LVwG N LVwG-AV-241/001-2015

LVwG-AV-241/001-2015Tribunal Administrativo Regional20 de mai. de 2015

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Aufenthaltstitel; ausländische strafgerichtliche Verurteilung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-241/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.241.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, *** gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. April 2015 zur GZ. LVwG-AV-241/002-2015 mit 275,- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 11 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

I.Zum Gang des Verfahrens

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer hat am *** beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG eingebracht. Am *** konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der Beschwerdeführer beantragt den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin ***, geb. ***, mazedonische Staatsangehörige, die mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ im Bundesgebiet aufhältig ist. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***.

Mit Bescheid vom ***, zu Zl. *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vorgelegt wurde, aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer für die „Straftat Schwerer Diebstahl den Art. 236, Par. 3 des Strafgesetzes der RM“ zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die spezifischen Tatumstände begründeten die Feststellung, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich öffentlichen Interessen widerstreite. Der Antrag sei daher gem. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG abzuweisen, zumal auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG nicht vorlägen.

2. Zum Beschwerdevorbringen und zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am *** fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt.

Die Behörde habe unrichtig festgestellt, dass der Antrag nur aus persönlichem Interesse und einer Neuzuwanderung gestellt worden sei. Er wolle mit seiner Ehegattin eine Familie gründen und sie unterstützen. Er könne auch den Fehler den er gemacht habe, nicht rückgängig machen.

Vom Beschwerdeführer wurden im Zuge des Verfahrens Abrechnungsbelege bezüglich *** vom Nov. und Dez. *** sowie Jänner *** vorgelegt.

Am *** fand vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugin *** anwesend waren. Der Beschwerdeführer führte in dieser mündlichen Verhandlung aus:

„Ich bin am *** geboren, in ***. Derzeit bin ich 3 Monate in *** und wenn ich in Mazedonien bin, lebe ich in ***. Ich lebe dort mit meiner Familie in einem Haus, da sind meine Eltern, mein Bruder und dessen Frau. Ich habe noch 2 Schwestern, beide sind verheiratet. Eine lebt in Italien, die andere in ***. Meine Großeltern sind schon verstorben. Meine Muttersprache ist albanisch, ich spreche auch mazedonisch. Die Umgangssprache mit meiner Frau ist albanisch. Wir haben einen Kinderwunsch.

Ich habe derzeit keine Beschäftigung und kein Einkommen. In Mazedonien lebe ich mit Unterstützung meiner Eltern und meines Bruders. Mein Vater hat auch Ersparnisse. Ich habe die Mittelschule absolviert. Ich habe keine bezahlte Beschäftigung ausgeübt, war 7 Jahre beim Roten Kreuz Freiwilliger und habe - aber nicht professionell - Fußball gespielt.

In Österreich zahlt meine Frau meinen Unterhalt. Sollte ich einen Aufenthaltstitel bekommen, habe ich eine Beschäftigung in Aussicht. Mein Schwiegervater arbeiten nämlich in einem Golfclub und ich könnte dort auch arbeiten.

Ich habe meine Frau *** oder *** in Mazedonien kennengelernt. Sie war dort auf Urlaub. Wir haben uns dann verlobt, sie war regelmäßig zB für eine Woche in Mazedonien. Ich war das erste Mal *** in Österreich, um sie zu besuchen. Wir haben am *** geheiratet, in ***. Das war die traditionelle Hochzeitsfeier. Wir haben schon davor standesamtlich geheiratet, das Datum kann ich nicht sagen. Bei der großen Feier waren ca 300-400 Personen anwesend. Unsere beiden Familien waren da, auch die Familie meiner Frau.

Wenn ich in Österreich bin, tue ich zB Fernsehen oder Spazieren gehen. Ich versuche mir auch selbst ein bisschen Deutsch beizubringen, in dem ich lese. Einen Deutschkurs in Österreich habe ich nicht gemacht, auch keine freiwilligen Tätigkeiten.

