LVwG-AV-3/001-2015•LVwG N LVwG-AV-3/001-2015
LVwG-AV-3/001-2015Tribunal Administrativo Regional17 de abr. de 2015
Zulässige Gebäudehöhe; Gelände des Baugrundstückes; Freier Lichteinfall; Einschränkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn *** und von Frau ***, beide ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend Erteilung der baubehördlichen Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, einer Garage sowie einer Veränderung der Höhenlage des Geländes auf der benachbarten Liegenschaft ***, *** (Parz.Nr. ***, EZ *** KG ***), als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, welches unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, (Anschrift ***, ***) angrenzt. Das Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet und befindet sich nach dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** in einer Bebauungsklasse, die eine Bebauungshöhe von 6,5 bis 8,5 m vorsieht. Als Bauweise ist für dieses Grundstück eine offene Bebauungsweise festgelegt.
Mit Schreiben vom *** beantragte die Voreigentümerin der Grundstücke Nr. *** und .*** eine Geländeänderung im Hochwasserabflussbereich. Am *** fand auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ein Lokalaugenschein statt, in dessen Verlauf der Bausachverständige ausführte, dass durch die geplante Anschüttung das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Durch die Geländeveränderung werde ein ausreichender Retentionsraum für die Wassermengen bei Hochwasser geschaffen, sodass der höherliegende Grundstücksteil von einer Überflutung nicht mehr betroffen sein kann.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung einer Veränderung der Höhenlage des Geländes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** und. ***, EZ ***, KG , erteilt. Als Auflage wurde formuliert, dass der Bereich der neuen Böschung an der Grundgrenze zum Nachbarn durch bauliche Maßnahmen, wie z.B. Errichtung eines Zaunsockelmauerwerks, einer Sickermulde, oder gleichwertigem zu verhindern sei, dass von der Böschung abfließendes Regenwasser auf das Nachbargrundstück abgeleitet wird. Weiters werde für den Fall einer Bebauung des Grundstückes die Punktparzelle . mit dem Grundstück *** zu vereinigen sein. Begründend wird ausgeführt, dass gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, die Bauverhandlung entfallen konnte, da von den Nachbarn innerhalb der vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Einwendungen erhoben worden waren. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom *** reichten Herr *** und Frau *** (in der Folge: Bauwerber) ein Bauansuchen ein, mit welchem die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, einer Garage sowie einer Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem gegenständlichen Grundstück samt Einreichplänen, Baubeschreibung, Grundbuchsauszug und Beiblättern beantragt wird.
Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** sämtliche Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 über das verfahrensgegenständliche Bauprojekt.
Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt. Mit Schreiben vom *** wurde die Verhandlung auf den *** verlegt.
Mit Schreiben vom ***, erhoben die Beschwerdeführer weitere Einwendungen.
Im Rahmen der Verhandlung vom *** wurde dargelegt, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses, einer im südlichen Seitenabstand angebauten Garage und die Anschüttung des Geländes im Bereich des Vorgartens geplant sei. Ausgangsbasis sei das mit Bescheid vom *** bewilligte neue Gelände, durch das gewährleistet werde, dass der aufgeschüttete westliche Teil des Grundstücks nicht mehr im Überflutungsbereich des *** liege und daher eine Baubewilligung auf dieser Fläche erteilt werden könne. Das Bauvorhaben liege im Abstand von 3,00 m zur Straßenfluchtlinie der ***. Der Seitenabstand zur nördlichen Grundgrenze betrage 3,75m, der zur südlichen Grundgrenze 3,00 m. Die maximale Gebäudehöhe betrage an der Straßenfront (Hangoberseite) 6,50 m, an der Gartenfront (Hangunterseite) 8,18 m, gemessen vom bewilligten Gelände. Das Wohnhaus werde in Massivbauweise mit einer Wärmedämmfassade und einem Flachdach mit Bekiesung ausgeführt und bestehe aus einem