LVwG N LVwG-AV-601/001-2015

LVwG-AV-601/001-2015Tribunal Administrativo Regional7 de set. de 2015

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Ergänzungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Bescheidausfertigung; Sitzungsprotokoll; Beschlussinhalt; Beschlussdeckung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-601/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.601.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau ***, beide vertreten durch RA ***, ***, ***, vom *** gegen den Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, ohne Zahl, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben worden war, zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes der Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, Kto.Nr. ***, wurde Herrn *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche vor der Änderung von 279,25 m² und einer Berechnungsfläche nach der Änderung von 617,25 m² unter Heranziehung eines Einheitssatzes von € 17,- eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe im Betrag von € 6.320,60 (inkl. USt.) vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhoben Herr *** und Frau *** durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom *** rechtzeitig Berufung und begründeten diese ausführlich. Beantragt wurde im Wesentlichen eine Neuberechnung, da sich die Zahl der Geschoße nur um 1 erhöht habe und ein Raum im Kellergeschoss nicht zu berücksichtigen sei.

Diese Berufung vom *** wurde vom Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** in seiner Sitzung vom *** unter Tagesordnungspunkt 5. („Gebührenvorschreibung Berufungen“) behandelt. Dazu ist im Sitzungsprotokoll Folgendes festgehalten:

„*** und ***, *** betreffend Liegenschaft ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***:

Berufung gegen die Abgabenbescheide vom *** betreffend Wasser- und

Kanaleinmündungsabgabe:

Einspruch: Die Berechnungsfläche ist nicht korrekt, Kellergeschoße sind als unterirdisch zu

betrachten, Anzahl der Geschoße ist nicht korrekt, Abgabenfestsetzung nicht korrekt -

Bemessungen hätten in früherer Abgabenvorschreibung erfolgen müssen

Spruch: Der Berufung ist stattzugeben.

Begründung: Es wurden 2 Lokalaugenscheine durchgeführt, in dem laufend geführten

Schriftverkehr zur Abstimmung des Tiefgeschoßes Parteiengehör ausgeübt; Die Verfahrenslänge ergibt sich aus dem Abstimmungsbedarf mit den Berufungswerbern

sowie der Klärung historischer Daten. Begehung am ***: Straßenseitiger Kellergeschoßraum ist gem. § 207 Abs. 2 BAO aus der Gebühr herauszurechnen, damit reduziert sich die anrechenbare Geschoßfläche von 204,22 m² auf 185,22 m²; die Geschoßanzahl mit 4 + 1 ist korrekt: das hinzukommende neu errichtete Obergeschoß sowie das Tiefgeschoß (nachträglich baurechtlich bewilligt mit ***) erhöhen die Anzahl der angeschlossenen Geschoße von 2 + 1 auf 4 + 1;

Beschluss: Der Berufung wird statt gegeben.

Abstimmungsergebnis: einstimmig“

Die als „Berufungsentscheidung“ titulierte Bescheidausfertigung mit Datum vom *** enthält folgenden Spruch:

„Gemäß § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961 idF. BGBl. 20/2009 wird der Berufung wie folgt stattgegeben und der angefochtene Abgabenbescheid behoben.“

Im Rahmen der Begründung dieser Ausfertigung finden sich folgende rechtlichen Überlegungen:

„Gern. § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist bei Änderungen der der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegten Berechnungsfläche für die angeschlossene

Liegenschaft die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 v.H., mindestens jedoch um € 8,- höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. Die Berechnungsmethode ist in § 6 Abs. 2-4 festgelegt. Für die Berechnungsfläche ist von der bebauten Fläche auszugehen, welche um die· Hälfte reduziert mit der- bei Wohngebäuden- um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße vervielfacht wird und um das Produkt aus 15 v.H. und der unbebauten Fläche vermehrt wird. Hinsichtlich der Berechnungsmethode lässt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz keinen Spielraum offen. Diese ist flächenbezogen und zielt nicht auf verbrauchs-oder personenbezogene Bestimmungsparameter ab. Die Berechnungsmethode bleibt desweiteren davon unberührt, wenn durch Wasser sparenden Verbrauch das Wasserleitungsnetz hinsichtlich der Anschlussgebühren minder in Anspruch genommen wird und eine vermeintliche Verletzung des Gleichheitsgebotes im Raum steht. Die Gemeinde hat jedenfalls dafür zu sorgen, dass dem Liegenschaftseigentümer ein

einwandfreier Zugang zum Trinkwasser über geeignete technische Maßnahmen zur Verfügung steht. Gemäß § 2 Abs. 2 müssen für die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke hinsichtlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung die gleichen Bedingungen gelten.

