LVwG N LVwG-AB-14-0595

LVwG-AB-14-0595Tribunal Administrativo Regional1 de set. de 2015

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Ergänzungsabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenanspruch; Fertigstellungsanzeige; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0595

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0595

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe gegenüber Herrn *** und der Frau *** keine Folge gegeben wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Beschwerde der Frau *** wird gemäß §§ 260, 278, 279, 281 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

2. Die Beschwerde des Herrn *** wird gemäß §§ 260, 278, 279, 281 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchpunkt 1. und 2.:

Herr *** und Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***. Unmittelbar nordwestlich an dieses Grundstück schließt das Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***, an, welches sich ebenfalls je zur Hälfte im Eigentum der beiden Beschwerdeführer befindet und welches ebenso wie das Grundstück Nr. *** – offensichtlich mit einem Gebäude - bebaut ist.

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Gebäudes und die Errichtung eines Neubaus mit Geräteabstellraum, Werkstatt, Hackgutlager und einem Heizraum mit einer Gesamtfläche von 136,80 m² auf deren Grundstück Nr. ***. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und zeigten beide Beschwerdeführer mit ihrer Fertigstellungsanzeige vom *** bei der Baubehörde die Vollendung ihres Bauvorhabens an. Diese Fertigstellungsanzeige langte am *** bei der Behörde ein.

Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** und der Frau *** für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 694,18 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von € 10,32, eine Berechnungsfläche von 211,80 m² für den Bestand nach der Änderung (neu errichtetes Gebäude mit 136,80 m² bebauter Fläche und 1+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 150,65 m² für den Bestand vor der Änderung (Nebengebäude mit 75,65 m² bebauter Fläche und 1+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid war an die beiden Beschwerdeführer adressiert und enthielt die einzige Bescheidausfertigung einen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (im Folgenden: BAO) vorgesehene Rechtsfolge.

In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass bei der Berechnung der Fläche des neu errichteten Gebäudes im Ausmaß von 211,80 m² nur der Heizraum berücksichtigt werden dürfe, da dieser teils auch privat genutzt werde. Die Werkstatt und der Geräteabstellraum würden ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Das Hackgutlager sei räumlich getrennt und mit den anderen Räumen nicht verbunden. Diese Gebäudeteile seien aus bautechnischer Sicht nicht privat für Wohnzwecke nutzbar.

Mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung gemäß §§ 263 und 288 der BAO keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das neu errichtete Gebäude an den öffentlichen Kanal angeschlossen sei und dieses keine Gebäudeteile aufweisen würde, weshalb die gesamte Fläche dieses neuen Gebäudes zur Berechnung heranzuziehen sei. Der Heizraum und das Hackgutlager seien keine landwirtschaftlichen Nebenräume und die Werkstatt sowie der Geräteabstellraum würden zwar landwirtschaftlich genutzt, diese seien aber an den öffentlichen Kanal angeschlossen.

Dieser Bescheid war an Herrn *** und an Frau *** adressiert und wurde an diese ebenso die Zustellung dieses Bescheides verfügt. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 der BAO vorgesehene Rechtsfolge und wurde in einem Rsb-Kuvert versendet. Aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt der Marktgemeinde *** enthaltenen Rückschein und der darauf befindlichen Unterschrift der Person, die diesen Bescheid übernommen hat, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diesen Bescheid am *** eigenhändig übernommen hat.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass bei der Flächenberechnung des neu errichteten Gebäudes nur der Heizraum, der teilweise auch privat genutzt werde, berücksichtigt werden dürfe; die restlichen Gebäudeteile, nämlich die Werkstätte und der Geräteabstellraum, seien landwirtschaftlich genutzt und nicht an das Wasser- und Kanalnetz angeschlossen. Das Hackgutlager sei räumlich getrennt und daher bei der Berechnung der unbebauten Fläche zu berücksichtigen.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 2a der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 101 Abs. 1 der BAO gilt, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Gemäß § 260 Abs. 1 der BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 278 Abs. 1 der BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist,

mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 279 Abs. 1 der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Gemäß § 281 Abs. 1 der BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

Gemäß § 288 Abs. 1 der BAO gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß, wenn ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 1a Z. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die bebaute Fläche diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

Unberücksichtigt bleiben:

obauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen,

onicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,

onicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen,

ountergeordnete Bauteile.

Gemäß § 1a Z. 6 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt.

Gemäß § 1a Z. 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

Gemäß § 1a Z. 9 des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Liegenschaften Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

Gemäß § 1a Z. 11 des NÖ Kanalgesetzes 1977 besteht die unbebaute Fläche aus jenen Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

Gemäß § 2 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6 eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.

Gemäß § 3 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ergibt sich die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

Gemäß § 12 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe)

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Da die Beschwerdeführerin, wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt, den angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde eigenhändig übernommen hat, wurde dieser ihr gegenüber zugestellt, somit ihr gegenüber erlassen und wirksam. Ihre Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Kanal von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigt, womit über diese Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom *** inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen wurde.

Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft rechtmäßig vorgeschrieben wurde.

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus.

Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe entsteht gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des NÖ Kanalgesetzes 1977 im Falle einer Bauführung, wie im gegenständlichen Fall, mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 bei der Abgabenbehörde. Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt worden ist, langte am *** die Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 der NÖ Bauordnung 1996 für den Abbruch und den Neubau des Gebäudes, welches nach Ansicht der Abgabenbehörden die verfahrensgegenständliche Vorschreibung veranlasst hat, bei der Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** ein.

Aus der obzitierten Bestimmung des § 3 Abs. 6 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ergibt sich, dass bei der verfahrensgegenständlichen Ergänzungsabgabe die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung und für den Bestand vor der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu ermitteln ist. Im gegenständlichen Fall haben die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** die Berechnungsfläche jedoch nicht gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ermittelt, da sie der verfahrensgegenständlichen Berechnung lediglich die Fläche des abgebrochenen Gebäudes und die Fläche des neu errichteten Gebäudes zugrunde gelegt haben. Demgegenüber sehen die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 6 des NÖ Kanalgesetzes 1977 eine solche Einschränkung der Berechnungsfläche nicht vor. Vielmehr fordern diese Bestimmungen bei der Ermittlung der Berechnungsfläche die Einbeziehung der gesamten bebauten Fläche im Sinne des § 1a Z. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 auf einer Liegenschaft im Sinne des § 1a Z. 9 des NÖ Kanalgesetzes 1977. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass bei der Berechnung der Berechnungsfläche nicht nur die bebaute Fläche des abgebrochenen und des neu errichteten Gebäudes, sondern sämtliche bebaute Flächen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu berücksichtigen sind. Insofern erweist sich der angefochtene daher bereits als rechtswidrig.

Des Weiteren ist dem gegenständlichen Verfahren der Liegenschaftsbegriff des vorhin zitierten § 1a Z. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zugrunde zu legen. Demnach ist dem gegenständlichen Verfahren nicht nur die bebaute Fläche des Grundstückes Nr. *** der beiden Beschwerdeführer, sondern auch die bebaute Fläche des an dieses unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***, welches sich ebenfalls im Miteigentum der beiden Beschwerdeführer befindet und welches offensichtlich ebenfalls mit einem Gebäude bebaut ist, zugrunde zu legen. Da dieses Grundstück Nr. *** und deren bebaute Fläche im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht berücksichtigt worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich somit das bisher durchgeführte Abgabenverfahren im Hinblick auf die Ermittlung der Berechnungsflächen als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht – auch nach den Bestimmungen der BAO - ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Abgabenbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Abgabenbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die belangte Behörde hat bei ihrer Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschreibung, wie bereits vorhin dargelegt, die Ermittlung der Berechnungsfläche im Sinne der vorhin zitierten Gesetzesbestimmungen gänzlich unterlassen, obwohl diese Ermittlung bereits aus diesen Bestimmungen als erforderlich erkennbar ist, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, weil u.a. sowohl die belangte Behörde als auch die anderen Parteien des Abgabenverfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Zudem ist die Abgabenbehörde mit dem Inhalt der bei ihr aufliegenden Gemeindeakten, die die Voraussetzungen der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung beinhalten, bestens vertraut. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Abgabenbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung des Falles eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe.

Zu Spruchpunkt 2.:

Insofern Herr *** und Frau *** gemeinsam das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters eingebracht haben, war der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde im vorliegenden Fall durchaus berechtigt, gegen beide Beschwerdeführer einen einheitlichen Berufungsbescheid zu erlassen. Deren gemeinsame Anführung als materielle Adressaten des Berufungsbescheides erscheint diesfalls unbedenklich.

Für die formelle Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 der BAO vorliegt, weil die einzige Ausfertigung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthält. Im angefochtenen Berufungsbescheid wird auf die gemäß § 101 Abs. 1 der BAO vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 der BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht, gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen, steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 der BAO - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.

Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.

Zur wirksamen Zustellung des Berufungsbescheides gegenüber beiden wäre es also erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 der BAO enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 1996, Zlen. 94/17/0320, 0321).

Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 der BAO enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung jedoch nicht hingewiesen.

Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. u.a. VwGH vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/06/0090, sowie VwGH vom 27. Juni 1995, Zl. 94/04/0206, sowie VwGH vom 24. Mai 1996, Zlen. 94/17/0320, 0321).

Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken.

Seitens des Gemeindevorstandes wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Bescheides durch Frau *** am ***.

Gegenüber von Frau *** als Adressatin des Berufungsbescheides wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen.

Es ist wohl auch unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung auch an Herrn *** weitergegeben wurde und dieser die einzige Bescheidausfertigung – von Frau *** – auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden.

Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 1996, Zlen. 94/17/0320, 0321, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).

Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Frau ***, der diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Herrn *** vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Frau *** (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber von Herrn *** wirksam wurde.

Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Herrn *** bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihm gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit seiner Beschwerde an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand.

Die Beschwerde von Herrn *** erweist sich somit als unzulässig und war diese daher - ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen - zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung des Falles eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit der Berufungsbescheid die Rechte der beiden Beschwerdeführer verletzt hat, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

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