LVwG N LVwG-S-538/001-2014

LVwG-S-538/001-2014Tribunal Administrativo Regional22 de abr. de 2015

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Anbringen in deutscher Sprache; Verbesserung; Mangel

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-538/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.538.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Eingabe der *** (Ungarn) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend den Ausspruch des Verfalles einer vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) gegenüber *** den

BESCHLUSS

gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Az alsóausztriai közigazgatási bíróság Mag. Größ mint egyesbírón keresztül a RAPIDSPED ZRT (Magyarország) panaszként kezelendő, az X járási főnökség ***-án kelt ***. ügyszámú, egy átmenetileg beszedett az 1967. évi gépjárműtörvény (KFG 1967) szerinti szabálysértés miatti biztositéknyújtás elenyészéséről szólo, *** szemben hozott végzése elleni beadványával kapcsolatban meghozta a következő

HATÁROZATOT:

A panaszt a közigazgatási bírósági eljárásról szóló törvény (VwGVG) 31. § (1) bekezdése értelmében meg nem engedettként visszautasítja.

Az 1985. évi közigazgatási bíróságról szóló törvény (VwGG) 25a. §-a értelmében rendes revíziónak a közigazgatási bíróság felé nincs helye.

Begründung:

Mit Bescheid vom ***, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber *** (Ungarn) den Verfall einer wegen der Betretung bei einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 auf frischer Tat vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung in der Höhe von € 300,-- auf Rechtsgrundlagen der §§ 37a Abs. 5 iVm 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) aus. Dieser Bescheid wurde nach Ausweis des dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes einliegenden Rückscheins *** am *** zugestellt.

Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Eingabe vom ***, abgefasst auf Firmenpapier der ungarischen Unternehmung *** und firmenmäßig durch *** gefertigt, die ausschließlich in englischer Sprache abgefasst ist und in welcher die Rückerstattung der Sicherheitsleistung an den Fahrer begehrt ist, als Beschwerde gegen den Verfallsbescheid – betreffend den *** – mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird.

Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X eine weitere Eingabe der ***, ebenfalls in englischer Sprache ausgeführt, als Beschwerde gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zur Entscheidung vorgelegt.

Aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt sind unter den Geschäftszahlen *** (Adressat ***) und *** (Adressat ***) jeweils ergangene Verfallsbescheide (wegen Übertretung nach dem KFG 1967) nachzuvollziehen.

Mit nachweislich am *** (int. RS) zugestelltem Schreiben hat das erkennende Gericht die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass die Amtssprache in Österreich die deutsche Sprache ist und sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung, dies bei sonstiger Zurückweisung der Eingabe, die Beschwerde in deutscher Sprache einzubringen, wie eine Vollmacht für das Einschreiten für den Bescheidadressaten *** vorzulegen und die Beschwerde entsprechend den Formalerfordernissen nach § 9 VwGVG zu ergänzen. Dem Schreiben wurde eine Übersetzung in ungarischer Sprache beigeschlossen. Diesem Auftrag kam die Einschreiterin bis dato nicht nach, ist das in diesem Zusammenhang erfolgte Schreiben vom *** ausschließlich in englischer Sprache ausgeführt.

Es wird festgestellt:

Die Eingabe vom *** wurde von der Bezirkshauptmannschaft X nicht zu Unrecht als Beschwerde wegen deren Einbringung innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Verfallsbescheid vom ***, ***, dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Eingabe, die ausschließlich in englischer Sprache ausgeführt ist, ist sind Anhaltspunkte für das Begehren auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung an den Fahrer – und damit ein Einschreiten für diesen – zu entnehmen. Wenn sich das Anbringen, dies nach der angeführten Geschäftszahl, auf eine gegenüber der Einschreiterin, der ***, selbst bezogen Verfallsentscheidung bezieht, wurde eine andere Eingabe in der eigenen Sache eingebracht und ist nach den englischsprachigen Ausführungen ein eindeutiger Bezug zur Verfallssache – *** – herzustellen. Gemäß Art. 8 B-VG, wenn § 9 VwGVG hinsichtlich der Formerfordernisse einer Beschwerde nicht auf die Verwendung der deutschen Sprache abstellt, sind schriftliche und mündliche Anbringen grundsätzlich, von den verfassungsrechtlichen Ausnahmen abgesehen, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, in deutscher Sprache abzufassen. Wird eine schriftliche Eingabe nicht in deutscher Sprache eingebracht, dann haftet dem Anbringen ein verbesserungsfähiger Mangel an, dessen Behebung dem Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist gem. § 13 AVG – welche Bestimmung nach § 17 VwGVG im Verwaltungsgerichtsverfahren anzuwenden ist - mit der Wirkung aufzutragen ist, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, eine solche wegen nicht behobenen Mangels zurückgewiesen wird. Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie ausgeführt, das als Beschwerde einzustufende Anbringen der Einschreiterin vom *** nicht in deutscher Sprache eingebracht wurde und sie dem im Auftrag zur Behebung des Mangels, dies trotz Gewährung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung bis dato nicht nachkam, hatte die spruchgemäße Entscheidung zu erfolgen. Da kein Grund zur Annahme für Sprachunkenntnisse in der ungarischen Sprache – wegen der Ansässigkeit der jur. Person in Ungarn – bestand, war gem. dem Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachenzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rechtshilfeübereinkommens 2000 eine Übersetzung nach den geforderten Inhalten der Urkunde in dieser Sprache anzuschließen.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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