LVwG N LVwG-AB-14-0989

LVwG-AB-14-0989Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2015

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Regest

Maßgebliches Einkommen; Erstaufenthaltstitel;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0989

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0989

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, geb. ***, vertreten durch Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

I.Zum Gang des Verfahrens

a.Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom *** zur Zl. *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den am *** von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wegen § 11 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab.

Begründend führte die Behörde hierzu aus:

Die Beschwerdeführerin habe am *** über die Österreichische Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck Rot-Weiss-Rot Karte Plus gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG eingebracht. Es sei eine Familiengemeinschaft mit dem einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten ***, geb. ***, kosovarischer Staatsangehöriger, beabsichtigt. Beabsichtigter Wohnsitz sei ***, ***. Der Familienerhalter *** sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei Mitverpflichteter bei einem Abstattungskredit vom *** von *** in der Höhe von 180.695 Euro mit einer monatlichen Rate von 896, Euro ab *** sowie Bürge bei einem Abstattungskredit vom *** von *** in der Höhe von 119.305 Euro mit einer Rate halbjährlich ab *** in Höhe von 7.474, Euro. Nachweise bezüglich eines gesicherten Lebensunterhaltes seien nicht vorgelegt worden. Der Ehegatte sei jeweils, wie dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen sei, nur kurz beschäftigt gemeldet gewesen und habe in den Jahren *** bis *** seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe bestritten, sei nunmehr seit *** bei der *** in *** als Arbeiter gemeldet, mit einer Beitragsgrundlage inkl. Sonderzahlungen im Jahr *** von 7.656,24 Euro. Der Monatslohn im Jahr *** habe 1.764,52 Euro brutto betragen. Diese Einkünfte lägen nur knapp über dem erforderlichen Richtsatz gemäß § 293 ASVG und das bereits vor Abzug der zu berücksichtigenden regelmäßigen Aufwendungen. Aufgrund dieser festgestellten Tatsachen und der mangelnden Vorlage von geeigneten Nachweisen, etwa zu den Kosten für die Unterkunft, müsse die Behörde davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG nicht vorliegen. Ein Absehen von diesen Erteilungsvoraussetzungen aufgrund § 11 Abs. 3 NAG sei in einer Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem Privat- und Familienleben der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht möglich.

b.Zur Beschwerde

Mit Schreiben, unterschrieben ***, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Ehegatten fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Sie führte darin aus, dass das Sprachdiplom, das von ihr vorgelegt wurde, ausreichend sei, einen Nachweis für den Krankenversicherungsschutz nachzureichen sein werde, alle Unterlagen bezüglich Lebensunterhalt vorgelegt worden seien, ebenso die Dokumente des Kreditschutzverbandes und es werde daher auf eine positive Entscheidung gehofft.

c.Zum Verfahren vor den Landesverwaltungsgericht

Mit *** wurden seitens der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:

Ein Auszug aus der Kreditinformation KSV 1870 für *** zum Stichtag ***,

Kontoauszüge gekennzeichnet als solche des Kontos von Herrn ***,

eine Wohnbestätigung zwischen *** und ***, unterschrieben von *** ohne Datum,

ein Sprachzertifikat Deutsch A1 betreffend die Beschwerdeführerin vom ***, ausgestellt durch das ***,

Lohn- und Gehaltsabrechnungen von *** von Jänner bis Juli ***,

ein Grundbuchsauzug betreffend Katastralgemeinde ***, Einlagezahl *** vom Datum ***,

ein Beschluss des Bezirksgerichtes *** über die Grundbuchseintragung vom ***,

eine weitere Wohnbestätigung zwischen *** und *** vom ***.

Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin Kontoauszüge vor, die von ihr *** zugerechnet wurden.

Am *** fand vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin entschuldigt nicht teilnahm und durch ihren Ehegatten *** als Beschwerdeführervertreter vertreten wurde. Ebenfalls anwesend war ein Vertreter der belangten Behörde. Der Beschwerdeführervertreter bzw Zeuge *** führte in dieser mündlichen Verhandlung aus:

Er sei seit *** mit seiner Gattin verheiratet, *** sei noch nie in Österreich gewesen. Je nach seiner Arbeit versuche er alle ein bis zwei Monate zB eine Woche in den Kosovo zu fahren um sie zu sehen. Sie haben beide keine Kinder.

Er lebe seit *** in Österreich, habe 3 Brüder und 1 Schwester, die - wie auch seine Eltern - alle in Österreich leben. In *** wohne er seit ca 1 Jahr. Die Eltern und Geschwister seiner Frau (2 Brüder und 1 Schwester) leben alle in *** in Kosovo. Derzeit wohne seine Frau bei seiner Großmutter väterlicherseits in ***. Seine Schwiegereltern seien Eigentümer eines Hauses in Kosovo, in der seine Frau bis zur Hochzeit gewohnt habe. Seine Frau habe in Österreich keine Verwandten.

