LVwG N LVwG-AB-14-0357

LVwG-AB-14-0357Tribunal Administrativo Regional17 de ago. de 2015

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Widerruf der Ermächtigung; Gutachten; Vertrauensunwürdigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0357

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0357

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der ***, ***, Nr. ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in der Begutachtungsstelle ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Der Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß wird gemäß § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde gegenüber der ***, ***, die dieser erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle *** gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 widerrufen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein von der Beschwerdeführerin positiv wiederkehrend begutachtetes Fahrzeug, nämlich der ***, am *** durch die Landesfahrzeugprüfstelle des Amtes der *** Landesregierung abermals einer Überprüfung unterzogen worden wäre und dass sich bei dieser Überprüfung schwere Mängel ergeben hätten.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. *** in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, da der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedurft hätte und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters wurde der Ersatz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt. An Kosten wurden € 751,90 verzeichnet.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde auf Seite 5 des Bescheides u.a. ausführe, dass das positive Gutachten am *** mit einem Kilometerstand 22.259 von der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei. Die Überprüfung gemäß § 56 KFG sei am *** mit einem Kilometerstand von 25.364 durchgeführt worden. Die Differenz des Kilometerstandes zwischen dem Zeitraum *** und *** betrage somit 3.105 km. In der rechtlichen Beurteilung komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass zwischen den beiden Überprüfungsergebnissen ein Zeitraum von einem Monat bzw. gefahrenen Kilometern im Ausmaß von 95 liege. Dies stehe im Widerspruch zu dem Ergebnis des Gutachtens des Amtssachverständigen und sei daher als aktenwidrig. Es sei aber insoweit auch für das Ergebnis des Bescheides relevant, da sich die belangte Behörde ausdrücklich auf das Gutachten des Amtssachverständigen stütze.

Die belangte Behörde setze sich im Ermittlungsverfahren durchaus ausgiebig mit dem Gutachten des Amtssachverständigen auseinander und habe im dazu ergangenen Bescheid auch jene Mängel angeführt, welche einerseits die Landesfahrzeugprüfstelle des Amtes der *** Landesregierung festgehalten habe, andererseits jene, welche der Amtssachverständige festgestellt habe. Es sei jedoch nicht näher erörtert worden bzw. sei während des Verfahrens und im Bescheid vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass der Zeuge *** in seiner Einvernahme am *** angegeben habe, dass sich aus seiner Sicht das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs in einwandfreien Zustand befunden habe. Er selbst habe ausgeführt, dass die Schäden am Fahrzeug möglicherweise erst nach dem Verkauf an Herrn *** entstanden seien, da der Zeuge *** wisse, dass Herr *** bis zur Begutachtung noch einige Zeit gefahren sei. Auch sei diesbezügliches Verfahren beim Bezirksgericht *** anhängig. Der Zeuge *** habe klar und verständlich massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen *** geäußert. Auch habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass sie mehrere Gespräche mit dem Käufer *** geführt habe. Das letzte Gespräch bei schließlich € 3.000,-- verlangt worden seien habe schließlich mit einem vor Zeugen getätigten Erpressungsversuch geendet. Ebenso habe die Beschwerdeführerin angeboten das Fahrzeug durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ein weiteres Mal begutachten zu lassen was von dem Käufer *** abgelehnt worden sei.

Die belangte Behörde habe eine Einvernahme des Zeugen *** bzw. jeglicher Auseinandersetzung mit diesen Beweisen unterlassen und sich dadurch weder mit den Behauptungen des Zeugen *** noch mit jenen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dies wäre jedenfalls für eine vollständige Sachverhaltsklärung wesentlich gewesen und stelle deren Unterlassung ein Verfahrensmangel dar und sei der Sachverhalt diesbezüglich ergänzungsbedürftig.

Auch habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Käufer *** einige Zubehörteile gekauft und auch teilweise montiert habe, u.a. ein Wildschild welches am Lenker montiert worden sei. Auch habe der Käufer *** das Fahrzeug nach dem Kauf im Internet wieder verkaufen wollen, jedoch auf keine Mängel hingewiesen.

