LVwG-AV-445/001-2014•LVwG N LVwG-AV-445/001-2014
LVwG-AV-445/001-2014Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2015
Lageplan; Bewertungsplan; Abfindungsgrundstück;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, die Richter Mag. Christian Gindl und Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von Herrn *** und Frau ***, beide vertreten durch RA *** gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 1, 5, 6 und 9, 19 Abs. 2 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Art. 133 Abs. 4, 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Zusammenlegungsverfahren *** den Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Parteien *** und *** neu erlassen. Dem vorangegangen war ein den ersten Zusammenlegungsplan der NÖ ABB behebendes und zur Neuerlassung rückverweisendes Erkenntnis des Landesagrarsenates. Darin wurde ausgeführt, dass im Besitzstandsausweis und Bewertungsplan nicht alle Grundstücke enthalten sind. In den Zusammenlegungsplan hat die NÖ ABB Besitzstandsausweis und Bewertungsplan integriert und in Einem erlassen.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führten die Beschwerdeführer begründend aus, „dass bereits mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der NÖ Landesregierung (LAS) vom ***, ***, der Zusammenlegungsplan *** u.a. hins. der Berufungswerber aufgehoben und an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde.
1. Diesem aufgehobenen Zusammenlegungsplan lag der Besitzstands- und Bewertungsplan vom *** zu Grunde und wurde vom LAS festgestellt, dass dieser offensichtlich nicht die gesamten von den Berufungswerbern in das Verfahren eingebrachten Flächen und Werte enthält.
Der dem nunmehr bekämpften Bescheid Zusammenlegungsplan *** vom *** zu Grunde liegende Besitzstandsausweis gibt neuerlich nicht die gesamten von den Berufungswerbern in das Verfahren eingebrachten Flächen und Werte wieder.
Die Berufungswerber sind unter ON *** Parteien in dem Zusammenlegungsverfahren ***. Sie brachten lt. Besitzstandsausweis vom *** eine Fläche von 54,1959 ha, Wert 436.397,10 ein und erhielten mit Abfindungsausweis vom *** eine Fläche von 54,1105 ha, Wert 444.403,17 zugeteilt.
Laut Besitzstandsausweis vom *** brachten diese eine Fläche von 58,8054 ha, Wert 475.642,04 ein, wobei in diesem Ausweis angeführt wurde, dass sich die Punktedifferenz (zum Besitzstandsausweis vom ***) aus Zukäufen Gst. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, sowie nachträglichen Einbeziehungen Gst. ***, *** ergäbe. Die Punkte- und Flächendifferenz zwischen den beiden Besitzstandsausweisen ist nicht nachvollziehbar und gibt auch der Besitzstandsausweis vom *** nicht die richtigen Flächen und Werte, welche von den Berufungswerbern eingebracht wurden, wieder. Zusätzlich fehlt der Bewertungsplan samt planlicher Darstellung, insbes. hins. der nachträglich einbezogenen Grundstücke. Das Fehlen des Planes, sohin das Fehlen der Einsichtmöglichkeit für die Berufungswerber in diesen Plan, stellt eine unzulässige Verletzung des Parteiengehörs dar.
Hätte die Erstbehörde diesen Bewertungsplan vorgelegt und dem FLG entsprechend der Abfindung der Berufungswerber zu Grunde gelegt, so hätte die Erstbehörde erkennen müssen, dass im Bereich der Abfindungen ***, ***, , (wo sich der 14 ha Komplex „“ befand, im Gegensatz zum Bereich der den Berufungswerbern zugeteilten Abfindung ***, so geringe Höhenunterschiede bestehen, dass kaum Abschwemmungen in Richtung Westen erfolgen können, als auch keine Senken bestehen, welche zu Staunässe neigen. Weiters hätte die Erstbehörde daraus erkennen können, dass im Bereich der Abfindungen ***, ***, ***, im Gegensatz zum Bereich der Abfindung ***, kein alter Querweg samt Weggraben und Wiesenstücke vorhanden waren, welche zusätzlich zur Abschwemmungsproblematik und der Staunässeproblematik am Abfindungsgrundstück *** beitragen.
Von der Erstbehörde hätte den Berufungswerbern der, großteils in deren Eigentum stehende und von ihnen als zusammenhängende Fläche von ca. 14 ha im „“, bewirtschaftete Ackerkomplex als Abfindung wieder zugeteilt werden müssen. Die Berufungswerber wurden von diesem Bereich willkürlich und unsachlich weggedrängt. Die Erstbehörde hat zu keinem Zeitpunkt objektiv und sachlich nachvollziehbar dargelegt, weswegen die Berufungswerber nicht wieder den bereits großteils in ihrem Eigentum stehenden Komplex „“ zugeteilt erhielten, so wie es dem § 1 FLG entsprechen würde. Das Verhalten der Erstbehörde kommt einer unzulässigen Enteignung gleich, da keinerlei sachliche und objektive Gründe vorliegen, weswegen den Berufungswerbern nicht ein Großteil ihrer in diesem Bereich befindlichen zusammenhängenden Ackerfläche wieder als Abfindung zugeteilt wurde. Die Erstbehörde hat sohin völlig unsachlich den Berufungswerbern in diesem zusammenhängenden 14 ha Bereich gar keine Abfindung zugeteilt.
Weder die Richtung der Bewirtschaftung wurde durch die Zusammenlegung in diesem Bereich wesentlich geändert, noch erforderten die Grünanlagen in diesem Bereich eine Verdrängung der Berufungswerber. Die Parteien denen nunmehr dieser Komplex „***“ zerstückelt (!) zugeteilt wurde, befanden sich nicht in diesem Bereich.
Die den Berufungswerbern zugeteilten Abfindungsgrundstücke sind weiters nicht gleichwertig mit den eingebrachten Grundstücken. Die Abfindungsgrundstücke sind sowohl in der Bonität, als auch in der Geländeneigung wesentlich schlechter als die von den Berufungswerbern eingebrachten Grundstücke. Zusätzlich weisen zahlreiche Abfindungsgrundstücke eine schlechte Ausformung auf.
Laut Besitzstandsausweis vom *** brachten die Berufungswerber eine Fläche von 58,8054 ha, Wert 472.642,04 ein. Mit Abfindungsausweis vom *** wurde den Berufungswerbern eine Fläche von 54,1105 ha, Wert 444.403,17 zugeteilt.
