LVwG-S-428/001-2016•LVwG N LVwG-S-428/001-2016
LVwG-S-428/001-2016Tribunal Administrativo Regional18 de mar. de 2016
Einspruch; Strafverfügung; Antrag; Entscheidungsfrist; Überladung; Gewichtskontrolle;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.02.2016, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 14,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 94,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)
3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom 07. Mai 2015 wegen Übertretung von § 4 Abs. 7a iVm § 102 Abs. 1 KFG 1967 mit Geldstrafe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) bestraft. Der Tatvorwurf lautet wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:05.05.2015, 08:18 Uhr
Ort:Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***
Richtung: ***
Fahrzeug: ***; ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger
Tatbeschreibung:
Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht
davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des
Kraftfahr-gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige
Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg, durch die Beladung um 1.800 kg überschritten wurde. „
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten das angefochtene Straferkenntnis vom 17.02.2016 erlassen, mit dem der Beschwerdeführer inhaltsgleich wie mit Strafverfügung vom 07.05.2015 bestraft wurde, Verfahrenskosten in Höhe von € 10,-- wurden zusätzlich auferlegt.
In der Beschwerde vom 23.02.2016 wird vorgebracht, „Einspruch gegen die Strafverfügung“ mit der Aktenzahl *** zu erheben. Die Behörde sei verpflichtet, innerhalb einer Frist von 6 Monaten über einen Antrag (Einspruch) zu entscheiden. Zeitpunkt der Straftat sei Mai 2015. Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, eine Waage mitzuführen.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist am 05. Mai 2015 gegen 08:18 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, mit dem Sattelzugfahrzeug, ***, und dem Sattelanhänger, ***, unterwegs gewesen, indem er das Sattelzugfahrzeug mit dem Sattelanhänger gelenkt hat. Die Beladung hatte insgesamt ein Gewicht von 41.800 kg.
Diese Feststellungen basieren auf der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 05.05.2015 und dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ***. Die Ausführungen des Beschwerdeführers können ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft darlegen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 4 Abs. 7a KFG 1967 lautet:
„Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“
§ 102 Abs. 1 KFG 1967 lautet:
„Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“
Der Beschwerdeführer meint, dass das Straferkenntnis auf Grund Ablaufs der Frist von 6 Monaten nicht rechtmäßig erlassen wäre. Dem ist aber die Bestimmung des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VStG entgegenzuhalten. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist eine Verfolgung einer Person zulässig, wenn eine Verfolgungshandlung wie etwa eine Strafverfügung binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Tatbegehung vorgenommen wurde. Die Strafbarkeit für diese Verwaltungsübertretung ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erst 3 Jahre nach dem Tatzeitpunkt erloschen.
Da beide Fristen eingehalten wurden, ist unter diesem Gesichtspunkt an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu zweifeln.
Darüber hinaus zieht ein Einspruch gegen eine Strafverfügung nur die Rechtsfolge nach sich, dass diese außer Kraft tritt und das ordentliche Verfahren in der Verwaltungsstrafsache einzuleiten ist. Einen Antrag stellt der Einspruch jedoch nicht dar. § 73 AVG, welcher eine 6-monatige Entscheidungsfrist für behördliche Erledigungen von Anträgen regelt, kommt daher nicht zur Anwendung.
Angemerkt wird, dass eine Säumnis mit diesem Argument auch gar nicht erfolgreich geltend gemacht werden könnte, da die Strafbehörde eine Entscheidung, nämlich das angefochtene Straferkenntnis, bereits erlassen hat.
Das zweite Argument, eine Waage nicht mitführen zu können, kann auch nicht zum Erfolg führen.
Unbestritten ist, dass das Sattelkraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von 41.800 kg hatte und somit am 05.05.2015 überladen war. Der Beschwerdeführer hat an diesem Tag das Fahrzeug gegen 08:18 Uhr am Tatort gelenkt.
Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. § 5 Abs. 1 VStG kommt zur Anwendung. Diese Bestimmung regelt eine Vermutung des Verschuldens im Falle des Vorliegens eines derartigen Deliktes, wobei es dem Täter möglich ist, die Schuldlosigkeit an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift glaubhaft zu machen.
Mit dem Beschwerdevorbringen kann aber das Fehlen eines Verschuldens nicht erfolgreich dargelegt werden.
Ein mit dem Transport von Getränken befasster Lenker hat sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen. Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, hat er im Zweifel nur eine solche Menge an Getränken zu laden, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
Der Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Es ist daher § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
Das Verschulden wird als im mittleren Bereich mit Fahrlässigkeit bewertet, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden herangezogen wie im Straferkenntnis vom 17.02.2016 (durchschnittliches Monatseinkommen € 1.000,-- netto, Sorgepflicht für drei Kinder, kein Vermögen).
Weiters waren weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe zu berücksichtigen. Einschlägige Vormerkungen liegen nicht vor, jedoch eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, sind 20 % der verhängten Strafe, das sind € 14,--, als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufzuerlegen gewesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da eine € 500,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
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