Auch würden jegliche Feststellungen darüber fehlen, woraus sich eine negative Feststellungsprognose konkret ableiten ließe bzw. auf welches konkrete Beweisergebnis diese Annahme seitens der belangten Behörde gestützt worden wäre. Die Behörde habe sich in keiner Weise mit den Aussagen der Zeugen auseinandergesetzt. Der Zeuge *** habe sogar angegeben, dass dieser selbst das Topcase Motorrad montiert habe und den Vorderreifen gewechselt habe. Auch das Lenkkopflager sei laut Zeugen nicht ausgeschlagen gewesen der Gummigriff habe nicht gerutscht und das Ventil am Getriebekasten habe nicht geschliffen. Die Behörde habe es zur Gänze verabsäumt, sich mit diesen Angaben auseinanderzusetzen. Bei einer sorgfältigen und schlüssigen Beweiswürdigung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen dass die festgestellten Mängel erst nach der § 57a KFG Überprüfung durch die Beschwerdeführerin aufgetreten sind.

Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 24 VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Verlesung des Aktes der belangten Behörde, sowie Verlesung des Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge Land- und Baumaschinen, Gutachten Nr. *** vom ***, das im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht *** eingeholt wurde und als Beilage A. der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde sowie des vor dem Bezirksgericht *** geschlossenen Vergleichs vom *** zur Zl. ***, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch einen kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen sowie durch dessen Einvernahme.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde *** die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle *** und *** gemäß § 57 Abs. 2 KFG erteilt. Diese Ermächtigung ist in der Folge auf die *** mit der Adresse *** übergegangen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, *** wurde diese Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung um die Fahrzeugklassen O1 und O2 Mehrachsanhänger erweitert.

Am *** wurde das Fahrzeug, *** (vormaliger Zulassungsbesitzer ***) mit einem Kilometerstand von 25.269 durch *** in die Werkstatt der Beschwerdeführerin zwecks einer § 57a Überprüfung gebracht. Die Beschwerdeführerin führte eine Überprüfung durch und erstattete ein positives Gutachten.

Nach dieser Begutachtung tauschte *** den Vorderreifen dieses Fahrzeuges und verkaufte es in der Folge an ***, der es mit einem Anhänger bei *** abholte.

Am *** wurde das Fahrzeug in der Folge durch die Landesfahrzeugprüfstelle des Amtes der *** Landesregierung mit einem Kilometerstand von 25.364, (Zulassungsbesitzer nunmehr ***) überprüft und wurden mehrere schwere Mängel sowie teilweise Gefahr im Verzug festgestellt.

Konkret wurde Folgendes festgestellt: Lenksäule: Lenkkopflager ausgeschlagen, starkes Spiel, Lenksäule kippt ca. 2 cm am Vorderrad nach vorne und hinten; Lenkrad: linker Griff Gummi dreht sich auf der Lenkstange und verrutscht; Radlager: Vorderrad, übermäßiges Spiel und Laufgeräusch; Räder (Felgen): Hinterrad: Abstand des Reifenventils zum Antriebskasten zu gering, Ventilklappe bereits teilweise abgeschliffen; Bereifung: Vorderrad: Reifen 120/70-12, entspricht nicht dem Genehmigungsdokument, kein Genehmigungsnachweis, Führerhauses/Karosserie: Anbau einer nicht originalen Topcase-Halterung, Stahl-Winkelprofile verbaut –scharfkantig.

