LVwG N LVwG-AV-536/002-2014

LVwG-AV-536/002-2014Tribunal Administrativo Regional8 de abr. de 2015

Abrir fonte

Regest

Projektsänderung; Sache des Verfahrens; Befangenheit; Stellplätze; Abstellanlage; Einheit des Rechtsmittels;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-536/002-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.536.002.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, mit welchem aufgrund seiner Berufung gegen eine der *** erteilte Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, entschieden wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung zur Gänze abgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Bauansuchen und Vorverfahren:

Mit Schreiben vom *** stellte die ***, ***, ***, den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit 9 Wohneinheiten auf dem Grundstück *** in *** (Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***). Dem Antrag als Beilage angeschlossen waren unter anderem Planunterlagen sowie eine Beschreibung des Bauvorhabens.

Die von der Baubehörde am *** unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen erfolgte Vorprüfung der Einreichunterlagen ergab, dass das Bauvorhaben aus bau- und brandschutztechnischer Sicht den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem Bebauungsplan und den Bebauungsbestimmungen – bei Einhaltung bestimmter Auflagen – entspreche.

Mit einem Schreiben der Baubehörde vom *** wurde der Bauwerberin mitgeteilt, dass die Ausgestaltung der gesetzlich notwendigen Pkw-Abstellflächen so zu erfolgen habe, dass Fahrzeuge völlig unabhängig voneinander ein- und ausfahren können. Das geplante Parksystem „***“ der Fa. *** erfülle diese Bedingung für die Einhaltung der Stellplatzpflicht nicht. Aufgrund dieses Hindernisses könne für das Bauvorhaben keine Bewilligung erteilt werden. Zur Verbesserung ihres Antrages bzw. zur Beseitigung dieses Hindernisses wurde eine Frist von 10 Wochen zur Vorlage geänderter Antragsunterlagen eingeräumt.

Mit Schreiben vom *** wurde vom Planverfasser eine Planergänzung vorgelegt zum Nachweis, dass Fahrzeuge zu den Stellplätzen unabhängig voneinander ein- und ausfahren können.

Mit einem weiteren Schreiben des Planverfassers vom *** wurde hinsichtlich des geplanten Doppel-Parksystems auch eine Ergänzung zur Baubeschreibung mit einer technischen Beschreibung der Anlage durch den Hersteller sowie einem Messprotokoll über die Lärmemissionen.

Seitens der Baubehörde wurde daraufhin eine Bauverhandlung für den *** anberaumt. Als Nachbar zur Bauverhandlung wurde unter anderen nachweislich geladen der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***. Die Ladung enthielt für die Nachbarn auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG.

Mit Schreiben vom *** gab die *** über Anfrage der Baubehörde eine schalltechnische Stellungnahme zum geplanten Stapelparksystem ab, wonach ein Vergleich der Betriebsgeräusche der Anlage „mit den errechneten Betriebsgeräuschen in der exponiertesten Wohnnachbarschaft zeigt, dass diese bei Tagzeit um mindestens 25 dB und bei Nachtzeit um mindestens 24 dB unterhalb der Ortsüblichkeit liegen werden und somit mit Sicherheit keinerlei unzumutbare Auswirkungen bewerkstelligen.“

Vor Beginn der für *** angesetzten Bauverhandlung wurde seitens der Bauwerberin eine weitere Planergänzung hinsichtlich des geplanten DoppelParksystems vorgelegt. Da aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob die Rampensituation bei der Zufahrt zu den Stellplätzen gesetzeskonform geplant sei, liege nach Ansicht des Verhandlungsleiters ein Mangel vor, der die Genehmigungsfähigkeit des Projektes ausschließe. Die Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.

Mit einem Schreiben der Baubehörde vom *** wurde der Bauwerberin mitgeteilt, dass die Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 1997 hinsichtlich der benötigten Schutzraumplätze sowie hinsichtlich der Ausgestaltung der Garagenrampe einer Bewilligung entgegenstehen. Weiters seien noch Nachweise über die geplante Dimensionierung der Versickerungsanlage sowie über die Einhaltung der maximal zulässigen Einleitmenge bei allen hydraulischen Verhältnissen in den öffentlichen Mischwasserkanal vorzulegen. Zur entsprechenden Antragsabänderung wurde der Bauwerberin eine Frist von 8 Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom *** wurden vom Planverfasser eine weitere Planergänzung sowie die sonstigen geforderten Berechnungen und Nachweise vorgelegt.