Die Zuteilung der Abfindungsgrundstücke ist weiters nicht gesetzmäßig, da praktisch die gesamte Abfindung eine schlechtere Bonität aufweist:
Bonität: eingebracht:abgefunden:Flächendifferenz:
1: 1700 m² 0,289 % 1.195 m² 0,220 %- 505 m²
2: 44245 m² 7,523 % 45753 m² 8,455 %+ 1.508 m²
3:253619 m²43,128 %198834 m²36,745 %- 54.785 m²
4:177623 m²30,205 %195361 m²36,104 %+ 17.738 m²
5: 34706 m² 5,901 % 43129 m² 7,970 %+ 8.423 m²
6: 10771 m² 1,831 % 3827 m² 0,707 %- 6.944 m²
7: 13411 m² 2,280 % 8229 m² 1,520 %- 5.182 m²
1W: 9352 m² 1,590 % 10662 m² 1,970 %+ 1.310 m²
2W: 7303 m² 1,241 % 12507 m² 2,310 %+ 5.204 m²
3W: 13883 m²2,360 % 12988 m² 2,400 %- 895 m²
HW: 17847 m²3,034 % 5747 m² 1,062 %- 12.100 m²
AK: 654 m²0,111 % 32 m² 0,005 %- 622 m²
NB: 2940 m²0,499 % 2841 m² 0,525 %- 99 m²
Auffällig ist dabei besonders, dass der Großteil der eingebrachten Flächen 25,3619 ha 42,128 % eine Bonität von „3“ aufwies (50,94 % der eingebrachten Flächen Bonität 1 bis 3), jedoch den Berufungswerbern der Großteil der Abfindungsgrundstücke in der Bonität „4“ und schlechter, zugewiesen wurden. Die Bonitätsverschlechterung beträgt mehr als 10 % und ist unzulässig.
Weiters beträgt der Flächenverlust trotz Bonitätsverschlechterung 8 % und ist sohin ebenfalls unzulässig.
Zur *** ist anzuführen, dass es ausdrücklich der Wunsch der ***-Gemeinschaft war, bestimmte *** der Berufungswerber einzubeziehen, damit diese in den allgemeinen Maßnahmen Verwendung finden können, d.h. dass damit die gesamte Zusammenlegungsgemeinschaft einen höheren Prozentanteil an Grünmaßnahmen (und Förderungen) erreicht (hat).
Die Berufungswerber bewirtschafteten, wie bereits angeführt, im „“ unmittelbar an ihren Betrieb anschließend im Ried „“ (neue Bezeichnung “, teilw. „“) einen zusammenhängenden Komplex von ca. 14 ha. Dieser Komplex befand sich großteils im Eigentum der Berufungswerber und wurde seit mehr als 10 Jahren pfluglos bewirtschaftet. Die Erstbehörde hat zu keinem Zeitpunkt objektiv dargelegt, weswegen dieser zusammenhängende Komplex von ca. 14 Hektar (unter Abzug der für die allgemeinen Maßnahmen benötigten Flächen) nicht wieder den Berufungswerbern zugeteilt wurde. Diese Nichtzuteilung führt im Ergebnis zu einer unzulässigen Enteignung der Berufungswerber und ist sachlich nicht begründbar. Die Erstbehörde hat zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargelegt, worin ein höherwertiges Interesse der Parteien, denen dieser Bereich, nunmehr zerstückelt (!) zugeteilt wurde, an diesem bisher von den Berufungswerbern bewirtschafteten und großteils in ihrem Eigentum stehenden Komplex, gelegen sei. Diese objektiv nicht nachvollziehbare Nichtzuteilung des „***komplexes“ an die Berufungswerber stellt ein willkürliches Verhalten der Erstbehörde dar und verstößt zusätzlich gegen § 1 FLG und den darin angeführten Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung. Die mehrmalige Aussage des Operationsleiters gegenüber den Berufungswerbern, dass er die Abfindungen der Parteien einteilen könne „wie er wolle“ unterstreicht das willkürliche Vorgehen der Erstbehörde.
Zusätzlich wurde bereits wiederholt, zuletzt mit Stellungnahme vom , moniert, dass die Feststellung der genauen Geländeneigung und Lage des 14 ha Altkomplexes „“, insbes. durch die graphische Darstellung der Höhenschichtlinien nach Adriaseehöhe, notwendig ist um erkennen zu können, dass der Altkomplex „***“ keine Abschwemmungsgefährdung, sowie keine Wiesenflächen und keinen Weg samt Graben aufwies. Aus dieser graphischen Darstellung der Höhenschichtlinien, samt Aufnahme der Wiesenfläche und Weg samt Graben im Bereich des „für diesen 14 ha ***komplex“ zugeteilten Abfindungsgrundstückes ***, hätte die Erstbehörde bereits objektiv erkennen können, dass das Abfindungsgrundstück , zu starker Abschwemmung neigt, wiederholt verschlämmt wurde und daher ebensowenig, wie die sonstigen Abfindungsgrundstücke, gleichwertig mit dem von den Berufungswerbern eingebrachten Altkomplex „“ ist.
Bei dem von der Erstbehörde mit Schreiben vom *** übermittelten Gutachten des *** hins. der Abschwemmungsproblematik zu Abfindungsgrundstück *** handelt es sich um eine Scheingutachten, da der Sachverständige offensichtlich das mehrere 100 Meter lange Abfindungsgrundstück nicht betreten, sondern, sowie aus den Fotos ersichtlich ist, vom Weg (PKW?) aus die Aufnahmen durchgeführt hat. Zusätzlich wurden weder genaue Geländeneigungen (Höhenschichtlinien udgl.) noch der konkrete Bewertungsplan als objektive Grundlage für sein Gutachten herangezogen. Dieser Umstand wurde bereits mit der Stellungnahme vom *** von den Berufungswerbern moniert. Wie daher der Sachverständige zu seinen Feststellungen kommen konnte ist weiterhin nicht nachvollziehbar. Eine Ergänzung und Objektivierung des Gutachtens erfolgte nicht. Die Erstbehörde hat sohin nur Scheinerhebungen durchgeführt.
Hins. Der Abfindungen ***, ***, , (wo sich der 14 ha Komplex „“ der Berufungswerber befand), wurden keinerlei Erhebungen durchgeführt, obwohl dies von den Berufungswerbern ebenfalls wiederholt gefordert wurde um nachvollziehen zu können, ob die Gleichwertigkeit der Abfindungen der Berufungswerber, insbes. Abfindungsgrundstückes *** gegeben ist oder nicht.
Zusätzlich wurde von den Berufungswerbern in diesem komplex absichtlich kein Nitratdünger eingesetzt, da sich aus diesem Komplex der Trinkwasserbrunnen der Berufungswerber speist. Auch dieser Umstand war der Erstbehörde bekannt und wurde von dieser trotz mehrmaliger Hinweise der Berufungswerber von der Erstbehörde negiert. Es befindet sich der Trinkwasserbrunnen auf dem einzigen „'' zugeteilten Abfindungsgrundstück Nr. *** mit 1,4498 ha. Mit der Nichtzuteilung der an das Abfindungsgrundstück *** anschließenden Abfindung in diesem Teil des ,,***'' (Abfindungsgrundstücke Nr. ***, ***) erleiden die Berufungswerber zusätzlich den unvertretbaren Nachteil, dass das Einzugsgebiet (Quellgebiet) für ihrem Hausbrunnen nunmehr der Gefahr von Nitratdüngung (samt Nitrateintragsgefahr in den Brunnenwasserstrom) durch Dritte ausgesetzt ist. Die bisherigen Erhebungen der Erstbehörde sind weiterhin mangelhaft.
