LVwG N LVwG-AV-1303/001-2015

LVwG-AV-1303/001-2015Tribunal Administrativo Regional11 de mar. de 2016

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Regest

Abgabenbescheid; Abgabenanspruch; Entstehungszeitpunkt; Anschlussverpflichtung; Kanalstrang; Liegenschaftsgrenze; Abgabepflichtiger; Abgabenschuldner; Eigentümer Bauwerk; Kanalbenützungsgebühr;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1303/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1303.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, ***, ***, vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 19. November 2015 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 15. Oktober 2015, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Abgabenbescheide des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19. Jänner 2015, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 und ab 1. Jänner 2015) insofern Folge gegeben worden war, als der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zur Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen die erstinstanzlichen Abgabenbescheide des Magistrates der Stadt Krems an der Donau erhobenen Berufung diese ersatzlos behoben werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Stadt *** Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** KG *** mit der topographischen Anschrift ***, *** ist. Eigentümerin der auf dieser Liegenschaft errichteten Hallen (1 bis 4) sowie eines zweigeschossigen, in die Halle 1 eingebauten Objektes ist die ***, welche die Firmenbuchnummer FN *** aufweist:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Einreichunterlagen aus dem Akt der Stadt ***)

Die ursprüngliche *** hat in der Vergangenheit verschiedene Namen aufgewiesen, so unter anderem *** und ***. Im Rahmen einer Umgründung (Generalversammlungsbeschluss vom 26. Juni 2009) wurde der operative Betrieb der Gesellschaft abgespalten und die *** mit der Firmenbuchnummer FN *** neu zur Aufnahme des Betriebes gegründet.

Gleichzeitig erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Firmenbuchnummer die Namensänderung der vormaligen *** auf ***. Die *** ist nach wie vor Eigentümerin der gegenständlichen Hallen 1 und des gegenständlichen zweigeschossigen Objektes (vgl. Skizze oben), welches in die Halle 1 eingebaut ist.

1.2. Bauliche Gegebenheiten:

Die Hallen 1 und 2 sind jedenfalls an den Regenwasserkanal angeschlossen. Bevor das Bürogebäude im Bereich der Halle 1 errichtet wurde, existierte dort ein Container, der über einen Anschluss an den Schmutzwasserkanalstrang der Stadt *** verfügte. Das nunmehrige zweigeschossige Objekt wurde anstelle dieses Containers errichtet und verfügt ebenfalls über eine Verbindung zum öffentlichen Kanal (Trennsystem).

Im Rahmen eines vom erkennenden Gericht für den 24. Februar 2016 anberaumten Ortsaugenscheines konnte bei Besichtigung verfahrensgegenständlichen Hallen 1 und 2 sowie des jüngst errichteten zweigeschossigen Einbaus (i.e. das zweigeschossige Büroobjekt) festgestellt werden, dass die Halle 1 mit der Halle 2 verbunden ist. Durch die Halle 1 gelangt man in die Halle 2. Im erwähnten zweigeschossigen Einbau befinden sich im Erdgeschoss zwei WC-Anlagen, während sich im Obergeschoss sich 1 Damen und 1 Herren WC befinden. Der Rest des Obergeschosses wird derzeit betrieblich nicht genutzt. Alle WC-Anlagen sind an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Von diesem genannten Gebäude gelangt man über drei Türen in die Halle 1. Diese Halle 1 ist quasi über dem Gebäude errichtet, es wurden eigene statische Maßnahmen im Bereich des Daches ergriffen, um entstehende Traglasten abzufangen. Neben dem Gebäude ist ein Niederspannungsraum errichtet:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Einreichunterlagen *** aus dem Akt der Stadt ***)

Weiters befinden sich weitere Hallen (3 und 4) im Eigentum der ***, die nur hinsichtlich des Regenwassers an den Kanal angeschlossen sind:

1.3. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.3.1.