Mit einem weiteren Schreiben des Planverfassers vom *** wurde hinsichtlich des geplanten Doppel-Parksystems auch eine Ergänzung zur Baubeschreibung mit einer technischen Beschreibung der Anlage durch den Hersteller sowie einem Messprotokoll über die Lärmemissionen.

1.2. Bauverhandlung und Einwendungen:

Seitens der Baubehörde wurde daraufhin mit Schreiben vom *** eine Bauverhandlung für den *** anberaumt. Als Nachbar zur Bauverhandlung wurde unter anderen nachweislich auch der Beschwerdeführer geladen. Die Ladung enthielt für die Nachbarn auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Die Verhandlungsausschreibung wurde auch an der Amtstafel kundgemacht.

Mit Schreiben vom *** erhob Herr ***, Eigentümer eines in der *** gegenüberliegenden Grundstückes (Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***) folgende Einwendungen:

-Aus der vorliegenden Einreichplanung ergebe sich, dass nicht der Bau eines Ensembles mit Haupt- und Nebengebäude geplant sei, vielmehr zeige die Planung ein Gebäude in Form eines gestaffelten Baukörpers, der bauordnungswidrig den gesamten hinteren Bauwich einnehme.

-Das vorgesehene Bauwerk entspreche nicht der Struktur der Umgebung als Teil des historischen Ortskerns und stelle in Maßstab, Proportion und Baukörpergliederung einen Fremdkörper in der Umgebung dar. Das Bauvorhaben sei auch unter dem Aspekt der Ortsbildgestaltung zu prüfen.

-Im Hinblick auf mögliche zukünftige Wohnungsumbauten sei ein zusätzlicher Bedarf an notwendigen Pflichtabstellplätzen vorhersehbar, für welchen der Nachweis einer Raumreserve nicht erbracht worden sei.

-Die erforderliche Vorsorge für den Bau oder die Einrichtung von Schutzräumen werde in der vorliegenden Einreichplanung nicht ausreichend getroffen.

-Bei der Südfassade und der Nordfassade handle es sich nicht um Giebelfronten, weshalb eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe um bis zu 3 Meter hier nicht zulässig sei.

-Dem eingereichten Projekt fehlen alle Merkmale eines Daches, vielmehr liege im 3. Obergeschoß eine zonierte Baukörpergestaltung vor. Die Abschnitte entlang der nördlichen und südlichen Grundgrenze seien mit einem geneigten Dach charakterisiert, der mittlere Abschnitt sei als durchgehendes Staffelgeschoß vorgesehen.

-Das geplante Doppel-Parksystem weise nicht in allen Bereichen die typbedingt erforderliche Raumhöhe von 2,95 Meter auf. Die vorgesehene Garagenplanung entspreche auch im Hinblick auf die vorgesehenen Neigungen von Rampen und Verbindungswegen nicht der Bautechnikverordnung.

Am *** wurde die von der Baubehörde anberaumte Bauverhandlung mit Lokalaugenschein u.a. im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt.

Der anwesende bautechnische Amtssachverständige *** erstattete ein Gutachten, in welchem nach Durchführung des Ortsaugenscheines sowie Begutachtung der vorliegenden Einreichunterlagen festgestellt wurde, dass das Bauvorhaben aus bau- und brandschutztechnischer Sicht die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, den Bebauungsplan und die Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** sowie die Anforderungen des § 43 NÖ Bauordnung 1996 erfülle, sofern bestimmte – im Gutachten angeführte - Auflagen eingehalten würden. Das geplante Wohnhaus entspreche der NÖ Bauordnung und der NÖ Bautechnikverordnung, weshalb eine Baubewilligung erteilt werden könne. Zu den Einwendungen der Nachbarn wurde vom Sachverständigen ausführlich Stellung genommen. Sämtliche Nachbarn erklärten, ihre erhobenen Einwendungen aufrecht zu halten.