Zusätzlich hätte die Erstbehörde darauf Rücksicht nehmen müssen, dass die Berufungswerber seit mehr als 10 Jahren ihren Betrieb im „Pfluglosverfahren" bewirtschaften, in welchem die Ackerkrume bzw. das Bodenleben eine lange Umstellungszeit benötigt um wirtschaftliche Erträge zu ermöglichen. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen, zumal es sehr leicht möglich gewesen wäre, durch die Wiederzuteilung der Altgrundstücke im „***", welche bereits eine Einheit von ca. 14 ha bildeten, den Betrieb in seiner besonderen Bewirtschaftungsart „Pfluglos" nicht zu gefährden und den Betrieb
der Berufungswerber unnötigerweise wieder eine kostspielige langjährige Umstellungsphase der Ackerböden zu zwingen.
Die Erstbehörde hat ohne Notwendigkeit (es lag von den sonstigen dort abgefunden Parteien weder eine beengte Hoflage oder sonstige besonders zu berücksichtigenden Interessen vor) die Berufungswerber völlig von diesem Riedteil verdrängt und die Einteilung der Abfindungen in diesem Riedteil nicht im Sinne des § 1 FLG iVm § 17 FLG durchgeführt. Die Erstbehörde hat es daher entgegen den Bestimmungen des § 17 FLG unterlassen, den Berufungswerbern Abfindungsgrundstücke von "tunlichst gleicher Beschaffenheit“ zuzuteilen.
Das, am äußersten Rand des Rieds “***'', zugeteilte Abfindungsgrundstück *** ist selbst bei mittleren Regenfällen schwerst von Abschwemmungen betroffen. Die Berufungswerber brachten keine abschwemmungsgefährdeten Altgrundstücke in das Zusammenlegungsverfahren ein. Insbesonders wies der ca. 14 ha umfassende "***komplex ***“ (neu ***) keinerlei Abschwemmungen nördlich des nunmehrigen Weges *** auf. Der im Zuge der Errichtung des Weges *** angelegte Graben *** wurde bereits mehrmals vollständig von Erosionsmaterial (Humus, Ackererde) ua. vom Abfindungsgrundstück *** zugeschwemmt. Die Erstbehörde sah sich auf Grund der Abschwemmungen vom Abfindungsgrundstück *** sogar gezwungen zusätzliche Maßnahmen zur Stabilisierung der Böschung des Grabens *** in Form des 4. GMA-Teilplanes vom *** zu ergreifen. Schon aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass das Abfindungsgrundstück *** schwer von Abschwemmungen betroffen ist und keine gesetzmäßige Abfindung der Berufungswerber darstellt.
Zusätzlich wurden den Berufungswerbern viele teilweise extrem unförmige Abfindungen (Abfindungsgrundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***) zugewiesen, obwohl diese keine so extrem unförmigen Altgrundstücke (als Bewirtschaftungskomplexe) in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht haben. Diese Unförmigkeit der Abfindungsgrundstücke wurde in der Bewertung zu wenig berücksichtigt. Die nachträglich erfolgte (einzige) Abwertung des Abfindungsgrundstückes *** ist nicht ausreichend um diese Nachteile auszugleichen.·Weiters ist die vom Sachverständigen angenommenen Breite der Maschinen und Geräte insbes. Pflanzenschutzgeräte, nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht den viel breiteren Maschinen und Geräten der Berufungswerber.
Auch aus der Tatsache, dass die Berufungswerber praktisch durch die willkürliche Nichtzuteilung einer Abfindung im Bereich „“ (neu „“) enteignet wurden und zusätzlich die gesamte Abfindung eine Bonitätsverschlechterung von mehr als 10 % aufweist und zusätzlich viele unförmige und unzureichend abgewertete Abfindungsgrundstücke den Berufungswerbern zugeteilt wurden und der Flächenverlust 8 % beträgt ist ersichtlich, dass die Abfindung der Berufungswerber rechtswidrig und sohin unzulässig ist.
Die Berufungswerber wurden für ihre der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nicht mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden. Für das gesamte Vorgehen der Erstbehörde gab es keinen sachlichen Grund und entsprechen die zugeteilten Abfindungen nicht den Bestimmungen des § 1 FLG iVm § 17 FLG.
Die Berufungswerber stellen daher den
Antrag
den angefochtenen Bescheid *** zu beheben und der Erstbehörde die Zuteilung einer gesetzmäßigen, sohin dem FLG und der Verfassung entsprechenden, Abfindung, insbes. im Bereich der Altgrundstücke „“ im Ried „“ (neue Bezeichnung „“ teilw. „“) aufzutragen.“
Im Zug der Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) wurden ein agrartechnisches und ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, die wie folgt lauten:
Agrartechnisches Gutachten:
„Befund und Gutachten
In der Rechtssache:Grundzusammenlegungsverfahren ***
Aktenzeichen:LVwG-AV-295/001-2014
Beschwerdeführer:*** und ***,
vertr. durch ***; ***
gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde
Zahl:vom:
Zusammenlegungsplan
Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.
Rechnerische Richtigkeit der Grundabfindung (insbesondere im Hinblick auf die eingewendete Unvollständigkeit des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes)
Wassererosionsproblematik auf Abfindungsgrundstück ***
(Ist eine zusätzliche gemeinsame Anlage erforderlich?)
Ist der Hausbrunnen wasserrechtlich genehmigt und durch Vorkehrungen von schädlichen Einträgen gesichert?
Die Beschwerdeführer sind Partei im Verfahren unter der ONr. *** mit je ½ Anteil.
In der Beschwerde werden in Bezug auf die vom Gericht gestellten Fragen folgende relevante Einwendungen angeführt:
Im neu erlassenen Besitzstandsausweis seien die von den Beschwerdeführern eingebrachten Flächen und Werte nicht richtig ausgewiesen. Darüber hinaus fehle eine planliche Darstellung der Bewertung hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Grundstücke.
Bezüglich Abfindungsgrundstück *** wird eingewendet, dass dieses nicht an der Stelle der im Altstand in diesem Ried eingebrachten Grundstücke liege, sondern die Beschwerdeführer ohne objektiven und sachlichen Grund von diesem Bereich willkürlich und unsachlich weggedrängt worden seien.
Die nunmehrige Abfindung sei schwerst abschwemmungsgefährdet, wiederholt im Bereich eines alten Wiesenstückes samt Weg und Graben verschlämmt worden und damit nicht gleichwertig mit dem im Altstand bewirtschafteten ‚***komplex‘.
Auf dem ‚***‘ wiederum zugeteilten Grundstück *** befinde sich der Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführer. Dieser speise sich aus dem Gebiet, aus dem die Beschwerdeführer wie oben beschrieben ‚verdrängt‘ wurden. Damit sei das Einzugsgebiet der Einflussnahme Dritter ausgesetzt.
Am *** wurden Erhebungen an Ort und Stelle im Beisein der Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertreterin durchgeführt.
Es wurden die vom Gericht übermittelten Unterlagen, Teile der Unterlagen aus dem LAS Aktengut bezüglich der seinerzeitigen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich des Zusammenlegungsplanes aus *** an den LAS, sowie nachträglich von der Erstbehörde angeforderte Unterlagen verwendet.