Keller, einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß. Die Heizung erfolge mit Fußbodenheizung über einen Gaskessel im Keller. Die Abwässer würden in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die Regenwässer würden über einen Sickerschacht auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Die Garage werde ebenfalls in Massivbauweise mit Flachdach errichtet und sei unterkellert. Das bestehende Gelände im Vorgarten werde auf Straßenniveau aufgeschüttet und im Seitenabstand auf das tiefer liegende bewilligte Gelände abgeböscht. Auf der 5,00 m langen Garagenzufahrt sei ein uneingefriedeter Stellplatz ausgewiesen. Der Einreichplan, der Lage- und Höhenplan, die Bau und Ausstattungsbeschreibung, der Nachweis der Gebäudehöhen, die Bemessung des Sickerschachtes, alle vom ***, und der Energieausweis vom *** bildeten einen integrierenden Bestandteil des Gutachtens. Die vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn seien gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 vom Einlangen eines Antrags auf Baubewilligung unter Angabe der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen verständigt worden. Im Zuge der Überprüfung der Einwendungen sei seitens des Bausachverständigen festgestellt worden, dass die Gebäudeumrisse im Plan zwar lagerichtig dargestellt, die eingetragenen Absoluthöhen des Geländes jedoch falsch angeführt gewesen wären. Es sei daher erforderlich gewesen, neue Pläne mit der richtig gestellten Höhenlage seitens der Bauwerber vorzulegen. Der überwiegende Teil der Einwendungen sei im neuen Einreichplan ergänzt bzw. abgeändert worden. Die Beschwerdeführer gaben an, dass der ausreichende Lichteinfall auf Hauptfenster ihres Wohnhauses nicht gegeben sei. Weiters entspreche der Seitenabstand nicht den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, da er angesichts der Gebäudehöhe zu gering sei. Beim Nachweis der Gebäudehöhe sei die Berechnung der Fläche der zu ihrem Grundstück gekehrten nördlichen Gebäudefront nicht richtig erfolgt, da die Fläche unter dem vorspringenden Obergeschoß in Abzug gebracht worden sei. Der Berechnung vom Beschwerdeführer *** zufolge müsste die Frontfläche 80,56 m² betragen. Daraus ergebe sich bei einer Gebäudelänge von 10,10 m eine mittlere Gebäudehöhe von 7,98 m. Demzufolge müsste der geringste Seitenabstand 3,99 m betragen. Der im Einreichplan ausgewiesene Seitenabstand von 3,75 m sei daher zu gering. Dieser Einwendung sei aus Sicht des Sachverständigen stattzugeben und das Projekt betreffend den Seitenabstand und der Gebäudehöhen entsprechend abzuändern. Sinngemäß sei auch der südliche Seitenabstand zu vergrößern, da dieser nicht der halben Gebäudehöhe entspreche. Als untere Begrenzung sei in diesem Bereich das natürliche bestehende Gelände laut Lage- und Höhenplan anzunehmen. Im Zuge der Abänderung des Projektes sei ein entsprechender Nachweis der Gebäudehöhe für die südliche Gebäudefront vorzulegen. Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass die zulässige Gebäudehöhe von 8,00 m an der Ostansicht überschritten werde, wird ausgeführt, dass gemäß dem Einreichplan die Gebäudehöhe für die Ostansicht 8,18 m betrage. Entsprechend den Bestimmungen des *** Bebauungsplanes sei im Bauland-Wohngebiet eine maximale Gebäudehöhe an der Hangunterseite von 8,50 m zulässig. Die projektierte Gebäudehöhe von 8,18 m stehe daher nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan. Betreffend den Einwand der Beschwerdeführer, die Belichtung der Hauptfenster sei unter einem freien Lichteinfall von 45 Grad nicht ausreichend, wird dargelegt, dass, da der geringste Seitenabstand mit 3,75 m nicht der halben Gebäudehöhe entspreche, das Projekt entsprechend abzuändern sei. Die Einhaltung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf Hauptfenster der Nachbargebäude sei bei Einhaltung dieser Bestimmung nicht gesondert zu prüfen.
Am *** übermittelten die Bauwerber neue Pläne unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bauverhandlung vom ***.
Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** sämtliche Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 über das verfahrensgegenständliche Bauprojekt.
Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt.