Meinen alten Pass habe ich leider nicht mehr. Den habe ich zu Silvester im Urlaub in Mazedonien verloren.

Ich kenne die Familie meiner Frau in Österreich gut, auch ihre Freunde. Über ein albanisches Lokal in *** habe ich auch eigene Freunde gefunden.

Wenn ich gefragt werde, ob ich im Jahr *** in Mazedonien rechtskräftig verurteilt wurde, gebe ich an, dass das stimmt. Ich gebe an, ich wurde zu Unrecht von jemand, dessen Familie seit langem mit unserer Familie in Streit liegt, beschuldigt. Auch das Opfer hat ausgesagt, dass ich an der Tat beteiligt war, das stimmt aber nicht. Es stimmt aber, dass ich verurteilt wurde.

Wenn ich gefragt werde, warum sowohl ich als auch meine Frau in der Beschwerde auf eine Fehler Bezug nehme, der nicht mehr rückgängig zu machen ist, gebe ich an: Es war der Rat meiner Frau dies einzugestehen, da ich die rechtskräftige Verurteilung ja nicht mehr ändern kann.

Wenn mir vorgehalten wird, dass laut schriftlicher Auskunft des mazedonischen Innenministeriums vom *** der Tathergang so gewesen sei, dass ich mit einem Komplizen *** eine Raub begangen habe in dem wir uns von Hinten an das Opfer angenähert haben, ihren Hals gepackt haben und ihr dann mit Gewalt eine Goldkette vom Hals gerissen haben so gebe ich an: Wegen dieses Tatherganges wurde ich verurteilt. Das Opfer war ***, eine Verwandte des ***. Sie hat mich einmal der Teilnahme beschuldigt und einmal in einer anderen Vernehmung nicht. *** wurde zu 3 Jahren Haft verurteilt, ich zu 10 Monaten.

Ich war im Jahr *** und *** für 6 Monate in Haft, dann wurde ich vorzeitig entlassen. Ich war nach der Tat zuerst in Untersuchungshaft, danach haben drei Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Danach habe ich die Strafhaft angetreten, dazwischen war ich in Freiheit. Wir haben auch berufen und dann sind die 10 Monate Strafhaft als Strafe herausgekommen. Wir hätten 20.000 oder 30.000 Euro zahlen müssen, damit die Richter das Verfahren einstellen. Aus meiner Sicht wäre das Bestechungsgeld gewesen.

Wenn mir vorgehalten wird, ich sei vom *** bis *** in Untersuchungshaft und von *** bis *** in Strafhaft gewesen, so gebe ich an, dass die Daten grundsätzlich stimmen, ich jedoch einen Monat vor dem genannten Datum aus der Strafhaft entlassen wurde.

Ich bin seitdem mit dem Gesetz nur insofern in Konflikt geraten, als ich im Vorjahr in Österreich ein Verkehrsdelikt wegen Schnellfahrens begangen habe.

Bewährungshilfe oder ähnliches habe ich nicht machen müssen.

Wenn ich gefragt werde, ob ich während der Haft zu meiner Frau Kontakt hatte gebe ich an: Ja. Sie hat mich besucht, wenn sie auf Urlaub in Mazedonien war. Wir haben telefonieren können (manchmal täglich, manchmal einmal in der Woche). Ich hatte auch 3 Tage Freigang pro Monat. Wenn meine Frau in Mazedonien war, konnten wir uns auch sehen. Den Freigang hatte ich aufgrund Wohlverhaltens in der Haft.