1. Im Zuge der Begehung vom *** (siehe zugehöriger Aktenvermerk) wurde festgestellt, dass der straßenseitige Kellergeschoßraum (ca. 15 m²), welcher in einen Fitnessraum umgewandelt worden war, nicht für die Berechnung der Ergänzungsabgabe herangezogen werden kann, da das Bekanntwerden der Nutzungsänderung bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt (BAO § 207 Abs. 2). In Würdigung dieser Tatsache verringert sich die Fläche der Ergänzungsabgabe von 204,22 m² auf 185,22 m².

Weiters ergibt sich nach der durchgeführten Begehung die Einbeziehung der Wärmedämmung als Notwendigkeit gemäß Richtlinien der NÖ Bautechnikerverordnung § 6 infolge der Nutzungsänderung/Umwidmung in Aufenthaltsräume gegenüber der ursprünglichen Nutzung als Kellerräume. Die Einbeziehung der Terrasse wird damit begründet, dass für diese der Gebäudebegriff zur Anwendung kommt, da sie aus zwei Wänden und einer Decke besteht. Die Behandlung als eigener Gebäudeteil kommt schon aufgrund der Nicht-Erfüllung der gesetzmäßig definierten Nutzung als land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden {vgl. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, 1978, § 6 Abs. 4) sowie des funktionalen Zusammenhanges mit den Wohnräumen nicht in Frage.

2. , 3. und 4. Aus behördenseitiger Sicht war die Abwicklung des seinerzeitigen Abgabeverfahrens korrekt. Im Abgabenbescheid für die Wasseranschluss-/ergänzungsabgabe sind als Bestand vor der Änderung 2 + 1 Geschoße angeführt. Diese beiden Geschoße betreffen das Keller- und das Erdgeschoß. Nach der Änderung wurde die Geschoßanzahl auf 4 angeschlossene Geschoße erweitert. Es sind dies das Keller-, das Erd-, das Tief- und das Dachgeschoß. Das Tiefgeschoß wurde durch die Baubehörde nachträglich mit *** bewilligt. Nachdem das Bauvorhaben zahlreichen Ergänzungen und Fristveränderungen unterworfen war {siehe hierzu Aktenvermerk vom ***), fand die ergänzungsabgabenrelevante Anerkennung dieser Tatsache gemeinsam mit der Baufertigstellungsmeldung des Obergeschoßes statt. Demnach ist das in der Berufung zitierte Verwaltungsgerichtsurteil 85/17/0172 in diesem Fall nicht relevant.

Gemäß§ 6 Abs. 3 a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ermittelt sich die Wasseranschluss/ergänzungsabgabe nach der Berechnungsfläche multipliziert mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche wird aus der verbauten Fläche und der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße berechnet; Demnach ist die Geschoßanzahl mit 4+1 korrekt.

5. Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Wasseranschluss-/ergänzungsabgabe eine

flächenbezogene Gebühr. Die Ermittlung der Gebühr ist im § 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 festgeschrieben. Der Gesetzgeber hat eine Berechnung der Anschlussabgabe nach dem Verbrauch nicht vorgesehen. Im Zuge der laufenden Wasserabgaben wird allerdings sehr wohl auf den Wasserverbrauch abgezielt - durch Entrichtung der Wasserbezugsgebühr. Die Fragestellung nach einer Ungleichbehandlung bzw. einer Unsachlichkeit von bebauten ebenen Grundstücken und solchen in Hanglage stellt sich insofern nicht, da beide nach dem Gesetz gleich behandelt werden. Es werden für beide Grundstücksformen die gleichen Ansätze der Berechnung

herangezogen. Eine Ungleichbehandlung würde dann erfolgen, sofern unterschiedliche

Berechnungsansätze anzuwenden wären. So reduziert sich die Frage der Ungleichbehandlung im Wesentlichen auf die subjektiven Gesichtspunkte der Grundstückwahl.