1.3. Baubewilligungsbescheid:

Mit Bescheid vom ***, Zahl ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz aufgrund des Antrages der *** vom *** die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des eines Neubaus mit 9 Wohneinheiten auf dem Grundstück *** in *** (Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***).

Die Bewilligung wurde erteilt unter bestimmten – im Spruch näher ausgeführten – Auflagen.

Über die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen wurde im Einzelnen abgesprochen:

Folgende Einwendungen des Herrn *** wurden als unbegründet abgewiesen:

Bei der Südfassade und der Nordfassade handle es sich nicht um Giebelfronten, weshalb eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe um bis zu 3 Meter hier nicht zulässig sei.

Begründung der Abweisung:

Die Giebelhöhenberechnung an der Nord- und Südseite seien im Plan und der Berechnung nachgewiesen.

Dem eingereichten Projekt fehlen alle Merkmale eines Daches, vielmehr liege im 3. Obergeschoß eine zonierte Baukörpergestaltung vor.

Begründung der Abweisung:

Die in den Planunterlagen dargestellten Dachgauben seien mindestens 3 Meter von den giebelseitigen Brandwänden entfernt und in der Süd- und Nordansicht eindeutig als „Dachaufbauten“ ersichtlich und als solche zu bewerten.

Die weiteren Einwendungen des Herrn *** wurden als unzulässig zurückgewiesen, u.a. die folgenden Einwendungen:

Aus der vorliegenden Einreichplanung ergebe sich, dass nicht der Bau eines Ensembles mit Haupt- und Nebengebäude geplant sei, vielmehr zeige die Planung ein Gebäude in Form eines gestaffelten Baukörpers, der bauordnungswidrig den gesamten hinteren Bauwich einnehme.

Begründung der Zurückweisung:

Laut Bebauungsplan sei die Errichtung eines Nebengebäudes im hinteren Bauwich nicht untersagt und zu Abtrennung des Nebengebäudes vom Hauptgebäude sei ein Unterzug eingeplant. Bei einem allfälligen Abbruch des Hauptgebäudes könnte eine Außenwand beim Nebengebäude hergestellt werden und das Gebäude somit alleine bestehen. Die Errichtung einer Brandwand sei nicht erforderlich. Dieser Einwand stelle kein im § 6 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Das vorgesehene Bauwerk entspreche nicht der Struktur der Umgebung als Teil des historischen Ortskerns und stelle in Maßstab, Proportion und Baukörpergliederung einen Fremdkörper in der Umgebung dar. Das Bauvorhaben sei auch unter dem Aspekt der Ortsbildgestaltung zu prüfen.

Begründung der Zurückweisung:

Der bautechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass das geplante Gebäude im ausgewogenen Verhältnis hinsichtlich Struktur und Gestaltungscharakteristik mit bestehenden Bauwerken im Umgebungsbereich stehe.

Fragen der Ortsbildgestaltung stellten kein im § 6 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Im Hinblick auf mögliche zukünftige Wohnungsumbauten sei ein zusätzlicher Bedarf an notwendigen Pflichtabstellplätzen vorhersehbar, für welchen der Nachweis einer Raumreserve nicht erbracht worden sei.

Begründung der Zurückweisung:

Mit 14 Parkplätzen sei den gesetzlichen Mindestanforderungen bei 9 geplanten Wohnungen entsprochen. Dieser Einwand stelle kein im § 6 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Die erforderliche Vorsorge für den Bau oder die Einrichtung von Schutzräumen werde in der vorliegenden Einreichplanung nicht ausreichend getroffen.

Begründung der Zurückweisung:

Die im Erdgeschoßplan eingezeichnete Platzreserve von 7,5 Meter mal 6 Meter sei für die Errichtung eines Schutzraumes mit 30 m² ausreichend. Dieser Einwand stelle kein im § 6 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Das geplante Doppel-Parksystem weise nicht in allen Bereichen die typbedingt erforderliche Raumhöhe von 2,95 Meter auf, weshalb die Eignung mehrerer DoppelParker als Pflichtstellplätze bezweifelt wird.