Wenn ich gefragt werde, ob ich mit *** verwandt bin, gebe ich an: Nein. Ich habe auch keinen Kontakt zu ihm. Ich kann nicht sagen, ob das Opfer *** verletzt worden ist. Mir ist aus der Gerichtsverhandlung aber nicht erinnerlich, dass sie verletzt worden wäre.“

Zum Vorhalt, dass als Datum der Entlassung im Entlassungsbericht der JVA *** der ***, 10:00 Uhr angeführt ist, gab der Beschwerdeführer an:

„Wie gesagt wurde ich einen Monat vor diesem Termin tatsächlich entlassen. Ich konnte nämlich als Freigänger tagsüber in einem Ministerium arbeiten, während 2 Monaten, und deswegen wurde ich vorzeitig entlassen. Ich habe dort Hilfsarbeiten geleistet.“

Die Zeugin und Ehegattin des Beschwerdeführers, ***, gab in der mündlichen Verhandlung an:

„Ich bin seit *** in Österreich, vorher habe ich in Mazedonien gelebt. Mein Vater ist schon seit 25 Jahren in Österreich, aber nach wie vor Mazedonier. Meine Mutter, mein Bruder und meine drei Schwestern sind alle gemeinsam *** nach Österreich gekommen. Meine Großeltern leben nicht mehr. Ein Onkel lebt noch in Mazedonien. Meine Geschwister leben auch noch alle in Österreich, eine Schwester ist schon verheiratet. Wir fahren regelmäßig nach Mazedonien auf Urlaub, meine Familie hat dort ein Haus. Das ist in einem Dorf in ***. Ich habe die Schule schon in Mazedonien abgeschlossen und in Österreich einen Deutschkurs gemacht. Nach ca 1 ½ Jahren hab ich begonnen zu arbeiten. Seitdem arbeite ich durchgehend. Seit *** wohne ich alleine in *** in der ***. Vorher habe ich mit der Familie gewohnt. Ich bin die älteste Schwester. Mit meiner Familie spreche ich albanisch. Mit meinem Mann spreche ich auch albanisch, aber wir versuchen gemeinsam Deutsch zu lernen, um miteinander deutsch zu sprechen.

Ich habe meinen Mann vor ca 5 oder 6 Jahren kennengelernt. Wir haben uns zuerst übers Internet kennengelernt – wir haben gemeinsame Freunde die den Kontakt hergestellt haben – und danach bin ich nach Mazedonien gefahren und habe ihn kennengelernt. Wir haben uns am *** verlobt. Da war er schon kurz in Haft gewesen und das habe ich gewusst.

Am *** haben wir auch am Standesamt geheiratet. Die große Hochzeitsfeier war am ***. Es ist bei uns so üblich, dass das so viel später ist. Bei dieser Feier war auch meine ganze Familie in Mazedonien.

Ich war 3 oder 4 Mal im Jahr in Mazedonien auf Urlaub, da haben wir uns gesehen. Nach der großen Hochzeit *** hat mein Mann begonnen, regelmäßig nach Österreich zu kommen. Er kommt alle 3 Monate für 3 Monate nach Österreich. Er hat weder in Mazedonien noch in Österreich eine Beschäftigung und hat auch sonst keine besonderen Aktivitäten. Mein Mann kennt meine Familie gut, ich habe hier auch sehr viele Verwandte, die mein Mann auch kennt. Ich denke er hat auch andere Leute hier kennengelernt. Von einem großen Freundes- oder Bekanntenkreis weiß ich aber nichts.

Als mein Mann im Gefängnis war, konnten wir nur selten telefonieren. Wenn ich auf Urlaub in Mazedonien war, habe ich ihn besucht. Es stimmt, dass er tageweise Freigang hatte. Mein Mann hat mir von dem Vorfall, durch den er in Haft gekommen ist erzählt. Er hat gesagt, er hat das nicht getan. Von meinen Gefühlen her glaube ich ihm das, ich würde aber auch dann mit ihm zusammen sein wollen, wenn er die Tat tatsächlich begangen hat.

Ich wohne in *** in der ***. Die Wohnung hat 47 m2 und besteht aus Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche. Ich zahle 477 Euro für die Wohnung im Monat. Ich habe einen unbefristeten Mietvertrag. Für Strom zahle ich alle 3 Monate 150,- Euro, Heizung ist schon dabei.

