlung der Bemessung des Witwerversorgungsbezugs kommen daher die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am *** geltenden Fassung zur Anwendung (vgl. VwGH vom 04.05.1977, Zl. 0898/75).
3.1.1. Ermittlung der Berechnungsgrundlagen:
Die Berechnungsgrundlagen des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten ergeben sich gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 jeweils aus dem Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Landeslehrerin, geteilt durch 24.
Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den Witwer günstiger ist.
Die verstorbene Ehegattin bezog einen Ruhebezug als Landeslehrerin im Ruhestand. Die gebührenden Bezüge wurden in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben der Landeslehrerin nicht wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche gekürzt, weshalb § 15 Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 nicht zur Anwendung kommt.
3.1.1.1. Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten:
Der Beschwerdeführer hatte in den Kalenderjahren *** und *** Bruttobezüge in der Gesamthöhe von € 139.123,53 (***: € 67.439,08 und ***: € 71.684,45).
Dies ergibt sich aus den Lohnzetteln für die Zeiträume vom *** bis *** (€ 67.439,08) und vom *** bis *** (€71.684,45).
Die belangte Behörde zog diese Bruttobezüge jeweils als Jahreseinkommen für die Jahre *** und *** heran und ergab sich somit die Berechnungsgrundlage des Witwers gerundet mit € 5.796,81 (139.123,53 : 24).
3.1.1.2. Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin:
Die Verstorbene hatte als Hauptschuloberlehrerin in Ruhe laut dem „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 25.535,28 und laut dem „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 25.994,92.
Die verstorbene Ehegattin hatte somit in den Kalenderjahren *** und *** Bruttobezüge in der Höhe von insgesamt € 51.530,20 (25.535,28+ 25.994,92).
Die belangte Behörde zog diese Bruttobezüge jeweils als Jahreseinkommen für die Jahre *** und *** heran und ergab sich somit die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin gerundet mit € 2.147,09 (51.530,20 : 24).
3.2. Ausmaß des Witwerversorgungsbezuges:
3.2.1. Berechnung des Witwerversorgungsgenusses:
Zur Ermittlung des Prozentsatzes bezüglich des Ausmaßes des Witwerversorgungsgenusses vom Ruhebezug der verstorbenen Landeslehrerin wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Landeslehrerin errechnet. Der sich daraus ergebende Prozentsatz beträgt sohin:
(€ 5.796,81 : 2.147,09) x 100 = 269,98 % (gerundet)
Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
Der Prozentsatz des Ruhegenusses beträgt somit Null. [40 – (169 x 0,3) = 40 – 50,7 = -10,7].
Dies stellt das Ergebnis der Berechnung durch die belangte Behörde dar.
Der Beschwerdeführer behauptet nun in seiner Beschwerde, dass lediglich das in der von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Aufstellung genannte Grundgehalt samt Dienstzulage und Verwaltungszulage sowie die Sonderzahlungen als Einkommen zur Berechnung der Berechnungsgrundlage heranzuziehen seien.
Nach dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung wären für den überlebenden Ehegatten für *** € 61.583,50 und für *** € 64.913,80 zur Berechnung der Berechnungsgrundlage heranzuziehen, insgesamt somit € 126.497,30 (61.583,50 + 64.913,80).
Es ergäbe sich somit die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gerundet mit € 5.270,72 (126.497,30 : 24)
Zur Ermittlung des Prozentsatzes bezüglich des Ausmaßes des Witwerversorgungsgenusses vom Ruhebezug der verstorbenen Ehegattin wäre wiederum vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Landeslehrerin zu errechnen. Der sich daraus ergebende Prozentsatz beträgt:
(€ 5.270,72 : 2.147,09) x 100 = 245,48 % (gerundet)
Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
Der Prozentsatz des Ruhegenusses würde somit wiederum Null betragen [40 – (145 x 0,3)= 40 – 43,5 = -3,5].
Dadurch erweist sich, dass auch die Heranziehung der vom Beschwerdeführer in der Beilage zur Beschwerde angeführten Bruttobezüge ebenso das bereits von der belangten Behörde ermittelte Ergebnis zeitigt.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass bloße Aufwandsentschädigungen nicht zum Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 3 und 4 PG 1965 zu zählen sind und daher auch nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 heranzuziehen sind.
Gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 ist ausdrücklich das Einkommen nach § 15 Abs. 4 PG 1965 in den letzten zwei Kalenderjahren heranzuziehen.
Im § 15 Abs. 4 PG 1965 ist festgelegt, was als Einkommen nach Abs. 3 gilt.
Gemäß § 15 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 gilt als Einkommen das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG.
§ 91 Abs. 1 und 1a ASVG lautet:
§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
(Anm.: Gem. Art. 1 Z 10 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)
(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:
(2) …“
Gemäß § 91 Abs. 1 Z. 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei unselbstständiger Tätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Da § 49 ASVG regelt, was unter Entgelt eines Dienstnehmers – also aus unselbstständiger Tätigkeit – zu verstehen ist, gelangt diese Bestimmung zur Anwendung.
Bereits die vom Gesetzgeber beabsichtigte Identität der Bemessungsvorschriften der Witwen(Witwer)pension nach ASVG und PG 1965 – bei systematischer Interpretation – spricht für die Heranziehung des § 49 ASVG. Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof – allerdings mit einer anderen Begründung – in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 2007, Zl. 2006/12/0088, auf das verwiesen wird. Auch der Oberste Gerichtshof vertritt diesen Standpunkt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2006, 10 ObS 156/06y).
§ 49 ASVG lautet (auszugsweise):
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(4) …
….“
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind somit unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. In Abs. 2 leg. cit. wird die Berücksichtigung von Sonderzahlungen als Entgelt geregelt. Abs. 3 leg. cit. enthält eine Aufzählung jener Zahlungen des Dienstgebers, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten. Dazu gehören gemäß Z. 1 Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä..
Im hier gegenständlichen Fall führt aber auch die vom Beschwerdeführer geforderte Weglassung von Aufwandsentschädigungen nicht zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Ergebnis.
Der Beschwerdeführer geht nämlich in der von ihm in der Beilage zur Beschwerde angeführten Berechnung offenbar davon aus, dass als Berechnungsgrundlage 1/14 des Durchschnitts der beiden Jahreseinkommen heranzuziehen sei.
Dies widerspricht jedoch der eindeutigen Regelung des § 15 Abs. 3 PG 1965, wonach die Gesamtsumme der beiden Jahreseinkommen durch 24 zu teilen ist.
Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 herangezogenen Lohnzettel in der Summe der dort angegebenen Bruttobezüge auch Aufwandsentschädigungen enthalten. Wie dargestellt, führt im hier gegenständlichen Fall auch die Summe aus Grundbezügen samt Dienstzulage und Verwaltungszulage sowie Sonderzahlungen nicht dazu, dass die daraus sich ergebenden Berechnungsgrundlagen einen gemäß § 15 Abs. 2 PG 1965 zu ermittelnden Prozentsatz höher als Null ergeben.
Im Ergebnis ist somit der bekämpfte Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher als unzulässig abzuweisen.
4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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