LVwG N LVwG-AV-811/001-2015

LVwG-AV-811/001-2015Tribunal Administrativo Regional11 de ago. de 2015

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Fehlende Beschwer; Bescheid; Spruch; unrichtige Begründung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-811/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.811.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl: ***, betreffend die Aufhebung eines Abgabenbescheides den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 Bundesabgabeordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl: ***, wurde Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 13.570,13 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Berufung ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe bereits verjährt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl: ***, wurde dieser Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Da kein Vorschreibungsanlass vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom ***. Die Aufhebung hätte mit der Begründung zu erfolgen gehabt, dass die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe bereits verjährt sei.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

(§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Als Gegenstand des konkreten Verfahrens ergibt sich aufgrund des Spruches des angefochtenen Bescheides die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe für das Grundstück ***, KG ***.

Mit diesem Berufungsbescheid hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters und damit die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (ersatzlos) aufgehoben.

Das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerde richtet sich ihrem wesentlichen Inhalt nach gegen die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass eine Verletzung subjektiver Rechte nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht jedoch durch dessen Begründung zugefügt werden kann. Die Begründung eines Bescheides hat keine normative Kraft, die unrichtige Begründung eines Bescheides, dessen Spruch rechtmäßig ist, kann diesen Bescheid nicht rechtswidrig machen.

Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann nicht deshalb angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde.

Die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes, mit welcher der Berufung von Frau *** auf Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides Folge gegeben wurde, kann somit nicht deshalb bekämpft werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Berufung gemachten Gründen ausgesprochen wurde bzw. weil die Beschwerdeführerin die in der Begründung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht teilt.

Die Frage, ob die Ausführungen des Gemeindevorstandes in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides zutreffend sind, kann im konkreten Verfahren nicht geklärt werden. Jedenfalls entfalten die Ausführungen des Gemeindevorstandes in der Bescheidbegründung des nunmehr angefochtenen Bescheides keinerlei Bindungswirkungen für ein allfälliges weiteres Abgabenverfahren, weshalb durch diese Ausführungen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.

Durch die ersatzlose Aufhebung des sie belastenden Abgabenbescheides erster Instanz konnte die Beschwerdeführerin durch die Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes in keinem Recht verletzt werden.

Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheids stellt sich als Sachentscheidung dar, der verfahrensbeendende Wirkung zukommt. Eine erneute Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz in derselben Sache ist unzulässig (VwGH 16.12.1999, Zl. 97/16/0075).

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht zur Zahlung von Abgaben verhalten wird, sondern eine zunächst abgabenbehördlich angenommene Abgabenpflicht gänzlich beseitigt wurde. Der angefochtene Berufungsbescheid entfaltet somit gegenüber der Beschwerdeführerin ausschließlich begünstigende Wirkungen. Es besteht daher im gegenständlichen Fall nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes.

Schon die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid ist somit von vorneherein ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung eines im gegenständlichen Verfahren relevanten subjektiven-öffentlichen Rechtes wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.

Daraus folgt, dass die Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mangels Beschwerdelegitimation unzulässig ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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