Der bekämpfte Bescheid wurde in Folge eines rückverweisenden Erkenntnisses des Landeagrarsenates (*** vom ***) erlassen.
In diesem wurde unter anderem festgestellt, dass die in der Anteilsberechnung im ursprünglich erlassenen und bekämpften Zusammenlegungsplan verwendeten und zu Grunde liegenden Werte über den Besitzstand nicht mit denen des zuvor erlassenen und rechtskräftigen Bescheides (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) übereinstimmen und deswegen vorweg rechtlich in Übereinstimmung gebracht werden müssen.
Dazu wurde im nunmehr bekämpften Bescheid neben dem Abfindungsausweis ein Bescheidbestandteil ‚Besitzstands-und Bewertungsausweis – Ergänzung‘ erlassen. Dieser enthält jedoch nicht nur Grundstücke welche die angesprochene Differenz begründen, sondern darüber hinaus wiederum sämtliche im Besitzstandsausweis von *** enthaltenen Grundstücke in unveränderter Form.
Eine Ausnahme bildet das Grundstück *, welches im ursprünglichen Bescheid mit 308m² ( =unvermessen) und 43,12 Wertpunkten und nunmehr 275m² und 38,50 Punkten ausgewiesen ist.
Somit ergibt sich eine Differenz zwischen der ausgewiesenen Summe des Besitzstandes und der Fortführung des vorergangenen Besitzstandsausweises um die nachträglich dazugekommenen Grundstücke in Höhe von 4,62 Punkten und 33 m².
Darüber hinaus enthält der bekämpfte Bescheidbestandteil eine Reihe von Grundstücken, die die Partei *** aus der Verlassenschaft nach *** erworben haben. Laut Mitteilung des Notars *** vom *** an die NÖ Agrarbezirksbehörde wurde dies mit Kaufvertrag vom *** durchgeführt.
Die Grundstücke liegen im Zusammenlegungsgebiet, sind jedoch im Besitzstandsausweis der Beschwerdeführer aus *** nicht enthalten, da - wie vom Operationsleiter bestätigt - der Kauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht grundbücherlich durchgeführt war.
Der Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich des Fehlens der planlichen Darstellung der Bewertung der nachträglich einbezogenen Grundstücke besteht nach durchgeführten Erhebungen bei der Erstbehörde zu Recht.
Im bekämpften Bescheid wird der aberkannte Abfindungsausweis der Beschwerdeführer den nunmehr neu zuerkannten Grundabfindungen gegenübergestellt.
Dabei fällt auf, dass bei vier Grundstücken der Wert gegenüber dem aberkannten Stand geringfügig differiert (im Ausdruck rot dargestellt). Trotzdem ist der Gesamtwert der Abfindung ident ausgewiesen.
Vom Operationsleiter wurden die Änderungen der einzelnen Grundstückswerte mit der Neuverschneidung zwischen Kataster- und Bonitätsebene und daraus fallweise resultierenden Rundungsdifferenzen in den einzelnen Bonitätsklassen argumentiert.
Da sich diese Änderungen jedoch nicht gegenseitig aufheben, ist eine idente Summe arithmetisch auszuschließen.
Um auf die richtige Summe zu kommen ist jedoch vorab noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die bei Parzelle *** zwar rot ausgewiesene, jedoch mit dem alten Wert idente Wertsumme des Grundstückes nicht der Quersumme der hier ausgewiesenen Teilflächen in den einzelnen Bonitäten entspricht.
Die Bezeichnung der in Folge um die Bonifikationen wegen Bewirtschaftungshindernissen (Masten, Marterl) reduzierte Gesamtsumme des Wertes der eingebrachten Grundstücke von 475.167,04 Wertpunkten als ‚Modifizierter Besitzstand‘ ist insoweit verwirrend, als in ihr nicht die im Zuge des fortgesetzten Verfahrens zum Tragen kommenden Modifikationen (z.B. niederschriftlich vereinbarte Eigentumsübertragungen) enthalten sind.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der der Anteilsberechnung zu Grunde liegende ‚modifizierte Besitzstand‘ 57,4546 ha und 464.179,56 Punkte beträgt.
Für dessen Ermittlung werden zwei Modifikationen unter dem Titel ‚Abgang nach ONr ***‘ und ‚Abgang nach ONr ***‘ angeführt.
Dazu wurden zwei Niederschriften vorgelegt, aus denen folgendes ermittelt wurde:
Abgang nach ONr ***; ‚Transfer lt. NS ….‘
Die Niederschrift stammt vom ***. Gegenstand der Amtshandlung: Geldabfindung.
Es wird zwischen den Parteien *** und *** übereingekommen, dass ein Abfindungsanspruch in Höhe von 1,2526 ha und 10.850,00 Punkten in Geld abgegolten werden kann. Da in der Niederschrift vermerkt ist, dass die Partei ***, ab sofort‘ die anfallenden Kosten übernimmt, und der Transfer in der Anteilsberechnung der Beschwerdeführer als Abgang ausgewiesen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Transfer von der Partei *** zur Partei *** stattgefunden hat.
Entsprechend dem Datum der Übereinkunft fand die Übertragung nach Erlassung des Besitzstandes und vor der vorläufigen Übernahme statt.
Abgang nach ONr ***; ‚Kauf lt. NS …‘
Wie aus der vom *** datierten, und somit nach der vorläufigen Übergabe aufgenommenen Niederschrift hervorgeht, handelt es sich dabei um den Erwerb der Abfindungsparzelle *** durch die Partei *** von der Partei *** gegen Geldleistung. Somit handelt es sich aus Sicht der Beschwerdeführer um einen Verkauf.
Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:
Auf Basis der vorgelegten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr – je ½) wurde ermittelt:
Die Berufungswerber brachten 25 Grundstücke im Ausmaß von 58,8054 ha und einem Wert von 475.642,04 Punkten in das Verfahren ein.
Unter Berücksichtigung diverser explizit aufgeführter Bonifikationen auf Grund von Bewirtschaftungshindernissen sowie niederschriftlich festgehaltener Eigentumsübertragungen ergibt sich ein maßgeblicher Besitzstand von 57,4546 ha und 464.179,56 Wertpunkten.
Sie bekamen dafür 12 Abfindungen gemäß Bescheid im Ausmaß von 54,1105 ha und 444.403,17 Wertpunkten. Unter Berücksichtigung diverser explizit aufgeführter Bonifikationen auf Grund von Bewirtschaftungshindernissen und Lage neben Bodenschutz ergibt sich ein maßgeblicher Wert der Abfindung von 442.614,17 Punkten.
Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um -1.833,95 Punkte ab,
das sind 0,41% (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal
Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung (inkl. Bonifikationen) liegt mit 1,2225 m²/Punkt gegenüber 1,2378 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von 10% (= 1,1140 und 1,3615 m²/Punkt).
Wassererosionsproblematik auf Grundstück ***
Die Abfindung im Ried ‚***‘ liegt ca. 330 Meter weiter westlich der Stelle, an der die Berufungswerber im Altstand Grundstücke im Ausmaß von ca. 12,5 ha eingebracht haben.