Im Rahmen der Verhandlung vom *** wurde dargelegt, dass die Bauverhandlung am *** ergeben habe, dass das Bauvorhaben auf Grund von zu geringen Seitenabständen nicht bewilligungsfähig sei und das Projekt entsprechend abgeändert werden müsse. Die Bauwerber hätten entsprechend am *** neue geänderte Einreichpläne und Unterlagen vorgelegt. Die Beschwerdeführer seien vom Einlangen der neuen Unterlagen verständigt worden und hätten nach erfolgter Planeinsicht am *** neuerlich schriftliche Einwendungen vorgebracht. Diese richteten sich in erster Linie gegen die Gebäudehöhe bzw. den zu geringen Seitenabstand zu ihrer Grundgrenze, da dadurch der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf ihre bestehenden Hauptfenster nicht gegeben sei. Der beigezogene Bausachverständige führte dazu aus, dass laut dem aktuellen Bebauungsplan die zulässige Gebäudehöhe auf dem gegenständlichen Grundstück 6,5 - 8,5 m betrage. Gemäß dem nunmehr vorgelegten Nachweis der Gebäudehöhe betrage die mittlere Gebäudehöhe der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Nordseite 8,19 m und entsprechet damit den Bestimmungen des Bebauungsplanes. Die Gebäudehöhe beziehe sich auf das bestehende bzw. mit Bescheid vom *** bewilligte Gelände. Der Seitenabstand zum Grundstück der Beschwerdeführer betrage 4,10 m, so dass der gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 erforderliche Abstand von mindestens der halben Gebäudehöhe eingehalten werde. Bei Einhaltung der halben Gebäudehöhe als Seitenabstand sei die Gewährleistung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige oder bestehende Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück durch die Baubehörde nicht gesondert zu prüfen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, einer Garage sowie einer Veränderung der Höhenlage des Geländes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Auflagen erteilt. So ist das mit Bescheid vom *** bewilligte neue Gelände spätestens bis zum Baubeginn herzustellen und ist die Geländeanschüttung im Vorgarten und im Seitenabstand zu der Nachbargrundgrenze auf das bestehende Niveau mit einer maximalen Neigung von 45°abzuböschen und sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit von der Böschung keine Regenwässer auf Nachbargrund abgeleitet werden. Begründend wird ausgeführt, dass aufgrund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlungen vom *** und *** sowie der Gutachtenerstellung des Bausachverständigen unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich sind, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden konnte.
Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass auf die in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen werde. Ein bloßer Verweis auf die Verhandlungsniederschriften vermöge eine inhaltliche Auseinandersetzungen mit den Einwendungen im Bescheid nicht zu ersetzen und stelle daher einen wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmangel dar. Durch die geplante Gebäudehöhe bzw. den geplanten Abstand zwischen den Gebäuden in Verbindung mit der Veränderung der Höhenlage des Geländes sei die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn nicht gegeben. Wesentliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe im Zusammenhang mit der gebotenen Einhaltung des Bauwichs auf dem Baugrundstück und des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück sei das maßgebliche Gelände unter Berücksichtigung der das Gelände und dessen Veränderung betreffende Anordnungen der NÖ Bauordnung; die Höhenlage des Geländes dürfe im Bauland nur dann verändert werden, wenn u.a. dadurch bei der Bemessung der Gebäude nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und auch zulässiger Gebäude) verletzt werden; des § 14 Z 8, wonach die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland dann bewilligungspflichtig sei, wenn dadurch u.a. die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs 1) beeinträchtigt wird. ln der Verhandlung vom *** sei nicht berücksichtigt worden, dass zuvor eine bewilligungspflichtige Niveauänderung durchgeführt worden war, um überhaupt im hochwassergefährdeten Bereich einen Bauplatz schaffen zu können. Dies könne aber nicht dazu führen, dass damit die Nachbarrechte auf ausreichenden Lichteinfall ausgehebelt werden. Der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster des bestehenden Einfamilienhauses sei nicht gewährleistet, da das geplante Gebäude um 0,80 m zu hoch wäre.