LVwG N LVwG-PM-14-0010

LVwG-PM-14-0010Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2015

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Regest

Nichtraucherschutz; Verbindungstür; Filialbetrieb;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-PM-14-0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.PM.14.0010

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt X vom ***,

Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tabakgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe folgender Spruchabänderung bestätigt:

In der Tatumschreibung wird das Wort „Verantwortlicher“ durch die Wörter „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ ersetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 20,-- festgesetzt.

Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, erkannte der Bürgermeister der Landeshauptstadt X den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach §§ 13a Abs. 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 4 iVm § 14 Abs. 4 Tabakgesetz idgF schuldig und verhängte gemäß § 14 Abs. 4 leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden). Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 10,-- festgesetzt.

In der – fristgerecht – gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ist ausgeführt:

„Ich habe am die Straferkennis im Verwaltungsstrafverfahren vom Verkehrs- und Strafamt des Magistrates der X mit dem Kennzeichen *** vom *** erhalten, und möchte innerhalb offener Frist dagegen Beschwerde einreichen.

Tatbeschreibung:

Es wird mir vorgeworfen, dass ich als Verantwortlicher der Bäckerei ***, im Standort *** *** den Vorgaben des Tabakgesetzes nicht entsprochen zu haben, da behauptet wird, dass am *** ab 17 Uhr 48 für einen Zeitraum von 19 Minuten die Trennung zwischen Raucher und Nichtraucherbereich durchgehend geöffnet war.

ln der Straferkenntnis vom *** wird folgende Erkenntnis getroffen:

Die Firma Bäckerei *** betreibt am Standort ***, *** eine Betriebsstätte. Herr *** ist Geschäftsführer der Bäckerei ***. Die gegenständliche Betriebsanlage stand zum Zeitpunkt der Anzeige am *** in der Zeit von 17.48 Uhr bis 18.07 Uhr in bestimmungsgemäßer Verwendung. In angeführten 19minütigen Zeitraum war die Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich nicht gegeben, da die Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich offen stand. Im Raucherbereich wurde von Gästen geraucht. Herr *** hatte als Verantwortlicher auf die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, hier insbesondere auf Einhaltung des Tabakgesetzes, zu achten.

Dies betrifft zumindest die Verpflichtung, darauf zu achten, dass die im § 13 c Abs. 2 Tabakgesetz idgF festgelegten Obliegenheiten (Einhaltung des Rauchverbotes) eingehalten werden bzw. das Personal zur Einhaltung der gesetzlichen Richtlinien anzuhalten. Bei mehreren Betriebsstätten und einer Vielzahl von Angestellten wäre zur Wahrung der Einhaltung der gesetzlichen Richtlinien auch die Ernennung von Filialverantwortlichen für Einhaltung der gesetzlichen Richtlinien entsprechend des Tabakgesetzes durch die Geschäftsführung möglich. Diese Kontrolleinrichtung war nicht vorhanden. Die geschilderte Vorgangsweise entspräche der Handlungsweise einer der Maßfigur des Verwaltungsstrafgesetzes darstellenden Person aus dem Verkehrskreis des Beschuldigten, nämlich hier der eines ordnungsgemäß handelnden Betreibers einer gewerbebehördlich genehmigten BetriebsanIage. Die Tat wurde zumindest fahrlässig begangen.

Ich erhebe gegen diese Straferkenntnis Beschwerde und stelle den Antrag auf vollständige Aufhebung der Straferkenntnis.

Begründung:

Aktenwidrigkeit:

In meiner Stellungnahme vom *** habe ich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ich nach Recherche mit den betroffenen Mitarbeitern gesprochen habe und eine Aufklärung des Sachverhaltes verlangte. Die Mitarbeiter haben zum Ausdruck gebracht, dass es eine Dienstanweisung von mir gibt, dass die Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich bei jedem Betreten zu schließen sei. Diese Dienstanweisung wurde von unserer Filialleitung an die einzelnen Mitarbeiter im Service weitergeleitet.