Er wohne derzeit in ***, ***. Es handle sich dabei um einen Wohnblock, der teilweise noch eine Rohbaustelle sei. In einer der bereits fertigen Wohnungen wohne er mit seinem Bruder ***, die ca 180 m2 groß sei. Eigentümer dieser Wohnung sei sein großer Bruder, ***. Den Wohnblock errichte die ganze Familie gemeinsam, er sei Eigentümer des Top 3, das allerdings noch nicht fertiggestellt sei. Derzeit wohne er in Top 1, sein Bruder *** mit seiner Familie wohne bei seinem Vater in ***. Er zahle *** keine Miete, er zahle Strom und Gas für die Wohnung. Sobald er in seine eigene Wohnung in Top 3 übersiedle, werde er die Betriebskosten selber tragen. Top 3 habe 100 m2, für Top 1 werden derzeit ca 2.400,- Euro im Jahr an Kosten für Strom, Gas und Wasser bezahlt. Das bezahle er nicht selbst. Strom- und Gasverbrauch seien aber wegen der Bauarbeiten höher als er in Zukunft erwarte.

Die Ausgaben von 700,- Euro im Monat die auf seinem Konto unter „Rückzahlung Kredit“ gebucht werden, laufen auf ein gemeinsames Sparkonto der Familie, welches für Ausgaben für die Errichtung des Wohnblocks zur Verfügung stehe und auf dem derzeit 30.000 bis 40.000 Euro liegen. Die Kreditrückzahlungen selbst laufen erst ab Jänner ***.

Er sei derzeit bei der Firma *** in *** beschäftigt, als Installateurgehilfe. Er verdiene ca 1.420,- bis 1.430,- Euro netto. Brutto seien vertraglich vereinbart 1.764,40 Euro, der Vertrag sei unbefristet.

Als Zeuge einvernommen wurde ***, der vom Vertreter der Beschwerdeführerin stellig gemacht wurde. Der Zeuge *** führte in dieser mündlichen Verhandlung aus:

Sie hätten als Familie immer in *** gewohnt und ihre Aufwendungen über ein gemeinsames Familienkonto geführt. Ca *** haben sie das jetzige Top 1 und 2 in *** gekauft und selbst renoviert. Im Dezember *** haben sie einen Kredit von 180.695,- Euro für den Bau der weiteren Wohnungen aufgenommen. Kreditnehmer sei sein Sohn ***, er selbst, seine Frau und alle seine Kinder seien bei diesem Kredit mitverpflichtet.

Er habe gemeinsam mit seinem Sohn *** noch einen Bausparkredit für den Kauf der Wohnung *** aufgenommen, das seien ca 36.000 Euro und sie zahlen ca 300,- im Monat zurück. Die Rückzahlung der 180.000,- Euro haben sie so vereinbart, dass jeder seiner 3 Söhne monatlich 700,- Euro auf das Familienkonto überweise und von dort der Kredit gedeckt werde, das sind 896,- Euro monatlich ab 31.01.2015 auf 25 Jahre.

Sie haben weiters einen Kredit des Landes unter dem Titel Altbausanierung von 119.305,- Euro. 63.500,- Euro davon seien nicht zurückzuzahlen, weil die Bank diese gleich zur Deckung der Zinsen einbehalten habe. Laut dem jüngsten Grundbuchauszug besteht eine Hypothek auf der Liegenschaft für diesen Kredit nur mehr in der Höhe von 38.000,- Euro. Gesamtrate für alle diese Kredite seien ca 1800,- Euro, die vom Familienkonto monatlich abbezahlt werden.

Er sei Polier bei einer Baufirma, zur Zeit wegen eines Arbeitsunfalles außer Dienst. Er habe einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Er bekomme derzeit eine Zahlung des AMS mit einem Tagsatz von 38,90 Euro.

Seine Ehefrau sei berufstätig. Alle seine Kinder seien berufstätig, bis auf seinen jüngsten Sohn, 11 Jahre alt, der in die Schule gehe.