Der Berufung wird stattgegeben. Der Bescheid hinsichtlich Kanaleinmündungsabgaben wird insofern abgeändert, als dass die Berechnungsfläche auf 158,22 m² korrigiert wird.“

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde vom *** und widerholten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom *** wurde vom Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, Kto.Nr. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom *** wurde auf Grund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom *** ausgefertigt.

Dem Sitzungsprotokoll (TOP 5) ist zu entnehmen, dass vom Geschäftsführer die Erläuterung des Sachverhaltes erfolgte. Von wem eine Antragstellung zu diesem Beschluss erfolgte ist nicht ersichtlich, wohl aber dass der Antrag „Der Berufung wird stattgegeben“ einstimmig angenommen wurde.

Daraus ergibt sich, dass Spruch und Begründung der angefochtenen Bescheidausfertigung in Wortwahl und Umfang nicht mit dem im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Inhalt des Beschlusses übereinstimmen. Der Inhalt der Bescheidausfertigung des nunmehr angefochtenen Intimationsbescheides vom *** stimmt offensichtlich nicht mit dem im Sitzungsprotokoll wiedergegeben Inhalt des Beschlusses des Kollegialorgans (des Verbandsvorstandes) überein bzw. ist durch diesen Beschluss nicht gedeckt.

3.1.2.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt eine Entscheidung, die einer kollegial eingerichteten Behörde zuzurechnen, nicht aber durch einen Kollegialbeschluss gedeckt ist, als von einer unzuständigen Behörde erlassen (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1975, Zl. 1.250/75; vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0351; sowie VwSlg. 10.326 A/1980, 10.846 A/1982, 5767 F/1983; vgl. auch etwa VfSlg. 14.107/1995). Liegt einem Intimationsbescheid kein seinen Inhalt voll deckender Beschluss der zuständigen Gemeindevertretung zu Grunde, wird das Recht der Partei auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt (vgl. VwGH vom 3. Mai 1971, Zl. 471/70). Weicht der ausgefertigte Bescheid vom Beschluss des Gemeinderates (bzw. hier des Verbandsvorstandes) ab, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, welche die Gemeindeaufsichtsbehörde von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. VwGH vom 29. Oktober 1985, Zl. 85/05/0066). Weicht die Ausfertigung des Bescheides vom Beschluss des Gemeinderates (bzw. hier des Verbandsvorstandes) ab, so ist sie durch diesen Beschluss nicht gedeckt (vgl. VwGH vom 28. Jänner 1982, Zl. 2.347/80).

Dies bedeutet, dass die Ausfertigung eines Verbandsvorstandsbescheides in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Gänze (in Spruch und Begründung) durch einen Beschluss des Verbandsvorstandes gedeckt sein muss. Im konkreten Fall liegt dem angefochtenen Bescheid entsprechend dem Sitzungsprotokoll offensichtlich kein diesen Bescheid vollinhaltlich deckender Beschluss des Verbandsvorstandes zu Grunde. Es liegt somit keine Entscheidung der zuständigen Behörde (des Verbandsvorstandes) vor.

Diese der Entscheidung durch ein unzuständiges Organ gleichkommende inhaltliche Rechtswidrigkeit, die den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, war aus Anlass der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, zumal das Sitzungsprotokoll auch keinen Hinweis darauf enthält, dass der Beschluss etwa entsprechend einem beiliegenden Entwurf der Berufungsentscheidung getroffen worden sei bzw. einen solchen genehmigt habe.

Der angefochtene Bescheid war mangels Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** im Sinne der dargelegten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts spruchgemäß aufzuheben.

3.2.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.3.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides die Berufung vom *** wiederum unerledigt ist.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die im zitierten Beschluss des Verbandsvorstandes getroffene Entscheidung insofern unvollständig sein dürfte, als zwar der Berufung stattgegeben werden sollte (und offenbar der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert werden sollte). Diesbezüglich fehlen aber Überlegungen, auf Grund welcher Erhebungen die Nebenrechnung erfolgt ist und auf Grund welcher Berechnungsgrundlagen die Behörde zu einem abgeänderten Ergebnis gelangt ist. Diesbezüglich erscheint der Beschluss daher ergänzungsbedürftig.

3.4. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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