LVwG-AV-112/001-2015•LVwG N LVwG-AV-112/001-2015
LVwG-AV-112/001-2015Tribunal Administrativo Regional30 de abr. de 2015
Gemeinsamer Haushalt; Gemeinsame Wirtschaftsführung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Antrag vom *** begehrte die Beschwerdeführerin Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich Wohnbedarf.
Aus dem Antrag ist zu entnehmen, dass sie Leistungen des Österreichischen Arbeitsmarktservices bezieht und gemeinsam mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen
Haushalt lebt. Für ihren Sohn erhält sie einen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von 200,-- Euro.
Mit Bescheinigung vom *** wurde der Beschwerdeführerin gem. § 53 a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Erwerb des Rechtes auf Daueraufenthalt zugestanden.
Für den Zeitraum vom *** bis *** wurde ihr durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Arbeitsunfähigkeit bestätigt und der Bezug von Krankengeld bewilligt, und zwar vom *** bis ***, vom *** bis *** und vom *** bis *** in der Höhe von 7,61 Euro/tägl. und vom *** bis *** in der Höhe von 15,21 Euro/tägl.
Von der belangten Behörde wurde aber im Verwaltungsakt ersichtlich gemacht, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter ***, geboren ***, ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebt.
Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerdeführerin erstmalig aufgefordert binnen 3 Wochen fehlende Unterlagen vorzulegen, damit ihr Antrag bearbeitet werden kann.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist, wurde Sie mit Schreiben vom *** wiederholt, diesmal nachweislich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen einzureichen.
Da die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben, zugestellt mit ***, nicht reagierte, wurde ihr Antrag mit Bescheid vom *** abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig mit *** eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht in der gestellten Frist beibringen konnte, da sie sich während dieser Zeit im Zentrum für psychosoziale Gesundheit *** auf Rehabilitation befunden habe.
Als Beweis hierfür legte sie eine Aufenthaltsbescheinigung des Zentrums für psychosoziale Gesundheit *** für den Zeitraum vom *** bis *** bei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom *** bis *** Rehabilitationsgeld in der Höhe von 28,59 Euro/tägl. und für den Zeitraum vom *** bis *** Rehabilitationsgeld in der Höhe von 29,08 Euro/tägl. bezieht.
Weitere Ermittlungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit *** nicht mehr an der Adresse wohnhaft war, die sie in ihrem Antrag angegeben hatte.
Erhoben werden konnte, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern an der neuen Adresse zur Miete wohnt, bei der ein Mietzins in der Höhe von 314,-- Euro zu leisten ist.
Über Nachfrage bei der belangten Behörde konnte erhoben werden, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter Notstandshilfe vom Österreichischen Arbeitsmarktservice erhält.
Es wurde ihr daher mitgeteilt, dass zur Berechnung der Mindeststandard „Volljährige Person, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“ heranzuziehen ist, da die Beschwerdeführerin mit ihrer volljährigen Tochter an derselben Adresse lebt.
Mit Schreiben vom *** wurde dieses Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt und die Möglichkeit eröffnet, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde i.S.d. § 9 VwGVG zu verbessern. Von beiden Möglichkeiten machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Die Beschwerdeführerin hat einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Sie lebt mit ihrem Sohn, für den sie einen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von 300,-- Euro erhält, und ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.
Angaben zu ihrer Tochter wurden von der Beschwerdeführerin weder im verwaltungsbehördlichen, noch im Beschwerdeverfahren gemacht.
Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie bei der *** unter der Adresse, ***, ***, Eigentum angegeben hat.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ist die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in ***, *** seit *** wohnhaft. An diese Adresse wurde ihr auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zugestellt. Ob es bei dieser Adresse um ein Eigentumsobjekt oder Mietobjekt handelt, wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch im Auftrag zur Verbesserung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt.
Ermittlungen haben ergeben, dass es sich bei diesem Wohnobjekt um eine Mietwohnung handelt, für die monatlich eine Miete in der Höhe von 317,-- Euro zu bezahlen ist.
Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, ***, geb. am ***, Notstandshilfe vom Österreichischen Arbeitsmarkt in der Höhe von 22,23 Euro/täglich erhalten hat.
Als Einkommen bezog die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom *** bis *** ein Rehabilitationsgeld in der Höhe von 28,59 Euro/täglich und für den Zeitraum von *** bis *** erhält sie eine Rehabilitationsgeld in der Höhe von 29,08 Euro/täglich. Diese Leistungen werden brutto für netto an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.
Als Richtsatz für das Jahr *** für die Berechnung der Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird bei der Beschwerdeführerin „Volljährige Person, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“ angewendet und beträgt für den Lebensunterhalt Euro 457,87 und fürs Wohnen Euro 76,31 (Eigentum).
Bei der Berechnung des Sohnes wird der Richtsatz „Minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe“ angewendet und beträgt für den Lebensunterhalt Euro 140,42 und fürs Wohnen Euro 23,40.
Das ergibt einen Richtsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich 1.068,36 Euro für das Jahr ***, welcher durch das anrechenbare Monatseinkommen von 1.527,30 Euro überschritten wird.
Für das Jahr *** kommt der gleiche Richtsatz zur Anwendung, wobei der Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt in der Höhe von 465,50 Euro und fürs Wohnen der Betrag in der Höhe von 155,22 Euro zur Berechnung herangezogen wird.
Das ergibt einen Richtsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich 1.074,10 Euro für das Jahr ***, welcher durch das anrechenbare Monatseinkommen von 1.542,00 Euro überschritten wird.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft X, den Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Österreichischen Arbeitsmarktservices und der Österreichischen Sozialversicherung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die einschlägigen Bestimmungen des NÖ MSG lauten:
§ 6 Abs. 1 und 2:
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
§ 8:
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(4) Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 10 Abs. 1 und 3:
(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11:
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z. 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z. 2 bis Z. 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gilt insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
4. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
5. die Sonderzahlungen (z.B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
6. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z.B. Alimentationsleistungen).
§ 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung:
Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
610,49 Euro (2014) und 620,87 Euro (2015);
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person 457,87 Euro (2014) und 465,65 Euro (2015);
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 305,25 Euro (2014) und 310,43 Euro (2015);
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 140,42 Euro (2014) und 142,80 Euro (2015);
§ 1 Abs. 2 NÖ Mindeststandardverordnung:
Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
bis zu 203, 50 Euro (2014) und 206,95 Euro (2015);
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person bis zu 152,62 Euro (2014) und 155,22 Euro (2015);
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 101,75 Euro (2014) und103,48 Euro (2015);
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 46,80 Euro (2014) und 47,60 Euro (2015);
§ 1 Abs. 3 NÖ Mindeststandardverordnung:
Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
Aus den Auszügen des Zentralen Melderegisters ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Sohn einen gemeinsamen Haushalt teilt.
Laut Definition des Verwaltungsgerichtshofes mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, liegt ein gemeinsamer Haushalt vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden.
Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sämtliche notwendigen Unterlagen der Behörde vorzulegen bzw. Auskünfte hierüber zu erteilen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz den Antrag abgewiesen.
Auch unterblieb eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, da eine Antwort auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** unterblieb.
Trotzdem konnte der maßgebliche Sachverhalt des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens festgestellt werden, wobei keine Tatsachen in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind, welche der Beschwerdeführerin nicht bekannt waren.
Diese Feststellungen ergaben dass das anrechenbare Monatseinkommen für die beantragte Zeit den maßgeblichen Mindeststandard übersteigt und es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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