Ich bin beschäftigt bei der *** als Reinigungskraft. Ich arbeite für diese Firma im Krankenhaus *** und arbeite 40 Stunden die Woche. Ich arbeite seit *** geringfügig und seit *** Vollzeit bei dieser Firma. Ich verdiene zwischen 1200 und 1300 Netto zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgelt. Ich habe keine Schulden. Ich habe ein Sparbuch mit ca 3000, Euro, ich kann einen Sparbuchauszug binnen einer Woche dem Gericht vorliegen. Ich habe ein Auto in meinem Eigentum, das ist abbezahlt.

Soweit ich weiß, will mein Mann Maler lernen, wenn er einen Aufenthaltstitel bekommt. Ich weiß aber auch dass er überlegt, beim Golfclub zu arbeiten.

Wir haben keine Kinder, aber einen Kinderwunsch.

Es könnte sein, dass ich schwanger bin ich weiß es aber nicht. Ich habe keinen Schwangerschaftstest gemacht und habe auch keine ärztlich festgestellte Schwangerschaft.“

Im Gefolge wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehegattin vorgelegt.

II.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist mazedonischer Staatsangehöriger mit einem mazedonischen Reisepass ***, gültig bis ***. Er ist verheiratet mit Frau ***, geb. ***, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige und Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Der beabsichtigte Wohnsitz ist ***, ***. Die Unterkunft ist ortsüblich und die Ehegattin des Beschwerdeführers entrichtet für den unbefristeten Mietvertrag 477,- Euro monatlich; weiters 600,- Euro jährlich an Stromkosten.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Reinigungskraft bei der *** beschäftigt. Sie arbeitet für diese Firma im Krankenhaus *** 40 Stunden die Woche. Sie verdient zwischen 1200 und 1300 Netto zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgelt. Im Oktober *** betrug ihr Bruttogehalt 3.429,09 Euro, im November *** 1.809,32 Euro, im Dezember *** 1.754,91 Euro, im Jänner *** 1.848,42 Euro, im Februar *** 1.625,27 Euro, im März *** 1.733,40 Euro. Sie bringt daher in einem einjährigen Zeitraum voraussichtlich 24.400,- Euro brutto bzw. – ohne Berücksichtigung allfälliger steuerlicher Begünstigungen – 18.065,- Euro netto ins Verdienen.

Sie verfügt über ein Kontoguthaben von knapp 3.300,- Euro. Sie hat keine Schulden.

Der Beschwerdeführer wurde wegen schweren Diebstahls mit Urteil K.Nr. *** vom *** vom Amtsgericht ***, Mazedonien nach Art. 236 Abs. 1 des mazedonischen Strafgesetzbuches zu 10 Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Er war vom *** bis *** deshalb in Untersuchungshaft und ab *** in Strafhaft. Diese endete am ***, tatsächlich wurde er wegen guter Führung bereits einen Monat zuvor enthaftet.

Die Verurteilung erfolgte, weil der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Komplizen eine Frau in der Weise beraubt hat, dass die beiden Täter sich von hinten an sie angenähert haben, ihren Hals gegriffen und ihr dann mit Gewalt eine Goldkette im Wert von 1.500,- Euro gezogen haben.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben einander *** oder *** kennengelernt.

Am *** haben sie standesamtlich geheiratet, am *** fand eine große Hochzeitsfeier statt.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt seit *** in Österreich, davor in Mazedonien. Ihre Eltern und Geschwister leben alle in Österreich; sie hat Verwandte – jedenfalls einen Onkel – in Mazedonien. Die Familie fährt regelmäßig nach Mazedonien auf Urlaub, sie besitzt dort ein Haus. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat die Schule schon in Mazedonien abgeschlossen. Seit ca. *** ist sie in Österreich durchgehend berufstätig. Ihre private Umgangssprache mit ihrer Familie und ihrem Gatten ist Albanisch.

