LVwG N LVwG-AV-446/004-2014

LVwG-AV-446/004-2014Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2015

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Regest

Abfindungsgrundstück; Zuteilung; Fläche; Einzelvergleich, Altstand; Neustand

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-446/004-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.446.004.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, die Richter Mag. Franz Kramer und Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn *** und Frau *** gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Flurbereinigungsplan die in der Beilage angeschlossenen und mit der Bezugsklausel versehenen Lagepläne und der Abfindungsausweis zugrunde gelegt werden. Diese Unterlagen sind wesentliche Bestandteile dieses Erkenntnisses.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: 17 Abs. 1, 5, 6 und 9 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom ***, ***, hat die NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Flurbereinigungsverfahren *** den Flurbereinigungsplan erlassen.

Bereits zuvor waren mit Bescheid vom ***, ***, der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen worden. Als Bescheidbestandteil war dem zuerst genannten Bescheid ein Lageplan angeschlossen worden, in welchem eine gegenüber dem Kataster anders verlaufende Außengrenze des Verfahrensgebiets fixiert wurde. In dieser Form erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Allerdings wurde – auch bei der anschließenden Mappenberichtigung - nicht die im Rahmen der Grenzverhandlung von allen betroffenen Parteien niederschriftlich anerkannte und fixierte Grenze dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt bzw. im Besitzstandsausweis bescheidmäßig erlassen, sondern versehentlich, bedingt durch die unmittelbare Nachbarschaft eines anderen weiteren Grenzpunktes, die Grenzziehung auf diesen nicht vereinbarten Grenzpunkt vorgenommen und im Lageplan ausgewiesen. Auch in allen weiteren seitdem erlassenen Bescheiden, wie Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und eben auch im Flurbereinigungsplan, findet sich diese irrtümlich gezogene Außengrenze wieder. Erst im Rahmen der Auflage des Flurbereinigungsplans viel die Abweichung des Grenzverlaufs zwischen Fixierung im Grenzbegehungsprotokoll und tatsächlicher planlicher Darstellung in allen von der NÖ ABB danach erlassenen Bescheiden dem Eigentümer des angrenzenden im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstücks auf. Eine Bescheidkorrektur des Besitzstandsausweises im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ist dem LVwG aus rechtlicher Sicht verwehrt, auf Grund des Stufenbaus des Flurbereinigungsverfahrens wäre der NÖ ABB eine solche nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft Flurbereinigungsplans nicht mehr möglich.

Vor endgültiger Entscheidung über die nunmehrige Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplans wurde deshalb von der NÖ ABB der Besitzstandsausweis korrigiert und die Außengrenze in der Form richtiggestellt, wie sie zuvor bei der Grenzbegehung von allen betroffenen Parteien niederschriftlich anerkannt worden war. Der Flurbereinigungsplan wurde allerdings nicht korrigiert, sodass in diesem nach wie vor die falsche Außengrenze aufscheint. Damit verbunden ist auch ein zu geringes Flächenausmaß des betroffenen Grundstücks der Parteien ***.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Berufung/Beschwerde wendeten die Parteien *** ein, dass sie sich beim Flurbereinigungsverfahren mit bestimmten Parzellen beteiligt hätten. Beim ersten Gespräch mit *** hätte er auf er auf 2 Parzellen (*** und ***) hingewiesen, die er nur aus vermessungstechnischen Gründen (Notiz auch auf beiliegender Kopie ersichtlich) unbedingt im Verfahren haben wollte. Diese Parzellen grenzten nämlich beide an einen öffentlichen Weg und würden nach Aussage des Operationsleiters nur wegen der Wegverbreiterung für das Verfahren benötigt. Sie hätten *** erklärt, dass sie diese Grundstücke auf keinen Fall weggeben noch verkleinern wollten, weil dort ihr Stückholz und Hackgut gelagert würde. Die Parzelle *** sei jetzt von einer Fläche von 3,99 a auf 1,60 a verringert worden, wodurch eine Lagerung ihres Holzes wie bisher nicht mehr möglich wäre. Ihr Anrainer, Herr ***, hätte sie am *** aufgefordert, einen Teil des von ihnen auf dieser Parzelle gelagerten Holzes zu entfernen, da ihm eine Teilfläche dieser Parzelle zugeteilt worden wäre. Sie seien aber weder von Herrn *** noch von Herrn ***, der mit dem Beschwerdeführer und den übrigen Anrainern des öffentlichen Weges die Grenze für den öffentlichen Weg gesetzt hätte, über diese Grenzverlegung - außer der des öffentlichen Weges – informiert worden. Herr *** hätte auch zu Beginn des Verfahrens erklärt, dass von den bestehenden, bewirtschafteten Flächen ausgegangen würde. Da Herr *** die Parzellen ***, *** und *** nicht im Verfahren hatte und zu ihrem Grundstück Parz. *** immer eine klare Grenze bestanden hätte (es besteht sogar ein Zaun- siehe Foto) würden sie keinen Grund dafür sehen, weshalb es zu einer Grenzänderung zu den angrenzenden Parzellen von Herrn ***, kommen sollte.