Persönlich vorgelegt wurden am *** weitere Unterlagen:

Eine Bestätigung über den Bezug von Notstandshilfe betreffend Herrn ***,

eine Auszahlungsbestätigung der *** Gebietskrankenkasse für *** vom ***,

eine Verrechnungsliste der Bauarbeiter-Urlaubs- Abfertigungskasse betreffend *** vom ***,

eine Mitteilung des Finanzamtes *** über den Bezug der Familienbeihilfe betreffend ***,

Schreiben des Finanzamtes *** vom *** betreffend *** und ***,

Auszüge aus dem Grundbuch der Katastralgemeinde ***, Einlagezahl *** Bezirksgericht *** vom ***,

eine Einzahlungsbestätigung hierzu,

Beschluss des Bezirksgerichtes *** zu *** vom ***,

ein Kontoblatt der Stadtgemeinde *** betreffend *** vom ***,

eine Kopie eines Abstattungskreditvertrages zwischen ***, *** und *** der ***, wobei nur eine Seite vorgelegt wurde und kein Datum des Abschlusses ersichtlich ist,

die Zweitausfertigung der Zusicherung eines Zuschusses durch die NÖ Landesregierung an *** vom ***,

eine Mitteilung des Amtes der NÖ Landesregierung an *** vom *** über die Förderungshöhe,

Lohn- und Gehaltsabrechnung betreffend *** für April, August und Oktober ***,

einen Bescheid des Finanzamtes *** vom *** gerichtet an *** und Miteigentümer,

einen Kontoauszug der *** für *** vom ***,

eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung für Frau *** vom *** sowie vom ***,

einen Bescheid des AMS betreffend *** vom *** hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld sowie eine Bestätigung vom *** über die Bemessung des Arbeitslosengeldes an ***,

eine Lohn- und Gehaltsabrechnung betreffend *** für die Monate August bis Oktober ***,

Abstattungskreditvertrag der *** mit ***,

Lohn- und Gehaltsabrechnungen für *** vom Jänner *** und Oktober ***,

ein Beschluss des Bezirksgerichtes *** zu *** vom ***,

Jahresrechnung der *** gerichtet an *** für den Zeitraum *** bis ***.

Gleichzeitig wurde eine handgeschriebene Abrechnung übermittelt, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Abstattung seiner Kreditanteile für die kommenden zehn Jahre, gedrittelt von einer monatlichen Gesamtrate von 1.766,- Euro, die zwischen ihm und seinen beiden Brüdern aufgeteilt wird, monatlich 589,- Euro an Rate zu entrichten haben wird, weiters für ein Bauspardarlehen 100,- Euro monatlich.

Später wurden die Kreditverträge auch vollständig vorgelegt.

Weiters wurden mit Schreiben eingelangt am *** vorgelegt:

-Eine Einstellungszusage des *** betreffend die Beschwerdeführerin, als Küchenhilfe, unbefristet, im Ausmaß von 20 Wochenstunden, mit einem Bruttogehalt von 675,- Euro Brutto, gültig ab einer Woche nach Einreise;

-KSV-Auszüge betreffend ***, *** und ***;

-Eine Bestätigung der ***, wonach *** alle Gehaltsvorschüsse ordnungsgemäß zurückgezahlt hat.

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

a.Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, ***, geb. ***, kosovarische Staatsangehörige, stellte am *** über die Österreichische Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck Rot-Weiss-Rot Karte Plus gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG. Geplant ist eine Familiengemeinschaft mit ihrem einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten ***, geb. ***, ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***.

Sie wird nach Erteilung eines Aufenthaltstitels durch eine Beschäftigung beim *** brutto 675,- Euro monatlich brutto, also jährlich ohne Einbeziehung steuerlicher Vergünstigungen 8.039,- Euro netto ins Verdienen bringen. Der Familienerhalter *** ist unterhaltspflichtig für den restlichen Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin ist *** mit ihrem Gatten *** verheiratet, sie ist jedoch noch nie in Österreich gewesen. Je nach seiner Arbeit versucht er alle ein bis zwei Monate zB eine Woche in den Kosovo zu fahren, um sie zu sehen. Sie haben beide keine Kinder.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt seit *** in Österreich, hat 3 Brüder und 1 Schwester, die - wie auch seine Eltern - alle in Österreich leben. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin (2 Brüder und 1 Schwester) leben in *** in Kosovo. Derzeit wohnt sie bei seiner Großmutter väterlicherseits in ***. Ihre Eltern sind Eigentümer eines Hauses in Kosovo, in der sie bis zur Hochzeit gewohnt hat. Sie in Österreich keine Verwandten.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen kosovarischen Reisepass Nr. ***, gültig bis ***. Sie verfügt über einen Quotenplatz.

Umstände die der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 NAG entgegenstehen oder wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreiten würden, liegen aufgrund der Ergebnisse des erstinstanzlichen behördlichen Verfahrens und des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht vor. Es bestehen keinerlei Ansatzpunkte, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde.