Begründung der Zurückweisung:

Dieser Einwand stelle kein im § 6 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Die vorgesehene Garagenplanung entspreche auch im Hinblick auf die vorgesehenen Neigungen von Rampen und Verbindungswegen nicht der Bautechnikverordnung.

Begründung der Zurückweisung:

Dieser Einwand stelle kein im § 6 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Zusammenfassend führte die Baubehörde in der Begründung des Baubewilligungsbescheides auch aus, dass kein Grund bestehe, die fachliche Kompetenz der beigezogenen Sachverständigen zu bezweifeln, insbesondere als sämtliche von den Nachbarn geäußerte Bedenken nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragen worden seien. Die Entscheidung der Rechtsfrage der Erteilung oder Nichterteilung der Baubewilligung habe auf Basis der ermittelten Sachverhaltsgrundlage zweifelsfrei erfolgen können. Nach der rechtlichen Beurteilung durch die Behörde sei das Baubewilligungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden.

Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurde Herrn *** am ***, nachweislich zugestellt.

1.3. Berufungsvorbringen:

Mit Schreiben vom *** erhob Herr *** fristgerecht Berufung.

Zur Begründung brachte er Folgendes vor:

-Zur Abweisung des Einwandes, bei der Nord- und Südfassade handle es sich nicht um Giebelfronten, wird nochmals dargelegt, dass diese Fassaden aufgrund ihrer uneindeutigen Begrenzung nicht als Giebelfronten anzusehen seien.

-Zur Abweisung des Einwandes, dem Projekt fehlten alle Merkmale eines Daches wird nochmals dargelegt, dass im 3. Geschoß eine zonierte Baukörpergestaltung vorliege. Das im mittleren Abschnitt vorgesehene Staffelgeschoß sei nach den Bestimmungen des § 53 Abs. 1 Abb.3 NÖ Bauordnung 1996 zu bewerten, entspreche diesen aber nicht.

Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Zudem würden sämtliche bisherigen Einwendungen aufrechtgehalten. Die Aufhebung der Baubewilligung wurde beantragt.

1.4. Berufungsentscheidung:

Die Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom *** behandelt. In dieser Sitzung wurde die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung beschlossen, welche Herrn *** nachweislich am *** zugestellt wurde.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom ***, Zahl ***, wurde die Berufung des Herrn *** teilweise als unzulässig zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:

Zu den zurückgewiesenen Einwendungen:

Durch die rechtliche Qualifikation eines Teils des Bauvorhabens als Nebengebäude werde kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 berührt.

Die Frage der Ortsbildverträglichkeit begründe im Hinblick auf § 6 NÖ Bauordnung 1996 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Die Zahl der Pflichtstellplätze (und die der Berechnung zugrundeliegende Zahl der Wohnungen), das Ausmaß und die Befahrbarkeit der Pflichtstellplätze ebenso wie die behauptete mangelnde Funktionstauglichkeit des geplanten Doppel-Parksystems begründen im Hinblick auf § 6 NÖ Bauordnung 1996 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Spekulationen über eine künftige Änderung der Zahl der Wohnungen bzw. eine künftige Änderung des Stellplatzbedarfes seien in einem Projektgenehmigungsverfahren außer Acht zu lassen.

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schutzraumes sei den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 eingeräumt.

Zum Einwand, dem Projekt fehlten alle Merkmale eines Daches, wird ausgeführt, dass die planlich dargestellten Dachgauben auch als solche zu qualifizieren seien. Die rechtliche Qualifikation von Dachgauben begründe kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996, eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf das Grundstück des Berufungswerbers sei auch nicht behauptet worden.

Zu den abgewiesenen Einwendungen:

Zum Einwand, die Nord- und Südfassade seien nicht als Giebelfronten ausgeführt, wurde auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, dem nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten worden sei.

Im Übrigen sei über sämtliche Einwendungen des Berufungswerbers rechtmäßig und vollständig abgesprochen worden, die Berufung daher insoweit abzuweisen gewesen.