Die *** beantragte mit Ansuchen vom 25. November 2009 die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Nr. *** KG ***, welche ihr mit Bescheid vom 19. Jänner 2010, Zl. *** erteilt wurde. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 brachte die *** eine Teil-Fertigstellungsmeldung ein, wonach der Innenausbau des 1. OG zurückgestellt wurde, und somit im 1. OG nur die Sanitärräume ausgeführt wurden.

1.3.2.

Mit Abgabenbescheiden des Magistrates der Stadt Krems vom 19. Jänner 2015, Zl. ***, wurde der *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die Liegenschaft ***, KG ***, gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 3.535,19 und mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 in der Höhe von € 3.625,84 vorgeschrieben.

1.3.4.

Gegen diese Bescheide des Magistrates der Stadt Krems erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.3.5.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 15. Oktober 2015, Zl. , wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als die beiden angefochtenen Bescheide lediglich in der Hinsicht abgeändert wurden, als im Briefkopf der Bescheide, wo der Bescheidadressat genannt ist, die erste Zeile gestrichten wird, sodass lediglich die Wortfolge ". ***. " verbleibt. Dieser Bescheid wurde am 22. Oktober 2015 zugestellt. Auf dem Rückschein findet sich als Adressat die Wortfolge „ vertr. d. Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***“. Weiters findet sich der angekreuzte Vermerk „Arbeitnehmer“ und eine Unterschrift.

1.5. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 19. November 2015 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete dieses umfangreich.

1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 30. November 2015 legte die Stadt *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor.

Am 24. Februar 2015 fand auf dem gegenständlichen Grundstück ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen (vgl. oben Punkt 1.2).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Stadt *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und das öffentliche Firmenbuch.

1.7.

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 77. (1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

Kanalbenützungsgebühr

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Fertigstellung

§ 30. (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen: …

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.2.

Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlußverpflichtung ist im konkreten Fall begründet, da ein Abzweiger vom Kanalstrang bis zur Liegenschaftsgrenze hergestellt wurde und somit ein Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist (vgl. VwGH vom 19. November 2007 Zl. 2004/17/0208).

3.1.3.

Wen eine Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft trifft (welche Verpflichtung durch Bescheid zu aktualisieren ist) (vgl. VwGH vom 10. April 1984, Zl. 48/80), ist für die Frage von Bedeutung, ob er überhaupt als Abgabenpflichtiger in Betracht kommt oder nicht (vgl. VwGH vom 24. Juni 1988, Zl. 87/17/0276). Abgabepflichtiger im Sinne der BAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 26. Mai 2015, Zl. 2013/17/0498).

Gemäß § 9 ist Abgabenschuldner grundsätzlich der Liegenschaftseigentümer. Sind allerdings Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so ist die Kanalbenützungsgebühr vom Eigentümer des Bauwerkes zu entrichten. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist daher jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 10. August 2010, Zl. 2009/17/0264). Eigentümerin der Bauwerke (Hallen und das in Halle 1 eingebaute zweigeschossige Objekt) war im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung (und auch schon vor 2014) unbestritten die ***, sodass diese auch Abgabenschuldnerin iSd § 9 iVm § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Miteigentümerin der genannten Bauwerke war, also auch kein Gesamtschuldverhältnis vorliegt (vgl. dazu VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115 zu Fragen des Miteigentums).

3.1.3.

Die *** als Beschwerdeführerin war nun im vorliegenden Fall Bescheidadressatin sowohl des von ihr bekämpften Bescheides des Stadtsenates der Stadt *** vom 15. Oktober 2015 als auch von zwei Bescheiden im vorangegangenen abgabenbehördlichen Verwaltungsverfahren, in denen ihr Kanalbenützungsgebühren (jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 und ab 1. Jänner 2015) vorgeschrieben worden waren.

Aus dem gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall gegenüber der Beschwerdeführerin Bescheide ergangen sind, ohne dass sie Abgabenschuldnerin ISd § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 war. Ihr gegenüber ist auch kein Abgabenanspruch gemäß § 4 BAO entstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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