Aus dieser Stellungnahme geht eindeutig hervor, dass wir nicht nur eine Kontrolleinrichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Normen installiert haben, sondern auch eine auf diesen „behaupteten“ Zwischenfall geregelte Dienstanweisung haben.

Dieser Sachverhalt wurde gänzlich falsch interpretiert, und stellt eine grundlegende Widersprüchlichkelt dar, das auch Grundlage für die Erlassung des Strafbescheides war.

Es ist im Tabakgesetz nicht vorgeschrieben, dass wir die Filialleitung namentlich mitteilen müssen, sondern diese dient – wie in der Straferkenntnis ausgeführt – rein organisatorischen Funktionen.

Ebenfalls wurde in keiner Weise darauf Rücksicht genommen, dass bei der Planung des Raucherbereiches eine Unterdrucksituation geplant wurde. Somit ist ein Ausströmen von mit Rauch kontaminierter Luft in den Nichtraucherbereich technisch unmöglich, da auch die Eingangstüre zu unserer Betriebsstätte im Nichtraucherbereich gelegen ist.

Die Beweisführung einer Behauptung einer dritten Person kann auch durch persönlich geleitete Motive entstanden sein, und kann als nicht gesichert erachtet werden. Bei einer Amtshandlung am *** wurde festgestellt, dass die Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich geschlossen war. Aufgrund dieser Tatsache kann der Umkehrschluß geschlossen werden, dass unser Bedienungspersonal auf die Einhaltung der räumlichen Trennung achtet, und ein Offenhalten der Trenntüre weder beabsichtigt noch fahrlässig herbeigeführt wurde.

Aus diesen Begründungen stelle ich den Antrag auf Aufhebung der Straferkenntnis.“

Auf Grund der Rechtsmittelerhebung hat das Gericht am *** – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** und durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben.

Es wird festgestellt:

Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnisse nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.

Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) – in der hier maßgeblichen Fassung zum Tatzeitpunkt – sind für die Entscheidung relevant:

§ 13:

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

§ 13a:

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und

2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und

3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,

4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.

§ 13c:

(1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;

2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;

3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;

6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,

7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

§ 14:

(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a.(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)

2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 18:

(1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Auf

1. Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,

2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

3. Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO

sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,

3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der Aussage des Beschwerdeführers selbst und dem unbedenklichen Akteninhalt ist von einer Innehabung der im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen Räumlichkeiten iS von § 13a Abs. 1 Tabakgesetz durch die Bäckerei *** auszugehen, wie davon, dass der Beschwerdeführer zur relevanten Zeit handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser juristischen Person war. Nach den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers selbst, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Filialbetrieb der Bäckerei *** handelt, in welchem das Bäckergewerbe und das Gastgewerbe mit der Betriebsart Kaffeehaus ausgeübt werden, wie von einer Gesamtraumgröße der Räumlichkeiten iS § 13a Abs. 1 Einleitungssatz Tabakgesetz, sohin jener, die der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen, im Ausmaß von 220m². Nach der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers ist der Hauptraum des Gastgewerbebetriebes im Bereich der Vitrinen- und der Schankeinrichtung etabliert, dort ein Rauchen nicht gestattet und daran anschließend ein weiterer Raum, durch Glaswand mit eingebauter selbstschließender Türe getrennt, etabliert, in dem das Rauchen gestattet ist. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen *** sieht es das Gericht als erwiesen an, dass zur angelasteten Tatzeit, wie im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der zeitlichen Länge näher angegeben, die Verbindungstür zwischen den „Gasträumen“ ständig geöffnet war und zu dieser Zeit im Raucherraum auch tatsächlich geraucht wurde. Nach dem Vorbringen des Zeugen, der offenbar besonderes Augenmerk darauf legte, ist davon auszugehen dass er diesen Zustand den angelasten Zeitraum über beobachtete. Die Behörde ist nicht zu Unrecht wegen des Offenhaltens der Verbindungstür zwischen den beiden Räumen über den zur Last gelegten Zeitraum zu einer Übertretung nach § 13c Abs. 3 Z 4 leg. cit . wegen des Rauchens in einem Raum, in dem das Rauchen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 2 leg. cit. gestattet werden dürfte, gelangt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Novelle des Tabakgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2008, auch die Räume der Gastronomie in den Nichtraucherschutz einbezogen wurden und dort, von gesetzlich näher geregelten Ausnahmen, § 13a Abs. 2 und 3 Z2 leg. cit. abgesehen, grundsätzlich Rauchverbot besteht. Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit § 44a Z 1 VStG gerecht, als wegen des festgestellten Rauchens in der nach den unbedenklichen Verfahrensergebnissen als Raucherraum eingerichteten Räumlichkeit und des – über ein Öffnen zum Erreichen des Raumes hinausgehendes - Geöffnethalten der Zugangstüre eine Ausnahme nach § 13a Abs. 2 leg.cit nicht vorlag, weil damit der Hauptraum nicht vom Raucherraum getrennt war und letztlich in einem jedenfalls vom Rauchverbot betroffen Raum damit tatsächlich geraucht wurde. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen hinsichtlich der Funktion der Lüftungsanlage an der Tatbildverwirklichung keine Änderung herbei zu führen. Er vermochte mit seinem Vorbringen auch nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Insbesondere vermochte er sich in diesem Zusammenhang nicht auf mangelndes Kontrollverschulden zu stützen. Wenn auch von der Richtigkeit seiner Ausführungen betreffend interne Anweisungen gegenüber den Filialverantwortlichen für das Geschlossenhalten der zwischen den Raucher- und Nichtraucherbereichen in den Filialbetrieben eingebauten Verbindungstüren auszugehen ist und einer regelmäßigen „Filialreportspflicht“ nicht entgegenzutreten war, vermochte er damit allenfalls nur abstrakt Kontrollvorkehrungen in Bezug auf den betreffenden Rechtsbereich darzutun, nicht aber, wie es in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen wäre, auf Grund eines entsprechenden Tatsachenvorbringens aufzuzeigen, wie die Einhaltung seiner Anweisungen, bezogen auf den konkreten Filialbetrieb, überhaupt kontrolliert wurden und woran es gelegen sein konnte, dass entgegen seinen Anweisungen die Verbindungstüre zwischen Raucherbereich und Nichtraucherbereich über einen derartig langen Zeitraum offengehalten wurde. Auch sonst hat das Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen ergeben.

Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung und der Bestimmungen des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz. Dadurch, dass am besagten Tag die Verbindungstüre zwischen dem Raucherraum und dem Nichtraucherraum (Raucherbereich und Nichtraucherbereich) über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum offengehalten wurde, ist die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht als bloß geringfügig zu erachten. Entgegen den Ausführungen der Behörde war im gegenständlichen Fall, dies mangels Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, es scheinen nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen auf, kein Umstand als strafmildernd zu berücksichtigten. Nur vollkommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens, zumindest fahrlässiges Verhalten, und unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse stellt das Gericht fest, dass die durch die Behörde festgesetzten Strafen, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurden, der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur Wahrnahme des Nichtraucherschutzes in den von der juristischen Person, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer strafrechtlich zu Verantwortung zu ziehen war, notwendig, um diesen in Hinkunft zur Verbesserung der Kontrolleinrichtung und zur Wahrnahme des Nichtraucherschutzes zu veranlassen, wie präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Im Hinblick auf den Umstand, dass das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibend zu erachten ist, lagen im gegenständlichen Fall nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG (Absehen von der Bestrafung – Ermahnung) vor.

Die Spruchkorrektur basiert auf den Befugnissen des erkennenden Gerichtes und war wegen Täteridentität die Einfügung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zulässig.

Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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