Die Beschwerdeführerin hat im Wege ihrer Ehe mit *** Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist. *** ist einerseits aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung mit seinem Bruder *** in TOP1 der Wohnadresse ***, *** entgeltlos wohnberechtigt; er ist Wohnungseigentümer der (noch nicht fertiggestellten) Wohnung TOP3 des genannten Wohnhauses.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutschzertifikat Niveau A1, ausgestellt am *** durch das ***.

*** ist Arbeitnehmer der ***, durch dieses Beschäftigungsverhältnis gesetzlich krankenversichert. Die Beschwerdeführerin verfügt über ihre zukünftige berufliche Tätigkeit auf Anspruch auf eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, welcher in Österreich leistungspflichtig ist.

Im Rahmen seiner Beschäftigung verfügt der Gatte der Beschwerdeführerin über ein Bruttomonatseinkommen von ca 1.764,52 EUR. Weiters wird eine steuerfreie Entfernungszulage von ca 80,- Euro (schwankend) monatlich und eine steuerpflichtige Montagezulage von ca 55,- Euro monatlich (schwankend) ausgezahlt.

Der Gatte der Beschwerdeführerin ist zur ungeteilten Hand gemeinsam mit seinen Geschwistern *** und *** Mitkreditnehmer eines Abstattungskredites der *** zur Kto-Nr. *** über 180.695,-- Euro und einer monatlichen Rückzahlungsrate von 895,65 EUR; weiters Bürge eines Kredites aufgenommen von *** bei der genannten Bank, Kto.Nr. *** über 119.305,-- Euro, vom Land Niederösterreich gefördert in Höhe von 45.097,40 Euro. Für diesen Kredit sind monatlich Rückzahlungen von 869,84,- Euro zu entrichten (halbjährlich 7.473,94,- Euro, wobei durch Landesförderung ein jährlicher Zuschuss von 4.509,74,- Euro gewährt wird).

Für diese beiden Kredite hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die kommenden zehn Jahre 589,- Euro an monatlicher Rate zu entrichten.

Er verfügt weiters über einen Rahmenkredit (zulässige Kontoüberziehung) von 2.000,- Euro bei der ***.

Er zahlt für die Benutzung des im Eigentum seines Bruders befindlichen TOP1 des Wohnhauses ***, ***, keine Miete und keine Betriebskosten. Sobald er in das in seinem Eigentum befindliche TOP3 übersiedelt, würde er Betriebskosten entrichten, deren Höhe er nicht genau beziffern konnte.

Die beiden dargestellten Kredite werden neben dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen von seinen Brüdern *** und *** getragen; auf jeden entfallen somit 589,- Euro an monatlicher Belastung.

*** verfügte im Jahr *** über sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagen von 30.218,01 Euro; *** über 13.995,16 Euro.

Der weitere Bürgen zu den beiden genannten Krediten, *** verfügte *** über Beitragsgrundlagen (***) von 5.532,98 Euro sowie verfügt er über Einkommen aus Notstandshilfe bis 16.8.2015 mit einem Tagsatz von 38,73 Euro. Da auf die Gewährung von Notstandshilfe ein Rechtsanspruch besteht und eine Änderung der Gewährungsvoraussetzungen im Verfahren nicht hervorgekommen ist, kann bei ihm ein jährliches Einkommen von 14.136,45 Euro zu Grunde gelegt werden.

Die weitere Bürgin zu den beiden genannten Krediten, ***, verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.427,- Euro brutto.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich, soweit sie unbestritten waren, aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes und der Ergebnisse des Gerichtsverfahrens, insb. der vorgelegten Unterlagen und der Aussagen in mündlicher Verhandlung. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten aus dessen glaubwürdigen Aussagen in mündlicher Verhandlung.

Laut Schreiben vom *** bestand eine Rate von 301,- Euro monatlich aus einem Bauspardarlehen, geteilt auf die Brüder ***, *** und *** mit ca. je 100,- Euro monatlich. Mit Schreiben vom *** wurde mitgeteilt, dass dieser Vertrag gelöscht wurde. Aufgrund der mittlerweile vorgelegten KSV-Auszüge kann dieses Vorbringen als glaubwürdig zu Grunde gelegt werden.

Die Kontoauszüge des *** aus dem Jahr *** wiesen bzgl. der Gehaltszahlungen monatliche Abzüge durch den Arbeitgeber von 200,- Euro aus. Obwohl die Beschwerdeführerin es trotz Aufforderung durch das Gericht unterließ, aktuelle Kontoauszüge ihres Ehegatten vorzulegen, ist für das Gericht durch die Bestätigung des Arbeitsgebers Fa. *** vom *** ausreichend dargelegt, dass alle Verbindlichkeiten des *** ggü. dem Arbeitgeber abgestattet sind und ein weiterer Abzug vom Gehalt nicht mehr erfolgt.