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass auf dem Baugrundstück eine "offene" Bebauungsweise bestehe und laut aktuellem Bebauungsplan die zulässige Gebäudehöhe auf dem gegenständlichen Grundstück 6,5 bis 8,5 m betrage. Die mittlere Gebäudehöhe der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Nordseite betrage 8,19 m und entspreche damit den Bestimmungen des Bebauungsplanes. Die Gebäudehöhe beziehe sich auf das bestehende bzw. mit Bescheid vom *** bewilligte Gelände. Der Seitenabstand zum Grundstück der Beschwerdeführer betrage 4,10 m, so dass der gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 erforderliche Abstand von mindestens der halben Gebäudehöhe eingehalten werde. Bei Einhaltung der halben Gebäudehöhe als Seitenabstand sei die Gewährleistung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige oder bestehende Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück durch die Baubehörde nicht gesondert zu prüfen. Für das Baugrundstück sei mit Bescheid vom *** die rechtskräftige Baubewilligung zur Veränderung des Geländes (Abgraben einer Flutmulde angrenzend an den *** und Anschüttung des südlichen Grundstücksteils) erteilt worden. Die Geländeveränderungen stellten daher einen Konsens dar, von dem aus die Gebäudehöhe zukünftiger Bauwerke zu bemessen sei. Dieser Umstand sei in der Niederschrift der Bauverhandlung im Abschnitt Würdigungen der Einwendungen beschrieben und berücksichtigt. Weiters sei im Bescheid die Auflage erteilt worden, dass das bewilligte Gelände bis zum Baubeginn herzustellen sei. Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 müsse - soweit kein Grenzkataster und kein Teilungsplan vorlägen - der Lageplan auf einer Naturaufnahme beruhen, wenn die Grenzen in der Natur (z.B. Zäune, Mauern, Grenzsteine, usw.) mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen. Im gegenständlichen Fall liege eine Naturaufnahme, aus der die Lage der Grundgrenzen, der Straße und der Fahrbahn, die Geländehöhen, die Einfriedungen und Bestandsgebäude ersichtlich sind, dem Lageplan der Einreichung zugrunde. Es seien damit genügend Angaben für eine Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf die lagerichtige Darstellung enthalten.
Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom ***. Ergänzend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und angeregt, ein Normprüfungsverfahren betreffend der Präjudizialität des § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung einzuleiten.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. …
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-21:
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
…
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
…
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung:
…
3. Die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen.
…
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz begründet, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie
2. den Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);
Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
§ 49. (1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile.
…
(4) Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte bis zu 50 % überschritten werden
Bauwich
§ 50. (1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).
Höhe der Bauwerke
§ 53. (1) Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird
nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und
nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront
begrenzt.
Veränderung des Geländes im Bauland
§ 67. Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn
die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und
die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.
2.4. NÖ Bautechnikverordnung, LGBl. 8200/7-7:
Niveau der Räume
§ 37. (1) Der Fußboden von Wohnräumen muß liegen:
1. über dem anschließenden Gelände (bei Gebäuden an der Straßenfluchtlinie über dem Niveau in der Straßenfluchtlinie),
2. mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel und
3. in Hochwasserüberflutungsgebieten mindestens 30 cm über dem 100jährlichen Hochwasser.
(2) Bei Gebäuden, die am Hang liegen, muß der Fußboden von Wohnräumen mindestens an einer Seite über dem anschließenden Gelände liegen. Die Wände der Räume dürfen höchstens zur Hälfte der jeweiligen Wandfläche erdberührt sein.
(3) Andere Aufenthaltsräume dürfen unter dem anschließenden Gelände liegen, wenn besondere Vorkehrungen gegen eindringendes Wasser (§ 3 Abs. 1) getroffen werden.
2.5. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBl. 8000-26:
Bauland
§ 16. (1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; …
2.6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***. Laut den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszügen sind die Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 und damit Nachbar im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Aspekte der Beeinträchtigung durch die (in einem vorangegangenen Verfahren) bewilligte Geländeveränderung und die Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster (infolge der Gebäudehöhe des geplanten Gebäudes) reduzieren lässt.
Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23 und das Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBI. 8000-27, anzuwenden.
Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Beschwerdeführer als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062).
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).
Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer und der Bauwerber sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens aufgrund der gegebenen örtlichen Situation kein zentrales Verfahrensthema darstellte. Ein derartiger Widmungswiderspruch konnte im gegenständlichen Bauverfahren nicht festgestellt werden.