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn *** vom ***.

-Den Baubehörden werden verschiedenste Verfahrensfehler vorgeworfen.Der Projektleiter der Baubehörde habe an den Entscheidungen beider Instanzen mitgewirkt. Es liege ein Befangenheitsgrund vor. Der Berufungsbescheid sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe Parteienrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht und auf Parteiengehör verletzt.

-Die Baubewilligung sei im Widerspruch zu § 20 Abs. 1 2. Satz NÖ Bauordnung 1996 erlassen, weshalb sie gemäß § 23 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1996 an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide.

-Zur Zurückweisung des Einwandes, die rechtliche Qualifikation eines Teils des Bauvorhabens als Nebengebäude sei unrichtig, wird vorgebracht, es sei die Nebengebäude-Definition der Bauordnung heranzuziehen.

-Zur Zurückweisung des Einwandes, das Bauvorhaben widerspreche dem Ortsbild, wird vorgebracht, dass sich die Ortsbildgestaltung auch auf Größe und Kubatur des Bauwerkes beziehe und in diesem Punkt ein Mitspracherecht gemäß § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung bestehe.

-Zur Zurückweisung des Einwandes zur Errichtung eines Schutzraumes, wird ausgeführt, dass Flächen auf denen ein Schutzraum vorgesehen sei, nicht auch für Pflichtabstellplätze herangezogen werden dürften.

-Zur Zurückweisung des Einwandes, dass die gegenständliche Planung keine Dachgauben aufweise, wird vorgebracht, dass ein in seiner Gestalt ablesbares Dach nicht vorhanden sei.

-Zur Zurückweisung der Einwände hinsichtlich des geplanten DoppelParksystems, wird vorgebracht, dass dieses System für das Gebäude nicht brauchbar sei bzw. auch nicht eingebaut werden könne. Die Frage der Pflichtabstellplätze sei nicht gelöst.

-Zur Abweisung des Einwandes, die Nord- und Südfassade seien nicht als Giebelfronten ausgeführt, wird vorgebracht, dass die Bauordnung keine Definition eines Giebels enthalte, weshalb andere Quellen (wie Duden, Bedeutungswörterbuch) heranzuziehen seien.

Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt.

3. Rechtsgrundlagen:

3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

3.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:

§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(…)

3.3. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015:

§ 70

Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

(…)

3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

4. Erwägungen:

Mit 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem bekämpften Berufungsbescheid vom *** die Berufung des Beschwerdeführers gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend ein Bauvorhaben auf dem *** in *** (Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***) teilweise abgewiesen und teilweise zurückgewiesen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, Zl. 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, Zl. 82/05/0015).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des westlich des Baugrundstückes gelegenen, unbebauten Grundstückes ***, KG ***. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist vom Baugrundstück durch die *** (Parz.Nr. ***, KG ***, öffentliches Gut der Marktgemeinde *** getrennt). Der Abstand zwischen den Grundstücksgrenzen beträgt 12 Meter. Er ist damit Nachbar im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996.

Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine geschlossene Bebauungsweise mit straßenseitiger Anbauverpflichtung sowie die Bauklasse I, II festgelegt.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, kundgemacht ab ***, in Kraft getreten am ***, wurde für jenen Bereich, in welchem auch das gegenständliche Baugrundstück gelegen ist, eine Bausperre erlassen.Zufolge § 3 dieser Verordnung bzw. § 74 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 gilt diese Bausperre nicht für im Zeitpunkt der Kundmachung bereits anhängige Bauverfahren.Das hier gegenständliche Bauverfahren war jedenfalls schon davor mit der Einbringung des Baubewilligungsantrages vom *** bei der Baubehörde anhängig, weshalb dieses Verfahren von der Bausperre nicht berührt wird.Geringfügige Projektsänderungen, durch welche sich die Baukörper nach Lage und Zahl nicht verändern, ändern nichts an der Sache des Verfahrens und begründen demnach auch kein neues Bauverfahren (vgl. VwGH 21.2.1989, 88/05/0205, 0206). Es handelt sich weiterhin um das aufgrund des ursprünglichen Bauansuchens vom *** eingeleitete Bauverfahren, auf welches die erst später verordnete Bausperre demnach nicht anzuwenden ist.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensfehler können für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN). Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A).