Die zukünftige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin selbst ist durch die vorgelegte Einstellungszusage hinreichend dargetan; es wird im Verlängerungsverfahren zu überprüfen sein, ob die angekündigten Einkünfte tatsächlich realisiert werden. Es ist zwar anzumerken, dass eine Beschäftigung in *** bei einem Wohnsitz in *** erheblichen zeitlichen Aufwand für das Pendeln erfordert, es erscheint die ungefähre Fahrzeit von 2 Stunden je Fahrtrichtung aber nicht lebensfremd dahingehend, dass die tatsächliche Aufnahme dieser Beschäftigung nicht ernsthaft beabsichtigt wäre.

b.Rechtlich folgt:

Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 12 NAG Abs. 1 lautet:

Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und

2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a Abs. 1 NAG lautet:

Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).

Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für das Jahr 2015 beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr 2015 278,72 Euro monatlich.

Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht vorgebracht, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist demnach unterhaltspflichtig für die gesamten Kosten ihres Lebensunterhaltes und des Aufenthalts in Österreich. Da sie über kein eigenes Einkommen verfügt, muss ihm nach Abzug seiner regelmäßigen Aufwendungen (unter Berücksichtigung der „freien Station“) ein Einkommen in Höhe des vorgenannten Richtsatzes verbleiben.

Aufgrund der Feststellungen, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein monatliches Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von 1.764,52,- Euro brutto 14 mal jährlich sowie ca. 55 Euro Montagezulage brutto 12 mal jährlich erhält, beläuft sich sein Jahresnettoeinkommen – ohne Berücksichtigung steuerlicher Vorteile – auf ca. 18.602,14,- Euro. Hinzutritt die Entfernungszulage von ca 80,- Euro 12 mal jährlich, wobei mangels anderer Angaben seitens der Beschwerdeführerin davon nur 50% als Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin einzurechnen ist (vgl VwGH, 23.5.2012, 2009/22/0168). In Summe ist daher mit einem jährlichen Einkommen von knapp 19.100,- Euro zu rechnen.

Hinzuzurechnen sind die zu erwartenden Einnahmen der Beschwerdeführerin selbst aus eigener unselbständiger Tätigkeit im Ausmaß von jährlich 8.039,- Euro netto. Insgesamt verfügt das Ehepaar daher über ein zu erwartendes Nettoeinkommen von ca. 27.000,- Euro.

Der Richtsatz für das Jahr 2015 beträgt, auf die kommenden zwölf Monate hochgerechnet, 15.694,68 Euro. Diesem Wert sind die regelmäßigen Aufwendungen für Kredite von 589,- Euro monatlich, jährlich daher 7.068,- Euro, hinzuzurechnen und der Wert der „freien Station“ – 278,72 Euro monatlich bzw. 3.344,62 Euro auf das Jahr gerechnet – wiederum abzuziehen. Da derzeit tatsächlich weder Miete noch Betriebskosten zu entrichten sind, können hierfür keine Aufwendungen zu Grunde gelegt werden. Es wird im Rahmen eines allfälligen Verlängerungsantrages zu prüfen sein, ob das Ehepaar *** die für sie in Errichtung befindliche Wohnung bezogen hat, wie hoch die darauf anfallenden Betriebskosten sind und ob sie durch entsprechendes Einkommen gedeckt sind.

In Summe wäre daher ein Nettoeinkommen von zumindest 19.418,- Euro zu erreichen, um die in § 11 Abs. 5 NAG geregelte Einkommensgrenze zu erfüllen. Diese Einkommensgrenze wird somit erreicht.

Angesichts eines ungefähren Gesamteinkommens der Kreditnehmer und Bürgen ***, ***, ***, *** und *** von 104.000,- Euro brutto jährlich kann an deren Fähigkeit zur Bedienung der verbleibenden Gesamtraten für die Kredite und Bausparraten in Höhe von 16.536,- Euro jährlich (1.378 Euro monatlich) kein Zweifel bestehen, zumal auch das Ehepaar *** und *** noch über finanzielle Spielräume verfügt.

Entsprechend der Feststellungen liegen alle übrigen Erteilungsvoraussetzungen ebenfalls vor.

Da der Reisepass des Beschwerdeführers über eine ausreichend lange Gültigkeit verfügt und keine kürzere Geltungsdauer beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für eine Geltungsdauer von 12 Monaten auszustellen.

c.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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