LVwG N LVwG-AV-795/001-2015

LVwG-AV-795/001-2015Tribunal Administrativo Regional7 de set. de 2015

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Regest

Verfahrensanordnung; abgesonderte Beschwerde;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-795/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.795.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, vertreten durch *** und ***, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 30 VwGVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich Folgendes:

Mit Schreiben vom *** erließ die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer *** folgende Verfahrensanordnung:

Betrifft

***, Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994

Am *** fand eine unangekündigte, gewerbebehördliche Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft X statt, dabei wurde zum Bescheid ***, ***, unter anderem Folgendes festgestellt:

Die Knetmaschinen sind betriebsbereit aufgestellt und angeschlossen. Nachdem die Sicherheitsabdeckung nach wie vor nicht montiert vorgefunden wurde, wird Herr *** darauf hingewiesen, dass diese Maschine nach wie vor nicht betrieben werden darf.

In der Backstube waren mehrere Kisten mit Sauerteig gelagert. Weiters wurden mehrere Paletten Mehlsäcke vorgefunden.

Im Tiefkühlraum finden sich mehrere Rollwägen mit fertigen Backwaren, die teilweise mit Zettel versehen sind, die Aufschluss über den Empfänger der jeweiligen Waren geben.

Mit Bericht der Polizeiinspektion *** vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft X eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt, wonach eine Arbeiterin, Frau ***, an der Betriebsanlage in ***, angetroffen wurde, welche gegenüber den Polizisten angab, Transportbehältnisse für die „Fa. ***“ am gegenständlichen Standort zu reinigen.

Die Bäckereibetriebsanlage am Standort ***, wird daher zum Zweck der Lagerung von Mehl und Sauerteig, zum Zweck der Tiefkühlung von Tiefkühl-Fertigbackwaren (Betrieb des Kühlaggregats) sowie zum Zweck der Reinigungstätigkeiten (durch zumindest eine Arbeitnehmerin) von Transportbehältnissen (Manipulationen) betrieben ohne über eine dafür notwendige, rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung zu verfügen. Durch den Betrieb dieser Bäckereibetriebsanlage sieht die Gewerbebehörde die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) betroffen. Es besteht daher der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994.

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde den Anlageninhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer solchen Übertretung besteht.

Es ergeht daher seitens der Behörde nachstehende

Verfahrensanordnung

Die Bezirkshauptmannschaft X fordert Sie gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, dadurch unverzüglich, spätestens jedoch bis *** herzustellen, dass die Lagerräume und der Tiefkühlraum zu räumen und zukünftige Lagertätigkeiten aller Art zu unterlassen, der Betrieb des Kühlaggregats einzustellen und die Manipulationen (Reinigung von Transportbehältnissen) zu unterlassen sind sowie die Knetmaschine ständig von der Stromzufuhr zu trennen ist.

Wenn Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, so werden mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen, oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder des gesamten Betriebes verfügt werden.

Hinweis:

Gemäß § 63 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) ist gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.“

Dieses Schreiben wurde von einer Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am *** übernommen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese Verfahrensanordnung hat der Beschwerdeführer mit Telefax vom *** Beschwerde erhoben, vorgebracht, dass es sich bei der „Verfahrensanordnung“ um einen Bescheid handle, näher ausgeführt, warum seiner Meinung nach dieser Bescheid zu Unrecht ergangen sei und die Aufhebung dieses Bescheides beantragt.

3. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 360 Abs. 1 GewO bestimmt über „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“ folgendes:

(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Gemäß § 63 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

4. Erwägungen:

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO kein gesondert anfechtbarer Bescheid.

§ 63 AVG unterscheidet von den Bescheiden (Abs. 1) „Verfahrensanordnungen“ (Abs. 2), gegen die eine abgesonderte Berufung (nunmehr Beschwerde) ausgeschlossen ist und welche daher auch vor dem VwGH selbständig nicht angefochten werden können. Daraus, dass sich der Gesetzgeber in der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 neu gefassten Bestimmung des § 360 Abs. 1dieses von ihm in der Rechtsordnung bereits vorgefundenen Begriffes der Verfahrensanordnung bediente, ist sein Wille abzuleiten, dass gegen solche nach § 360 Abs. 1 erster Satz ergehende Aufforderungen weder eine abgesonderte Berufung noch die Anrufung des VwGH stattzufinden hat. Der VwGH kann nicht finden, diese Regelung wäre unsachlich. Mit der Verfahrensanordnung wir nämlich keineswegs in Rechte des Gewerbeausübenden bzw. des Anlageninhabers eingegriffen. Das Wesen dieser Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit der Gewerbeausübung bzw. des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Erst wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, hat die Behörde durch Bescheid die im Gesetz vorgesehenen und allenfalls auch durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbaren Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen. Es trifft daher insbesondere nicht zu, dass der im § 360 Abs. 1 erster Satz vorgesehenen Verfahrensanordnung in Wahrheit Bescheidcharakter zukäme (Zitat aus Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Auflage, Springer Verlag, Wien, 2011, RZ 11 zu § 360 mit Verweis auf VwSlg 13.893 A/1993, siehe auch VwGH vom 24.05.2006, Zl. 2006/04/0033, VwGH vom 16.07.1996, Zl. 96/04/0062, VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/04/0140)

Mangels Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides war daher die Beschwerde zurückzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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