Da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als deren materiellen Ansprüche (vgl. VwGH vom 8.11.1976, VwSlg 9170 A/1976), ist primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden.

Insofern sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Verfahrensvorschriften verletzt erachtet, ist daher festzuhalten, dass Voraussetzung für die Geltendmachung von Verfahrensfehlern ein entsprechendes materielles Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren ist.

Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.2.1984, Zl. 82/05/0158).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen.

Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014(EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Parteibeschwerden sind daher nur insofern zu prüfen, als ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde und die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten (im Baubewilligungsverfahren: hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt) Gegenstand ist.

Zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten:

Zum Vorwurf der Befangenheit des Projektleiters der Baubehörde, da dieser an den Entscheidungen beider Instanzen mitgewirkt habe, ist auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG zu verweisen. Eine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z.5 AVG bezieht sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter, d.h. im gegenständlichen Fall auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde. Welche Personen für konzeptive Tätigkeiten oder Ermittlungen herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (vgl. VwGH 17.2.1972, Slg. 8171A, 30.9.1997, 97/08/0480, ua.). Personen, die am Beweisverfahren in unterer Instanz (z.B. als Sachverständige) teilgenommen haben, dürfen in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz beigezogen werden (vgl. VwGH 19.1.1955, Slg. 3625A, 17.5.2001, 97/07/0224, ua.).

Dem Nachbarn kommt im Verfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes zu. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist.

Insoweit der Beschwerdeführer also vorbringt, das geplante Bauwerk verletze hinsichtlich der Bebauungshöhe Bauvorschriften, ist festzuhalten, dass auch die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu § 6 Nö BauO E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194).

Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276).

Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037).

Der Beschwerdeführer hat daher ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der seinem Grundstück zugewandten Westfront des Gebäudes. Die Gebäudehöhe beträgt an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Westfassade 7,96 Meter. Den entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344).

Der Abstand zwischen den Grundstücken beträgt jedoch 12 Meter, sodass bei der geplanten Gebäudehöhe an der Westfassade die Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem unbebauten Grundstück des Beschwerdeführers denkunmöglich ist.

Hinsichtlich der anderen Fassaden (Gestaltung, Gebäudehöhe), der Gestaltung des Daches oder der Bebauung an der Ostseite des Gebäudes kommt dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht zu.

Dies trifft auch auf die Gestaltung der Garage bzw. der Stellplätze zu. Auch zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bereich der Stellplätze ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2009/05/0108). Auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der Bebauungsbestimmungen über die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche hat der Nachbar kein über § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 hinausgehendes Nachbarrecht (VwGH 12.6.2012, 2010/05/0223).

Auch zu dem im Hinblick auf eine Verletzung des Ortsbildes durch das gegenständliche Bauvorhaben erstatteten Vorbringen wird festgehalten, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Aspekte der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.).

Dementsprechend kann auch die allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Beschwerdeführer nicht mit Erfolg eingewendet werden.

Ganz allgemein kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung zu. Eine behauptete objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn für sich allein noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081).

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist auch sonst keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht zukäme, ersichtlich.

Da ein Rechtsmittel einer Partei in einem Bauverfahren als eine Einheit anzusehen ist und dieses Rechtsmittel der Partei in einer Rechtsmittelentscheidung (Berufungsentscheidung) nicht gleichzeitig als unbegründet ab- und als unzulässig zurückgewiesen werden darf, belastete die belangte Behörde jedoch den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit, zumal die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gleichzeitig ab- und zurückgewiesen wurde.

Da das Landesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne der auch aus dessen Begründung ersichtlichen Intention, den Baubewilligungsbescheid der ersten Instanz zu bestätigen bzw. die Berufung inhaltlich zu erledigen, gesetzeskonform zu gestalten und dementsprechend abzuändern.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.