Der in der Folge aufgrund der festgestellten Mängel von *** angestrengte Zivilprozess vor dem Bezirksgericht *** endete nach Einholung eines Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge Land- und Baumaschinen mit einem Vergleich (Vergleich vom ***, Zl. ***)

Nicht festgestellt werden konnte, ob die zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Amt der *** Landesregierung festgestellten Mängel bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung der Beschwerdeführerin vorgelegen haben.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in erster Linie auf Grund der Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie des im Zuge der Verhandlung verlesenen Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge Land- und Baumaschinen *** vom ***, das in dem vor dem Bezirksgericht *** geführten Zivilverfahren eingeholt wurde. Die Beschwerdeführerin bestritt im gesamten Verfahren vorhandene Mängel zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung und schilderte detailliert und nachvollziehbar den damaligen Prüfvorgang. Laut gerichtlichem Gutachten war grundsätzlich nicht zu erweisen, ob sämtliche vom Amt der *** Landesregierung festgestellten Mängel bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Beschwerdeführerin vorgelegen haben.

Lediglich bezüglich des kleinen Spiels beim Radlager führte der im Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht *** beigezogene Sachverständige zwar aus, dass das Radlager am Vorderrad ein kleines Spiel aufwies. Wörtlich wurde in diesem Gutachten dazu ausgeführt:

„Da das Fahrzeug nicht angesprungen ist konnte ich auch keine Probefahrt durchführen und auch das Laufgeräusch nicht feststellen. Auf Grund der Tatsache, dass das Radlager ein Spiel aufweist, wäre es aber in jedem Fall zu tauschen. Auf Grund der geringen Kilometerlaufleistung zwischen Übergabe und Prüfbericht der Landesregierung ist anzunehmen, dass das Spiel im Radlager schon bei der Übergabe vorhanden war.“

Auf Vorhalt dieser Ausführungen bestritt der Vertreter der Beschwerdeführerin abermals das Vorhandensein dieses Mangels bereits zum Zeitpunkt seiner Überprüfung und erklärte sich den Umstand des Spiels beim Radlager durch eine falsche Beladung bei der Übergabe des Fahrzeuges von *** an ***. Auch durch die Befragung des vom Landesverwaltungsgericht im Verfahren beigezogene Sachverständigen konnte diesen Ausführungen nicht entgegengetreten werden, führte der Sachverständige im Zuge der Verhandlung dazu aus, dass die Abnutzung von Radlagern zwar grundsätzlich durch Verwendung, Benutzung bzw. Kilometerleistungen entstehen würden. Spiele in Radlagern würden durch übermäßige Abnutzung der Kugeln bzw. der Laufflächen auftreten. In diesem Fall lägen zwischen der Überprüfung lediglich 100 km und würden sich in dieser kurzen Zeit die Radlager von der Beurteilung „in Ordnung“ bis zum „schweren Mangel“ grundsätzlich nicht abnutzen. Er schloss aber mögliche Beschädigungen der Laufflächen des Lagers, das sich durch die Laufgeräusche äußert, durch andere Arten der Beschädigungen, wie auch beispielsweise unrichtige Beladung oder Tausch eines Reifens nicht aus.

Das Vorhandensein von schweren Mängeln im August *** wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, doch wurde bestritten, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung der Beschwerdeführerin, nämlich Februar *** solche Mängel bereits vorhanden gewesen wären. Diesem Vorbringen konnte jedenfalls auch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht entgegengetreten werden.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszufüllen:

Gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).

Besonders die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines einzigen unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061- u.a.).

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, bzw. der Rechtsmittelentscheidung (noch) gegeben ist (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat im verfahrensgegenständlichen Fall ergeben, dass nicht nachzuweisen ist, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Beschwerdeführerin, die im Zuge der neuerlichen Begutachtung durch das Amt der *** Landesregierung vorgelegenen schweren Mängel bereits mit Sicherheit zum Überprüfungszeitpunkt durch die Beschwerdeführerin vorgelegen haben, sodass die Ausstellung unrichtiger Gutachten nicht nachgewiesen werden konnte.

Es kann sohin nicht mit Sicherheit von einem Fehlverhalten in der Begutachtungsstelle ausgegangen werden. Somit kann auch nicht von einer vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.

Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben.

Bezüglich des Antrages auf Kostenersatz ist auszuführen, dass gemäß § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 VwGVG jeder Beteiligte die im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Ein Kostenersatz ist daher nicht vorgesehen und war der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor.

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