Der Ried liegt in leicht geneigtem, großteils ebenem Gelände, der Nordteil sowohl an der Stelle des Altbesitzes als auch der Abfindung leicht abfallend.
Zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen wurden im südwestlichen Teil der Abfindung, einem nunmehr als Acker genutzten ehemaligen Wiesenteil, kleinflächige Vernässungen angetroffen. Dies betrifft einen Bereich von ca. 0,25 ha.
Obwohl rechtlich nicht relevant wurde aus Anschaulichkeitsgründen ein Vergleich der Bonitäten zwischen der gegenständlichen Abfindung und den in der Beschwerde gegenübergestellten Altgrundstücken durchgeführt. Dies ergibt eine signifikante Übereinstimmung des Flächen-Wertverhältnisses (alt 1,1339, neu 1,1323).
Hausbrunnen
Bei den örtlichen Erhebungen erklärten die Berufungswerber, dass es sich bei dem Brunnen um den bereits von ihren Vorfahren geschlagenen Hausbrunnen handle. Über eine wasserrechtliche Genehmigung sei ihnen nichts bekannt.
Rechnerische Richtigkeit
Besitzstandsausweis
Die aus der beschriebenen Verlassenschaft erworbenen Grundstücke scheinen im rechtskräftigen Besitzstandsausweis aus *** offenbar noch beim Altbesitzer auf.
Die Erlassung im nunmehrigen Bescheid alternativ zu einem Zugang durch Transfer in den Modifikationen ist rechtlich zu klären.
Differenz bei Parzelle ***:
Aus der unterschiedlichen Darstellung der Parzelle in den beiden Bescheiden ergibt sich:
Ursprünglich wurde sie als unvermessener katastraler Rest der im Verfahren geteilten Parzelle *** behandelt, da die Zusammenlegungsgrenze an der Grenze zwischen Acker und Wald verlief. Solche neu geschaffenen Parzellen werden in der Regel nachträglich aus dem Verfahren ausgeschieden. Im Zuge der fortlaufenden Planungen wurde die Zusammenlegungsgrenze für die Herstellung eines Weges nach Osten verschoben, sodass die Parzelle nunmehr im vermessenen Verfahrensgebiet zu liegen kommt.
Die Parzelle war ebenfalls bereits im rechtskräftigen Besitzstand aus *** enthalten.
Transfers zur Ermittlung des modifizierten Besitzstandes:
Das Übereinkommen aus der erstgenannten Niederschrift stellt eine Abgeltung eines Teiles des Abfindungsanspruches durch Geld dar.
Eine Willenserklärung des Ausschusses, dass dieser Anspruch nicht für gemeinsame Anlagen verwendet werden soll, liegt den vorgelegten Unterlagen nicht bei.
Das transferierte Flächen-Wert Paar weist eine Bonität von 0,86 Punkte/m² auf. Dies entspricht der Mitte zwischen 3. und 4. Bonitätsklasse. Die Aufstellung der Bonitätsverschiebungen in der Beschwerde auf Grund der Zahlen aus dem aufgelegten Besitzstandsausweis ist daher in dieser Form nicht mehr anwendbar.
Der zweitgenannte Transfer stellt den Verkauf einer im Verfahren zugeteilten Parzelle dar. Eine Behandlung dieses Vorganges im Besitzstandsausweis ist damit nicht zielführend. Vielmehr müsste diese Parzelle im Abfindungsausweis zum Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme noch bei den Beschwerdeführern enthalten gewesen sein und einen Teil der Erfüllung des Abfindungsanspruchs gebildet haben. Um dies zum jetzigen Zeitpunkt gleich zu halten müsste dieser Transfer die Abfindung modifizieren.
Abfindungsausweis
Die ermittelten zahlenmäßigen Ungereimtheiten des neu erlassenen Abfindungsausweises wurden unter Punkt Erhebungen beschrieben.
Bemerkt wird, dass eine im genannten LAS-Erkenntnis geforderte Abwertung zwar berücksichtigt, wertmäßig aber lediglich dem Geldausgleich zugeschlagen wurde. Dem Grunde nach stellt dies jedoch ebenso eine Bonifikation dar, wie sie an anderen Stellen durchgeführt wurde, und sollte in die weitere Berechnung einfließen.
Wassererosionsproblematik auf Grundstück ***
Wie erhoben entspricht das Abfindungsgrundstück *** bonitätsmäßig dem vergleichbar eingebrachten Altstand. Die Kleinflächigkeit der Vernässung auf der Parzelle rechtfertigt aus agrartechnischer Sicht die Anordnung einer gemeinsamen Maßnahme in Hinblick auf eine bei den örtlichen Erhebungen vorgefundene Nassstelle im Nordteil der betreffenden Altgrundstelle der Beschwerdeführer nicht.
Wie aus den Ausführungen hervorgeht, sind Besitzstandsausweis, Anteilsberechnung und Abfindungsausweis mit einer Anzahl rechnerischer und methodischer Fehler behaftet.
Zeigt auch die Berechnung der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung auf Basis der vorgelegten Zahlen, dass die gesetzlichen Parameter nicht nur eingehalten wurden, sondern in sehr geringem Grad vom Sollwert abweichen, so sind diese Werte zahlenmäßig nicht korrekt.
Die Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen die Verschiebung des Abfindungsgrundstückes im Ried ‚***‘ gegenüber dem dort gelegenen Altstand. Dies brachten die Beschwerdeführer auch im Rahmen der örtlichen Erhebungen zum Ausdruck.
Subjektiv mag die Situierung des angesprochenen Abfindungsgrundstückes keine optimale Lösung für die Beschwerdeführer darstellen.
Es lässt sich daraus jedoch in Verbindung mit Vorteilen aus dem Verfahren (Verringerung der Zahl der Bewirtschaftungskomplexe im Verhältnis 2:1, gesicherte Grenzen, Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse) aus agrartechnischer Sicht keine Ungesetzmäßigkeit der Abfindung erkennen.“
Landwirtschaftliches Gutachten:
„Befund und Gutachten
In der Rechtssache:Grundzusammenlegungsverfahren ***
Aktenzeichen:LVwG-AV-295/001-2014
Beschwerdeführer:*** und ***,
vertr. durch ***; ***
gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde
Zahl:*** vom ***
Zusammenlegungsplan
Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein landwirtschaftliches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.
a) Hangflächenverschiebungen alt-neu
b) Inwieweit ist die Bewirtschaftungsweise „Pfluglosverfahren“ durch die ***umverteilung beeinträchtigt
c) Ist die Ausformung der Abfindungen entsprechend berücksichtigt
Die Beschwerdeführer sind Partei im Verfahren unter der ONr. *** mit je ½ Anteil.In der Beschwerde werden in Bezug auf die vom Gericht gestellten Fragen folgende relevante Einwendungen angeführt:
Die Abfindungsgrundstücke seinen sowohl in der Bonität als auch hinsichtlich der Hangneigungen wesentlich schlechter als die eingebrachten Grundstücke. Die Abfindungsgrundstücke wiesen durchwegs schlechtere Bonitäten als die eingebrachten Grundstücke auf.