Sie ersuchten daher nochmals höflich den Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Parz. *** und *** nur zur Verbreiterung des öffentlichen Weges im Verfahren bleiben sollten und eine weitere Grenzänderung vermieden werden möge.

Der bekämpfte Bescheid sollte aufgehoben oder geändert werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Im Zug des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) geführten Ermittlungsverfahrens wurde ein agrartechnisches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie folgt lautet:

1. Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung der Beschwerdeführer

Trifft der Einwand des Verlustes des Holzlagerplatzes zu, bzw. stehen andere geeignete Flächen für diesen Zweck zur Verfügung?

Wurden die beiden betreffenden Grundstücke nur zur GA Herstellung einbezogen, oder sollten sie von Beginn an der Flurbereinigung unterzogen werden?

Wurden die in der Grenzverhandlung fixierten Grenzverläufe Inhalt des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplans und in dieser Form dem Flurbereinigungsplan zu Grunde gelegt?

Es wurden die seinerzeit dem Landesagrarsenat von der Erstbehörde vorgelegten sowie weitere angeforderte Aktenteile zur Bearbeitung herangezogen.

2. Befund

2.1. Allgemeines

Die Beschwerdeführer beantragen die Änderung bzw. Aufhebung des Flurbereinigungsplanes bezüglich ihres Abfindungsgrundstückes *** (Parz. alt ***).

Ihre Altparzellen *** und *** hätte der Operationsleiter nach ihren Informationen nur aus vermessungstechnischen Gründen für die Verbreiterung des angrenzenden öffentlichen Weges in das Verfahren einbezogen.

Sie hätten sich mit dem Operationsleiter dahingehend verständigt, dass sie die Parzelle *** in unveränderter Größe wiederum erhalten müssten, da sie darauf ihr Stückholz und Hackgut gelagert hätten. Nunmehr sei das Grundstück von einer Fläche von 3,99 ar auf 1,60 ar verringert worden. Außerdem sei neben der ihnen bekannten Grenzfestlegung gegenüber dem öffentlichen Weg nunmehr auch die Grenze gegen das ausgeschlossene Gebiet verändert worden, wovon sie nie verständigt worden wären. Damit sei die Lagerung des Holzes auf Eigengrund wie bisher nicht mehr möglich. Es sei zu Beginn des Verfahrens erklärt worden, dass von den bestehenden bewirtschafteten Flächen ausgegangen werde.

Sie stellen den Antrag, die bisher bestehende Bewirtschaftungsgrenze, an der auch ein Zaun stünde, beizubehalten.

2. 2 Erhebungen

Bei örtlichen Erhebungen am *** wiederholten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen, wonach ihrer Meinung nach die seinerzeitige „Grenzfestlegung“ im Bereich ihrer betreffenden Altgrundstücke sich nur auf die Abgrenzung gegenüber dem öffentlichen Weg bezogen hätte.

