LVwG-AV-849/001-2015•LVwG N LVwG-AV-849/001-2015
LVwG-AV-849/001-2015Tribunal Administrativo Regional8 de set. de 2015
Alkoholisierung; Entziehung; Lenkberechtigung; Verkehrsunfall;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwälte Faber Kühteubl, *** , ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24. April 2015, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) wie folgt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hat mit Bescheid vom 24. April 2015, Zl. ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 14 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und gleichzeitig die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B innerhalb der Entziehungszeit sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Auf Grund der fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde der Mandatsbescheid durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 7. Juli 2015 bestätigt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2015, in welcher lediglich die Dauer des Führerscheinentzuges eingewendet wird. Die unzulässige Alkoholisierung, welche zum nunmehr angefochtenen Bescheid führte, wird jedenfalls nicht bestritten. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Führerschein jedenfalls aus beruflichen Gründen brauche und von der Behörde bei der Berechnung der Entzugszeit jedenfalls nicht gewürdigt worden wäre, dass durch die Alkoholisierung nur Eigenschaden und keine Fremdgefährdung entstanden wäre. Dem Interesse der Verkehrssicherheit wäre auch genüge getan, wenn der Führerschein für maximal acht Monate entzogen werde. Es würde sich auch nicht ergeben, weshalb die Behörde zur Ansicht gelangte, dass ein „wiederholtes Alkoholdelikt“ vorliegen würde.
Es wurden die Anträge gestellt, die Dauer des Führerscheinentzuges tatangemessen auf maximal acht Monate zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Sodann wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Gericht leitete ein Ermittlungsverfahren ein und schaffte den an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. Dezember 2014, Zl. ***, bei. Darin wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von einem Monat entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführervertreter mit der Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt. Eine Stellungnahme dazu lange nicht ein.
Anhand des Akteninhaltes wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 12. April 2015 um 00.15 Uhr in ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der ***, im Bereich Kilometer *** in Richtung Kreuzung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachte einen Verkehrsunfall mit erheblichen Sach- und Personenschaden. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstand Totalschaden, des Weiteren wurden Verkehrszeichen und Bäume entlang der Unfallörtlichkeit beschädigt. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an diesen Verkehrsunfall ins Krankenhaus *** eingeliefert und wurde eine Alkoholisierung auf Grund des positiv verlaufenen Alkotestes um 02.45 Uhr mit einem Atemluftalkoholwert von 0,91 mg/l festgestellt.
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat entzogen. Dies deshalb, da er am 04. Dezember 2014 um 17.30 Uhr ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand lenkte und damals eine Alkoholisierung von 0,41 mg/l erwiesen wurde.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sach- und Personenschaden werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs. 1 FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG.
§ 7 Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt:
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat – außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM – diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
§ 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt:
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 99 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Für die Festlegung der Entziehungsdauer ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehen, dass bei einer erstmaligen Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr) die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Bei der Festlegung der Entziehungszeit ist jedoch weiters der Umstand eines Verkehrsunfalles zu berücksichtigen. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, wurde bei diesem Unfall nicht nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers erheblich beschädigt, sondern kam es auch noch zu anderen Sachschäden. Überdies wurde der Beschwerdeführer bei diesem Unfall derart verletzt, dass eine Einlieferung und anschließender Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich war. Weiters ist der Umstand einer Wertung zuzuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b angelastet wurde und damals die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen wurde (Atemluftalkoholwert von 0,41 mg/l).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass dieser Führerscheinentzug erst am 04. Dezember 2014 ausgesprochen wurde und daher im Jänner diesen Jahres endete. Der nunmehrige Vorfall spielte sich nicht einmal vier Monate nach diesem Erstentzug ab.
Diese neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb so kurzer Zeit ist jedenfalls als besonders verwerflich anzusehen. So kommt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der obigen Ausführungen jedenfalls zum Ergebnis, dass eine Entzugsdauer von 14 Monaten in Anbetracht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit anschließendem Verkehrsunfall samt Sach- und Personenschaden jedenfalls erforderlich ist. Erst danach ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wieder gegeben ist.
Zum Beschwerdevorbringen wird weiters ausgeführt, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses (unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen) außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 20.02.2001, 2000/11/0281 und viele andere). Auch die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen findet im Gesetz seine Deckung.
Dass es bei gegenständlicher Autofahrt unter starkem Alkoholeinfluss – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zu keiner Fremdgefährdung gekommen ist, kann vom Gericht ebenso nicht nachvollzogen werden. Bei der Tatörtlichkeit handelte es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Freiland und ist davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt bzw. kurz davor auch andere Verkehrsteilnehmer im kraftfahrtechnischen Einflussbereich des Beschwerdeführers unterwegs waren.
Da im Straßenverkehr ein massives öffentliches Interesse darin besteht, dass Lenker von Fahrzeugen nicht in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen und dieses öffentliche Interesse durch den erheblichen Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers gröblich verletzt wurde, ist Gefahr in Verzug gegeben gewesen und war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedenfalls gerechtfertigt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
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