LVwG N LVwG-AV-501/001-2015

LVwG-AV-501/001-2015Tribunal Administrativo Regional27 de mai. de 2015

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Wasserrechtliche Bewilligung; Beeinträchtigung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-501/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.501.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von *** und ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, zu den Zlen. *** und ***, betreffend eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung und eine wasserrechtliche Bewilligung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen den Spruchteil II. (wasserrechtliche Bewilligung) richtet, als unbegründet abgewiesen.

2. Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu festgelegt bis ***.

3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom *** Herrn ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, unter Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Transport- und Deichgräberunternehmens auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, und unter Spruchpunkt II. gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Fläche im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** auf Grundstücken Nnr. *** und ***, beide KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Für die wasserrechtliche Bewilligung wurde als Bauvollendungsfrist der *** bestimmt. Unter Spruchteil III. wurden weiters Verfahrenskosten auferlegt.

Sowohl gegen den gewerberechtlichen als auch gegen den wasserrechtlichen Spruchteil wurde fristgerecht von den Beschwerdeführern Beschwerde eingebracht und ausgeführt – es werden nur die Argumente betreffend den wasserrechtlichen Spruchteil wiedergegeben, da hier nur diese verfahrensgegenständlich sind – der wasserbautechnische Amtssachverständige hätte den Standort als sehr ungünstig angesehen und hätte dann in Abweichung dazu seine Zustimmung zur Erweiterung für das fallweise Abstellen von LKWs auf einer unbefestigten Fläche gegeben. Unklar sei, was fallweise bedeute. Weiters berufe sich die Behörde auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerhydrologie, wonach die Betriebsanlage Grundwasser stromabwärts liege, was zwar stimme, jedoch werde nicht berücksichtigt, dass die Betriebsanlage im 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserbereich liege. Von der *** übertretende Wässer würden unabhängig vom Grundwasserstrom fließen und somit Ölverunreinigungen der Betriebsanlage auch über die Straße in den bestehenden Brunnen der Beschwerdeführer bringen.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchteil I. (gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung) wird in einem eigenen Verfahren unter der Aktenzahl LVwG-AV-499/001 geführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 38 WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 38

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“

Zum Vorbringen, der Standort der gegenständlichen Betriebsanlage sei sehr ungünstig und der wasserbautechnische Amtssachverständige hätte dennoch einem fallweisen Abstellen von LKWs auf unbefestigter Fläche zugestimmt, ist auszuführen, dass die vom Sachverständigen in der fachlichen Stellungnahme vom *** geforderte und nun vorgeschriebene Auflage 26, welche dieses Thema regelt, nur ein Abstellen von LKWs erlaubt, wenn keine Hochwassergefahr besteht. Weiters wird in dieser Auflage dem Konsenswerber aufgetragen, sich dazu im Internet die Hochwasserprognosen abzurufen und auch zu berücksichtigen. Mit der Formulierung dieser Auflage wird auch zum Ausdruck gebracht, dass das Abstellen von LKWs außerdem nicht der Regelfall sein soll, sondern nur ausnahmsweise erfolgen darf. Worin nun eine Gefahr für die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer gegeben sein soll, wenn LKWs außerhalb von Hochwasserzeiten auf der unbefestigten gegenständlichen Fläche abgestellt werden, ist nicht zu ersehen. Die in dieser Weise geltend gemachte Verunreinigung ihres Brunnens kann schon aus Gründen der Logik nicht eintreten.

Weiters ist ein Lagern von grundwassergefährdenden Stoffen im Freien nach Auflage 27 untersagt. Auch ist auf die Auflagen 7 (Flüssigkeitsverluste) und 9 (Waschen von Kfz) hinzuweisen.

Es ist davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0095).

Mit dem Vorbringen, dass die Betriebsanlage im 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich liege und das von der *** kommende Hochwasser keine Rücksicht auf den Grundwasserstrom nehme, weshalb auch Ölverunreinigungen der Betriebsanlage über die Straße in den Brunnen der Beschwerdeführer gelangen würden, wird neuerlich eine Beeinträchtigung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend gemacht. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat im Zuge der Verhandlung der belangten Behörde am *** fachlich die nunmehr vorgeschriebene Auflage 28 des angefochtenen Bescheides gefordert. Darin wird aufgetragen, dass grundwassergefährdende Stoffe nur oberhalb des 100-jährlichen Hochwasserspiegels gelagert werden dürfen. Weiters darf die Lagerung nur innerhalb einer dichten und produktbeständigen Auffangwanne oberhalb dieses Spiegels – mit einer Reserve von 30 cm (der Raum ist bei einem 100-jährlichen Hochwasser 1,20 m geflutet) – erfolgen. Mit dieser fachlichen und auch im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Vorschreibung wird dem Schutzzweck der Norm des § 38 WRG 1959 entsprochen. Sogar bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis – Maßstab des § 38 ist ein 30-jährliches – ist eine Verunreinigung des Brunnens der Beschwerdeführer durch Ölverunreinigungen oder andere wassergefährdende Stoffe nicht möglich.

Auf Grund der projektsgemäß vorgesehenen Kompensation für eine über das ursprüngliche Geländeniveau hinausgehende Anschüttung des gegenständlichen Bereiches ist eine nachteilige Veränderung der Hochwasserabfuhr zu Lasten der Beschwerdeführer ebensowenig gegeben.

Die Lage der gegenständlichen Betriebsanlage Grundwasser stromabwärts des Beschwerdeführerbrunnens wird in der Beschwerde nicht bestritten.

Abschließend ist auch noch auf die Auflage 27 des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, nach der im Freibereich keine grundwassergefährdenden Stoffe gelagert werden dürfen. Hinzuweisen ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte dazu führt, dass das zur Bewilligung beantragte Vorhaben nicht bewilligt werden kann (vgl. VwGH vom 18.01.2001, 2000/07/0090).

Auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959, welcher auf Grund § 17 VwGVG anzuwenden ist, die Bauvollendungsfrist neu festzulegen gewesen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

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