Die Festlegung der Nordgrenze ihres Grundstückes anlässlich der Grenzverhandlung wurde bestritten. Sie seien bislang von der alten Bewirtschaftungsgrenze entlang des bestehenden Zaunes ausgegangen.

Aus einer, in den von der Erstbehörde vorgelegten Akten inne liegenden Stellungnahme des Operationsleiters geht hervor:

1. Die Darstellung der Beschwerdeführer sei dahingehend korrekt, als die beiden genannten Grundstücke zur Bereinigung der bestehenden Differenz zwischen der katastermäßigen Lage des öffentlichen Asphaltweges und seiner Lage in der Natur einbezogen worden seien.

2. Das Abfindungsgrundstück *** (alt ***) liegt an der Verfahrensgrenze. Die diesbezügliche Grenzverhandlung sei unter Zustellnachweis vom langjährigen Operationsleiter-Stellvertreter und Anwesenheit von Zeugen durchgeführt worden. Von einer entsprechend umsichtig vorgenommenen Grenzfeststellung, Grenzfestlegung und Grenzvermarkung im gegenständlichen Bereich kann ausgegangen werden.

3. Sowohl bei der bescheidmäßigen Auflage des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes als auch beim Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei bereits der gemäß Grenzverhandlung ,mappenberichtigte' Grenzverlauf dargestellt gewesen. Beide Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. ln gleicher Weise sei der Grenzverlauf im nunmehr bekämpften Bescheid dargestellt.

4. Erst anlässlich dieser Planauflage sei vom Grundeigentümer des angrenzenden, im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstückes die Diskrepanz zwischen der planlichen Darstellung und der seinerzeitigen Festlegung in der Natur bemerkt worden.

5. Eine Überprüfung des Sachverhaltes hätte ergeben, dass für die Berechnung und Darstellung der Gebietsaußengrenze offenbar wegen der Punktnähe ein falscher Punkt zu Ungunsten der Beschwerdeführer mitberücksichtigt worden war.

6. Ein durchgeführter Lokalaugenschein des Operationsleiters mit beiden Grundeigentümern hätte kein Ergebnis gebracht, da die Beschwerdeführer nicht mehr mit der Korrektur des Berechnungsfehlers- und somit Rückkehr zur verhandelten Grenze zufrieden gewesen wären, sondern vielmehr die Rückführung auf die ursprüngliche Katastergrenze im beschwerdegegenständlichen Ausmaß gefordert hätten. Ein vom Eigentümer des im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstückes gemachtes Zugeständnis in der von den Beschwerdeführern geforderten Art sei später auf Grund nachfolgender Differenzen zurückgezogen worden.

Aus der von der Erstbehörde vorgelegten Kopie der Verhandlungsschriften über Grenzverhandlungen im Verfahren geht hervor:

Die Beschwerdeführer sind im Verzeichnis der Eigentümer von Grundstücken, welche von Grenzverhandlungen betroffen sind, mit einer Reihe von Parzellen eingetragen.

Sie waren bei Grenzverhandlungen am *** und *** beteiligt. Handschriftliche Vermerke lassen darauf schließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei der Verhandlung im Bereich der beschwerdegegenständlichen Grundstucke *** und *** nicht anwesend war.

Das Grenzverhandlungsprotokoll trägt in der vorgesehenen Spalte die Unterschrift beider Beschwerdeführer.

4. Gutachten

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:

Auf Basis der vorgelegten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr ***- *** und *** je 1/2) wurde ermittelt:

Die Beschwerdeführer brachten Grundstücke im Ausmaß von 3,1985 ha und einem Wert von 46.108,24 Punkten in das Verfahren ein.

Unter Berücksichtigung von angerechneten Zugängen (Teilflächen von Parz. Nr. *** und ***) ergab sich ein maßgeblicher Besitzstand von 3,2287 ha und 46.616,06 Wertpunkten.

Sie bekamen dafür Abfindungen im Ausmaß von 3,5681 ha und 54.710,32 Wertpunkten.

Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um 8.439,44 Punkte ab (gesetzliche Grenze= 5%. das wären im vorliegenden Fall maximal ± 2.313,54 Punkte).

Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 0,6522 m²/Punkt gegenüber 0,6926 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ± 10% (=0,6234 und 0,7619 m²/Punkt).

Die Differenz zwischen eingebrachtem Altstand und zugeteilten Abfindungen ergibt sich aus einem niederschriftlich festgehaltenen Transferübereinkommen vom *** bezüglich zweier im Planungsstadium des Projektes vorgesehener verschieden großer Grundabfindungen.

Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung erfüllt somit die gemäß § 17 Abs. 5 FLG nicht, ist aber gemäß § 17 Abs. 9 nicht unzulässig.

Holzlagerplatz

1. Flächenverlust

Die beiden genannten Grundstücke, von denen das nördlich des öffentlichen Weges gelegene als Holzlagerplatz genutzt wird, wurden einbezogen um die in diesem Bereich grob abweichende Lage des Weges in der Natur gegenüber dem Katasterstand zu bereinigen. Die Berufungswerber grenzen an beiden Seiten des Weges mit Eigenbesitz an. Die zahlenmäßige Verkleinerung der Fläche hat dadurch naturgemäß keine praktische Auswirkung in der Natur sondern schlägt sich lediglich in der im Kataster ausgewiesenen Fläche links und rechts des Weges nieder.

Grundsätzlich kann nur die Gesamtabfindung einer Partei einer Beurteilung bezüglich der Gesetzmäßigkeit zugeführt werden.

Zudem ist eine isolierte Betrachtung der Flächenänderung an nur einer Wegseite nicht zielführend.

Die Situation stellt sich im Detail dar:

***nördlich des Wegessüdlich des Weges Summe

Alt Parz.Nr285m²1297m²1582m²

Neu160m²1492m²1652m²

Somit kann von einer Flächenverkleinerung in diesem Bereich nicht gesprochen werden.

2. Grenzverlauf:

Aus den vorgelegten Unterlagen der Erstbehörde geht hervor, dass bei der Grenzverhandlung der Flurbereinigungsgebietsaußengrenze die Grenze zwischen dem neuen, nordöstlichen Grenzpunkt des nunmehrigen Abfindungsgrundstückes *** (alt ***) und dem westlichen neuen Grenzpunkt *** geradlinig festgelegt wurde. Durch einen Irrtum wurde in den Unterlagen für die Berichtigung der festgelegten Gebietsaußengrenzen (= Mappenberichtigung) die Grenze an der Nordseite des Altgrundstückes *** fälschlicherweise von Punkt *** zum Grenzpunkt ***, weiter zu Punkt *** und zu Punkt *** zu Ungunsten der Beschwerdeführer gezogen. Dies bildete im weiteren Verfahren die Grundlage sämtlicher Bescheide und Berechnungen, blieb jedoch unbemerkt.

Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die Grenzfeststellung hätte sich nur auf die Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem Weg bezogen, kann nicht nachvollzogen werden.

Grenzverhandlungen werden zum Zweck der Feststellung der Außengrenzen des Verfahrens gegenüber dem ausgeschlossenen Gebiet abgehalten. Um eine ebensolche handelt es sich bei den gegenständlichen Grundstücken bei der bestrittenen Nordgrenze.

Die Grenze gegenüber dem Weg mag in diesem Zusammenhang zusätzlich im Beisein der Beschwerdeführer definiert worden sein. Gegenstand der Grenzverhandlung war sie jedenfalls nicht, da sie eine Grenze innerhalb des Verfahrens darstellt.

5. Zusammenfassung

Da im Verfahren bis auf die neu verhandelte Außengrenze im Norden nur der vom Katasterstand abweichende, in der Natur bestehende Zustand katastermäßig bereinigt wurde, kann eine Benachteiligung der Beschwerdeführer nicht gesehen werden.