Der Beschwerdeführer selbst lebt seit seiner Geburt in Mazedonien mit seiner Familie (das sind nunmehr seine Eltern, Bruder, Schwägerin) in einem Haus. Er hat weiters zwei Schwestern, die eine eigene Familie haben; eine davon lebt ebenfalls in Mazedonien.

Er hat derzeit keine Beschäftigung und kein Einkommen.

Derzeit verbringt er je drei Monate in Österreich und in Mazedonien. In Österreich geht er keiner regelmäßigen (auch freiwilligen) Tätigkeit nach. Er hat in Österreich guten Kontakt zur Familie seiner Ehegattin und einige private Freundschaften oder Bekanntschaften. Im Wesentlichen besteht sein Alltag in Österreich aber aus der Zeit mit seiner Ehegattin bzw. in alleiniger Beschäftigung zB durch Fernsehen oder Spazierengehen.

Die persönlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau in den vergangenen Jahren bestanden zunächst durch Besuche ihrerseits in Mazedonien; während seiner Inhaftierung hatten sie telefonischen Kontakt bzw. hat sie ihn im Gefängnis besucht oder er hatte gelegentlich Freigang. Erstmals ***, regelmäßig seit *** besucht der Beschwerdeführer seine Ehegattin auch in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt, insb. den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen; weiters aus den Aussagen des Beschwerdeführers, und seiner Gattin *** in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Umständen der Ehegattin ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insb. den Lohnbestätigungen, dem Mietvertrag und den KSV- und Kontoauszügen.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt inneliegenden Unterlagen, insb. aus der Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom ***, dem Entlassungsbericht der JVA *** und dem Schreiben des mazedonischen Innenministeriums vom *** zu den genauen Tatumständen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, in der dort beschriebenen Form und wegen der dort beschriebenen Tathandlung verurteilt worden zu sein. Er und seine Ehegattin haben im Rahmen seiner Beschwerde auch vorgebracht, der Beschwerdeführer habe „einen Fehler begangen“, den er bereue; er hat sich dadurch zur Tat bekannt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Tat aber tatsächlich nicht begangen, kann demgegenüber bei der Beweiswürdigung nicht stärker ins Gewicht fallen, als die bereits dargelegten Umstände. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was begründete Zweifel am Gerichtsverfahren und der Verurteilung – nach seinen Angaben auch in der Berufung – erwecken könnte; gegenüber einem rechtskräftigen Urteil eines ausländischen Strafgerichtes muss die bloße Behauptung, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, zurücktreten, wenn es keine weitere Glaubhaftmachung in diese Richtung gibt. Es fehlt auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte durch Zahlung eines von ihm so bezeichneten Bestechungsgeldes die Verurteilung abwenden können, an Substanz.

3. Rechtlich folgt:

Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 12 NAG Abs. 1 lautet:

Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und

2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a Abs. 1 NAG lautet:

Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Zu § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung in seiner Judikatur ausgesprochen, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (siehe zB VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 widerstreiten (zB VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161).

Die den Feststellungen zu Grunde liegende Tatbeschreibung erfüllt nach österreichischem Strafrecht den Tatbestand des Rauben gem. § 142 StGB und wäre mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu ahnden. Bei der Wertung eines derartigen Deliktes kann auch darauf Bedacht genommen werden, welche Konsequenzen das österreichische Fremdenrecht in sonstigem Zusammenhang an eine solche Tat knüpft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu zehn Monaten Haft als Anlasstat bezeichnet, die die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann. Die Rechtsordnung gibt also zu erkennen, dass eine derartige Verurteilung Anlass dazu geben soll, eine Gefährdungsprognose im Sinne des Fremdenrechts durchzuführen, welche gegebenenfalls zum Ergebnis führen kann, dass ein derartiger Fremder nicht auf österreichischem Staatsgebiet aufhältig sein soll.