Allgemein ist zur bewilligten Höhenlage festzustellen, dass die in der Beschwerde thematisierte Geländeveränderung in einem vorangegangenen Verfahren mit Bescheid vom *** rechtskräftig genehmigt wurde. Von den Beschwerdeführern wurden in diesem Verfahren keine Einwände erhoben; aus welchem Grund die Erhebung von Einwänden unterlassen wurde ist im Ergebnis unerheblich. Zum einen ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und zum anderen kann in der Bewilligung zu dieser Geländeveränderung keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, sodass durch diese Bewilligung per se keine Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 67 NÖ Bauordnung 1996 erfolgen konnten. Die Frage, ob das in weiterer Folge geplante Bauvorhaben die Nachbarn in ihrem Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 verletzen könnte, konnte erst im gegenständlichen Bauverfahren releviert und anhand der Einreichunterlagen geprüft werden. Der Bewilligungsbescheid für die Geländeveränderung ist rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde beeinspruchten Bauverfahrens; die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung des Bescheides vom *** wäre dem erkennenden Gericht im Übrigen auch nicht möglich.
Für die Frage, welche Gebäudehöhe in vorliegenden Verfahren maßgeblich ist, ist mangels abweichender Anordnung im § 51 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 die Bestimmung des § 53 NÖ Bauordnung 1996 heranzuziehen (vgl. VwGH vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272). Für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe ist jeweils das (bestehende oder bewilligte) Gelände des Baugrundstückes heranzuziehen, nicht jenes der Nachbarn (hier der Beschwerdeführer). Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0047 und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes ist nun in einem vorangegangenen – rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren erfolgt, sodass die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Geländehöhe vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden war. Dies hat die belangte Behörde richtig erkannt, sodass dieser Einwand der Beschwerdeführer ins Leere geht.
Da die Gebäudehöhe jedoch an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist, sind für die Überprüfung der Gebäudehöhe des bewilligten Bauwerkes bezüglich der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront - diesbezüglich kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 und damit Parteistellung im Verfahren zu - aber auch und vor allem die übrigen für die konkrete Höhe des Gebäudes maßgeblichen Anordnungen des § 53 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8,5 m limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe errichtet werden darf. Das geplante Gebäude soll aber diese Maximalhöhe nicht erreichen, sondern wurde bei der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront nur eine Höhe von 8,19 m vorgesehen.
Zu der von den Beschwerdeführern monierten Gebäudehöhe ist somit festzuhalten, dass auf Grund der Anordnungen des § 50 Abs. 2 iVm Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 der Bauwich zur seitlichen Grundstücksgrenze der halben Gebäudehöhe zu entsprechen hat, sofern nicht der Bebauungsplan anderes festlegt und nicht auf Grund der Bestimmung des § 51 Abs. 4 leg.cit. ein geringerer Bauwich zulässig ist. Angewendet auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass ein nach dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan noch zulässiges, 8,19 m hohes Gebäude (zur Berechnung der Gebäudehöhe siehe § 53 NÖ Bauordnung 1996) jedenfalls bis 4,10 m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden darf. Der für den freien Lichteinfall maßgebliche 45-gradige Einfallswinkel trifft im Falle des höchsten zulässigen Gebäudes daher auf ein zulässigerweise mindestens (vgl. § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung) 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtetes Nachbargebäude in Höhe von 1 m über dem Gelände (gleiche Geländehöhe mit dem Baugrundstück vorausgesetzt). Bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauwichs gemäß § 50 Abs. 2 iVm Abs. 1 Bauordnung 1996 (im Beschwerdefall 4,10 m) darf daher ein Gebäude mit der nach den Bauvorschriften zulässigen Gebäudehöhe von 8,19 m jedenfalls errichtet werden, auch wenn dadurch der Lichteinfall zulässiger künftiger Nachbargebäude eingeschränkt würde, weil deren Hauptfenster auch unter 1 m liegen können (vgl. hiezu beispielsweise auch die Anordnungen über das Niveau der Räume in § 37 NÖ Bautechnikverordnung 1997). Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage vermag das erkennende Gericht der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer erfolgt, wenn der im seitlichen Bauwich beantragte verfahrensgegenständliche Teil des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück der Bauwerber unterhalb der Ebene des Lichteinfallswinkels von 45 Grad, somit innerhalb der nach § 50 NÖ Bauordnung 1996 errechneten Schnittlinie liegt, der freie Lichteinfall auf dem Nachbargrundstück also nicht weitergehend eingeschränkt wird als bei Einhaltung des Bauwichs (vgl. VwGH vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250).
Soweit die Beschwerdeführer – unsubstantiiert - Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 äußern, tragen sie keine Argumente vor, auf Grund derer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 entstünden, sodass sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, das angeregte Normprüfungsverfahren einzuleiten.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar von den Beschwerdeführern beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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