Der Betrieb wende das „Pfluglosverfahren“ an, weshalb eine Verschiebung der Grundstücke ein wesentlicher Nachteil sei.
Zusätzlich wiesen viele Grundstücke schlechte Formen auf.
Am *** wurden Erhebungen an Ort und Stelle im Beisein der Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertreterin durchgeführt.
Es wurden die vom Gericht übermittelten Unterlagen aus dem LAS Aktengut bezüglich der seinerzeitigen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich des Zusammenlegungsplanes aus *** an den LAS verwendet.
a) Hangflächenvergleich
Im Zusammenlegungsgebiet wurden die Geländeverhältnisse wie folgt berücksichtigt:
Hang im Zug:von 0% bis kleiner 10%keine Abwertung
von 10% bis kleiner 15%eine Klasse Abschlag
von 15% bis kleiner 19% zwei Klassen Abschlag
von 19% bis kleiner 23% drei Klassen Abschlag
ab 23%vier Klassen Abschlag
Seitenhang: von 0% bis kleiner 8%keine Abwertung
von 8% bis kleiner 12%eine Klasse Abschlag
von 12% bis kleiner 16% zwei Klassen Abschlag
von 16% bis kleiner 19%drei Klassen Abschlag
Laut Mustergrundverzeichnis wurden alle Flächen ohne Abschlag als tauschbar angesehen, erst Hangflächen mit 10% Gefälle im Zug oder 8% Gefälle im Seitenhang wurden als schwieriger in der Bewirtschaftung eingestuft und bei der Erstellung der Bonitätsebene durch Abwertungen berücksichtigt.
Folgende Abfindungsgrundstücke weisen erhöhtes Gefälle auf:
Abfindungsgrundstück ***:
Gesamtfläche: 7,8481 ha, davon ca. 1,2 ha 8-12 % Quergefälle, davon ca. 3 500 m² neu,
Abfindungskomplex ,:
Gesamtfläche 2,2117 ha, davon ca. 1,83 ha 10-12% im Zug, davon ca. 4000 m² neu
verloren:
Altgrundstück *** ca. 1000 m² mit ca.8% Quergefälle
Insgesamt wurden ca. 2500 m² mit 8-12% Quergefälle und
ca. 4000 m² mit 10-12% Längsgefälle
mehr als im Einbringungsstand zugeteilt, das sind ca. 1,2% der Gesamtfläche des Betriebes.
Eine Gegenüberstellung der Bonitätsflächen ergibt folgendes Bild:
Klasse 1- 505 m²
Klasse 2+ 1508 m²
Klasse 3- 54785 m²
Klasse 4 + 17738 m²
Klasse 5+ 8423 m²
Klasse 6- 6944 m²
Klasse 7- 5182 m²
Wiesenklasse 1(8)+ 1310 m²
Wiesenklasse 2(9)+ 5204 m²
Wiesenklasse 3- 895 m²
Hutweide- 12100 m²
Einem Gewinn in den Klassen 2, 4, 5 und den Wiesenklassen 1 und 2 steht ein Verlust in den Klassen 1, 3, 6, und 7 sowie der Wiesenklasse 3 und der Klasse Hutweide gegenüber.
Die Bonitätsverteilung insgesamt unter Berücksichtigung des Beitrages zu den Gemeinsamen Anlagen und der gegebenen Unterabfindung ist demnach ausgeglichen.
b) Pfluglosverfahren
Die Partei *** bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit Rinderhaltung.
Unter „Pfluglosverfahren“ versteht man die Methode, Ackerbau ohne Pflügen, d.h. ohne Umdrehen und Mischen des Oberbodens zu betreiben. Der Vorteil besteht darin, die in einem bestimmten aeroben Klima lebenden Mikroorganismen nicht in eine andere anaerobe Bodenschicht einzumischen und dadurch zu beeinträchtigen. Ein Nachteil dieser Methode ist die Anreicherung von Unkrautsamen, Krankheitserregern und Schadinsekten im Oberboden.
Die Anwendung des „Pfluglosverfahrens“ bewirkt einen bestimmten Kulturzustand, der jedoch nicht anhaltend besteht.
Die Verschiebung des ehemaligen, an die Hofflächen grenzenden Komplexes ist nicht wegen dieser Bewirtschaftungsweise, jedenfalls aber wegen des Verlustes einer praktisch arrondierten Fläche als Nachteil anzusehen.
c) Berücksichtigung ungünstiger Flurformen
Wertabschläge werden in der Regel für ungünstig geformte Ackerflächen, nicht für Wald-, Wiesen- oder Hutweideflächen gewährt.
Im bekämpften Bescheid wurde der Wertabschlag in Form eines Geldempfanges für Abfindungsgrundstück *** mit 934,70 Punkten, das sind 1542,26 € ausgewiesen.
Das Abfindungsgrundstück *** mit der Fläche von 8,2636 ha weist ebenfalls eine für die Bewirtschaftung ungünstige, einem Dreieck ähnliche Form auf, wobei der kurze, für die Bewirtschaftung ungünstige Teil von der Partei *** eingebracht wurde.
Der Grundkomplex bestehend aus den Abfindungsgrundstücken *** und *** mit einer Fläche von 2,2117 ha besteht aus einer hakenförmigen Fläche, die im Wesentlichen von den Beschwerdeführern eingebracht wurde.
Beide als Acker bewirtschafteten Flächen wurden nicht abgewertet.
Die weiteren ungünstig geformten Flächen sind Restflächen oder Wiesenflächen, die großteils von den Beschwerdeführern eingebracht und vermessen wieder zugeteilt wurden.
Die Hangflächen wurden insgesamt um ca. 1,2 % der Gesamtfläche vermehrt, wobei das Gefälle generell zwischen 8% und 12% betrug und um eine Klasse abgewertet wurde.
Die Bonitätsverteilung entspricht weitestgehend dem Altstand.
Eine Bearbeitungsmethode wie etwa das Pfluglosverfahren wirkt sich zwar auf den Kulturzustand aus, die Wirkung auf die dauerhafte Ertragsfähigkeit des Boden ist derzeit noch umstritten.
Die Verlegung des „***komplexes“ ist aus ackerbaulichen Gründen problemlos, zerstört aber eine weitgehende Arrondierung, die vor der Durchführung des Verfahrens bestand.