Der durch eine irrtümliche Computereingabe ausgewiesene Grenzverlauf im beschwerdegegenständlichen Bereich entspricht nicht dem bei der Grenzverhandlung festgelegten Stand, ergibt darüber hinaus in der Natur eine unvorteilhafte Konfiguration und müsste korrigiert werden.

In einer Stellungnahme zum Gutachten erklärte ein Vertreter der NÖ ABB, dass erst anlässlich der Auflage des Flurbereinigungsplans dem Eigentümer eines ausgeschlossenen Grundstücks aufgefallen sei, dass die gegenständliche Grenze auf einen falschen Punkt berichtigt worden ist. Dieser Fehler habe sich auch in nachfolgenden Bescheiden gefunden, sei aber niemandem aufgefallen. Das Angebot, den Fehler sofort zu berichtigen, hätte die Parteien *** ausgeschlagen, vielmehr hätte sie auf einer Berufung/Beschwerde bestanden.

ln der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am *** führten die Beschwerdeführer wiederholt aus, nichts von der Festsetzung der Verfahrensaußengrenze gewusst zu haben. Sie seien davon ausgegangen, dass es sich lediglich um die Fixierung des Wegverlaufs, wobei eine Diskrepanz zwischen Katasterlage und dem Verlauf in der Natur besteht, gehandelt habe. Frau *** führte weiter aus, dass sie bei der Unterschriftsleistung unter das Grenzbegehungsprotokoll nicht gewusst habe worum es sich handle. Sie bestünden jedenfalls auf eine Wiederherstellung der Außengrenze in der Form, dass sich diese Grenze mit dem derzeitigen Verlauf des Maschenzauns decken müsste.

Bei der Auflage des Besitzstandsausweises sei ihnen die Neufixierung der Außengrenze nicht aufgefallen.

Die Vertreter der NÖ ABB erklärten, dass die Außengrenze richtigerweise unter Anwesenheit von Zeugen geradlinig festgelegt worden sei und lediglich durch ein Versehen bedingt durch die Nachbarschaftslage eines Grenzsteins Grenze im Besitzstandsausweis zum Nachteil der Beschwerdeführer festgelegt wurde.

Eine von der NÖ ABB versuchte Einigung mit dem Eigentümer des im ausgeschlossenen Gebiets liegenden Grundstücks, Herrn ***, sei aufgrund von Divergenzen gescheitert.

Hinsichtlich des Besitzstandsausweises wurde zwischenzeitig ein Korrekturbescheid erlassen, in dem die Grenze wie im Grenzbegehungsprotokoll festgelegt, geradlinig verläuft. Dieser Bescheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

Das im agrartechnischen Gutachten aufscheinende Flächenausmaß des Abfindungsgrundstücks *** erhöht sich von 160 m² auf 211 m². Da es sich bei der neu hinzugekommenen Fläche um eine aus dem (zuvor) ausgeschlossenem Gebiet handelt, wird sie im Abfindungsausweis als NB geführt.

4. Beweiswürdigung:

Das LVwG folgt dem widerspruchsfreien und schlüssigen Sachverständigengutachten (unter Berücksichtigung der auf Grund des Korrekturbescheides zum Besitzstandsausweis Vergrößerung der Fläche der Abfindung ***). Die Argumentation der Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, sie gehen irriger Weise von einer Verkleinerung der zur Verfügung stehenden Fläche der beiden Abfindungsgrundstücke zu beiden Seiten des Weges aus, tatsächlich hat sich die Gesamtfläche verfahrensbedingt und unter Berücksichtigung des Korrekturbescheides zum Besitzstandsausweis um 121 m² vergrößert.

5. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Gemäß § 17 Abs. 5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

Gemäß § 17 Abs. 6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

Gemäß § 17 Abs. 9 leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muss sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.

