LVwG N LVwG-ZT-14-0008

LVwG-ZT-14-0008Tribunal Administrativo Regional20 de ago. de 2015

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Verwertung von Baurestmassen; Verwertungsmaßnahme; Beseitigungsmaßnahme; Deponiegenehmigung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-ZT-14-0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ZT.14.0008

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 700,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) auf den Betrag von 450,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 45,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 495,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis vom *** der Bezirkshauptmannschaft X, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten:

„Zeit: ***

Ort: KG ***, ***, Bezirk *** NÖ

Tatbeschreibung:

Sie haben als Grundeigentümer zu verantworten, dass Baurestmassen, bestehend aus Ziegel-, Betonbruch, Altholz, und Eternitplatten abgelagert waren, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, und eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf.“

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 15 Abs. 3, § 79 Abs. 2 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von € 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) gemäß § 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Erhebung der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt wurde, der Beschwerdeführer beabsichtigte durch die Anschüttung von Baurestmassen bestehend aus Ziegel-, Betonbruch, Altholz und Eternitplatten eine Zufahrt am Grundstück ***, KG ***, herzustellen.

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgte keine Mitwirkung des Beschwerdeführers.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig mit *** das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingelegt.

Inhaltlich wird ausgeführt, dass der von der Verwaltungsbehörde geäußerte Verdacht des Lagerns von Baurestmassen bestritten wird. Bei der Schüttung habe es sich ausschließlich um Natursteine und Erde gehandelt.

Es wurde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte in Erfahrung gebracht werden, dass aufgrund einer weiteren Erhebung der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X am *** festgestellt wurde, dass keine Baurestmassen mehr vorhanden waren. Es wurde auch festgestellt, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

4. Feststellungen:

Am *** wurde bei dem Ortsaugenschein, durchgeführt von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X, festgestellt, dass auf dem Grundstück ***, KG ***, eine Schüttung zur Schaffung einer Zufahrt (Abfahrt) von der *** erfolgte.

Dieses Schüttmaterial bestand aus Baurestmassen, bestehend aus Ziegel-, Betonbruch, Altholz und Eternitplatten und war als Abfall anzusprechen.

Die Verwendung von Baurestmassen zur Schaffung einer Zufahrt in der vorgefundenen Art und Weise entspricht nicht dem Stand der Technik der Verwertung von Baurestmassen.

Die Anschüttungen wurden vom Beschwerdeführer getätigt.

Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, die Abfälle zu entfernen und im Verwaltungsstrafverfahren mit Schreiben vom ***, sich zu diesem Tatvorwurf zu rechtfertigen.

Eine schriftliche Rechtfertigung, oder ein Aktenvermerk über eine mündliche Rechtfertigung wurden nicht gemacht.

Bei einem Lokalaugenschein am *** wurde festgestellt, dass die Anschüttung mit Baurestmassen entfernt worden ist.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Ermittlungsergebnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 besagt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 79 Abs 2. Z. 3 AWG 2002 besagt:

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

7. Erwägungen:

Von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X konnte bei einer Erhebung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Zufahrt am Grundstück ***, KG ***, durch Verwendung von Baurestmassen hergestellt hat. Bei der technischen Gewässeraufsicht handelt es sich um ein in den Belangen des Gewässerschutzes geschultes Organ. Dieser Person ist es zuzumuten, zu erkennen, ob es sich bei einer Anschüttung um natürlichen Boden bzw. Erde oder um Baurestmassen, wie im gegenständlichen Fall um Ziegel-, Betonbruch, Altholz und Eternitplatten handelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, es handelte sich lediglich um Natursteine und Erde, gehen somit ins Leere.

Im gegenständlichen Fall wollte der Beschwerdeführer die vorgefundenen Baurestmassen für Bauzwecke verwenden. Es ist daher zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Absatz 4a AWG 2002 vorliegt.

Eine Verwertung ist zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG 2002) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn der Einsatz einem entsprechenden Zweck dient, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich oder der Abfall zu entfernen.

Im gegenständlichen Fall wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer die Materialqualität der betroffenen Anschüttung nachgewiesen.

Es mag dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass die Anschüttung einem entsprechenden Zweck gedient habe, da er damit eine Zufahrt herstellen wollte. Wie festgestellt wurde, entsprach die Art und Weise der Anschüttung jedoch nicht dem Stand der Technik, welcher vorausgesetzt wird, wenn Baurestmassen für Bauzwecke verwendet werden. Da es sich bei Baurestmassen um Abfall handelt, sind diese einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen und dürfen nicht ungeschützt und unbehandelt oder vermengt mit anderen Abfällen für bautechnische Zwecke verwendet werden.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer Abfälle, nämlich Baurestmassen (Ziegel-, Betonbruch, Altholz und Eternitplatten) abgelagert hatte, wurde der Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht unerheblich beeinträchtigt.

Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmungen dient zum Schutz der öffentlichen Interessen. Erfolgt eine Lagerung von Abfällen in hierfür nicht geeigneten Orten, so können Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 verursacht werden. Weiters besteht die Gefahr, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.

Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwider gehandelt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils erheblich.

Beim Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 2. Satz VStG, sodass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Ergebnis ist dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Hinblick auf das Ausmaß der abgelagerten Abfälle zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und die Kenntnis der einschlägigen notwendigen Verhaltensweisen sind dem Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang jedenfalls zuzumuten.

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine konkrete Gegendarstellung zu dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde abgegeben. Vielmehr hat er sich damit begnügt, mit allgemein gehaltenen Aussagen die vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde für unrichtig zu erklären.

Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für den bekämpften Spruchpunkt des Straferkenntnisses vom *** wurde bereits oben wiedergegeben.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 beträgt der Strafrahmen von € 450,00 bis € 8.400,00.

Bei der Strafzumessung wurden von der belangten Behörde weder Milderungs-, noch Erschwerungsgründe berücksichtigt. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

In Anbetracht der Strafdrohung der übertretenen Verwaltungsbestimmung liegt die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Strafe im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, dennoch konnte aufgrund der Länge der Verfahrensdauer und der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers eine Herabsetzung der Strafe in Betracht gezogen werden. Das erkennende Gericht ist auch der Ansicht, dass trotz des hohen Strafrahmens eine Strafminderung möglich ist, da der Beschwerdeführer die getätigte Anschüttung mit Baurestmassen bereits entfernt hat.

Neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten, sind Strafen insbesondere aus generalspräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine noch niedrigere Strafe ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da nun der Beschwerdeführer mit der Mindeststrafe belangt wird.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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