LVwG-AV-441/005-2014•LVwG N LVwG-AV-441/005-2014
LVwG-AV-441/005-2014Tribunal Administrativo Regional22 de mar. de 2016
Bewertungsplan; neuerliche Prüfungsmöglichkeit; Altgrundstücke; Zusammenlegungsplan;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerden von *** und *** im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 4. Jänner 2016, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wird insofern abgeändert, als die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 Flurverfassungs-
Landesgesetz 1975 – FLG
§§ 15 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 4, 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015, ***, hat die NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Zusammenlegungsverfahren *** den 5. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen. Darin enthalten sind bauliche Maßnahmen (Rohrdurchlässe, Wegverbreiterung, Ausbauartänderung). Bewertungsfragen von Altgrundstücken und auch solche einer Nachbewertung im Zusammenhang mit der Errichtung von gemeinsamen Anlagen oder Umsetzung von gemeinsamen Maßnahmen werden in diesem Bescheid nicht geregelt.
Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn und Frau *** und *** rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei sich die Begründung ausschließlich auf die ihrer Meinung nach falsche Bewertung eines Altgrundstücks und die auf Grund einer bescheidmäßig fehlenden aber notwendig scheinenden Nachbewertung von Abfindungsgrundstücken (bedingt durch die Errichtung von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) und somit auf die Qualität bzw. Gesetzmäßigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindung bezog. Verlangt wird ein eigener Bescheid der NÖ ABB, in welchem über Nachbewertungen abgesprochen wird und der demnach bekämpft werden kann.
In der Folge erließ die NÖ ABB eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, da ein begründetes Beschwerdebegehren fehle. Die Rechtsmittelbelehrung hätte aber auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen. Bemängelt werde vielmehr das Vorliegen der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung. Diese hätte aber mit dem eigentlichen Bescheidinhalt nichts zu tun. Zitiert wird zur Untermauerung dieser Ansicht ein VwGH Erkenntnis aus dem Jahr 1969.
Daraufhin stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
In der Beschwerde wendeten die Beschwerdeführer wörtlich ein:
„Werte Damen und Herren!
*** und ***, *** erheben gemeinsam Beschwerde gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (5. Teilplan) ***. Für die Nachbonitierung, Altgrundstück ***, erfolgte keine Bescheidauflage. Wir konnten gegen diesen Bescheid keinen Einspruch erheben. Die Bonitierungen sind falsch, sie entsprechen nicht den tatsächlich schlechten Ackerbodenwert.
Bei der Grünmaßnahme Nr. *** ragen Äste und Wurzeln in unser Abfindungsgrundstück Nr. ***. Aufgrund der Schattenwirkung und des Wasserverbrauchs durch die Bäume ist im Umkreis von 10 m keinerlei Bewirtschaftung von Ackerfrucht und Grünland möglich.
Für die Nachbonitierung erfolgte keine Bescheidauflage.
Wir konnten gegen diesen Bescheid keinen Einspruch erheben.
*** und ***, *** erstellen Antrag auf Aufhebung des Bescheides.“
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. (2) hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
Gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die
-notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder
-sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.
Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):
-dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft,
den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,
-dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,
den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen,
-Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.
Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. sind Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.
Auf Grund der von den Beschwerdeführern gestellten Vorlageanträge hat das LVwG über die ursprüngliche Beschwerde der Parteien *** und *** auf Basis der Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.
Inhaltlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung in keiner Weise den unmittelbaren Inhalt des eigentlich bekämpften Bescheides ansprechen und weder die Notwendigkeit noch die Sinnhaftigkeit der darin zu Errichtung vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen anzweifeln. Das auch nicht im Konnex zu § 1 FLG, dessen Inhalt bei dieser Verfahrensstufe ebenfalls zu berücksichtigen ist bzw. in diesen Bescheid einzufließen hat. Vielmehr werden ausschließlich Fragen der Bewertung releviert. Einerseits die nach Meinung der Parteien *** zu schlechte Bewertung eines Altgrundstücks, andererseits die nicht mit eigenem Bescheid erfolgte Nachbewertung von Abfindungsgrundstücken. Mit dieser Argumentation ist aber für die Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Bescheid bezogen nichts zu gewinnen. Die Frage der Nachbewertung ist im zuvor zitierten § 19 Abs. 1 FLG geregelt. Um eine solche überhaupt vornehmen zu können, muss zunächst eine Ertragswertänderung auf Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer bedingt durch die Ausführung gemeinsamer Maßnahmen und/oder Anlagen eingetreten sein. Entgegen der Ansicht der Parteien *** muss das Ergebnis einer allfälligen Nachbewertung aber nicht in einen eigenständigen Bescheid einfließen, vielmehr ist dieses im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten. Somit handelt es sich bei einer derartigen Bewertungsfrage letztendlich aber um eine Frage der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung und ist daher im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan geltend zu machen. In dem nunmehr erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage wurde von der NÖ ABB daher zu Recht keine Regelung der Nachbewertung aufgenommen, weshalb auch eine Bekämpfung dieses Bescheides inhaltlich zu keinem Erfolg der Beschwerdeführer führen kann. Das ist Ausfluss des Stufenbaus des Zusammenlegungsverfahrens (vgl. VwGH vom 13. März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom 18. März 2010, Zl. 2009/07/0008).
Soweit die Bewertung eines Altgrundstücks angesprochen wird, ist auf die bereits eingetretene Rechtskraft des Bewertungsplans zu verweisen. Dieser ist sowohl unanfechtbar als auch unwiederholbar. Sowohl Parteien als auch Behörden sind an dessen Inhalt in der vorliegenden Form gebunden, eine neuerliche Absprache ist daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Einzige Möglichkeit der neuerlichen Prüfungsmöglichkeit der Bewertung von Altgrundstücken ist eine vorherige Nichtigerklärung des Bewertungsplans, die eine unrichtige Bewertung von Grundstücken oder Grundstücksteilen voraussetzt, nur bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplans erfolgen kann und auf die kein Rechtsanspruch einer Partei besteht. Möglich ist hier nur eine Anregung auf Nichtigerklärung des Bescheides. Allenfalls wird dann die zuständige Oberbehörde der NÖ ABB zu entscheiden haben.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
Somit muss der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdebegründung am Inhalt des bekämpften Bescheides bzw. an den Voraussetzungen zu dessen Erlassung vorbeigeht und mit diesem in keinem direkten Zusammenhang steht. Unter dieser Prämisse musste der Beschwerde, die zwar eine Beschwerdebegründung enthält und somit zulässig, aber nicht stichhaltig ist, ein Erfolg versagt bleiben (vgl. VwGH vom 11. Oktober 2000, Zl. 99/01/0130, VwGH vom 30.06.2011 u. a.). Diese Erkenntnisse legen die (nicht mehr anwendbare) Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG aus, doch ist diese nunmehr in § 9 Abs. 1 VwGVG inhaltlich aufgegangen, sodass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall herangezogen werden kann. Das von der NÖ ABB zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1969 kann in diesem Zusammenhang nicht als Grundlage für die unzulässige Zurückweisung der Beschwerde herangezogen werden, da sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeantrag/die Beschwerdebegründung nicht völlig außerhalb der Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bzw. des damit in Zusammenhang stehenden Bescheides bewegt. Es besteht bedingt durch den Stufenbau des Zusammenlegungsverfahrens aus rechtlichen Gründen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf inhaltliche Überprüfung der betreffenden Argumentation. Dabei sind die Auswirkungen des nunmehr bekämpften Bescheides wie z. B. Wurzeldruck, Beschattung, etc. allerdings schon durch diesen implementiert, wodurch ein gewisser Konnex im Sinn eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Bescheid und Beschwerdebegründung entsteht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In beiden Fällen steht der Stufenbau des Verfahrens gegen die beantragte inhaltliche Absprache, da die Frage der Bewertung von Altgrundstücken bereits rechtskräftig entscheiden wurde, die Frage der Nachbewertung im Zusammenlegungsplan zu regeln ist.
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