Gemäß § 41 leg. cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

6. Erwägungen:

Vorangestellt werden muss, dass auf Grund des von der NÖ ABB korrigierten und nunmehr auch rechtskräftigen Besitzstandsausweises die Außengrenzen des Verfahrensgebiets unabänderlich wie in diesem Bescheid enthalten fixiert sind. In formeller Hinsicht bedeutet Rechtskraft die Unanfechtbarkeit dieses Bescheides, in materieller Hinsicht die Bindung an dessen Inhalt. Die Verbindlichkeit des Bescheides würde erst mit dessen Beseitigung enden (vgl. VwGH vom 28.11.2006, 2005/06/0387). Somit sind alle Parteien wie auch das LVwG selbst an die Lage der Außengrenze wie im Korrekturbescheid der NÖ ABB fixiert gebunden, eine nochmalige Absprache ist damit aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Deshalb gehen alle die Frage der Außengrenze betreffenden Beschwerdeargumente ins Leere bzw. sind rechtlich aus den eben erwähnten Gründen nicht weiter zu behandeln. Auch das Zustandekommen der Unterschriften am Grenzbegehungsprotokoll bzw. das Wissen um dessen Inhalt entzieht sich einer Überprüfungsmöglichkeit durch das LVwG.

Das ist auch Ausfluss des Stufenbaus eines Flurbereinigungsverfahrens. Die gesetzlich normierte Gliederung bringt es mit sich, dass keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf. Ist aber rechtskräftig entschieden worden, so kann die gleiche Frage nicht mehr in einer späteren Phase aufgerollt werden (vgl. VfGH vom 5. März 1984, Slg. Nr. 9.960). Aus diesem Prinzip ergäbe sich auch eine Unzulässigkeit der Korrektur des Besitzstandsausweises durch die NÖ ABB nach erfolgter Absprache über die Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan durch das LVwG bzw. nach Eintritt von dessen Rechtskraft.

Die Korrektur des Besitzstandsausweises und die nicht erfolgte Richtigstellung des Flurbereinigungsplans durch die NÖ ABB bedingt eine Korrektur des zuletzt genannten Bescheides durch das LVwG, was mit dem nunmehr vorliegenden Erkenntnis erfolgt.

Faktum ist, dass die Altgrundstücke der Beschwerdeführer *** und *** in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurden. Ob dabei Zusagen des Operationsleiters über den Grund der Einbeziehung eingehalten wurden, kann daher aus rechtlicher Sicht dahingestellt bleiben. Jedenfalls wurde aus der Einarbeitung der Lage des trennenden Weges in das Verfahren nach dessen Verlauf in der Natur, welcher vom Katasterstand abwich, nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet eine Verkleinerung der Fläche der gegenständlichen Parzellen bzw. der Neugrundstücke *** und *** bedingt, sondern vielmehr eine Vergrößerung der Ausmaße herbeigeführt. Das geht auch aus dem agrartechnischen Gutachten hervor. Zusätzlich zu den dort aufscheinenden Zahlen wurde bedingt durch den den Besitzstand korrigierenden Bescheid der NÖ ABB die Fläche der Abfindung *** um weitere 51 m² ausgedehnt. Beide Grundstücke zusammengefasst ist die Gesamtfläche von 1582 m² im Altstand auf 1703 m² im Neustand angewachsen. Der Argumentation der Parteien *** kann daher nicht gefolgt werden.

Abgesehen davon gäbe es im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen in bestimmter Lage mit bestimmten Ausmaß. Regelmäßig existieren mehrere Varianten einer gesetzmäßigen Zuteilung von Abfindungsgrundstücken (vgl. VwGH vom 26. April 1995, 92/07/0204), wobei bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flurbereinigungsplans jeweils die Gesamtheit der eingebrachten Altgrundstücke mit der Gesamtheit der zugeteilten Neugrundstücke zu vergleichen bzw. gegenüberzustellen ist. Einzelvergleiche sind dabei nicht zulässig (vgl. VwGH vom 12. Dezember 2002, 99/07/0156).

Auch die Prüfung der gesetzlich vorgegebenen rein rechnerischen Parameter hat zwar eine Abweichung des Wertes der Grundabfindung ergeben, doch ist diese Überschreitung des Punktewerts bei der Zuteilung durch eine entsprechende Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer gedeckt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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