Im bekämpften Bescheid wurde das Abfindungsgrundstück *** wegen schlechter Form um 934,70 Punkte abgewertet. Es gab keine Wertabschläge für die anderen Abfindungsgrundstücke mit ungünstigen Formen, Grst.*** und Komplex *** und ***. Die restlichen Kleingrundstücke und Wiesengrundstücke werden generell nicht abgewertet.“
In einer Stellungnahme zu den Erhebungsgutachten führte die NÖ ABB aus, dass im Erkenntnis vom ***, ***, mit welchem der Landesagrarsenat den Zusammenlegungsplan *** für die Parteien *** behob, im Erwägungsteil ausgesprochen worden wäre, dass die Bestimmung des § 19 Abs.2 FLG zwingend umzusetzen sei und dazu auf die Ausführungen im zweitinstanzlichen Erhebungsbericht verwiesen. In diesem Bericht stehe zu diesem Thema folgendes:
„Eine Gegenüberstellung der Anzahl der zugeteilten gut geformten zu schlecht geformten Ackerflächen im Verfahrensgebiet ergibt ein Verhältnis von ca. 2:1, wobei Restflächen und Wiesen nicht mitgezählt wurden. Die Partei *** müsste demnach bei 8 zugeteilten Ackerflächen 2 bis 3 schlechter geformte Flächen ohne Abwertung in Kauf nehmen. Nach den üblichen Bewertungskriterien könnten die Grundstücke ***, ***, *** und *** als schlechter geformt eingestuft werden.“ Die NÖ Agrarbezirksbehörde ging aufgrund dieser Ausführungen bei der Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes davon aus, dass von den vier als schlecht geformt eingeschätzten Grundstücken ein bis zwei Grundstücke abzuwerten seien, die übrigen aber ohne Abwertung in Kauf genommen werden mussten. Die Behörde entschied sich dann für eine Abwertung des Grundstückes Nr. ***, weil diese Abwertung die für die Parteien *** höchstmögliche Bonifikation ergab.
Die Beschwerdeführer beantragten in der Stellungnahme zu den Erhebungsberichten die Ladung der beiden Sachverständigen zur mündlichen Erörterung der jeweiligen Befunde sowie zur Klärung der Frage, welche objektive Kriterien und konkrete Unterlagen diese jeweils für ihre Gutachten herangezogen bzw. diesen zu Grunde gelegt hätten.
Die mündliche Erörterung der jeweiligen Sachverständigen sei schon deswegen unerlässlich, da diese keineswegs die im Ried *** eingebrachten arrondierten 14 ha (nicht wie vom SV ausgeführt 12,5 ha) konkret bewertet und mit dem (nicht gleichwertigen) Abfindungsgrundstück *** verglichen hätten.
Zu der gesamten Problematik Ried *** würden nur unzulässige Scheinbegründungen für dessen Gleichwertigkeit ausgeführt; konkrete und objektiv nachvollziehbare Detailbeschreibungen fehlten vollständig. Das Abfindungsgrundstück *** weise weit mehr Nassstellen auf, als vom Sachverständigen angeführt. Zusätzlich seien weder Umfang noch Lage der Nassstellen erhoben worden. Ebenso wenig seien die konkreten Geländeneigungen erhoben und gegenüber gestellt worden. Auffällig sei weiters, dass es beim Abfindungsgrundstück *** zu massiven Grabeneinbrüchen durch Abschwemmungen aus dem Abfindungsgrundstück *** käme. Im Bereich des 14 ha Altkomplexes *** lägen solche Abschwemmungen nicht vor. Schon aus dieser (vom SV nicht bestrittenen Tatsache) sei ersichtlich, dass das Abfindungsgrundstück *** nicht gleichwertig mit dem Altkomplex *** sei. Auch dazu seien keine objektiven Erhebungen durchgeführt bzw. in den Gutachten ausgeführt worden.
Die vom SV angeführte Nassstelle im Nordteil des Altkomplexes rühre von einer defekten Drainage und bedürfe lediglich der (einfachen) Behebung der Schadstelle des Drainagenhauptstrangs um die einwandfreie Bewirtschaftbarkeit dieses Kleinstbereiches wiederherzustellen.
Weiters sei nicht erhoben worden, weswegen es im Sinne des § 1 FLG notwendig war, dass den Beschwerdeführern nicht in dem ihnen bisher gehörigen 14 ha arrondierten ***komplex zumindest eine Abfindung in der Größe des Abfindungsgrundstücks *** zugeteilt worden sei.
Alle diese offenen Fragen zu ihren Gutachten und weitere offenen Fragen zu der Beschwerde vom *** würden mit den Sachverständigen in der Verhandlung vom *** zu erörtern sein. Ausdrücklich sei noch darauf hinzuweisen, dass bei den jeweiligen SV Gutachten als Aktenzeichen LVwG-AV-295-2014 und nicht LVwG AV 445/001-2014 angeführt sei.
Auch diesbezüglich werden die Sachverständigen zu befragen sein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärte die Vertreterin der Beschwerdeführer, dass der Lageplan hinsichtlich des Besitzstandsausweis und Bewertungsplans jedenfalls notwendig seien, um für die Parteien den Bescheid nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen. Weiters sei dieser Plan notwendig um die Aufstellung für die Bonitätsverschiebung nachvollziehen zu können. Zusätzlich sei auszuführen, dass die von den Sachverständigen angeführte Verwendung der Klassen 5, 6 und 7 und Hutweide nicht dargelegt wurde, insbesondere wurde nicht dargelegt, dass diese Klassen und Hutweide in die Maßnahme eingeflossen sind und dies ausdrücklich von der Zusammenlegungsgemeinschaft gewünscht wurde. Insbesondere sei gewünscht worden, dass die Parteien *** zusätzlich solche Grundstücke der Klassen 5, 6 und 7 und Hutweide in das Verfahren extra einbringen solle. Weiters sei noch auszuführen, dass die Abwertung eines Grundstückes nicht die Voraussetzung sei, dass diese Grundstücke selbst eingebracht wurden, sondern diese Abwertung setze voraus, dass es sich eben um unförmige Abfindungsgrundstücke handle. Zusätzlich legen die Parteien *** einen Auszug aus der Bodenschätzkarte des Finanzamtes ***, früher Finanzamt ***, vor, wo die unterschiedlichen Bodenwertklassen verschiedenfärbig dargestellt sind und daraus ersichtlich sei, dass bei den Altgrundstückkomplex *** wesentlich bessere Bodenbonitäten vorhanden gewesen wären, als bei den nunmehr zugeteilten Abfindungsgrundstück *** in diesem Ried. Drei Lagepläne werden vorgelegt und zum Akt genommen (Beilagen 1 bis 3). Schon aus dieser Karte sei ersichtlich, dass es sich jedenfalls um keine gleichwertige Abfindung im Sinne des FLG handle, und es deshalb unverständlich sei, warum den Parteien *** keine Abfindung im Bereich der Altgrundstücke *** zugeteilt worden wären.
Die Vertreter der ABB erklären:
Die Gesamtsumme der nachträglich eingezogenen Grundstücke betrage lediglich 156 m², was im Hinblick auf die gesamte Verfahrensfläche verschwindend gering sei. Der Lageplan sei lediglich vergessen worden, was nach Meinung der Vertreter der ABB aber keine nennenswerten Folgen haben sollte.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 leg. cit. ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses
Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vom NÖ Landesagrarsenat beim Amt
der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
übergegangen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 FLG muß die Behörde über die Ergebnisse der Bewertung einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.
Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Gemäß § 17 Abs. 5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
Gemäß § 17 Abs. 6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
Gemäß § 17 Abs. 9 leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. muß die Behörde ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.
