LVwG-S-2187/001-2015•LVwG N LVwG-S-2187/001-2015
LVwG-S-2187/001-2015Tribunal Administrativo Regional24 de ago. de 2015
Falsche Bezeichnung; Rechtsmittel; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Erkenntnis der LPD Niederösterreich, PK ***, vom ***, ***, folgenden
BESCHLUSS
gefasst:
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 130 und 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
§§ 28 Abs. 1, 38 sowie § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§§ 4 Abs. 5, 99 Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Sachverhalt:
Mit Erkenntnis der LPD Niederösterreich, PK ***, vom ***, *** wurde gegen Herrn ***, ***, ***, eine Geldstrafe in der Höhe von € 90.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag, 17 Stunden) samt € 10.- Kostenersatz verhängt, da er am *** um 07:15 Uhr in ***, ***,Str.km *** Zubringer vom Flughafen kommend Richtung ***, als Lenker des
Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigte, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eintrat, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachwiesen.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst aus, dass das Straferkenntnis sich auf die Anzeige und das Ergebnis im Zug des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Beweisverfahrens stützt. Von der Möglichkeit der Rechtfertigung sei kein Gebrauch gemacht worden. Bei der Strafbemessung seine weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe berücksichtigt worden. Bei Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von durchschnittlichen Daten ausgegangen worden. Die Strafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung
Gegen das genannte Straferkenntnis wurde von Herrn *** (rechtzeitig) ein Rechtsmittel erhoben, welches wörtlich wie folgt lautet:
„Wie telefonisch besprochen ersuche ich die übermittelten Unterlagen als Einspruch zu werten. Ich kann keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden zur Anzeige bringen, wenn sich dieser meiner Meinung nach gar nicht ereignete.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit[…]“
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 leg. cit. kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“.
Eingangs ist festzuhalten, dass die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels – Einspruch statt Beschwerde – alleine dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019 und vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und den Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe (vgl. VwGH vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019 und vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279). Im vorliegenden Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer das von ihm genannte Straferkenntnis bekämpfen wollte. Das ist nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahren rechtlich möglich, weshalb alleine die Bezeichnung als Einspruch, der das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung ist, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf.
Die von Herrn *** gegen das Erkenntnis der LPD Niederösterreich, PK ***, vom ***, ***, erhobene Beschwerde ist jedoch infolge mangelnder Beschwerdelegitimation unzulässig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der Beschwerdelegitimation im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung in Rechten für das höchstgerichtliche Verfahren in ständiger Rechtsprechung Folgendes aus:
Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH vom 15.2.2011, Zl. 2008/05/0075, VwGH vom 30.6.2011, Zl. 2008/03/0168, und VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0111). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger hoheitlicher Befugnisse - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art 131 BVG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts, im Konkreten des vorleigenden Straferkennntisses. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei wie im gegenständlichen Fall durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. z.B. VwGH vom 30.1.2013, Zl. 2011/03/0228 und vom 23.10.2013, Zl. 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (z.B. VwGH vom 26.2.2002, Zl. 2000/11/0269 mwN).
Diese vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Herr *** ist im vorliegenden Fall nicht Bescheidadressat des von ihm bekämpften Straferkenntnisses. Auch dem Inhalt nach bezieht sich die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht auf ihn.
Bescheidadressat und betroffene Partei im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren war vielmehr Herr ***. Gegenüber Herrn *** wurde der hier bekämpfte Bescheid der LPD Niederösterreich, PK ***, nicht erlassen. Dieser ist nicht Bescheidadressat des in Rede stehenden Erkennntisses, die Möglichkeit der formellen Beschwer und somit eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers scheidet damit aus.
Auch fehlt es aber an der Möglichkeit einer sonstigen Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Verwaltungsakt: Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt worden sein könnte; ein derartiges gesetzlich normiertes subjektives Recht des Herrn *** ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist damit durch den von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten belastet.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch nicht beantragt.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. die oben unter II.2. dargestellte Rechtsprechung). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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