Die bloße Tatsache der einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers kann im Sinn der VwGH-Judikatur alleine aber noch nicht ausreichen, einen Aufenthaltstitel zu versagen. Vielmehr ist im Sinne einer Gefährdungsprognose das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zu würdigen. Diese Würdigung muss im vorliegenden Fall jedoch gegen den Beschwerdeführer ausgehen. Dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Tat einerseits in Verabredung mit einem Zweiten und zweitens unter nicht unerheblichem Einsatz von Gewalt begangen wurde. Es handelt sich daher keineswegs um ein „spontanes“ Delikt, bei dem eine günstige Gelegenheit dazu genutzt wurde, sich zu bereichern, sondern um eine geplante Tat – dafür spricht die gemeinsame Tatbegehung zu zweit –, bei dem die Täter nicht davor zurückgeschreckt sind, das Tatopfer festzuhalten und ihr die fragliche Goldkette mit Gewalt – also auch unter Inkaufnahme einer Verletzung – vom Nacken zu reißen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist daher auf ein erhebliches Gefährdungspotential durch den Beschwerdeführer zu schließen.

Nun trifft es zwar zu, dass die Tat im Jahr *** gesetzt wurde und seitdem bereits ein Zeitraum von 5 Jahren vergangen ist. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Herbst *** in Untersuchungshaft war und danach während des laufenden Verfahrens auf freien Fuß gesetzt wurde; in diesem Zeitraum musste er das Risiko gewärtigen, im Falle eines neuerlichen Vorfalls unverzüglich wieder in Untersuchungshaft genommen zu werden, so dass diesbezüglich nicht von einem „Wohlverhalten aus freien Stücken“ ausgegangen werden kann, zumal in dieser Zeit die Gerichtsverfahren liefen und es daher in erheblichem Interesse für den Beschwerdeführer war, nicht weiter auffällig zu werden. Im Herbst *** bis Ende Jänner *** war der Beschwerdeführer in Strafhaft. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung war die Gesamtstrafe also seit nur knapp mehr als 2 Jahren und drei Monaten beendet. Es besteht zwar keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zeitraum tatsächlich wohlverhalten hat; aufgrund der Intensität der Tat kann diese Zeit von 2 Jahren und 3 Monaten aber noch nicht als ausreichend lang angesehen werden, um bereits zu einer positiven Gefährdungsprognose zu gelangen.

Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen:

Zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Als Richtsatz für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt sind gem. § 293 ASVG iVm § 11 Abs. 5 NAG 1.307,89 Euro im Monat, also 15.694,68 Euro jährlich zu veranschlagen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über jährliche Belastungen für Miete und Strom von 6.324 Euro jährlich. Von diesen ist der Wert der freien Station gem. § 292 Abs. 3 ASVG von 278,72 Euro monatlich oder 3.344,64 Euro jährlich abzuziehen.

Zum Richtsatz von 15.694,68 Euro jährlich ist daher ein Betrag für regelmäßige Aufwendungen, verringert um den Wert der freien Station, von 2.979,36 Euro hinzuzufügen. Gesamt ist sohin ein Einkommen von ca 18.674,- Euro zu erreichen. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber nur ca 18.065,- Euro ins Verdienen. Allerdings sind mehr als 3.000,- Euro betragenden Ersparnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers bei Weitem hinreichend, um diese finanzielle Lücke abzudecken. Die Behörde hat zwar die Herkunft dieser Mittel in Frage gestellt; angesichts der noch vorzunehmenden Interessensabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG kann diese Frage allerdings dahingestellt bleiben.

Die übrigen Erteilungsvoraussetzen liegen nach den Feststellungen ebenfalls vor.

In einer Gesamtbetrachtung fehlt es daher jedenfalls an der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Es ist daher eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer niemals durchgehend in Österreich aufhältig war, sondern erst seit *** regelmäßig, allerdings nur jeweils die Hälfte des Jahres. Dieser Aufenthalt war rechtmäßig.

Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens zu seiner Ehegattin ist nicht zu zweifeln; allerdings ist auch dieses noch nicht von allzulanger Dauer, hat doch das persönliche Zusammenleben bis *** nur in gegenseitigen Besuchen, insb. der Ehegattin in Mazedonien, die jeweils von kurzer Dauer waren, bestanden. Im Zeitraum der Inhaftierung konnte ein tatsächliches Familienleben zwangsläufig nur sehr eingeschränkt stattfinden; seitdem hat die Intensität des Familienlebens aber dadurch, dass der Beschwerdeführer ca. 6 Monate im Jahr in Österreich lebt, zweifellos zugenommen.

Der Grad der Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist als sehr gering anzusehen; er verfügt über Kontakte zu seiner Schwiegerfamilie und einer beschränkten Zahl von Personen, die er als Freunde betrachtet. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass er etwa durch freiwillige Tätigkeiten, Nutzung von Weiterbildungsangeboten etc einen aktiven Beitrag zu seiner eigenen Integration geleistet hätte. Das über die Bindung an seine Ehegattin hinausgehende Privatleben ist daher auch nicht als besonders schutzwürdig zu bezeichnen, bezieht es sich doch im Wesentlichen nur auf den Kontakt zur Schwiegerfamilie und ist darüber hinaus keinesfalls besonders intensiv, vor allem in Anbetracht des nicht besonders lange dauernden und regelmäßig unterbrochenen Aufenthalts in Österreich.

Umgekehrt verfügt der Beschwerdeführer über sehr intensive Bindungen zu seinem Heimatland, hat er doch bis *** durchgehend dort gelebt und verbringt dort auch jetzt zumindest die Hälfte jeden Jahres. Er hat intensive familiäre Bindungen an Mazedonien, da dort seine Eltern und der Großteil seiner Geschwister leben. Er verfügt über fließende Albanischkenntnisse, hat in Mazedonien auch seine Schulbildung absolviert und dort bereits bei freiwilligen Tätigkeiten berufliche Erfahren gesammelt. Auch seine Ehegattin verfügt nach wie vor über intensive Bindungen in ihr Heimatland, hat sie doch den Großteil ihres Lebens dort verbracht, dort die Schule abgeschlossen, verbringt nach wie vor dort regelmäßig mit ihrer Familie den Urlaub in einem der Familie gehörenden Haus, hat Verwandte dort und spricht fließend Albanisch.

Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und ihrer Familie ist zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer gewusst hat, dass er über keinen dauernden Aufenthaltstitel für Österreich verfügt.

Letztlich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich vorbelastet und ist, entsprechend des zuvor dargelegten, von einer Gefährdung der Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen.

In einer Gesamtabwägung kann das Gericht daher nicht zum Ergebnis kommen, ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wäre zum Schutz des Familien- und Privatlebens gem. Art. 8 EMRK erforderlich. Es besteht kein Recht, in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK eine Familie zu gründen. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine wesentliche engere Bindung an seinen Herkunftsstaat als an Österreich; aber auch seine Ehegattin hat intensive Bindungen dorthin. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat wäre daher möglich, zumal dorthin für beide Ehegatten familiäre Bindungen bestehen, sie dort zur Schule gegangen sind, die Sprache sprechen und sogar über Wohnmöglichkeiten verfügen würden. Die Interessensabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG muss daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Dabei kann auch die Tatsache, dass alle übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt wären, am Ausgang dieser Interessensabwägung nichts ändern, fällt doch die negative Gefährdungsprognose aufgrund der dargelegten Tatumstände deutlich stärker ins Gewicht.

4. Zur Kostenvorschreibung für die Heranziehung des nicht-amtlichen Dolmetschers:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 27.4.2015 wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von 275,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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