LVwG-WU-14-0036 u.a.•LVwG N LVwG-WU-14-0036 u.a.
LVwG-WU-14-0036 u.a.Tribunal Administrativo Regional15 de abr. de 2015
Lex specialis, Doppelbestrafungsverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch die *** Rechtsanwaltspartnerschaft in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde im Spruchpunkt 1.) festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) auf den Betrag von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10 Euro neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
4. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und das das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in ihrer Wohnung in *** als Halterin eines Hundes diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, da der Hund zumindest zum angegebenen Zeitpunkt bzw. einige Stunden davor gebellt und dadurch die Nachbarn und Anrainer erheblich belästigt hat (Punkt 1.), weiters habe sie zu verantworten, dass dadurch ungebührlich störender Lärm erregt wurde (Punkt 2.).
Hiefür wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro nach dem NÖ Hundehaltegesetz zu Spruchpunkt 1.) und eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro nach dem NÖ Polizeistrafgesetz zu Spruchpunkt 2.) verhängt.
Dagegen erhob die Beschuldigte Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass keine unzumutbare Belästigung vorgelegen habe. Dies sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und nicht ob sich ein Nachbar subjektiv in seinem Ruhebedürfnis gestört gefühlt habe.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Zum Tatzeitpunkt und schon mehrere Stunden zuvor hat der Hund derart gejault, dass die Nachbarn in ihrem normalen Wohnbedürfnis gestört waren. Dies war jedoch kein Einzelfall, zumal der Hund schon seit Monaten regelmäßig gejault hat, wenn die Besitzerin nicht zu Hause war, was immer wieder der Fall war, insbesondere da sie auch berufstätig war.
Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, diesen in einer Weise zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
Übertretungen dieser Bestimmung sind nach § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.
Zweifellos handelte es sich um eine unzumutbare Belästigung, da einerseits die Nachbarn in der normalen Nutzung ihres Wohnbedürfnisses beeinträchtigt waren und dieser Zustand auch nicht bloß vorübergehend war, sondern zumindest einige Monate angedauert hat.
Weiters liegt fahrlässiges Verhalten vor, zumal die Beschwerdeführerin im Sinn des § 5 VStG keine geeigneten Maßnahmen gesetzt hat, um die unzumutbaren Belästigungen zu verhindern bzw. abzustellen.
Zur Strafbemessung ist festzustellen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen.
Die persönlichen Verhältnisse haben sich jedoch gegenüber dem behördlichen Verfahren insoweit geändert, als die Beschwerdeführerin in Folge eingetretener Arbeitslosigkeit nunmehr lediglich die Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bezieht. Auf Grund dessen war auch eine Anpassung des Strafausmaßes im Spruchpunkt 1.) vorzunehmen.
§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz enthält einen Generaltatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärmes, ohne dass es hier im speziellen darauf ankäme, wodurch dieser Lärm erregt wird. Im konkreten Fall ist der Lärm durch das Verhalten des Hundes erregt worden, was bereits durch die Spezialbestimmung des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz erfasst ist, wonach der Hund derart zu verwahren ist, dass keine unzumutbare Belästigung erfolgen kann, worunter naturgemäß in erster Linie Bellen und Jaulen des Hundes zu verstehen ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich daher bei dieser Bestimmung um die lex specialis gegenüber der lex generalis des NÖ Polizeistrafgesetzes. Da das Strafbedürfnis somit bereits durch die Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz erschöpft ist und der gesamte Unrechtsgehalt der Tat durch diese Bestrafung daher abgedeckt wurde, war Spruchpunkt 2.) aufzuheben, um nicht eine unzulässige Doppelbestrafung vorzunehmen.
Zur ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
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