Die NÖ ABB hat im vorliegenden Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Rahmen der Erlassung des Zusammenlegungsplans in diesen zu integrieren. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zum Bewertungsplan ersichtlich ist, hat dieser Bescheid jedenfalls einen Lageplan zu enthalten. Allerdings trifft der Einwand der Beschwerdeführer zu, dass dieser bei der Auflage des Bescheides fehlte. Der Lageplan ist aber unverzichtbarer Bestandteil des Bewertungsplans, da ansonsten für die Parteien nicht nachvollziehbar ist, wo die einzelnen Bonitäten bzw. Bonitätsflächen, welche die aufgelegten Bescheidbestandteile beinhalten, lagemäßig auf den betreffenden Grundstücken zu liegen kommen. In weiterer Folge ist es ihnen damit aber nicht möglich, das Ergebnis der Bewertung inhaltlich zu überprüfen. Somit ist vom Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auszugehen. Diese kann aber auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden, da die Erlassung eines Teilbescheides in der Form, dass der Lageplan nachgereicht und vom LVwG separat bescheidmäßig erlassen wird, ausscheidet. Dieser bildet vielmehr mit den schon von der NÖ ABB dem Bewertungsplan zu Grunde gelegten Unterlagen - Gliederung der Bonitäten nach Grundstücken, Flächen und Punktewerten – eine untrennbare Einheit. Keiner der betreffenden Bescheidbestandteile ist für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit dem anderen Teil einem gesonderten Abspruch zugänglich (vgl. VwGH vom 13.03.1984 Slg 11357 A verst. Sen., 29. 01. 1991, 90/04/0214). Indem sie dies nicht beachtet hat, hat sich die belangte Behörde über die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausmaß der Unvollständigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da die Sache des Verfahrens durch den Umfang der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestimmt ist, ist es dem Gericht verwehrt, darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen und im vorliegenden Fall eine Ergänzung hinsichtlich des Lageplans vorzunehmen. Somit ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde wird daher neuerlich zu entscheiden haben; für dieses Verfahren wird unpräjudiziell (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG findet keine Anwendung) auf folgendes hingewiesen:
Bei der Neuerlassung werden auch die im agrartechnischen Gutachten aufgezeigten Mängel – abgesehen vom Umfang des Bescheidinhalts unter der Annahme, dass die Legende samt farblicher Darstellung eine ausreichende Einschränkung hinsichtlich des normativen Abspruchs über den Umfang der betreffenden Grundstücke darstellt - zu berücksichtigen sein. Die dann richtiggestellten Werte werden als Ausgangsbasis für den Zusammenlegungsplan (Abfindungsausweis) in diesen einzufließen haben.
Auf Grund der dann korrigierten Darstellungen etwa bei Grundstückstransfers, Wegfall der Verschiebungen bei Verschneidungen, Richtigstellung der Quersummen etc. sollte es dann möglich sein, die Einhaltung der rein rechnerischen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung zu überprüfen. Derzeit ist das dem agrartechnischen Amtssachverständigen wie aus seinem Gutachten hervorgeht nicht möglich, da das Zustandekommen bestimmter Summen im Abfindungsausweis trotz intensiver Nachforschungen nicht nachvollziehbar war.
Zur Berücksichtigung unvermeidbarer besonders ungünstiger Grundstücksformen ist einerseits auf das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom ***, ***, andererseits auf die Ausführungen im landwirtschaftlichen Gutachten zu verweisen. Auch wenn es sich bei dem zitierten Erkenntnis nur um ein den Zusammenlegungsplan aufhebendes und rückverweisendes handelt, äußert es als rechtskräftige und dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung insofern Bindungswirkung, als sowohl Parteien als auch Behörden (im weiteren Sinn) an die geäußerten Rechtsansichten gebunden sind. Daraus resultiert die Berücksichtigung der entsprechenden schlechten Grundstückskonfigurationen in der in den Entscheidungsgründen ausgeführten Art und Weise, auch wenn die derzeitige Rechtslage eine andere Berücksichtigung bedingen würde. Zielführend scheint daher, die unvermeidbare und besonders ungünstige Ausformung zweier Abfindungsgrundstücke zu berücksichtigen. Der Bestimmung des § 19 Abs. 2 FLG folgend ist die Wertdifferenz allerdings nicht wie im gegenständlichen Bescheid vorgenommen direkt in den Geldausgleich einzuarbeiten. Diese Möglichkeit wäre nur dem LVwG vorbehalten. Vielmehr ist der Ausgleich als Abfindung in Grund vorzunehmen.
Auch dieser Umstand wäre ein Grund für eine Zurückverweisung und somit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Landesverwaltungsgerichte. Bisher unterblieb seitens der NÖ ABB zur Frage der Abfindung der Wertdifferenz in Grund jegliche auch nur ansatzweise Ermittlungstätigkeit. Zur Lösung dieser Frage sind aber umfangreiche Kenntnisse über das bisherige Verfahren erforderlich damit festgestellt werden kann, in welchem Bereich der erforderliche Ausgleich vorgenommen werden kann bzw. welche Partei dadurch nicht in ihrem Recht auf Zuteilung einer gesetzmäßigen Grundabfindung beeinträchtig wird. Diese Kenntnisse müsste sich das LVwG erst erarbeiten (vgl. VwGH vom 10. 09. 2014, Ra 2014/08/0005 und Ro 2014/03/0063 E vom 26.06.2014). Abgesehen von der dadurch bedingten wesentlichen zeitlichen Verzögerung würde auch der Kostenfaktor gegen eine Durchführung dieser (erstmaligen) Sachverhaltsermittlungen durch das LVwG selbst sprechen, stehen doch für die Erstellung landwirtschaftlicher Gutachten ausschließlich nichtamtliche Sachverständige zur Verfügung.
Da aus rechtlicher Sicht die NÖ ABB grundsätzlich einen inhaltlich anders lautenden Zusammenlegungsplan erlassen könnte, erübrigt sich ein Eingehen auf die verbleibenden Beschwerdeargumente. Grundsätzlich kann angemerkt werden, dass kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Abfindungsgrundstücks in bestimmter Lage mit bestimmten Ausmaß besteht. Entscheidungsrelevant für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung ist ausschließlich ein Gesamtvergleich eingebrachte Grundstücke – zugeteilte Grundstücke. Einzelvergleiche sind hiebei unzulässig. Im konkreten Fall ist aber zu überlegen, ob, bedingt durch die Lage des Brunnens, es nicht zu Bewirtschaftungseinschränkungen für neue Grundeigentümer im Einzugsgebiet der Brunnenanlage kommen kann, die im Altstand für die betreffenden Parteien nicht bestanden und sich somit allenfalls auf die Gesetzmäßigkeit dieser Grundabfindungen auswirkt. Dies könnte dazu führen, dass zur Vermeidung derartiger Konflikte eine Grundzuteilung im Bereich des Hausbrunnens vergleichbar mit dem Altstand zweckmäßig erscheint. Mit zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Reduzierung der Flächen der Beschwerdeführer im Bereich des Brunnens auch für sie wasserrechtlich eine Verschlechterung mit sich bringen kann, da die Entnahmemenge vom Ausmaß der angrenzenden Grundstücke abhängt.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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